Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.05.2025, Az.: 12 KS 55/24

Auswirkung der beantragten Aufhebung der artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen auf das Wohl der betroffenen dadurch bislang geschützten Vogelarten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.05.2025
Aktenzeichen
12 KS 55/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 17734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0530.12KS55.24.00

Fundstellen

  • BauR 2025, 1370-1376
  • DÖV 2025, 896
  • NordÖR 2025, 576-583
  • NuR 2025, 556-561
  • ZUR 2025, 491-494

Amtlicher Leitsatz

Im Inkraftreten des § 45b BNatSchG noch des § 6 WindBG liegen keine Gründe dafür, ein bestandskräftig abgeschlossenes Genehmigungsverfahren für WEA mit dem Ziel wiederaufzugreifen, artenschutzrechtlich begründete Betriebsbeschränkungen aufzuheben

Tenor:

Die Regelungen in IV Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 der Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 13. Dezember 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2024 und des Bescheides vom 10. Juli 2024 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen erfolgt keine Kostenerstattung.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, eine i. S. d. § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich dagegen, dass der Beklagte Regelungen zum Schutz von Mäusebussard, Turmfalke und Feldlerche, die (als Auflagen IV. Nrn. 45 bis 48) in seiner bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom Dezember 2016 zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) enthalten waren, auf Antrag der Beigeladenen als Vorhabenträgerin durch seinen streitigen Bescheid vom 13. Dezember 2023 (neue Auflagen IV. Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3) aufgehoben hat.

Die drei WEA liegen in einem durch die Teilfortschreibung Energie (2013) des Raumordnungsprogrammes des Beklagten ausgewiesenen Vorranggebiet für Windenergieanlagen ("10-2013" gemäß RROP, vgl. zur Unwirksamkeit der Eignungsgebietsausweisung in diesem RROP: Senatsurt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris, Rn. 168) sowie in einem entsprechenden, von der Samtgemeinde Fürstenau durch die 45. Änderung in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiet ("Haff").

Die in IV. Nrn. 46 bis 48 der Ursprungsgenehmigung von Dezember 2016 enthaltenen "Abschaltszenarien" wurden nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung "auf Grundlage der für den Landkreis Osnabrück erarbeiteten Handlungsempfehlung von Herrn Dr. I. und mit Hilfe des im gleichen Zuge entwickelten Excel-Tools ermittelt" (Osnabrücker Modell). Der Windparkbetreiber stellte "hierfür ein wirtschaftlich zumutbares Gesamtkontingent an Abschaltungen für den Artenschutz zur Verfügung". Es betrug nach der Begründung dieses Bescheides "vom Antragsteller insgesamt eingeplante 1.372,4 MWh pro Jahr, entsprechend einem Anteil von 6,06 % an der Jahresenergieproduktion des Windparks". Da seitens der UNB des Beklagten höhere Abschaltungen als im Artenschutzbeitrag vorgesehen für den Fledermausschutz gefordert worden seien, falle das Gesamtkontingent zudem noch höher aus. "Unter Berücksichtigung der weiteren notwendigen Abschaltungen und der geplanten naturschutzfachlichen Maßnahmen sei das angebotene Gesamtkontingent an Abschaltungen für den Artenschutz nicht zu beanstanden." Die mit dem o. a. Excel-Tool herausgearbeiteten Abschaltszenarien waren der Auflage IV. Nr. 47 zu entnehmen. Danach konnten mit dem verfügbaren Abschaltkontingent für diese Konstellation an betroffenen Brutvogelvorkommen folgende Risikominderungen angenommen werden:

  • WEA 1: 38-40 % Risikominimierung für die Feldlerche und 25-28 % Risikominimierung für den Turmfalken

  • WEA2: 14-19 % Risikominimierung für den Mäusebussard

  • WEA3: 19-20 % Risikominimierung für die Feldlerche

Für die zuvor genannten Arten und die Waldohreule wurde im Übrigen eine Ausnahme von dem Tötungsverbot erteilt. Abgelehnt wurde die Erteilung einer solchen Ausnahme hingegen für den Baumfalken. Dies wurde wie folgt näher begründet:

"Er konnte nur im Rahmen einer Kartierung im Jahr 2013 mit einem Revier in einer Entfernung von ca. 480 m östlich der geplanten WEA 3 nachgewiesen werden. In den darauffolgenden Kartierungen im Jahr 2016 wurde der Baumfalke nicht erfasst. Im Rahmen des Artenschutzbeitrages wird ein umfangreiches Maßnahmenkonzept für den Baumfalken vorgesehen, sodass durch die Strukturanreicherung der Landschaft neue, attraktive Jagdhabitate geschaffen werden. Des Weiteren wird das Anbringen von Nisthilfen festgesetzt. Diese Maßnahmen führen dazu, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Baumfalken vermieden wird. Im Rahmen des Monitorings (s. Auflage Nr. 48) wird verstärkt auf Vorkommen dieser Art geachtet. Sollte sich daher zukünftig ein Baumfalke im Radius von 500 m um eine WEA ansiedeln, ist dann eine Ausnahme vom Tötungsverbot zu beantragen. Über einen solchen Antrag würde in einem gesonderten Verfahren entschieden werden."

Der Kläger legte gegen diesen Ursprungsbescheid Widerspruch ein und nahm ihn nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem Beklagten und der Beigeladenen vom August 2017 zurück. Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf diese Vereinbarung verwiesen (vgl. etwa Anlage K2 in 12 KS 59/24, dort Bl. 193 ff.).

Im Mai 2023 beantragte die Beigeladene beim Beklagten, "gemäß § 74 Abs. 5 BNatSchG die Vorschriften des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG" anzuwenden und hierauf beruhend "die Auflagen Nr. 45, 46, 47 - ausgenommen die Anordnung der unattraktiven Mastfußgestaltung -" und 48 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom Dezember 2016 aufzuheben. Wegen der Einzelheiten des Antragsinhalts wird auf die Anlage K4 in 12 KS 59/24 (dort Bl. 203 ff.) verwiesen.

Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 13. Dezember 2023 die hier streitige sog. Änderungsgenehmigung (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift). Sie enthält folgende, neue Auflagen unter IV.:

1. Die Regelungen der Auflage Nr. 45 zu den Abschaltungen bei Bewirtschaftungsereignissen werden ersatzlos gestrichen (Satz 3 und 4). Die Vorgaben zur Gestaltung des Mastfußbereiches sind davon nicht berührt und weiterhin in vollem Umfang einzuhalten (Satz 1 und 2).

2. Die Auflagen Nr. 46 und 47 (artenschutzrechtlichen Abschaltzeiten) werden ersatzlos gestrichen. Zum Schutz des Baumfalken gelten die in der u.g. Auflage Nr. 4 definierten Vermeidungsmaßnahmen in Form einer artenschutzrechtlichen Abschaltung, sofern dieser im Rahmen des jährlichen Monitorings erfasst wird.

