§ 5 AnerkVO SGB XI - Regelmäßige Qualitätssicherung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- AnerkVO SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) Auf Verlangen des Landesamtes haben die nach § 3 anerkannten Anbieterinnen und Anbieter jederzeit Auskünfte über ihre oder seine Angebote zur Unterstützung im Alltag zu erteilen und nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.
(2) 1Die nach § 3 anerkannten Anbieterinnen und Anbieter haben dafür zu sorgen, dass die im Rahmen ihres Angebots eingesetzten Personen in den ihren Einsatzbereich betreffenden Themengebieten so fortgebildet werden, dass eine sichere und wirksame Leistungserbringung gewährleistet ist. 2Die Schulung in Erster Hilfe nach § 1 Abs. 3 Satz 6 ist jeweils nach Ablauf von fünf Jahren zu wiederholen.
(3) Die nach § 3 anerkannten Anbieterinnen und Anbieter haben sich jeweils spätestens nach fünf Jahren ab der Ausstellung des Führungszeugnisses darüber zu vergewissern, dass die eingesetzte Person weiterhin persönlich geeignet ist, und sich hierfür ein neues erweitertes Führungszeugnis (§ 1 Abs. 2) vorlegen zu lassen.
(4) Die fachliche Anleitung und Unterstützung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 durch die Fachkraft umfasst,
- 1.
bei der Festlegung der geeigneten Form der Unterstützung im Alltag im Einzelfall mitzuwirken,
- 2.
bei Bedarf Team- oder Fallbesprechungen anzubieten,
- 3.
für den Fall einer Veränderung der Betreuungssituation und bei einer notwendigen Intervention in Krisenfällen ergänzende Beratung anzubieten sowie
- 4.
Fortbildung anzubieten.