Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.09.2025, Az.: 5 W 63/25

Anspruch auf Unterlassung gegen eines Presseberichterstattung wegen Ehrverletzung; Geltung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung ausschließlich für ungeklärte Tatsachen; Beachtung des Wahrheitsgebots

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.09.2025
Aktenzeichen
5 W 63/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2025:0917.5W63.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 11.08.2025 - AZ: 18 O 98/25

Amtlicher Leitsatz

Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten nur für ungeklärte Tatsachen, also gerade nicht für unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen. Zu den Grundsätzen des sog. "substantiierten Bestreitens".

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. August 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Antragsteller macht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer Presseberichterstattung geltend.

Der Antragsteller ist gemäß den Angaben in seiner Antragsschrift "Schauspieler und ehemaliger Kinderstar". Die Antragsgegnerin ist ein lokales Medienunternehmen und betreibt unter anderem die Webseite der ... Allgemeinen Zeitung "...de". Am 17. Juli 2025 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Webseite einen Artikel, der sich inhaltlich mit verschiedenen angeblichen Verfehlungen des Antragstellers befasst, nämlich, dass der Antragsteller illegales Glücksspiel beworben, sich eines Tankbetruges strafbar gemacht und eine Gastronomierechnung in ..., ..., vorsätzlich nicht beglichen habe.

Das Landgericht hat - nach Anhörung der Antragsgegnerin, indes ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise stattgegeben, nämlich in Bezug auf den Unterlassungsantrag betreffend den Komplex "vorsätzlich eine Gastronomierechnung in ..., ..., nicht beglichen". Zur diesbezüglichen Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass insoweit von einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung auszugehen sei. Die diesbezüglichen Grundsätze habe die Antragsgegnerin deshalb nicht beachtet, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Veröffentlichung nicht vorab angehört habe. Die diesbezügliche Argumentation der Antragsgegnerin, eine solche Anhörung sei ihr nicht möglich gewesen, weil der Antragsteller sich zu jener Zeit in Haft befunden habe, greife nicht durch.

Den Unterlassungsanträgen betreffend die Komplexe "Tankbetrug" sowie "illegales Glücksspiel beworben" hat das Landgericht nicht stattgegeben. Zur diesbezüglichen Begründung hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Grundsätze der (un-)zulässigen Verdachtsberichterstattung insoweit nicht eingreifen würden, denn die diesbezüglich in Rede stehenden Tatsachen seien zwischen den Parteien vollumfänglich unstreitig.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Unterlassungsanträge in Bezug auf die Komplexe "Tankbetrug" und "Werbung für illegales Glücksspiel" weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin hat gegen den landgerichtlichen Beschluss keine sofortige Beschwerde eingelegt.

B.

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 922 Abs. 1 Satz 1, 936 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zu überprüfen hat der Senat in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsansprüche, denen das Landgericht nicht stattgegeben hat. Insoweit sind Rechtsfehler zulasten des Antragstellers nicht zu erkennen.

I.

In Bezug auf den Unterlassungsantrag zu Ziffer 1 ("illegales Glücksspiel beworben") hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass sämtliche diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen in dem streitgegenständlichen Artikel prozessual als unstreitig zu behandeln sind, diese wahren Tatsachenbehauptungen nicht rechtswidrig sind und in diesem Rahmen insbesondere die Grundsätze der "(un-)zulässigen Verdachtsberichterstattung" keine Anwendung finden.

1. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung (vgl. dazu statt vieler zum Beispiel BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, juris Rn. 18 f.), gelten nur für ungeklärte Tatsachen, also gerade nicht für unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen. Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung - bei Einhaltung der betreffenden Voraussetzungen - beruht auf dem Gedanken, dass die Presse ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen könnte, falls sie rufgefährdende Informationen nur verbreiten dürfte, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung ernstlich keinen Anlass hätte, an deren Zuverlässigkeit zu zweifeln. Die Verdachtsberichterstattung kann eine Berichterstattung in Fällen, in denen behauptete Tatsachen nicht erweislich war bzw. unstreitig sind, daher zugunsten der Presse bzw. des Äußernden unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl rechtfertigen. Eine Berichterstattung aber, die ohnehin schon deshalb rechtmäßig ist, weil die behaupteten Tatsachen unstreitig wahr sind, muss nicht trotzdem zusätzlich auch noch die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung wahren (vgl. OLG München, Urteil vom 5. März 2024 - 18 U 2827/23, juris Rn. 60 ff.; so im Ergebnis wohl auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 315/10, juris Rn. 13).