3. Das in Auflage Nr. 48 festgelegte jährliche Monitoring entfällt für die Arten Mäusebussard, Turmfalke und Feldlerche.

4. Als geeignete und verfügbare Vermeidungsmaßnahme zum Schutz des Baumfalken ist eine Abschaltung für den Tagzeitraum während der Brutphase vorgesehen, sofern dieser im Rahmen des jährlichen Monitorings als relevante Art erfasst wird. Da diese auf ein Gesamtkontingent inkl. Fledermausschutz auf maximal 6 % des Jahresertrags limitiert ist, sind die Abschaltungen jährlich mit der Unteren Naturschutz- und Waldbehörde (UNB) abzustimmen und jeweils über einen Ergänzungsbescheid zu regeln. Zur Bestimmung der konkreten Abschaltnotwendigkeit ist ein jährliches Monitoring durchzuführen. In Abweichung von der Auflage Nr. 48 der Genehmigung vom 30.12.2016 ist das Monitoring in Bezug auf mögliche Minderungsmaßnahmen (phänologische Abschaltungen) für den Baumfalken mit der UNB abzustimmen. Dieses Monitoring hat am Anfang der jeweiligen Brutsaison des Baumfalken Ende April, einzusetzen. Sobald sich eine Ansiedlung des Baumfalken innerhalb des erweiterten Prüfbereichs für.den Baumfalken (450 m) um die WEA abzeichnet, ist dies der Genehmigungsbehörde sowie der UNB mitzuteilen. Bis zum 01.06. eines jeden Jahres ist ein Monitoringbericht vorzulegen. Mit dem Monitoring ist ein ortskundiger Fachgutachter mit einschlägigem Fachwissen und mehrjähriger praktischer Berufserfahrung (z.B. Biologe, Landespfleger, Landschaftsökologe, Geoökologe, Ökologe, Umweltwissenschaftler oder Geograf, jeweils mit freilandornithologischer Kenntnis) im Einvernehmen mit der UNB zu beauftragen. Die Kontaktdaten sind der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Der Kartierauftrag sollte für mehrere Jahre in Folge (z.B. 5 Jahres-Verträge) vereinbart werden um eine Kontinuität zu gewährleisten. Wird der Genehmigungsbehörde vom Betreiber keine mehrjährige Vertragsvereinbarung mit einem Ornithologen nachgewiesen, hat der Betreiber jährlich erneut bis spätestens zum 01.11. (einschließlich) eines jeden Jahres einen Ornithologen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde mit dem Monitoring zu beauftragen und der Genehmigungsbehörde die Kontaktdaten mitzuteilen. Der mit dem Monitoring beauftragte Ornithologe hat durch den Betreiber verpflichtet zu werden, artenschutzrechtliche Verstöße (z.B. Abschuss, Zerstörung von Lebensstätten) oder Hinweise hierauf zur Anzeige zu bringen. Die Abschaltbedingungen bleiben so lange bestehen, bis die Ergebnisse des Monitorings des Folgejahres vorliegen. Die UNB entscheidet über die Anpassung der Abschaltzeiten. Wenn die Ergebnisse nicht bis spätestens zum 15.06. vorliegen, ist der weitere Betrieb der WEA tagsüber nicht zulässig. Sollte eine Berichterstellung bis zum 15.06. aus unwägbaren Gründen, z.B. besonderen Witterungsbedingungen, nicht möglich sein, kann in schriftlicher Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde ein anderer Termin vereinbart werden. Bis zum Vorliegen der aktuellen Kartierergebnisse gelten die Abschaltbedingungen des vorherigen Jahres.

Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, dass ein Änderungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG durchgeführt worden sei. Nach § 6 Abs. 1 WindBG sei keine Vorprüfung nach dem UVPG erforderlich gewesen.

lmmissionsschutzrechtlich bestünden gegen das Vorhaben keine Bedenken. Durch die Anpassung der artenschutzrechtlichen Abschaltzeiten würde sich keine Änderung der Immissionssituation ergeben.

Artenschutzrechtlich sei § 45b BNatSchG i. V. m. der Anlage 1 maßgebend (diese Annahme wurde im Bescheid nicht näher begründet). Nach dieser Anlage seien "die Arten Mäusebussard, Turmfalke und Feldlerche" im Umfeld ihrer Brutplätze nicht mehr (signifikant) schlaggefährdet, sodass eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von weitergehenden Schutzmaßnahmen, insbesondere Abschaltungen, fehle bzw. Schutzmaßnahmen für diese Arten aus Sicht des Gesetzgebers nicht (mehr) erforderlich seien. Die Nebenbestimmungen 45 bis 48 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. Dezember 2016 könnten daher für diese Arten entfallen.

Anderes gelte für den Schutz des Baumfalkens. Er sei in der Anlage 1, Abschnitt 1 des BNatSchG unverändert als kollisionsgefährdete Art aufgeführt, und zwar "mit einem Nahbereich von 350 m, einem zentralen Prüfbereich von 450 m und einem erweiterten Prüfbereich von 2.000 m." Die zahlreichen Gehölzbestände im zentralen Prüfbereich um die WEA stellten für Baumfalken potenziell geeignete Brutplätze dar. Das bislang durchgeführte Monitoring habe sich auf die Anwesenheit der Arten Mäusebussard, Turmfalke und Feldlerche fokussiert und deshalb den Zeitraum ab Mitte April bis Ende Mai, in dem Baumfalken ihr Brutgebiet (im Bundesgebiet) erreichten, nicht umfasst. Daher sei es nicht verwunderlich, dass der Baumfalke im Rahmen des Monitorings (noch) nicht im zentralen Prüfbereich festgestellt worden sei. Zu seinem Schutz seien weiterhin Verminderungsmaßnahmen geboten, und zwar durch "Abschaltung zur Minimierung des Tötungsrisikos zu den Zeiten des höchsten Schlagrisikos". "Zur Erhebung seiner Anwesenheit und des Risikos" sei "weiterhin ein Monitoring ... notwendig. Sofern der Baumfalke im Rahmen des Monitorings, wie in dem aktuellen Betriebsjahr, nicht erfasst werde," seien keine Abschaltungen erforderlich. "Daher erfolgten die Anpassungen des jährlichen Monitorings in der o.g. Auflage Nr. 4." "Gem. § 45b Abs. 6 BNatSchG werde für alle phänologischen Abschaltungen ein maximales Kontingent von 6 % des Jahresertrags festgelegt."

Den gegen diese Genehmigung eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2024 zurück (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Am 21. Mai 2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Auf gerichtlichen Anstoß (vgl. Verfügung vom 21. Juni 2024) hat die Beigeladene am 25. Juni 2024 "nachträglich ergänzend den Antrag nach § 16 IV BImSchG" gestellt und der Beklagte darauf hin unter dem 10. Juli 2024 einen sog. "1. Änderungs- und Klarstellungsbescheid" erlassen; danach werde "die Änderungsgenehmigung vom 13.12.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2024 ... dahingehend ergänzt bzw. klargestellt, dass die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Anpassung der artenschutzrechtlichen Abschaltzeiten auf Grundlage des § 16 Abs. 4 BlmSchG erteilt wird".

Der Kläger hat diesen Bescheid in seine Anfechtungsklage einbezogen und begründet diese zusammengefasst wie folgt:

Die Genehmigung (als Zulassungsentscheidung jedenfalls i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG) sei unverändert rechtswidrig (und deshalb aufzuheben).

