Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.07.2025, Az.: 14 SLa 80/25
Wirksamkeit zweier außerordentlicher und hilfsweise ordentlicher Kündigungen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 18.07.2025
- Aktenzeichen
- 14 SLa 80/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 25732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:0718.14SLa80.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 17.12.2024 - AZ: 5 Ca 248/23
Rechtsgrundlage
- § 611a Abs. 2 BGB
Redaktioneller Leitsatz
Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV- Anlagen des Arbeitgebers kann ebenso wie das Vernichten von Verwaltungsvorgängen grundsätzlich einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen.
Tenor:
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.12.2024 - 5 Ca 248/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.672,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 308,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 76 % und die Beklagte 24 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 72.925,43 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher und hilfsweise ordentlicher Kündigungen sowie wechselseitig über verschiedene Zahlungsansprüche.
Der Kläger war seit Dezember 2019 bei der Beklagten als Buchhalter eingestellt. Sein zwischenzeitlich schwer erkrankter Vater A. T. war Geschäftsführer und Gesellschafter. Im Jahr 2022 trat eine weitere Gesellschafterin hinzu. Mit Wirkung vom 30.06.2023 wurde als weiterer Geschäftsführer Herr H. bestellt. Prokuristin war Frau O., die mit dem Vater des Klägers ein gemeinsames Kind hat und nach Angaben der Beklagten später eine Beziehung zum Kläger eingegangen war. Frau O. war zwischenzeitlich auch als Geschäftsführerin bestellt. Die Geschäftsführerstellung des Vaters des Klägers A. T. endete im März 2024.
Der Kläger erhielt ausweislich der Abrechnung für Mai 2023 eine Gesamtvergütung von 3.651,10 Euro brutto bei einem Grundgehalt von 2.703,- Euro brutto, die mit einem vom Kläger eingereichten Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 15.10.2021 übereinstimmen. Die Arbeitszeit betrug 30 Stunden pro Woche. Bei der Einstellung des Klägers war ein Gehalt von 1.703,-Euro brutto vereinbart. Der Kläger hatte verschiedene Funktionen in weiteren Gesellschaften seines Vaters. In der Zeit vom 27.04. bis zum 07.08.2023 war der Kläger als Prokurist im Handelsregister eingetragen. Der Anwalt Dr. K. bestätigte der Beklagten im Dezember 2024, im Auftrag des ehemaligen Geschäftsführers A. T. im April 2023 Ergänzungsvereinbarungen zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Klägers und von Frau O. formuliert zu haben. Wegen einer diesbezüglichen mit handschriftlichen Streichungen, Ergänzungen und einem angefügten längeren Text versehenen Ergänzungsvereinbarung zum Dienstvertrag mit handschriftlicher Nennung des Namens des Klägers wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 06.12.2023 verwiesen.
§ 14 des Arbeitsvertrages der Parteien sieht eine zweistufige dreimonatige Ausschlussklausel vor, die in Absatz 4 die Geltung einer Haftung wegen Vorsatzes ausschließt.
Vier die Handschrift des Klägers bzw. möglicherweise in einem Fall von Frau O. tragende Barauszahlungsquittungen in Höhe von insgesamt 400,00 Euro sind in den Anlagen B 17 ff. zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.12.2023 aufgeführt. Der Kläger ließ sich weiterhin Auslagen für Kärcher Saugaufsätze in Höhe von 44,99 Euro von Frau O. zur Erstattung freigeben. Der Kläger stellte im Mai 2021 elektronisch seinen Hund "B." als "Mitglied in unserem Team" vor, der stets freundlich sei und sich über jede Streicheleinheit freue. Auf einem vom Kläger mit Zahlungsquittung und von ihm selbst freigegebenen Auslagenerstattungsformular ließ er sich Tierarztkosten für B. in Höhe von 308,00 Euro erstatten, die ihm am 13.04.2022 überwiesen wurden. Am 19.04.2022 erhielt der Kläger die Erstattung desselben Betrages erneut, hierzu verhält sich ein Auslagenerstattungsformular, das die Unterschrift von Frau O. trägt. Weiter wurden dem Kläger Auslagen für eine Führleine und Kaninchenohren in Höhe von insgesamt 35,49 Euro erstattet.
Ein die außerordentliche fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechende Kündigung mit Schreiben vom 29.06.2023 trägt die Unterschrift des Herrn H. Dieses Schreiben wies der Kläger gemäß § 174 BGB und unter Hinweis auf § 180 BGB zurück. Mit Schreiben vom 06.07.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut hilfsweise außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Auch diese Kündigung trägt die Unterschrift von Herrn H.