2. Sämtliche Tatsachenbehauptungen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Artikel betreffend diesen Komplex sind prozessual als unstreitig zu behandeln, da nicht zu erkennen ist, dass der Antragsteller diese prozessual beachtlich in Abrede genommen hat (§ 138 Abs. 3 ZPO):

Erstinstanzlicher Vortrag des Antragstellers zu dem Thema "Bewerben illegalen Glücksspiels" findet sich wie folgt:

  • Seite 5, untere Hälfte der Antragsschrift vom 22. Juli 2025: "In dem Beitrag verbreitet die Antragsgegnerin den Verdacht, der Antragsteller habe illegales Glücksspiel beworben, habe sich eines Tankbetruges strafbar gemacht und eine Rechnung in ... vorsätzlich nicht beglichen. ... Der Antragsteller geht rechtlich gegen den ... vor. Eine vorige Stellungnahme holte die Antragsgegnerin nicht ein."

  • Seite 8 der Antragsschrift: "Nicht erweislich wahre Äußerungen

    Bei den weiteren Äußerungen die mit Antrag I und II angegriffen werden, handelt es sich um die Verbreitung von nicht erweislich wahren Tatsachen (sog. Verdacht)."

  • Seite 9 der Antragsschrift: "Im Rahmen einer Stellungnahme wäre es zudem für den Antragsteller möglich gewesen, sein Dementi zu verdeutlichen. Ein nachträgliches Dementi ist nicht geeignet."

In der Beschwerdeschrift vom 25. August 2025 (Seite 5) findet sich zu diesem Komplex folgender Vortrag des Antragstellers:

"Werbung für illegales Glückspiel

Auch bei diesem Vorwurf handelt es sich um die Verbreitung eines Verdachts.

Unstreitig sind hier tatsächlich die Umstände um die Ermittlungen.

Das Gericht schreibt:

"Sämtliche mit dem Antrag zu 1 beanstandete Äußerungen sind zwischen den Parteien unstreitig. "

Das Gericht lässt offen, was es mit "Äußerungen" in diesem Kontext meint. Äußerungen müssen im Presserecht unstreitig sein.

Richtig ist, dass die Staatsanwaltschaft ... ermittelt. Ebenfalls richtig, ist sicher die Auskunft der Staatsanwaltschaft gegenüber der Zeitung [ist dies gemeint mit Äußerung]?)]. Die inhaltliche Richtigkeit der Vorwürfe wurde weder von dem Antragsteller noch von der Antragsgegnerin (s. Konjunktiv) in dem hiesigen Verfahren aufgebracht. Die Äußerungen sind an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen.

Ebenfalls hier kommt das Gericht mangels Anwendung des richtiges Prüfmaßstabs (Verdachtsberichterstattung) zu einem fehlerhaften Ergebnis."

Gemessen daran vermag der Senat - wie bereits zuvor das Landgericht - noch nicht einmal zu erkennen, dass der Antragsteller betreffend diesen Komplex überhaupt irgendwelche tatsächlichen Umstände in dem streitgegenständlichen Artikel bestreitet. Jedenfalls aber würde ein etwaiges Bestreiten nicht den Grundsätzen des sog. "substantiierten Bestreitens" (vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, juris Rn. 11, 12) genügen, mit der Rechtsfolge, dass ein - unterstelltes - pauschales Bestreiten prozessual unbeachtlich wäre (dazu zum Beispiel BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, juris Rn. 49). Unter Beachtung des in § 138 Abs. 1 ZPO verankerten Wahrheitsgebotes hätte der Antragsteller nämlich konkret darlegen müssen, welche tatsächlichen Umstände in dem streitgegenständlichen Artikel seiner Behauptung nach denn nicht der Wahrheit entsprechen. Dazu findet sich in den erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätzen des Antragstellers nicht ansatzweise Vortrag.

3. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, juris Rn. 29).

Diesbezüglich hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss eine ausführliche Abwägung vorgenommen und ist hiernach zu dem Ergebnis gelangt, dass die den Antragsteller betreffenden Tatsachenbehauptungen in dem streitgegenständlichen Artikel nicht rechtswidrig sind. Dieser Argumentation des Landgerichts tritt der Senat nach Überprüfung bei; Einwendungen dagegen erhebt die sofortige Beschwerde auch nicht.

II.

Die vorstehend unter Ziffer I gemachten Ausführungen gelten entsprechend für den zweiten Tatkomplex "Tankbetrug".

1. Zu dem diesbezüglichen Komplex finden sich in den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Antragstellers folgende Passagen:

  • Seite 8: "Bei den weiteren Äußerungen, die mit Antrag I und II angegriffen werden, handelt es sich um die Verbreitung von nicht erweislich wahren Tatsachen (sogenannter Verdacht)."

  • Seite 9 unten: "Im Rahmen einer Stellungnahme wäre es zudem für den Antragsteller möglich gewesen, sein Dementi zu verdeutlichen. Ein nachträgliches Dementi ist nicht geeignet."

2. In der Beschwerdeschrift vom 25. August 2025 finden sich zu diesem Komplex folgende Ausführungen (Seite 4):

"Tankvorgang in ...

Hinsichtlich des Vorwurfs einer unbezahlten Tankrechnung handelt es sich um die Verbreitung eines Verdachts, was durch die Verwendung des Konjunktives klargestellt wird.

Das Gericht geht davon aus, dass nachfolgendes unstreitig ist.

"Im Januar 2023 betankte der Antragsteller sein Auto an einer Tankstelle ... in ... für 116,- € ohne zu bezahlen."

Es wird beantragt, den Tatbestand zu berichtigen.

Wieso soll dies unstreitig sein, wird bei Aktensichtung nicht klar. Sogar die Antragsgegnerin formulierte dies im Konjunktiv. Lediglich ist unstreitig, dass der Vorgang auf Überwachungskameras festgehalten wurde und Anzeige erstattet wurde. Ob der Antragsteller nicht bezahlte, dürfte sogar streitig sein, ferner wird durch den Vorschub "Ermittlungsverfahren" klar, dass es um ein "absichtliches" / "vorsätzliches" Nichtbezahlen geht [ebenfalls streitig]."

3. Hier ist besonders auffällig, dass der Antragsteller - und dies, obwohl das Landgericht seine (teilweise) antragzurückweisende Entscheidung ausdrücklich damit begründet hatte, dass der Antragsteller die betreffenden Tatsachenbehauptungen in dem streitgegenständlichen Artikel nicht konkret in Abrede genommen habe - nunmehr mit der Beschwerdeschrift zwar erstmals betreffend diesen Komplex das Wort "streitig" verwendet, er insoweit allerdings gerade nicht ausdrücklich erklärt, dass er eine bestimmte Tatsache bestreitet, er vielmehr die Formulierung "dürfte sogar streitig sein" verwendet. Das stellt kein hinreichend konkretes Bestreiten dar. Der Senat hat vielmehr nach Maßgabe der erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze des Antragstellers den Eindruck gewonnen, dass dieser versucht, seinen Vortrag bewusst so unpräzise und vage zu halten, dass er einerseits in einem etwaig dem hiesigen zivilrechtlichen Verfahren nachfolgenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren argumentieren könnte, die entsprechenden (wahren) Tatsachenbehauptungen der Antragsgegnerin doch gar nicht konkret bestritten zu haben, er andererseits in dem vorliegenden Zivilverfahren argumentieren kann (wie er es in seiner Beschwerdeschrift ja auch explizit macht), dass die hier maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in dem streitgegenständlichen Artikel entgegen der Ansicht des Landgerichts doch gar nicht unstreitig seien. An solchen - der Senat möchte es ausdrücklich so bezeichnen - "prozessualen Spielchen" des Antragstellers wird sich jedenfalls der erkennende Senat nicht beteiligen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.