Es mangele vorliegend schon an einer Änderung i. S. d. § 15 Abs. 1 BImSchG. Denn die in der Ursprungsgenehmigung enthaltenen umstrittenen Nebenbestimmungen hätten nicht den Betrieb der WEA eingeschränkt, sondern eigenständige Abschaltverpflichtungen begründet. Folglich habe die begehrte Aufhebung nicht auf § 16 Abs. 1 oder 4 BImSchG, sondern nur auf §§ 48, 49 VwVfG gestützt werden können. Da der Beklagte keine sich darauf gründende Entscheidung getroffen habe und die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung einer Umdeutung im Sinne des § 47 VwVfG auch nicht zugänglich sei, sei sie schon deshalb im beantragten Umfang aufzuheben.

Auf eine solche Fallgestaltung sei § 6 WindBG unanwendbar. Dadurch sollten Genehmigungsverfahren erleichtert, nicht aber den Inhabern bereits bestandskräftig genehmigter WEA die Möglichkeit eröffnet werden, sich der ihnen im Interesse des Schutzes europäischer Vogelarten auferlegten zusätzlichen Pflichten zu entledigen.

Im Übrigen sei auf bestandskräftig genehmigte WEA auch § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG unanwendbar, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 4 Alt. 1 BNatSchG und im Übrigen aus der Entstehungsgeschichte dieser Übergangsvorschrift (BT-Drs. 20/2354, S. 31) ergebe.

Auch nach der - durch § 6 WindBG umgesetzten - (hinkenden) Verordnung (EU) Nr. 2022/2577 habe die mitgliedstaatliche Behörde weiterhin die Einhaltung u. a. des Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie (VRL) durch geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen sicherzustellen; ihr sei danach hingegen nicht gestattet, europäischen Vogelarten den Schutz des Art. 5 VRL nach Belieben zu entziehen. Hiermit sei es nicht vereinbar, wenn in der Ursprungsgenehmigung vorgesehene Maßnahmen zum Schutz europäischer Vogelarten wie dem Mäusebussard, der Feldlerche und des Turmfalken gestrichen bzw. modifiziert werden, obwohl die Eignung und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen weder von der Beigeladenden noch vom Beklagten in Zweifel gezogen worden seien. Der Hinweis des Beklagten auf den angeblich abschließenden Charakter der in der Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG enthaltenen Liste sei hier schon aus den o. a. Rechtsgründen unerheblich; im Übrigen benenne der Beklagte keinen Grund, der aus ornithologischer Sicht den Schluss auf eine mangelnde Kollisionsgefährdung des Mäusebussards, der Feldlerche und des Turmfalken zulassen könne. Dass diese Vögel tatsächlich weiterhin (signifikant) kollisionsgefährdet seien, wird näher ausgeführt; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen unter IV. des Schriftsatzes vom 15. Juli 2024, Bl. 156 ff. der Gerichtsakte, verwiesen. Jedenfalls der Mäusebussard brüte (beinahe) alljährlich im Abstand von deutlich unter 500 m zu den Anlagenstandorten, und auch die Feldlerche schreite im Umfeld der WEA zur Brut (vgl. im Einzelnen II, S. 2 f. des Schriftsatzes v. 18.7.2024).

Der Kläger beantragt,

die Regelungen in IV. Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 der der Beigeladenen erteilten Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 13. Dezember 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2024 sowie des Änderungs- und Klarstellungsbescheides vom 10. Juli 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Begehren der Beigeladenen, artenschutzrechtlich begründete Auflagen in der Ursprungsgenehmigung aufzuheben und deshalb die Betriebszeiten auszuweiten, stelle eine immissionsschutzrechtlich relevante Änderung i. S. d. §§ 15 und 16 BImSchG dar. Denn als Änderung lasse sich jedes Abweichen vom Genehmigungsbescheid einstufen, was auch die Nebenbestimmungen einschließe, und inhaltlich komme es zu Auswirkungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auf die durch die Abschaltzeiten zuvor besonders geschützten Arten Mäusebussard, Turmfalke und Feldlerche und damit auf die in § 1 BImSchG bezeichneten Schutzgüter.

Die veränderten Betriebszeiten dürften jedoch keine wesentliche Änderung i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darstellen, da sie keine Auswirkungen auf die Erfüllung der sich aus § 5 und der sich aufgrund des § 7 erlassenden Rechtsverordnungen ergebenden spezifisch immissionsschutzrechtlichen Pflichten haben würden; in einem solchen Fall könne der Vorhabenträger aber eine fakultative immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG beantragen, wie hier (nachträglich) geschehen. Der Beigeladenen sei es darum gegangen, eine die ursprüngliche Genehmigung modifizierende Änderungsgenehmigung erteilt zu bekommen, nicht aber darum, die ursprünglich erteilte (bestandskräftige) Genehmigung durch Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG zu ändern. Der nach § 16 Abs. 4 BImSchG erforderliche Antrag sei nachträglich und jedenfalls mit heilender Wirkung gestellt worden. Die nachgeholte Antragstellung habe sich weder auf das materiell-rechtliche Prüfprogramm noch auf die Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewirkt.

§ 6 WindBG sei auf diese beantragte Änderungsgenehmigung anwendbar. Die Vorschrift sei nämlich nicht nur auf Genehmigungsverfahren für neu zu errichtende oder wesentlich zu ändernde WEA anzuwenden, sondern auch auf ein fakultatives Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 4 BImSchG, in dem - wie hier - hauptsächlich artenschutzrechtlich bedingte Abschaltzeiten von WEA erneut überprüft werden. Auch eine solche Änderung trüge zu dem maßgeblichen Ziel bei, kurzfristig zu Lösungen in Bezug auf den Energienotstand beizutragen. Es handele sich somit um die Änderung des Betriebs einer WEA i. S. d. § 6 WindBG. Beantrage der Vorhabenträger, seine WEA in wesentlich weiterreichendem Umfang als bislang betreiben zu dürfen, habe die Behörde die Notwendigkeit der bestehenden Auflagen zu überprüfen und bei veränderter Sach- und/oder Rechtslage diese Auflagen aufzuheben. Ein abweichendes Verständnis sei nicht mit dem Wortlaut des § 6 WindBG zu vereinbaren.

Seine "UNB" habe im Verfahren über die Erteilung der seitens der Beigeladenen beantragten Änderungsgenehmigung zunächst geprüft, ob für die in einem Windenergiegebiet gelegenen Anlagenstandorte Daten zu kollisionsgefährdeten Brutvogelarten vorliegen würden. Dies sei aufgrund des angeordneten jährlichen Monitoring der Arten Mäusebussard, Turmfalke und Feldlerche der Fall, so dass auf hinreichend aktuelle Daten für diese Arten habe zurückgriffen werden können.