Der Kläger hat behauptet, er habe mit seinem Vater A. T. mit Wirkung vom 01.01.2023 eine Gehaltserhöhung auf 6.500,00 Euro brutto vereinbart, was sich aus der das Datum vom 01.01.2023 tragenden Ergänzungsvereinbarung ergebe. Die Aufwendungen seien mit Wissen und Wollen seines Vaters getätigt worden und die Bargeldentnahmen in Absprache mit Frau O. Entsprechende Rückerstattungsquittungen seien in den Unterlagen der Beklagten vorhanden. Ihm selbst seien die Zahlungen nicht mehr nachvollziehbar.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.06.2023 nicht beendet wird;
- 2.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet wird;
- 3.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.07.2023 nicht beendet wird;
- 4.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 06.07.2023 beendet wird;
- 5.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
- 6.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2023 in Höhe von 6.500,00 € brutto abzüglich geleisteter 1.686,21 € netto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 7.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2023 in Höhe von 6.500,00 € brutto abzüglich geleisteter 1.496,21 € netto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 8.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2023 in Höhe von 6.500,00 € brutto abzüglich geleisteter 1.496,21 € netto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 9.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2023 in Höhe von 6.500,00 € brutto abzüglich geleisteter 1.496,21 € netto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 10.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2023 in Höhe von 6.500,00 € brutto abzüglich geleisteter 1.496,21 € netto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 11.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2023 in Höhe von 6.500,00 € brutto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit ihrer Widerklage vom 08.12.2023 hat die Beklagte ursprünglich den Lohndifferenzbetrag für 21 Monate zu je 1.000,00 Euro brutto sowie die Rückerstattung der genannten Bargeld- und Auslagenerstattungsbeträge geltend gemacht. Zuletzt hat sie widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 15.300,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass die auf den 29.06.2023 datierte Kündigung von Herrn H. erst nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer am 30.06.2023 unterzeichnet und dass es lediglich vergessen worden sei, das Datum zu ändern. Der Kläger habe sich sein Gehalt ab Oktober 2021 eigenmächtig ohne Zustimmung der Geschäftsleitung jedenfalls im kollusiven Zusammenwirken mit Frau O. erhöht. Der Kläger und Frau O. hätten in kollusiven Zusammenwirken Rechtsanwalt Dr. K. beauftragt, den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung zu formulieren. Dies sei dann im Arbeitsvertrag von Frau O. aufgenommen worden. Der Kläger habe die entsprechende Vereinbarung dann zu seinen Gunsten abgeändert. Als absehbar geworden sei, dass die neuen Gesellschafter die Unterlagen der Beklagten überprüfen würden, habe der Kläger Daten bewusst und absichtlich manipuliert, es seien einzelne E-Mails, E-Mail-Verläufe sowie ganze Ordner gelöscht worden. Der Kläger habe seine Verfügungsbefugnisse auch genutzt, um eigenmächtig private Ausgaben und Aufwendungen über das Geschäftskonto der Beklagten zu zahlen oder Erstattungen auf sein Privatkonto vorzunehmen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien und der erhobenen Beweise wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die beiden Kündigungen das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hätten und im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die abgewiesenen Zahlungsansprüche weiter und die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung die vollständige Klagabweisung weiter sowie die Widerklage in ihrer ursprünglichen Höhe.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags wird auf die umfangreichen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen der Parteien sind teilweise begründet.
1. Die Berufung des Klägers.
a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung seines Lohnes für den Monat Juni 2023 aus § 611a Abs.2 BGB, § 3 Abs. 1 S. 1 EntgeltfortzahlungsG i. V. m. dem Arbeitsvertrag der Parteien in Höhe von 3.672,10 Euro brutto.
Die Klage ist zulässig. Der Kläger stellte in der Berufungsbegründung klar, dass er seine Arbeitsleistung bis zum 27.06.2023 ordnungsgemäß erbracht habe und ab dem 28.06.2023 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Damit machte er deutlich, bis zum 27.06.2023 Lohnzahlung aus dem Arbeitsvertrag und ab dem 28.06.2023 bis zum Monatsende Entgeltfortzahlung zu fordern.
Mangels ausreichender Einwendungen der Beklagten ist die Klage in dieser Höhe begründet. Der Kläger hat für diesen Monat überhaupt kein Gehalt erhalten.
