Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 17.09.2025, Az.: L 8 AY 29/25 B
Beschwerde wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.09.2025
- Aktenzeichen
- L 8 AY 29/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2025:0917.8AY29.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 02.06.2025 - AZ: S 40 AY 98/25 ER
Rechtsgrundlage
- § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei einer Beschwerde iSd § 172 Abs 3 Nr 2 SGG besteht die Beschwer zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels in der Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, so dass bei der Bestimmung des Beschwerdewertes iSd § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG auf das Interesse der Rechtsdurchsetzung im gerichtlichen Verfahren bzw. auf den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch abzustellen ist. Frühester Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige der Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe in erster Instanz.
- 2.
In Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist der Begriff der Hauptsache iSd § 172 Abs 3 SGG nach dem mit dem Eilantrag geltend gemachten Anspruch bzw. nach der Beschwer des Beteiligten aufgrund der angefochtenen Entscheidung oder seinem Begehren zu bestimmen, das er mit der Beschwerde (weiter) verfolgt. Bei einem Eilverfahren, das die Gewährung von laufenden existenzsichernden Leistungen betrifft, ist bei der Beurteilung dieses Rechtsschutzinteresses grundsätzlich von einem streitigen Zeitraum von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.09.2019 - L 8 AY 12/19 B ER - juris Rn 10).
- 3.
Im Antragsverfahren nach § 86b Abs 2 SGG fehlt es grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung, wenn der Rechtsschutzsuchende sich nicht zuvor an die Behörde gewandt hat.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 2. Juni 2025, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) in einem erstinstanzlichen Eilverfahren betreffend höhere Leistungen nach dem AsylbLG.
Die 1997 geborene Antragstellerin, kosovarische Staatsangehörige, hält sich nach einem früheren Aufenthalt 2013 (vermutlich) seit Mitte 2024 in Deutschland auf und hat sich nach ihrem Einzug in die Wohnung ihres Lebensgefährten Mitte Februar 2025 und der Entbindung ihres Sohnes (am 10.3.2025) wegen der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG für Februar bis April 2025 in monatlicher Höhe von 271,37 € (Februar) bzw. 217,30 € (Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.3.2025, angefochten durch Widerspruch vom 26.3.2025) am 26.3.2025 an das Sozialgericht (SG) Bremen gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um vorläufig höhere Leistungen von mindestens 603,67 € je Monat zu erhalten (vgl. die Antragsschrift vom 26.3.2025, S. 2). Auf die Vorlage von Kontounterlagen und einer eidesstattlichen Versicherung ihres Lebensgefährten vom 11.4.2025 hat die Antragsgegnerin der Familie Grundleistungen für März und April 2025 gewährt, wobei auf die Antragstellerin Leistungen in Höhe von 403,21 € (März) bzw. 580,83 € (April) entfielen (Bescheid des Antragsgegners vom 16.4.2025). Daraufhin hat die Antragstellerin das Eilverfahren am 17.4.2025 für erledigt erklärt.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH u.a. mit der Begründung abgelehnt, der Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit vor der Stellung des Eilantrags (am 26.3.2025) komme mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht in Betracht, weil ein im Eilverfahren noch zu deckender Bedarf, der auf die zurückliegende Leistungsgewährung zurückzuführen sei und noch nachwirke, von der Antragstellerin nicht dargelegt worden und nach den Umständen nicht ersichtlich sei. Auch für die Zeit ab Stellung des Eilantrags hätten die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorgelegen, weil die Antragstellerin erst im Rahmen des Eilverfahrens die entsprechenden Auskünfte gegenüber der Antragsgegnerin erteilt habe. Erst hierdurch sei diese in die Lage versetzt worden, höhere Leistungen zu gewähren. Nach den Umständen des Einzelfalles hätte sich die Antragstellerin vor der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes erst außergerichtlich an die Antragsgegnerin wenden müssen (Beschluss des SG vom 2.6.2025).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 2.6.2025, die trotz gerichtlicher Aufforderungen nicht begründet worden ist.
II.
Die gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von PKH gerichtete Beschwerde ist form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 1 und 3 SGG statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung nach §§ 143, 144 SGG der Zulassung bedürfte. Maßgeblich für die Beurteilung der Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von PKH nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschwerdegegenstand i.S. des § 144 Abs. 1 SGG ist danach zu bestimmen, was das SG dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. etwa BSG, Urteil vom 5.8.2015 - B 4 AS 17/15 B - juris Rn. 6 m.w.N.). Bei einer Beschwerde i.S. des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG besteht insoweit die Beschwer in der Versagung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren. Aus diesem Grund ist in diesen Fällen bei der Bestimmung des Beschwerdewertes i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf das Interesse der Rechtsdurchsetzung im gerichtlichen Verfahren bzw. auf den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch abzustellen (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 9.2.2015 - L 4 AS 1574/14 B - juris Rn. 20 f. zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. c SGG). Frühester Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige der Bewilligungsreife des Antrags auf PKH in erster Instanz (i.E. ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2017 - L 18 AS 2167/17 B PKH - juris Rn. 2; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.11.2011 - L 5 AS 128/11 B - juris Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.6.2015 - L 9 AL 47/15 B - juris Rn. 13 zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. c SGG; vgl. auch Karl in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 176 Rn. 37; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.1.2017 - L 15 SO 95/16 B PKH - juris Rn. 12; offen gelassen durch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.5.2015 - L 20 AY 14/15 B - juris Rn. 17 und Thüringer LSG, Beschluss vom 9.2.2015 - L 4 AS 1574/14 B - juris Rn. 20). Eine später eingetretene Verringerung der Beschwer im erstinstanzlichen Verfahren, z.B. durch ein (angenommenes) Anerkenntnis, ist für die Prüfung der Statthaftigkeit grundsätzlich unerheblich, weil ein solcher Prozessverlauf - hier etwa die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits - den Gegenstand der Entscheidung des SG über den Antrag auf Bewilligung von PKH bzw. die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung i.S. des § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags) nicht berührt.
In Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes - wie hier - ist der Begriff der Hauptsache i.S. des § 172 Abs. 3 SGG nach dem mit dem Eilantrag geltend gemachten Anspruch bzw. - bei einer Ablehnung des Eilantrages in erster Instanz - nach der Beschwer des Beteiligten aufgrund der angefochtenen Entscheidung oder seinem Begehren zu bestimmen, das er mit der Beschwerde (weiter) verfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 7.3.2023 - L 8 AY 7/23 B ER - nicht veröffentlicht; Hessisches LSG, Beschluss vom 13.4.2021 - L 4 AY 3/21 B ER - juris Rn. 22 m.w.N.). Das Begehren kann, muss sich aber nicht mit dem Rechtsschutzziel eines tatsächlich anhängigen Hauptsacheverfahrens decken, weil ein perspektivisch zukunftsoffenes Eilverfahren - ggf. nach Antragsänderung gemäß § 99 SGG analog (vgl. zur entsprechenden Anwendung Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 9b m.w.N.) - in der Hauptsache auch spätere Verwaltungsentscheidungen betreffen kann. Maßgeblich ist - mit anderen Worten - ein hypothetisches Hauptsacheverfahren ("bedürfte", vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.8.2018 - L 9 SO 413/18 B ER - juris Rn. 4). Bei einem Eilverfahren, das die Gewährung von laufenden existenzsichernden Leistungen betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit Beschluss vom 23.10.2015 - L 8 AY 43/15 B ER - nicht veröffentlicht) bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses grundsätzlich von einem streitigen Zeitraum von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.9.2019 - L 8 AY 12/19 B ER - juris Rn. 10). Etwas anderes gilt allerdings, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls der Wert des Beschwerdegegenstandes der Hauptsache i.S. des § 172 Abs. 3 SGG eindeutig bestimmbar ist. Dies kann in Eilverfahren betreffend laufende (existenzsichernde) Leistungen der Fall sein, wenn lediglich um einen von vornherein begrenzten Zeitraum gestritten wird.
Nach diesen Maßgaben ist hier die Beschwerde gegen die Versagung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren statthaft, auch wenn sich das am 26.3.2025 eingeleitete Eilverfahren durch die Gewährung höherer Leistungen (Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.4.2025) bzw. die Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits am 17.4.2025 bzw. innerhalb von drei Wochen erledigt hatte und die Beschwer der Antragstellerin bezogen auf diesen Zeitraum wertmäßig nicht den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für eine zulassungsfreie Berufung maßgeblichen Betrag von 750,00 € überschreiten würde bzw. es gegenwärtig zur Durchführung eines Eilverfahrens insgesamt an einer Beschwer der Antragstellerin fehlt. Zur Beurteilung des Beschwerdewertes i.S. des § 144 Abs. 1 SGG bzw. des Rechtsschutzinteresses in erster Instanz ist hier nämlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf PKH mit Eilantragstellung am 26.3.2025 abzustellen, weil das SG auf die Anregung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die für eine Entscheidung über PKH erforderlichen Unterlagen aus der Akte eines den Lebensgefährten betreffenden Eilverfahrens (S 39 AY 92/25) entnommen hat. Im Ausgangspunkt hat die Antragstellerin mit dem am 26.3.2025 beim SG gestellten Eilantrag die vorläufige Gewährung von um etwa 385,00 € höhere Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG begehrt, so dass nach der bereits dargelegten Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung der Statthaftigkeit der Beschwerde i.S. des § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG der gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Betrag von 750,00 € ohne Zweifel überschritten ist.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Mit Ausnahme der folgenden Ausführungen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Gründe gem. § 142 Abs. 2 Satz 4 SGG ab, weil er das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Der Eilantrag hatte bis zur Erledigung des Verfahrens keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S. des § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil er mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewesen ist. Im Antragsverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG fehlt es grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung, wenn der Rechtsschutzsuchende sich nicht zuvor an die Behörde gewandt hat (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 356 ff. m.w.N.). Dies ist hier nach Aktenlage der Fall. Mit der Bewilligung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG durch Bescheid vom 20.3.2025 hat die Antragsgegnerin zeitgleich die Antragstellerin wegen der Geburt ihres Sohnes am 10.3.2025 (der Behörde mitgeteilt am 17.3.2025), der wirtschaftlichen Verhältnisse der Haushaltsmitglieder (Erwerbseinkommen, Kinder- und Elterngeld, Bankvermögen etc.) und weiterer Umstände (z.B. Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltstitel, -vereinbarung) zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts bis zum 7.4.2025 aufgefordert (Schreiben vom 20.3.2025). Diese Mitwirkungsaufforderung ist insbesondere wegen des Einzugs der Antragstellerin in den Haushalt ihres Lebensgefährten zum 15.2.2025 erforderlich gewesen. Ohne dieses Schreiben zu beantworten, hat die Antragstellerin bereits am 26.3.2025 - dem Tag der Erhebung des Widerspruchs gegen den Leistungsbescheid vom 20.3.2025 - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin dem geltend gemachten Anspruch nach Vorlage von weiteren Unterlagen (am 11.4.2025) in der Sache umgehend entsprochen hat (Leistungsbescheid vom 16.4.2025). Unter diesen Umständen ist die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes entbehrlich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.