Diese Daten seien zu Recht an den "neuen naturschutzrechtlichen Maßstäben des Bundesgesetzgebers in § 45b BNatSchG sowie Anlage 1 zum BNatSchG" gemessen worden. § 74 BNatSchG, der Übergangs- und Überleitungsregelungen enthalte, habe der Anwendung der Norm im Änderungsgenehmigungsverfahren nicht entgegengestanden. Seine Absätze 4 und 5 passten auf das auf Antrag der Beigeladenen durchgeführte Änderungsgenehmigungsverfahren nicht. Der Schutz von Vorhabenträgern, deren WEA erst noch errichtet werden sollten, sei die einzige gesetzgeberische Intention für die Regelung in § 74 Abs. 4 Alt. 1 BNatSchG gewesen. "Sollte der Senat anderer Auffassung sein und § 74 BNatSchG für im vorliegenden Fall anwendbar halten, sei auf die Möglichkeit der Beigeladenen hinzuweisen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Anwendung des § 45b BNatSchG gem.§ 74 Abs. 5 BNatSchG erstmalig zu beantragen". Gemessen an § 45b BNatSchG sowie der Anlage 1 zum BNatSchG seien die Abschaltzeiten zu Gunsten der drei o. a. Vogelarten aufzuheben gewesen, weil sie (als Brutvögel) in der als abschließend zu verstehenden Anlage 1 nicht mehr als signifikant gefährdet eingestuft worden seien. Aus Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG gehe hervor, dass Abschaltungen bei Bewirtschaftungsereignissen, wie sie durch die alte Auflage Nr. 45 vorgegeben gewesen seien, auch für den Baumfalken nicht mehr erforderlich seien, weil diese Brutvogelart sich hauptsächlich von Kleinvögeln und Insekten ernähre und deshalb auf abgeernteten Feldern für gewöhnlich nicht anzutreffen sei. Dies habe ihn als Genehmigungsbehörde zutreffend dazu veranlasst, auch die Auflage Nr. 45 in Bezug auf den Baumfalken zu modifizieren.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

In der Sache verteidigt sie die angegriffene Genehmigung. Die in Rede stehende Ausweitung der Betriebszeiten ihrer WEA stelle eine Änderung i. S. d. §§ 15 f. BImSchG dar. Schon da Nebenbestimmungen zu ändern seien, sei der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 BImSchG, hilfsweise jedenfalls der des § 16 Abs. 4 BImSchG gegeben. Auch § 6 Abs. 1 WindBG sei anwendbar. Der gewollte Ausbau der erneuerbaren Energien könne auch, wie hier, durch die Ausweitung der Betriebszeiten bereits genehmigter WEA erfolgen. § 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG diene gerade dem Schutz des Vorhabenträgers und erlaube deshalb auf dessen Antrag - zumindest analog -, § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG auch auf bereits bestandskräftig genehmigte Vorhaben anzuwenden. Danach seien - fachlich jedenfalls vertretbar - Feldlerche, Mäusebussard und Turmfalke nicht signifikant schlaggefährdet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten in diesem und im Verfahren 12 KS 59/24 verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige (I.) Klage ist begründet (II.).

I.1. Der Kläger ist zumindest nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG klagebefugt. Mit dem angegriffenen Bescheid erfolgt nämlich jedenfalls eine Zulassungsentscheidung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Zu den Zulassungsentscheidungen i. S. d. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UVPG, auf die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 1 UmwRG verweist, gehört auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV muss der Genehmigungsbescheid die Nebenbestimmungen zur Genehmigung enthalten. Die Genehmigung darf nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wiederum nur mit - den dort genannten - Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Solche Nebenbestimmungen zur (Ausgangs-)Genehmigung sind danach Bestandteil der "Zulassungsentscheidung" und können deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG auch von anerkannten Umweltvereinigungen, wie dem Kläger, mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. nur Jarass, BImSchG, 15. Aufl., § 12, Rn. 54). Für die hier umstrittene Aufhebung von Nebenbestimmungen gilt das Gleiche, weil insoweit der Umfang der Zulassung, hier in Form von Betriebszeiten, erweitert und nicht, wie bei der nachträglichen Hinzufügung einer weiteren Nebenbestimmung, beschränkt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.9.2016 - 7 C 1/15 - juris, Rn. 29) wird.

Die weiteren für die Klagebefugnis einer Umweltvereinigung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG sind ebenso gegeben wie die zusätzliche des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Danach muss die Vereinigung die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften (§ 1 Abs. 4 UmwRG) geltend machen. Das ist hier der Fall, weil der Kläger eine unzureichende Berücksichtigung des Artenschutzrechts als "umweltbezogene Rechtsvorschrift[en]" i. S. d. § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG bei der Aufhebung von Nebenbestimmungen rügt.

2. Die Klage ist innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden.

3. Die Klage richtet sich zu Recht (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, juris, Rn. 49, m. w. N.) gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2023 in dessen aktueller Fassung, also einschließlich des "klarstellenden" Bescheides vom 10. Juli 2024, und - aus den nachfolgend unter II. 1. f) genannten Gründen - zulässig auf die Aufhebung einzelner Nebenbestimmungen in diesem Bescheid.

II. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung für die vorliegende Anfechtungsklage einer anerkannten Umweltvereinigung ergibt sich hier vorrangig aus § 2 Abs. 4 UmwRG.

Nach dessen Satz 1 Nr. 2 ist ein Rechtsbehelf gegen - wie hier - eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG begründet, soweit diese Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für sie von Bedeutung sind (1.), und (dem Wortlaut der Norm nach) der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (2.).

Soweit es sich bei den entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden ist, um Verfahrensvorschriften handelt, werden die o. a. maßstabsbildenden Normen durch die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1b UmwRG ergänzt; bei materiellen Fehlern gilt insoweit ergänzend § 7 Abs. 5 UmwRG (3.).

Schließlich ist auf § 6 UmwRG zu verweisen.

1. An diesen Voraussetzungen gemessen ist der Änderungsbescheid in dem nachfolgend aufgezeigten, von dem Kläger angegriffenen Umfang materiell rechtswidrig, weil er insoweit gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für ihn von Bedeutung sind.

Die angegriffene Aufhebung der Auflagen IV. Nrn. 45 bis 48 aus der bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom Dezember 2016 zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (Ursprungsgenehmigung) durch die neue sog. Auflage "IV. Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3" seines streitigen Bescheides vom 13. Dezember 2023 ist rechtswidrig.

Die Regelungen in der Ursprungsgenehmigung beruhten auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es u. a. verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, und, soweit dazu eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, ergänzend auf § 45 Abs. 7 BNatSchG jeweils in der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung.

a) Soweit der Beklagte die Aufhebung antragsgemäß auf eine Rechtsänderung, nämlich das Inkrafttreten des § 45b BNatSchG sowie Anlage 1 zum BNatSchG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des BNatSchG vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362), gestützt hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Rechtsänderung ist nämlich jedenfalls auf "bestandskräftig" genehmigte Vorhaben, wie hier das der Beigeladenen, nicht anwendbar.

aa) § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG i. V. m. der Anlage 1 enthält zwar jedenfalls bundeseinheitliche Standards für die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für Windenergieanlagen durchzuführende Prüfung der Vereinbarkeit eines solchen Vorhabens mit dem artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot für die dort angeführten Vogelarten).

Es kann hier aber schon offenbleiben, ob und inwieweit diese Regelungen, wie vom Beklagten und der Beigeladenen geltend gemacht und vom Kläger bestritten, überhaupt in dem Sinne abschließend sind, dass (einzeln) brütende Exemplare von nicht in der Anlage 1 enthaltenen Vogelarten, wie etwa dem Mäusebussard, danach generell nicht mehr als signifikant schlaggefährdet angesehen werden können.

bb) Denn diese Bestimmungen gelten nach der Übergangsregelung des § 74 Abs. 4 Alt. 1 und Abs. 5 BNatSchG jedenfalls nicht für - wie vorliegend - bereits bestandskräftig abgeschlossene Genehmigungsverfahren für dasselbe Vorhaben.