Die Parteien haben mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 01.10.2021 ein monatliches Grundgehalt von 2.703,- Euro brutto und darüber hinaus die weiteren unstreitigen Gehaltsbestandteile gemäß der vom Kläger mit der Klagschrift vorgelegten Abrechnung für Mai 2023 vereinbart. Soweit die Beklagte den von Frau O. und dem Kläger unterzeichneten Nachtrag zum Arbeitsvertrag wegen angeblichen kollusiven Zusammenwirkens als für sich unverbindlich erachtet, vermag sie nicht mehr als Vermutungen vorzutragen, die die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vereinbarung nicht erlauben. Insbesondere die Höhe des Gehaltes eines mit 30 Wochenstunden beschäftigten Buchhalters in einem Pflegeheim mit 2.703,- Euro brutto (hochgerechnet auf eine 40-Stunden-Woche = 3.604,- Euro brutto) gibt nach den langjährigen Erfahrungen des Gerichts keinen Anlass, von einer anrüchig hohen Entgeltzahlung auszugehen. Im Gegenteil war das zunächst vereinbarte Gehalt von 1.703,-Euro brutto ungewöhnlich niedrig. So geht die Beklagte selbst auch für die Zeit nach der Erhöhung auf 2.703,- Euro brutto davon aus, dass der Kläger bei ihr kein sehr hohes Gehalt bezogen hat, wie ihre Ausführungen zu der Doppelzahlung von 308,- Euro zeigen, bei denen sie zutreffend darauf hinwies, dass der Kläger es angesichts seiner niedrigen Einkünfte hätte merken müssen, dass er überzahlt worden war.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
b) Soweit der Kläger darüber hinaus für den Monat Juni und die vorangegangenen Monate Januar bis Mai 2023 eine Vergütung in Höhe von jeweils 6.500,- Euro brutto abzüglich des hier zugesprochenen sowie der erhaltenen Lohnzahlungen begehrt, ist die Klage unbegründet. Es ist nicht feststellbar, dass die Parteien eine derartige weitere und diesmal erhebliche Vergütungsvereinbarung getroffen haben könnten.
Eine solche Vereinbarung soll sich nach den neuesten Angaben des Klägers einerseits aus der umfangreicheren handschriftlichen Ergänzung seines Vaters zu der Vereinbarung vom "01.01.2023" ergeben, in der es auszugsweise heißt: "Lohnerhöhung, Assistent der Geschäftsführung J. T. (Anonymisierung durch das Gericht) - vor Ort Termin ... Im vor Ort Termin wurde zugesichert, die Bebauung des gesamten Grundstücks kurzfristig fertig zu stellen. ... J. T. (Anonymisierung durch das Gericht) sein Gehalt beträgt ab 01.01.2023 in Euro 6.500,- € pro Monat. Bei Inbetriebnahme der fertiggestellten Bauabschnitte erfolgen weitere Lohnerhöhungen. Die Gewinnbeteiligung beträgt 20 % für J. T. (Anonymisierung durch das Gericht)." Weiterhin behauptet der Kläger in seiner Berufungsbegründung eine angebliche und nicht auffindbare auf den 01.01.2023 datierte schriftliche Vereinbarung "zwischen Weihnachten und Neujahr 2022".
Der gesamte Sachvortrag des Klägers ist unter Verletzung von § 138 Abs. 1 ZPO von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt und insgesamt unschlüssig.
Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Klägers in der Klagschrift vom 06.07.2023, in der er ganz deutlich ausgeführt hat: "Zuletzt vereinbart war eine 30 Stundenwoche und ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3.910,10 Euro." Der Kläger war auch im Besitz der diesen Inhalt des Arbeitsvertrages stützenden Vereinbarung und Lohnabrechnung. Erstaunlicherweise hat der Kläger erstmals nach mit Schriftsatz vom 06.12.2023 erfolgter Einführung der angeblichen Vereinbarung zum Kündigungsausschluss mit handschriftlichen Angaben zur Lohnerhöhung mit Datum vom 01.01.2023, einem Datum, dass unstreitig den Tag der angeblichen Vereinbarung nicht annähernd korrekt wiedergibt, weil es nach den Angaben des Klägers selbst im April 2023 aufgesetzt worden sein soll, mit Schriftsatz vom 21.10.2024, also mehr als 1 1/4 Jahre nach Klagerhebung eine Lohnerhöhungsvereinbarung auf 6.500,- Euro behauptet, ohne den völligen Widerspruch zu seinen erstmaligen Angaben zu erklären. In der erstinstanzlichen Klagerweiterung hat der Kläger den angeblichen Anspruch noch allein auf die handschriftliche Seite 2 der "Ergänzungsvereinbarung vom 01.01.2023 gestützt und ausgeführt, dass die Beklagte die Lohnerhöhung nicht umgesetzt habe. Dieser Vortrag impliziert, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Eingehend auf die Ausführung des Arbeitsgerichts unter A. III. 1. a. E. der Entscheidungsgründe, nach der der Kläger hätte darlegen müssen, weshalb er die erhöhte Vergütung nicht bereits zeitnah nach dem Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht habe, führt er in der Berufungsbegründung vom 26.03.2025 auf S. 6 davon abweichend aus, auch auf seinen Wunsch sei die Lohnerhöhung zunächst gestundet worden, es habe mit der Auszahlung gewartet werden sollen, bis die Beklagte