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§ 7 Nds. FwVO - Modulare Grundlagenausbildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Die Teilnahme an der modularen Grundlagenausbildung ist für Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr verpflichtend mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die als Feuerwehr-Fachberaterin oder Feuerwehr-Fachberater aufgrund besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten die Einsatzabteilung beraten. 2Mitglieder der Einsatzabteilung müssen innerhalb von drei Jahren seit dem Eintritt in die Einsatzabteilung die Ausbildung zum Truppmitglied abschließen. 3Schließt ein Mitglied die Ausbildung zum Truppmitglied innerhalb dieser Zeit nicht ab, so ist es aus der Einsatzabteilung zu entlassen, es sei denn sie oder er hat die Ausbildung aufgrund einer Krankheit oder eines sonstigen Grundes, den sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht abgeschlossen.

(2) 1Die modulare Grundlagenausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Erreichen der Einsatzfähigkeit, die Ausbildung zum Truppmitglied und die Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer. 2Voraussetzung für die Ausbildung zum Truppmitglied ist eine abgeschlossene Ausbildung zum Erreichen der Einsatzfähigkeit und für die Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer eine abgeschlossene Ausbildung zum Truppmitglied.

(3) Die Ausbildung zum Erreichen der Einsatzfähigkeit soll den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur angeleiteten Mitwirkung in der Einsatzabteilung vermitteln.

(4) Die Ausbildung zum Truppmitglied soll den Mitgliedern der Einsatzabteilung die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur nicht angeleiteten Mitwirkung in einem nicht selbständigen Trupp vermitteln.

(5) Die Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer soll den Mitgliedern die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur Führung eines nicht selbständigen Trupps vermitteln.

(6) Die modulare Grundlagenausbildung wird durch die Gemeinden und Landkreise nach den Nummern 1.1.1. bis 1.1.10 des Runderlasses ,Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2ʻ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 17. November 2023 (Nds. MBl. S. 974 - im Folgenden: Erlass-FwDV 2) durchgeführt mit den Basis- und Ergänzungsmodulen nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.1.4 Erlass-FwDV 2 und mit dem Kompetenznachweis nach Nummer 1.2.1.5 Erlass-FwDV 2 abgeschlossen.