Nach § 74 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 BNatSchG sind "§ 45b Absatz 1 bis 6 nicht anzuwenden auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land", wie hier. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und vom Gesetzgeber bewusst gewählt. Denn in der Gesetzentwurfsbegründung (BT-Drs. 20/2354, S. 31) heißt es: "Durch die erstmals bundesweit eingeführte Standardisierung der artenschutzrechtlichen Signifikanzprüfung mit Blick auf den Betrieb von Windenergieanlagen an Land soll nicht zu einer erneuten Prüfung der Artenschutzrechtskonformität des Betriebs bestandskräftig genehmigter Anlagen und zum Erlass nachträglicher Anordnungen Anlass gegeben werden. Die gegenwärtige Praxis zur nachträglichen Anordnung soll durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Deshalb finden die Regelungen des § 45b Absatz 1 bis 6 nach dem neuen § 74 Absatz 4 keine Anwendung auf bereits bestandskräftig genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land." Der Umgang mit Fällen, in denen die nachträgliche Anwendung des § 45b BNatSchG im Interesse des Vorhabenträgers läge, wird darin zwar nicht ausdrücklich erwähnt; diese - hier zu beurteilende - Fallgestaltung wird aber von der allgemeinen Formulierung erfasst, dass ein bestandskräftig genehmigtes Vorhaben anlässlich der Rechtsänderung nicht erneut auf die Artenschutzrechtskonformität des Betriebs geprüft werden soll.

Die Anwendung des § 74 Abs. 5 BNatSchG führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach ist § 45b Absatz 1 bis 6 "abweichend von Absatz 4 ... bereits vor dem in Absatz 4 genannten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vorhabens dies verlangt." § 74 Abs. 5 BNatSchG erweitert danach auf Antrag (und im Interesse) des Vorhabenträgers den zeitlichen Anwendungsbereich, aber eben nur hinsichtlich des in Absatz 4 Alt. 2 bezeichneten Stichtages und nicht auch bezogen auf die hier maßgebliche, nicht durch einen "Tag" bezeichnete dortige Alternative 1 (ggf. ohne nähere Begründung a. A.: OVG Rh-Pf., Urt. v. 20.8.2024 - 1 C 10923/22 - juris, Rn. 34: "Schon der Wortlaut des § 74 Abs. 5 BNatSchG sieht keine Ausnahme von der Anwendung des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG vor, soweit der Vorhabenträger dies verlangt."). Dafür spricht zusätzlich, dass ein im Gesetzgebungsverfahren eingereichter, die Anwendung der Neuregelung auf Bestandsvorhaben erweiternder Formulierungsvorschlag des Bundesverbands WindEnergie (BWE) zu § 74 Abs. 5 BNatSchG ("Abweichend von Absatz 4 ist § 45b Absatz 1 bis 6 bereits vor dem in Absatz 4 genannten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines genehmigten oder beantragten Vorhabens dies verlangt.") gerade nicht aufgegriffen wurde (vgl. BT-Ausschuss-Drs. 20(16)69, S. 11, 20). Die sinngemäß vom Beklagten und der Beigeladenen geltend gemachte zeitlich und inhaltlich unbegrenzte allgemeine Anwendung des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG auf alle bereits genehmigte Vorhaben auf Antrag des Vorhabenträgers erübrigte zudem die in Absatz 5 bewusst enthaltene Begrenzung und ist deshalb mit dem Normwortlaut und der aufgezeigten Entstehungsgeschichte unvereinbar. Im Übrigen würde sich dann auch die Bedeutung der Regelung in § 74 Abs. 5 BNatSchG von der begrenzten Rechtswahlmöglichkeit des Vorhabenträgers in einem laufenden, zumindest aber noch nicht bestandskräftig beendeten Genehmigungsverfahren hin zu einem Wiederaufgreifensgrund wesentlich ändern - ein solches Wiederaufgreifen wegen der Rechtsänderung wollte der Gesetzgeber aber gerade nicht.

Soweit der Wortlaut des § 74 Abs. 4 Alt. 1 BNatSchG im Interesse des Vorhabenträgers in der obergerichtlichen Rechtsprechung (gleichwohl) einschränkend bzw. Abs. 5 erweiternd "ausgelegt" worden ist (vgl. zuletzt etwa OVG Thür, Urt. v. 4.10.2024 - 5 KO 776/21 -, juris, Rn. 92 f., m. w. N., sowie ergänzend dazu Senatsurt. v. 10.9.2024 - 12 KS 34/22 -, juris, Rn. 136), erfolgte dies allein durch die Einfügung des in der o. a. Gesetzentwurfsbegründung angeführten einschränkenden Merkmals "bestandskräftig", womit zugleich klargestellt und unterstrichen worden ist, dass die Rechtsänderung jedenfalls auf ein solches, bestandskräftig genehmigtes Vorhaben, wie hier, eben keine Anwendung findet (vgl. insbesondere Hess. VGH, Beschl. v. 22.5.2024 - 9 C 232/22.T - juris, Rn. 14; OVG NRW, Urt. v. 24.8.2023 - 22 A 793/22 -, BeckRS 2023, 25196, Rn. 50 ff., 53; Schrader, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.1.2025, § 74 BNatSchG, Rn. 7, sowie Fellenberg, Rechtsgutachten, Zur Anwendbarkeit des Prüfungsmaßstabs aus § 45b BNatSchG auf bereits bestandskräftig zugelassene Windenergieanlagen [nachträgliche Anpassung von Betriebseinschränkungen], November 2022, S. 12).

Schließlich kommt auch eine von der Beigeladenen hilfsweise geltend gemachte "analoge" Anwendung wohl des § 74 Abs. 5 BNatSchG auf bereits bestandskräftig genehmigte Vorhaben nicht in Betracht. Die Beigeladene will keine Anwendung des § 45b BNatSchGvor einem dort genannten "Tag", sondern nach der (bestandskräftigen) Genehmigung. Es mangelt an allen methodischen Voraussetzungen für eine Analogie. § 74 Abs. 5 BNatSchG weist insoweit weder eine planwidrige Regelungslücke auf, noch entspräche die erneute Artenschutzprüfung von Bestandvorhaben dem Sinn und Zweck der Neuregelung. Entgegen des Vorbringens der Beigeladenen wollte der Gesetzgeber gerade nicht etwaige (geringe) Energieerzeugungsreserven von solchen Bestandsanlagen um den Preis heben, erneut deren artenschutzrechtliche Zulässigkeit auf den Prüfstand zu stellen; er wollte das in der Neuregelung ohnehin schon liegende Konfliktpotential, nämlich deren Vereinbarkeit mit der jedenfalls außerhalb von Sonderregelungen unverändert gebliebenen Vogelschutzrichtlinie und ihrem Anspruch auf einen individuenbezogenen Schutz, durch ein solches Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht noch deutlich verstärken. Im Übrigen hätte sich dann die Zahl der Anwendungsfälle der Neuregelung deutlich erhöht und der Schwerpunkt von der ersichtlich gewollten Beschleunigung der Genehmigung von Neuanlagen auf die Wiederaufnahme von Verfahren hinsichtlich von Altanlagen verlagert.

b) Ebenso wenig kann die Aufhebung der o. a. artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen aus der Ursprungsgenehmigung auf den durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) eingeführten § 6 WindBG gestützt werden.

aa) Insoweit kann offenbleiben, ob bei Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG zur Beurteilung einer Schlaggefahr von Brutvögeln überhaupt auf die in der Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene "Konkretisierung" zurückzugreifen ist.