finanziell so gefestigt sei, dass die Gehälter insgesamt aus den laufenden Einnahmen hätten bezahlt werden können. Damit völlig unvereinbar führt er im Schriftsatz vom 15.07.2025 aus: "Bestritten wird, dass sich die Beklagte eine Lohnerhöhung des Klägers auf 6.500,- € finanziell nicht leisten konnte." Dabei bleibt unklar, ob vereinbart worden sein soll zu "warten", also das Entstehen des Anspruchs bis zum Erreichen der Liquidität aufzuschieben oder zu "stunden", also nur die Fälligkeit der ab 01.01.2023 angeblich geschuldeten Auszahlung zunächst zu verschieben. Im ersten Fall wäre ein Anspruch überhaupt nicht entstanden. Im zweiten Fall wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge bereits ab dem 01.01.2023 abzuführen, was dem Kläger als Buchhalter bekannt gewesen sein sollte. Die Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs der Beitragseinzugsstelle aus laufendem Arbeitsentgelt ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer auszahlt. Der Arbeitgeber hat demnach die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an deren Fälligkeitstag auch dann zu entrichten, wenn das Arbeitsentgelt noch nicht gezahlt wurde. (Kern in: Handbuch Betrieb und Personal, 277. Ergänzungslieferung, Juni 2025, B. Fälligkeit der Beiträge unter Verweis auf BSG 26.10.1982 - 12 RK 8/81 -). § 266a Abs. 1 StGB stellt das Vorenthalten von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung unter Strafe, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Soweit der Kläger nunmehr über die bislang getätigten Angaben hinaus vorträgt, es habe eine schriftlich niedergelegte Vereinbarung gegeben, gilt bei einer Gesamtbetrachtung das oben Gesagte zu seinem widersprüchlichen Vortrag. Der Kläger schildert insgesamt keinen in sich schlüssigen Vortrag zum genauen Inhalt der Lohnabrede verbunden mit einem wie auch immer ausgestalteten Zahlungsaufschub. Darüber hinaus ist es völlig unschlüssig, wenn der Kläger einerseits in seiner Berufungsbegründung ab Seite 7 vorträgt, noch im April 2023 von seinem Vater gebeten worden zu sein, ihm die angebliche schriftliche Lohnerhöhungsvereinbarung mitzubringen, die in seiner Personalakte nicht mehr vorhanden gewesen sein soll, und er sich andererseits an diese Vereinbarung nur drei Monate später bei seiner Klagerhebung, in der er eine völlig andere Vereinbarung vortrug, nicht mehr erinnern konnte, obwohl der Vorgang ihm wegen des Verschwindens der Urkunde aus der Personalakte besonders in Erinnerung geblieben sein müsste.
Der von der Beklagten eingehend in Frage gestellte Zusammenhang der angeblichen Motivation zur Lohnerhöhung wegen der Baubegleitung im Firmengeflecht des Vaters mit den Aufgaben für die Beklagte, die ein Pflegeheim betreibt, rundet das Bild ab.
2. Die Berufung der Beklagten.
a) Die Kündigungsschutzklage unterliegt der Abweisung. Die erste streitgegenständliche Kündigung mit Schreiben vom 29.06.2023 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos beendet.
aa) Die Kündigungsschutzklage ist zulässig. Der Kläger hat nicht wirksam auf die Klage verzichtet, es fehlt ihr nicht am Rechtsschutzinteresse.
Soweit der Kläger dem Gericht kurz vor der erstinstanzlichen Sitzung mit Schreiben vom 23./25.03.2024 eine von seinem Vater und ihm unterzeichnete ausgearbeitete "Einigung" elektronisch übermittelt hat, die offenbar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2024 beinhaltete und zu der der Geschäftsführer H. ebenfalls noch am 25.03.2024 seine Zustimmung erklärte und das unterzeichnete Schreiben dem Kläger per E-Mail übersandte, kann es dahinstehen, ob es sich um ein negatives konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis o. ä. handelte (vgl. BAG 31.01.2023 - 9 AZR 456/20 - Rn. 53). Denn eine so zustande gekommene nicht schriftliche Einigung wäre von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2024 einvernehmlich aufgehoben worden. Die Parteien haben in dieser Verhandlung ungeachtet der kurz zuvor getroffenen Einigung ihre streitigen Anträge gestellt und zur Sache verhandelt und sie haben nach vielfacher Unterbrechung der Sitzung einen Widerrufsvergleich geschlossen, den der Kläger rechtzeitig widerrufen hat. Damit haben die Parteien sehr deutlich gemacht, dass sie sich einig darin waren, sich nicht geeinigt zu haben.
bb) Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung mit Schreiben vom 29.06.2023 nach Zustellung am Abend des 30.06.2024 mit Wirkung vom 01.07.2023 außerordentlich beendet worden.
aaa) Diese die Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten H. tragende Kündigungserklärung ist von Kläger weder zu Recht nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen worden noch liegt ein Fall der Vertretung ohne Vertretungsmacht vor.