Dagegen spricht immerhin, dass in § 6 Abs. 1 WindBG hierauf gerade nicht Bezug genommen wird. In Satz 1 wird "überschießend" vielmehr zunächst darauf verwiesen, dass "abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen" sei. Das wird in Satz 3 dieser Norm sinngemäß aber wieder (teilweise) zurückgenommen, wonach "die zuständige Behörde ... auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen [hat], um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten".

Nach Nr. 3.2. der Vollzugsempfehlungen zu § 6 WindBG soll damit an die Stelle des § 44 Abs. 1 BNatSchG "eine modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung nach den Vorgaben des § 6 WindBG" treten, die einerseits "ein dem § 44 Absatz 1 BNatSchG entsprechendes Schutzniveau gewährleisten", andererseits "für die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots bei kollisionsgefährdeten Brutvögeln" der "sinngemäßen" Anwendung von "§ 45b Absatz 1 bis 5 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG nicht entgegenstehen soll.

bb) Unabhängig davon, ob bei Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG zur Beurteilung einer Schlaggefahr von Brutvögeln tatsächlich die Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG anzuwenden ist und mit welchem Regelungsgehalt dann genau, ist § 6 Abs. 1 WindBG schon grundsätzlich aus den beiden folgenden Gründen unanwendbar.

Er gilt nach seinem Satz 1 für Genehmigungsverfahren, wenn "die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage [oder dazugehöriger Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1] beantragt" wird.

Damit ist er auf die Genehmigungstatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ("Errichtung und Betrieb") und des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ("Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs"), nicht aber auf ein - hier aus den folgenden Gründen "nur" gegebenes - fakultatives Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 4 BImSchG anzuwenden (in Nr. 2.1 der Vollzugsempfehlungen wird von "Neu- und Änderungsgenehmigungen von WEA" und im Übrigen weiter davon gesprochen, dass "das Genehmigungsverfahren ... bis zur Bestandskraft auf § 6 WindBG umgestellt werden" kann).

Denn das letztgenannte Verfahren nach § 16 Abs. 4 BImSchG bezieht sich durch den Verweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zwar auch auf die "Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs" einer genehmigungsbedürftigen Anlage, aber beschränkt auf die Fälle, in denen es mangels immissionsschutzrechtlich relevanter Auswirkungen nach § 16 Abs. 1 BImSchG für die Änderung gerade keines (immissionsschutzrechtlichen Änderungs-)Genehmigungsverfahrens bedarf, sondern nur einer Anzeige und ggf. ergänzend einer Änderung der nach § 6 BImSchG erteilten Genehmigung nach Maßgabe anderer Vorschriften außerhalb des BImSchG. Diese Fälle sind von § 6 Abs. 1 WindBG jedoch nicht erkennbar erfasst, und zwar schon deshalb nicht, weil es dann vom jeweiligen Fachrecht abhängt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Änderung überhaupt einer solchen anderen Genehmigung bedarf. Dass in diesen Fällen § 6 Abs. 1 WindBG gleichwohl anwendbar sein soll, wenn nur der Vorhabenträger nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BImSchG "freiwillig und überschießend" eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon, dass sich andernfalls durch die Wahl des jeweiligen Verfahrens durch den Vorhabenträger die materiellen Voraussetzungen für die zu prüfende Änderung ebenfalls änderten, dies aber als Rechtsfolge der Wahl des Verfahrens nach § 16 Abs. 4 BImSchG nicht vorgesehen ist.

Vorliegend war hier zwar eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG erforderlich, mangelt es aber an einer Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG (ebenso Fellenberg, a. a. O., Rn.38).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind die "Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs" einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigepflichtig, "wenn sich die Änderung auf die in § 1 genannten Schutzgüter auswirken kann. Geschützt werden nach § 1 Abs. 1 BImSchG auch Tiere vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die beantragte Aufhebung artenschutzrechtlicher Nebenbestimmungen kann sich auf das Wohl der drei betroffenen, dadurch bislang geschützten Vogelarten auswirken. Bereits eine Anzeigepflicht bestünde demnach nur dann nicht, wenn man die hier beabsichtigte Ausweitung der Betriebszeiten gleichwohl nicht als "Änderung des Betriebs", sondern darunter nur Änderungen an der Anlage selbst verstehen würde. Dafür ergibt sich jedoch methodisch weder aus dem Wortlaut noch sonst ein Anhaltspunkt. Dafür besteht auch inhaltlich kein Grund, da die bereits aufgezeigten Varianten des § 16 BImSchG hinreichend flexibel sind, um den unterschiedlichen "Betriebsänderungen" angemessen Rechnung zu tragen; einer weiteren ungeschriebenen Einschränkung in § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dazu bedarf es nicht. Das gilt auch für das klägerische Vorbringen, § 15 Abs. 1 BImSchG beziehe sich nur auf Änderungen des Genehmigungsinhalts und nicht von Nebenbestimmungen zur Genehmigung. Dagegen spricht vielmehr zusätzlich die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225), mit dem in § 12 BImSchG ein neuer Absatz 4 angefügt worden ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 20/7502, S. 21) sollte zwar "durch die Regelung ... eine Rechtsgrundlage für die Änderung von Nebenbestimmungen von Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung eingeführt" werden.

Wie sich aus den folgenden weiteren Sätzen

"Die Erhöhung der Anforderungen durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG und entsprechende fachrechtliche Eingriffsnormen sowie die teilweise oder vollständige Aufhebung von Nebenbestimmungen nach den §§ 48, 49 VwVfG bleiben unberührt. Auch der Anwendungsbereich der §§ 15 und 16 BImSchG bleibt unberührt."

ergibt, war damit aber gerade nicht die Aussage verbunden, Nebenbestimmungen könnten nur nach dieser neuen Vorschrift und nicht etwa auch nach den o. a. bereits bestehenden Normen einschließlich des ausdrücklich genannten § 16 BImSchG geändert werden.

Eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG war hier aber nicht erforderlich. Dazu muss die Änderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG spezifisch immissionsschutzrechtlich nachteilige Auswirkungen haben können. Das ist hier aber ausgeschlossen. Denn die immissionsschutzrechtlichen Auflagen IV. Nrn. 4 ff. in der Ursprungsgenehmigung vom 30. Dezember 2016 bleiben durch den umstrittenen Bescheid antragsgemäß gerade unberührt, oder anders formuliert sind die Betriebszeiten durch die umstrittene geänderte Genehmigung gerade nicht allgemein mit potentiell immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen erweitert worden, sondern nur insoweit, als sie bislang allein artenschutzrechtlich beschränkt waren; bestand bereits bislang zusätzlich ein immissionsschutzrechtliches Betriebsverbot, so gilt es unverändert fort. Anlass für neue immissionsschutzrechtliche Beschränkungen sind nicht gegeben, auch nicht etwa zum Schutz vor unzulässigem Schattenwurf - die alten Auflagen IV. 7 und 8 reichen dazu aus.