Herr H. war unstreitig mit Wirkung zum 30.06.2023 zum Geschäftsführer der beklagten GmbH bestellt worden und er war damit ab diesem Zeitpunkt kündigungsbefugt. Nach dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung hatte Herr H. die Kündigungserklärung persönlich am Abend des 30.06.2023 gegen 20:00 Uhr an der Wohnanschrift des Klägers eingeworfen. In seiner erstinstanzlichen Parteianhörung vom 25.06.2024 hat der Geschäftsführer umfassend die Umstände der Zustellung vorgetragen, insbesondere dass er die Kündigung am 30.06.2023 erst nach dem Notartermin unterzeichnet und ausweislich des Videos auf seinem Handy gegen 20:00 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen habe. Der Kläger hat zwar diesen Vortrag wieder einmal pauschal bestritten, aber selbst keinerlei nachvollziehbare Angaben dazu gemacht, wann er denn die Kündigung in seinem Briefkasten vorgefunden hatte. Damit ist nicht feststellbar, dass der Geschäftsführer H. die Kündigung bereits vor dem Notartermin in Hamburg am 29.06.2023 beim Kläger eingeworfen hatte oder hatte einwerfen lassen. Unabhängig davon läge eine formwirksame Kündigung auch dann vor, wenn der Geschäftsführer H. die Kündigungserklärung bereits am 29.06.2023 unterzeichnet haben sollte. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt hatte er die von ihm unterzeichnete Erklärung erst nach seiner Bestellung an der Wohnanschrift des Klägers eingeworfen. Er hätte damit eine seine Unterschrift tragende Willenserklärung in seiner nunmehr erworbenen Eigenschaft als Geschäftsführer wirksam zugestellt. Jedenfalls aber wäre das Arbeitsverhältnis durch die unstreitig formwirksame weitere fristlose Kündigung vom 06.07.2023 mit deren Zustellung beendet worden.
bbb) Es liegt gemäß § 626 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vor.
Die Beklagte stützt ihre Kündigung u. a. darauf, dass der Kläger am 20.06. und 26.06.2023 umfangreiche Löschungen dienstlicher Ordner im E-Mail-Postfach vorgenommen hatte. Die Beklagte legt hierzu auf S. 15 der Berufungsbegründungsschrift einen Screenshot des Papierkorbs des vom Kläger genutzten E-Mail-Programms buha@..... vor, aus dem sich die vollständige Löschung dreier Ordner am 20.06. und der Passworttabelle am 26.06.2023, also kurz vor dem Ausscheiden des Klägers ergibt. Die gelöschten Ordner betreffen die Kommunikation mit einer Dienstleisterin und weiterhin mit einer Gesellschaft, die das Mietobjekt der Beklagten verwaltet, und deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Kläger war. Unterlegt hat die Beklagte diesen Vortrag mit einer von ihr aufgefundenen Anfrage des Klägers vom 05.06.2023 (Anlage B 28 zur Berufungsbegründung), in der der Kläger hinsichtlich des von ihm genutzten E-Mail-Accounts darum bittet, den bereits vorhandenen Mailverkehr zu sichern und zu entfernen und hinsichtlich des von Frau O. genutzten Accounts anfragt: "Wie kann man die Mail "sauber" machen?"
Der Kläger hat diesen Sachvortrag gemäß § 138 ZPO nicht ausreichend bestritten, er gilt damit als zugestanden. Erstinstanzlich hat der Kläger angegeben, er habe nach Rücksprache mit Herrn T. Postfächer, Kalender, Kontakte und Drive-Ordner "gesichert und gelöscht", dies jedoch auch wieder "vollständig hergestellt". In der Berufungserwiderung trägt er dagegen vor, er habe zu keinem Zeitpunkt betrieblichen E-Mail-Verkehr gelöscht. Auf der nächsten Seite trägt er vor, "alle Daten der beiden E-Mail-Konten "digitalisiert" und Frau O. und seinem Vater zur Verfügung gestellt zu haben. Im Anschluss an die "Digitalisierung" habe er auf Anweisung lediglich rein persönliche und private Daten gelöscht. Nach erneuter Rücksprache mit Frau O. habe er diese Daten mit der erstellten Sicherung wieder vollständig hergestellt.
Dieser undurchsichtige und widersprüchliche Vortrag des Klägers geht nicht auf die substantiiert vorgetragene Darstellung des Papierkorbs des von ihm genutzten E-Mail-Accounts in den letzten Tagen seiner Anwesenheit im Betrieb ein. Es wird nicht klar, wie diese Darstellung mit den sich widersprechenden Angaben des Klägers in Übereinstimmung zu bringen sein soll und er erklärt auf die Rüge der Beklagten hin auch nicht, warum und wie bereits Digitalisiertes erneut digitalisiert werden musste. Der Kläger behauptet auch nicht, dass es sich bei dem Screenshot um den eines ihm völlig unbekannten und von ihm niemals genutzten E-Mail-Programms handeln könnte. Es ist auch auszuschließen, dass andere Personen diese Löschungen ohne sein Wissen vorgenommen haben könnten. Insoweit verstrickt der Kläger sich erneut in Widersprüche. Er räumt zwischenzeitlich ein, selbst verschiedene Löschungen vorgenommen zu haben. Es ist auch unstreitig, dass er sich diesbezüglich fachlichen Rat eingeholt hatte ("Mail "sauber" machen"). Unerheblich ist, dass der Kläger bereits am 15.06.2023 seine Administratorenrechte verloren hatte, denn lediglich zum Bedienen des E-Mail-Programms bedarf es derartiger Rechte nicht. Er gibt in seiner Berufungsbegründung an, seiner Arbeit bis zum 27.06.2023 ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, ohne zu erklären, wie es ihm verborgen geblieben sein sollte, dass das von ihm bei ordnungsgemäßer Arbeit zu nutzende Programm in den vorangegangenen Tagen derartigen massiven Löschungen durch andere Personen ausgesetzt war und mit welcher Absicht dies geschehen sein sollte. Zur Vorbereitung der Kündigung erscheint Derartiges angesichts der nach der letzten Löschung bestehenden Anwesenheit des Klägers im Betrieb nicht nur schwer umsetzbar, sondern auch wenig wahrscheinlich, weil die Beklagte diesen Vortrag erst zweitinstanzlich nachschiebt. Dass der vom Kläger insoweit verdächtigte Geschäftsführer H. die Löschungen vorgenommen haben könnte, widerlegt der Kläger selbst in seiner Berufungserwiderung, in der er auf S. 5 ausdrücklich bestreitet, dass Herr H. sich bereits vor seiner am 30.06.2023 erfolgten Bestellung vor Ort Einblick in die Geschäftsabläufe der Beklagten verschafft habe, um den Betrieb kennenzulernen. Der Kläger ist bereits vom Arbeitsgericht im Terminsbeschluss vom 20.12.2023 darauf hingewiesen worden, dass er substantiierten Sachvortrag der Beklagten nicht einfach bestreiten kann, dies gelte jedenfalls, sofern ihm ergänzende Angaben zuzumuten seien, etwa weil es sich um Geschehnisse im Bereich der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten handele. Der Kläger bestreitet dessen ungeachtet sogar den Vortrag der Beklagten, dass gelöschte und zunächst in den Papierkorb verschobene Dateien innerhalb von 30 Tagen endgültig gelöscht werden, obwohl der von der Beklagten vorgelegte Screenshot des von ihm lange betreuten E-Mail-Programms genau dies in der Oberzeile unmissverständlich aussagt. Soweit der Kläger erst- und zweitinstanzlich mehrfach pauschal vorträgt, sein Vater, der damalige Geschäftsführer A. T., habe von allen streitgegenständlichen angeblichen Tatsachen und Pflichtverstößen ohne zeitliche Verzögerung Kenntnis gehabt, handelt es sich auch hier um einen in sich widersprüchlichen und gegen § 138 Abs. 1 ZPO verstoßenden Sachvortrag. Der Kläger behauptet in einem Satz, dass es keine Pflichtverstöße gegeben habe und dass diese nicht existierenden Verstöße seinem Vater dennoch umgehend bekannt geworden seien.
Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers ist ebenso wie das Vernichten von Verwaltungsvorgängen grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob sich der Arbeitnehmer durch das Löschen von Daten nach § 303a StGB oder § 303b StGB strafbar gemacht hat und auch nicht darauf, ob und mit welchem Aufwand ein Teil dieser gelöschten Daten wieder hergestellt werden konnte oder darauf, ob und in welchem Umfang die Arbeitgeberin für den weiteren Geschäftsablauf diese Daten tatsächlich benötigte. Denn es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehrt oder unmöglich macht (vgl. LAG Baden-Württemberg 17.09.2020 - 17 Sa 8/20 - Rn. 51 m. zahlr. Nachw.).