Unabhängig von diesem "formalen", schon an die fehlende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der umstrittenen Änderung anknüpfenden Argument ist § 6 Abs. 1 WindBG ohnehin nicht auf bereits bestandskräftig genehmigte WEA, wie die der Beigeladenen, anzuwenden. Insoweit wird zur Begründung auf die folgenden Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 10. April 2025 - 12 MS 14/25 - für die Unanwendbarkeit des § 6 WindBG auf einen Zweitantrag verwiesen; denn sie gelten auch für das vorliegend in der Sache begehrte, darin angeführte Wiederaufgreifen des Verfahrens:

"Hinzu tritt ferner die weitere Überlegung, dass es einem Vorhabenträger, wie der Beigeladenen, in der vorliegenden Fallgestaltung nicht um die Genehmigung von Neuinvestitionen in die Windenergiegewinnung geht, sondern nur um eine Lockerung der artenschutzrechtlichen Restriktionen des Betriebs von Bestandsanlagen; in diesem Fall bedarf es nach deutschen Recht nicht einmal zwingend einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Anpassung (nur) der einschlägigen Nebenbestimmungen. Auch wenn dieses Begehren auf eine "Änderung", nämlich eine zeitliche Ausweitung, des Betriebs einer WEA führt, dürfte es als "Anlassfall" dem Normgeber nicht vor Augen gestanden haben. Andernfalls wäre im Übrigen die zeitliche Übergangsregelung in § 6 Abs. 2 WindBG überflüssig. Denn dann wäre die Norm für alle WEA, unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung und ihrer etwaigen Errichtung, anzuwenden, wenn der Betreiber nur in dem Zeitraum ab ihrem Inkrafttreten bis zum 30. Juni 2025 die Änderung ihn belastender, den Betrieb einschränkender Nebenbestimmungen begehrte (und natürlich die übrigen Voraussetzungen gegeben wären) - entsprechende Begehren sind dem Senat bekannt. Dadurch würde aber der sachliche Anwendungsbereich der Norm erheblich ausgeweitet und der zahlenmäßige Schwerpunkt der Anwendungsfälle gar von den Neu- auf Bestandsanlagen verlagert. Wenn gesetzliche Änderungen auch für bereits bestandskräftig genehmigte Windenergieanlagen gelten sollen, hat der Gesetzgeber dies zudem ausdrücklich geregelt (vgl. etwa in § 31k BImSchG a. F.). Ferner ist nicht ersichtlich, dass § 6 Abs. 1 WindBG für alle, also auch bereits genehmigte und betriebene, WEA zu einer dauerhaften Absenkung des artenschutzrechtlichen Schutzniveaus führen soll. Dass der Gesetzgeber die Herabsetzung artenschutzrechtlicher Standards auch für bestehende genehmigte Anlagen gerade nicht für selbstverständlich hält, wird durch die in § 74 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BNatSchG getroffene (gegenteilige) Regelung unterstrichen... Mit der Anwendung des § 6 WindBG auf die Änderung von artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in bestandskräftigen Genehmigungen würde schließlich der Sinn und Zweck dieser Regelung verfehlt. Sie dient für einen gesetzgeberisch angenommenen "Notfall" der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die eine Ausweitung der Windenergiegewinnung, und zwar zumindest in der Regel durch einen Ausbau (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein ROGÄndG, Begründung, unter A. I. sowie unter B., zu Art. 13 [Änd. d. WindBG], zu Nr. 1 [§ 6-E Abs. 1], BT-Drucks. 20/4823, S. 17 bzw. S. 32), zum Gegenstand haben. Sie dient aber nicht dazu, (artenschutzrechtliche) Nebenbestimmungen in bestandskräftigen Genehmigungen zu lockern, damit der Sache nach abgeschlossene Genehmigungsverfahren teilweise zu wiederholen und dafür Verwaltungskraft zu binden oder sogar von der Bearbeitung "echter" Neu- oder Änderungsvorhaben abzuziehen.

c) Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Nebenbestimmungen kommt nach den vorherigen Ausführungen daher allenfalls ein hierauf bezogenes Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG sowie § 1 NVwVfG und §§ 44 f. BNatSchG oder alternativ nach § 16 Abs. 4 BImSchG und §§ 44 f. BNatSchG (jeweils auch i. V. m. § 51 VwVfG) in Betracht (vgl. Fellenberg, a. a. O., S. 13 ff., Rn. 40 sowie allgemein zur Änderung einer Nebenbestimmung nach § 12 BImSchG: Führ, in: GK-BImSchG, 3. Aufl., § 12, Rn. 30 sowie BT-Drs 20/1165, 21, 35, 49); dabei ist klarzustellen, dass ein fakultatives Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 4 BImSchG nicht stets, aber hier aus den zuvor unter II. 1. b) bb) genannten Gründen ein Wiederaufgreifen zum Gegenstand haben muss.

Einer Prüfung dieser "alternativen" Rechtsgrundlage für die angegriffene Regelung steht nicht bereits § 6 UmwRG entgegen. Er bezieht sich nur auf den Ausschluss von (tatsächlichem) Vorbringen des Klägers und schließt somit keine amtswegige Prüfung (in den allgemeinen Grenzen des § 86 Abs. 1 VwGO) aus, ob die angegriffene "Zulassungsentscheidung" nicht rechtmäßig auf andere als die von der Behörde selbst bezeichnete Rechtsgrundlagen gestützt werden kann.

Weiter wird zugunsten des Beklagten und der Beigeladenen unterstellt, dass ein solcher Austausch der Rechtsgrundlage keine Änderung des "Tenors" des umstrittenen Bescheides erfordert und sich deshalb nicht als Umdeutung i. S. d. § 47 VwVfG (i. V. m. § 1 NVwVfG) darstellt; der Rechtmäßigkeit einer Umdeutung jedenfalls in ein Wiederaufgreifen nach Ermessen stünde dann nämlich bereits § 47 Abs. 3 VwVfG entgegen.

Auch bei dem unverändert bleibenden "Tenor" einer gebundenen Entscheidung ist die "Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ... dem Gericht ... [allerdings] dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen ... oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde" (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 9 C 53/97 -, juris, Rn. 16, m. w. N.). Eine Wesensänderung liegt u. a. vor, wenn der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachverhalt ausgetauscht wird (Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2025, § 113, Rn. 26.1, m. w. N.). Die "Suche" nach solchen denkbaren anderen Rechtsgrundlagen ist wiederum allgemein durch die Grenzen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO begrenzt.

Hieran gemessen scheidet es aus den folgenden Gründen aus, die hier streitige Aufhebung von Nebenbestimmungen auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. Daraus folgt zugleich, dass die Aufhebung der artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen auch deshalb rechtswidrig war, weil der Beklagte fehlerhaft angenommen hat, unmittelbar nach § 16 Abs. 1 bzw. 4 BImSchG in neue Sachprüfung eintreten zu können, ohne zuvor das Vorliegen der Voraussetzungen für ein dazu notwendiges Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zu prüfen und zu bejahen.

aa) Diese Voraussetzungen waren im Übrigen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auch erkennbar nicht gegeben. Sofern der Beklagte sinngemäß angenommen haben dürfte, die Rechtslage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG habe sich durch den Erlass des § 45b BNatSchG sowie der Anlage 1 dazu geändert, trifft dies aus den o. a. Gründen nicht zu.

bb) Stattdessen kommt hier i. S. d. §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 5 VwVfG als Wiederaufgreifensgrund zunächst eine Änderung der Sachlage in Betracht.

Auf eine Änderung der Sachlage hat der Beklagte seinen Bescheid aber nicht gestützt; er ist auch nicht einmal dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten, dass sich die in Rede stehende tatsächliche Lage jedenfalls insoweit nicht entscheidend geändert habe, als es um das tatsächliche Brutverhalten der drei o. a. Vogelarten im Umfeld der genehmigten WEA gehe. Der Senat ist damit nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Annahme ungefragt von Amts wegen gutachterlich überprüfen zu lassen.