Der Kläger hat ohne rechtfertigenden Grund die in mehreren Ordnern in buha@ ... gespeicherten dienstliche Daten der Beklagten und auch noch ihre Passworttabelle gelöscht und sie der Gefahr des endgültigen Datenverlusts ausgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich darauf beschränkte, private Daten vor den neuen Gesellschaftern zu verbergen. Die EMail vom 05.06.2023 in Verbindung mit dem Screenshot zeigen, dass die neuen Gesellschafter, vom Kläger als "Partner" ausdrücklich in Anführungszeichen gesetzt, zwar eine Weiterleitung neuer Mails erhalten sollten, ihnen aber mit der vollständigen Löschung der genannten Dateien der Einblick in bereits Vorhandenes verwehrt werden sollte, was insbesondere einen Verstoß gegen § 51a GmbHG darstellt. Der Kläger trägt auch nichts Substantielles dazu vor, wann und in welcher Form sein schwer erkrankter Vater in seiner Eigenschaft als noch kurze Zeit allein bestellter Geschäftsführer oder Frau O. ihm eine diesbezügliche Anweisung gegeben haben sollten. Er kann Derartiges auch gar nicht behaupten, weil er bestreitet, die genannten Daten gelöscht zu haben. Es kann dabei dahinstehen, ob das Gericht es dem mit Frau O. jedenfalls beruflich eng zusammenarbeitenden und bis zum 15.06.2023 als Administrator eingesetzten Kläger glaubt, dass er von den vielfachen durch Kopien von Whatsapp-Verläufen belegten Versuchen von Herrn T., das Passwort des Accounts mailto:info@... zu erhalten, nichts gewusst hat. Denn bei einer Gesamtbetrachtung musste dem Kläger klar sein, dass er bei einem derart schwerwiegenden Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit einer Billigung seines Arbeitgebers rechnen konnte, sodass eine vorherige Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel ausscheiden. Unabhängig davon ist bei einer Interessenabwägung auch sein vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten im Hinblick auf die doppelte Erstattung der Tierarztkosten in Höhe von jeweils 308,- Euro zu berücksichtigen (s. dazu unten b) cc) ), ein Umstand, der bei einem angestellten Buchhalter, der eine besondere Vertrauensstellung innehat, von besonderem Gewicht ist.
ccc) Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist angesichts der Verstöße vom 20. und 26.06.2023, jeder für sich eigenständig tragend, gewahrt.
b) Die mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche der Beklagten waren überwiegend abzuweisen.
aa) Der Anspruch auf Rückzahlung der Lohndifferenzen für die Monate Oktober 2021 bis Januar 2023 in Höhe von 21.000,- Euro ist unzulässig. Zwar ist der Anspruch, anders als zuletzt erstinstanzlich gestellt, bezogen auf die betreffenden Zahlungsmonate nunmehr wieder inhaltlich bestimmt. Er ist jedoch von der jeweiligen Höhe her unbestimmt.
Das Gericht hat die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Lohnrückzahlungsanspruch hingewiesen. Danach ist der Rückzahlungsanspruch auf die geleistete Bruttovergütung gerichtet. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge ist aber die Regelung des Erstattungsanspruchs gem. § 26 SGB IV zu beachten. Der Arbeitnehmer ist in Höhe des für ihn durch den Arbeitgeber abgeführten Sozialversicherungsanteils ungerechtfertigt bereichert, da ihm dieser Vermögenswert unmittelbar in der Sozialversicherung zugutekommt. Erlangt hat der Arbeitnehmer indes zunächst nach § 26 Abs. 2 SGB IV einen Erstattungsanspruch, der ihm nach § 26 Abs. 3 SGB IV allein zusteht. Dementsprechend hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Abtretung dieses gegen den Sozialversicherungsträger bestehenden Anspruchs. Ist dessen Übertragung auf den Arbeitgeber nicht möglich, weil dem Arbeitnehmer von der Einzugsstelle die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge bereits ausgezahlt wurden, hat er den Wert des Anspruchs zu ersetzen. Nur in diesem Falle ist ein Zahlungsantrag begründet. Trägt der Arbeitgeber nicht vor, in welcher Höhe die Beklagte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgeführt hat, ist die Widerklage mangels hinreichender Bestimmung des Klagantrags als unzulässig abzuweisen (BAG 09.04.2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 56 ff.; s. a. die von der Beklagten selbst erstinstanzlich zitierte Fundstelle im Münchener Kommentar zum BGB, § 611a Rn. 778).
bb) Hinsichtlich der erstmaligen Erstattungen und der Barauszahlungen war dem Kläger nicht zu widerlegen, dass er jedenfalls im Einvernehmen mit seiner Vorgesetzten und Prokuristin O. handelte oder diese es für ihn tat. Ein vorsätzliches rechtswidriges Handeln zum Nachteil der Beklagten, das nach der Ausschlussfrist in § 14 des Arbeitsvertrages nicht verfallen wäre, ist nicht feststellbar.
Der Kläger hat vier Barauszahlungen aus der Zeit seit November 2022 dokumentiert bzw. möglicherweise in einem Fall von Frau O. dokumentieren lassen. Zwar hätte eine ordnungsgemäße Behandlung dieser Angelegenheit durch eine als Buchhalter angestellte Person wenigstens Datum und Verwendungszweck beinhaltet. Es ist aber nicht feststellbar, dass der Kläger sich hier vorsätzlich einen Vermögensvorteil verschaffen wollte. Hätte der Kläger die Beträge vereinnahmen wollen, so hätte es sehr nahegelegen, die Entnahme gar nicht zu dokumentieren. Es ist dem Kläger auch zugute zu halten, dass er sich nach längerer Zeit zu den einzelnen Beträgen nicht mehr an Einzelheiten erinnert. Zur Buchführung hat die Beklagte nur völlig unzureichende Angaben gemacht, die dem Kläger eine nähere Einlassung nicht erlauben.
Hinsichtlich der Erstattung der Aufwendungen für das Kärcherzubehör hat der Kläger unwidersprochen angegeben, dass ein dazu passendes Gerät bei der Beklagten vorhanden gewesen sei. Der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten zu den streitigen Äußerungen gegenüber dem Hausmeister betraf das Gerät selbst. Der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten, dass das Zubehör nicht mehr auffindbar sei, belegt nicht, dass es sich der Kläger zuvor angeeignet hat.
Hinsichtlich der Erstattungen für die Aufwendungen des Hundes ist dem Kläger ebenfalls nicht zu widerlegen, dass dies jedenfalls im Einvernehmen mit der Prokuristin O. geschah, was sich an ihrer zum Teil erfolgten Beteiligung an der Erstattung zeigt. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Kläger diesbezüglich bösgläubig war. Der von ihm vorgelegte Auftritt im Web zeigt, dass der Hund im Pflegeheim öffentlich als "Teil des Teams" verstanden wurde, wobei der streitige Beklagtenvortrag als wahr unterstellt werden kann, wonach die gültige Hausordnung dem widersprach und wohl auch nicht jeder Bewohner darüber glücklich war.
cc) Der Anspruch auf Rückzahlung des zum zweiten Mal erstatteten Rechnungsbetrages für die tierärztliche Behandlung des Hundes des Klägers in Höhe von 308,- Euro ist dagegen begründet und folgt jedenfalls aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist in dieser Höhe ungerechtfertigt bereichert.
Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 02.10.2023 sowohl den zweiten Erstattungsbogen als auch die entsprechenden Überweisungsbelege vorgetragen. Der erstaunliche Vortrag des Klägers in der Berufungserwiderung vom 11.06.2025, er würde seine Kontoeingänge prüfen und ggf. die Zahlung zurückerstatten stellt keine vollständige Erklärung gemäß § 138 Abs.1 ZPO dar und ist daher nicht geeignet, den erbrachten und belegten Sachvortrag zu entkräften.
Der Anspruch der Beklagten ist nicht gemäß § 14 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen. Das Gericht geht bei einer Gesamtwürdigung von einem vorsätzlichen und damit nicht dieser Ausschlussklausel zu Lasten der Beklagten unterfallenden Handeln des Klägers aus.
Soweit der Kläger behauptet, nicht mit dem Formular "Auslagenerstattung" B7 ein weiteres Mal die Erstattung der Tierarztrechnung über 308,- Euro auf sein Privatkonto veranlasst zu haben, offensichtlich sei die Freigabe "versehentlich" von Frau O. erteilt worden, weil die Unterschrift von ihr stamme, weder ihm noch Frau O. sei die Doppelerstattung aufgefallen, wird er seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht. Der Kläger als angestellter Buchhalter der Beklagten setzt sich erneut nicht ausreichend mit dem gegnerischen Vortrag auseinander. Danach stellt die Beklagte sehr nachvollziehbar in Frage, wie sich dieser Sachverhalt denn zugetragen haben soll, wie also Frau O. ohne Veranlassung des Klägers das zweite Formular zugegangen sein soll, das sie dann freigab. Das erste Formular hatte der Kläger selbst unterzeichnet, den Auszahlungsvermerk aufgebracht und die Überweisung veranlasst. Der Kläger erklärt auch angesichts der von der Beklagten unstreitig vorgetragenen Antragspflicht für Erstattungen nicht, warum Frau O. das zweite Exemplar ohne sein Wissen selbst erstellt und eine erneute Auszahlung veranlasst oder durchgeführt haben soll. Jedenfalls wäre es die Pflicht des Klägers als in einer besonderen Vertrauensstellung als Buchhalter stehenden Arbeitnehmers gewesen, die innerhalb von wenigen Tagen erfolgte zweite Zahlung zurückzuerstatten. Das Gericht sieht insbesondere angesichts seines überschaubaren Nettogehalts keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm die Doppelzahlung von jeweils 308,- Euro am 13. und 19.04.2022 nicht aufgefallen sein soll. Dieser Handlungspflicht ist der Kläger vorsätzlich nicht nachgekommen. Seine Einstellung zum Eigentum der Beklagten zeigt sich deutlich daran, dass er es noch etwa drei Jahre nach dem Vorfall nicht für nötig befand, den überzahlten Betrag zurückzuerstatten.
3. Auch eine Würdigung des weiteren Sachvortrags der Parteien, von deren Darstellung im Einzelnen Abstand genommen wird, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO gemäß dem Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtsmittel gegeben.