Allerdings käme eine Änderung der Sachlage als Wiederaufgreifens- und folgend Änderungsgrund auch insoweit in Betracht, als sich seit dem Erlass der Ursprungsgenehmigung vom Jahresende 2016 allgemein die wissenschaftliche Erkenntnislage zur signifikanten Tötungsgefahr der drei Vogelarten geändert haben könnte. Dies wird aber ebenfalls weder in dem Bescheid vom 13. Dezember 2023 noch in dem folgenden Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2024 noch in dem o. a. Klarstellungsbescheid näher angesprochen, vom Kläger im Einzelnen bestritten und bedürfte detaillierter Untersuchungen. Auch insoweit ist daher schon keine Überprüfung von Amts wegen veranlasst und würde andernfalls auch der Kläger in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt, da er dazu nicht höchst vorsorglich innerhalb der Frist des § 6 UmwRG vortragen musste und, soweit man § 6 UmwRG auf ein solches Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer alternativen als der von der Behörde bezeichneten Rechtsgrundlage nicht anwendet, jedenfalls wesentlich andere - nunmehr tatsächliche - Fragen als in Anwendung der vom Beklagten bezeichneten Normen zu klären wären.

cc) Schließlich muss der Senat in diesem Verfahren nicht die von den Beteiligten bewusst nicht thematisierte, in einem anderen anhängigen Verfahren (12 KS 181/21) streitige Frage klären, ob das der Ursprungsgenehmigung zugrundliegende Vorgehen, nämlich die Ermittlung der "Abschaltszenarien ... auf Grundlage der für den Landkreis Osnabrück erarbeiteten Handlungsempfehlung von Herrn Dr. I. und mit Hilfe des im gleichen Zuge entwickelten Excel-Tools" (Osnabrücker Modell), überhaupt den Anforderungen des § 44 BNatSchG a. F. entsprach und ob andernfalls ein Wiederaufgreifen nach §§ 48 Abs. 1, 51 Abs. 5 VwVfG möglich oder angezeigt wäre. Dies gilt schon deshalb, weil insoweit allenfalls ein Wiederaufgreifen nach Ermessen in Betracht kommt, dieses Ermessen aber vom Beklagten gar nicht ausgeübt worden und im Übrigen nicht auf Null vermindert ist.

Somit scheidet ein Auswechseln der Rechtsgrundlage aus.

d) Das Artenschutzrecht, das der Beklagte somit bei dem Erlass des angegriffenen Bescheides jedenfalls fehlerhaft angewandt hat, gehört zu den "umweltbezogenen Rechtsvorschriften" i. S. d. §§ 1 Abs. 4 Nr. 1, 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG.

e) Bei der behördlich erfolgten Aufhebung von vormals bestandskräftigen Nebenbestimmungen und der - hier aus den o. a. Gründen zu bejahenden - Rechtswidrigkeit dieser Aufhebung von Nebenbestimmungen bedarf es für die begehrte verwaltungsgerichtliche Aufhebung der neuen Nebenbestimmung nicht zusätzlich noch der Prüfung, ob die dann "wiederauflebende Altnebenbestimmung" rechtmäßig ist. Ein solches Prüfungserfordernis besteht vielmehr allenfalls dann, wenn eine Nebenbestimmung zu einem Bescheid gerichtlich ersatzlos aufgehoben werden soll - das ist hier aber anders als in dem Parallelverfahren 12 KS 59/24 gerade nicht der Fall.

f) Ebenso wenig steht der Aufhebung der neuen Nebenbestimmungen in dem o. a. Umfang entgegen, dass der Kläger andere Nebenbestimmungen in der Änderungsgenehmigung vom 13. Dezember 2023, insbesondere die umfangreiche Neuregelung in IV. Nr. 4 zum Schutz des Baumfalkens, bewusst nicht angegriffen hat.

Diese weitere Neuregelung ist vom Senat nämlich ohnehin auf die gesonderte Klage der Beigeladenen in diesem und Klägerin im Parallelverfahren 12 KS 59/24 aufgehoben worden (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit: Senatsurt. v 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, juris, Rn. 157).

Selbst wenn man jedoch diese gesonderte Aufhebung außer Betracht ließe, wäre eine isolierte Fortgeltung der Neuregelung in IV. Nr. 4 neben der dann im Übrigen wiederlebenden Altregelung in IV. Nrn. 45 - 48 rechtlich möglich. Diese Altregelung würde dann nur für den Schutz des Mäusebussards, des Turmfalkens sowie der Feldlerche gelten; der Schutz des Baumfalkens richtete sich dann hingegen gemäß IV. Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 der Neureglung allein nach den Vorgaben in dessen Nr. 4. Eine etwaige Zusammenführung der dadurch getrennten Überwachungs- und Berichtspflichten für die drei bezeichneten Vogelarten einerseits und den Baumfalken anderseits obläge dann dem Beklagten in einem weiteren Änderungsverfahren.

2. Der Verstoß gegen das Artenschutzrecht berührt auch Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 a. E. UmwRG). Im Übrigen bedarf es nach der unionskonformen "Auslegung" des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG durch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin keines "spezifischen und unmittelbaren Bezugs des jeweiligen Rechtsverstoßes zu Umweltbelangen" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2018 - 7 B 15/17 -, juris, Rn. 19 a. E., sowie im Anschluss daran: Senatsbeschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris, Rn. 36, m. w. N.).

3. § 7 Abs. 5 UmwRG steht der Aufhebung ebenfalls nicht entgegen. Nach dessen Satz 1 führt zwar eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung u. a. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann.

Es ist aber schon fraglich, ob diese Norm auf Aufhebungen von Nebenbestimmungen der hier in Rede stehenden Art nach ihrem Sinn und Zweck überhaupt anwendbar ist. Denn die Ursprungsgenehmigung mit ihren Nebenbestimmungen als jeweilige eigenständige "Zulassungsentscheidung" besteht ja ohnehin fort und damit auch die Möglichkeit, darin enthaltene Nebenbestimmungen unter den o. a. Voraussetzungen künftig zu ändern oder aufzuheben.

Ferner ist nicht ersichtlich, wie der bezeichnete Fehler in absehbarer Zeit in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnte, ohne dass sich der Inhalt der in diesem Verfahren streitigen Nebenbestimmungen als "Zulassungsentscheidungen" änderte.

Schließlich müsste ein ergänzendes Verfahren vorliegend mit der Prüfung des Wiederaufgreifens des Verfahrens beginnen und wäre damit ohnehin inhaltsgleich mit dem Verfahren, das bei der ausgesprochenen Aufhebung der Nebenbestimmungen durchzuführen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO. Da die Beigeladene in der Sache unterliegt und keinen eigenen Antrag gestellt hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Dass § 45b BNatSchG auf bestandskräftig genehmigte Vorhaben unanwendbar ist, ist aus den o. a. Gründen eindeutig. Ob dies auch für die Unanwendbarkeit von § 6 WindBG gilt, braucht nicht geklärt zu werden; jedenfalls handelt es sich nach § 6 Abs. 2 WindBG um auslaufendes Recht, und dem Senat sind schon keine weiteren Fälle bekannt, in denen es ebenfalls auf die hier streitige Rechtsfrage ankäme.