Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 06.08.2025, Az.: 2 B 7190/25
Asyl-Drittstaatenverfahren; ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; Rückkehr von kinderlosen Ehepaaren nach Griechenland
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 06.08.2025
- Aktenzeichen
- 2 B 7190/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2025:0806.2B7190.25.00
Rechtsgrundlage
- AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
Amtlicher Leitsatz
Das Gericht folgt zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. April 2025 (-1 C 18.24 -) für den von ihr umfassten Personenkreis der in Griechenland anerkannten, nichtvulnerablen, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten. Diese Rechtsprechung kann aber nicht ohne Weiteres auf die hier in Rede stehende Personengruppe der in Griechenland als schutzberechtigt anerkannten kinderlosen Ehepaare zur Anwendung gebracht werden.
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 9. Juli 2025 (2 A 7189/25) gegen die Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland in Folge der Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig. Die Antragsteller sind Eheleute und irakische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. Juli 2023 Asylanträge.
Ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) durchgeführter EURODAC-Abgleich und die Angaben der Antragsteller ergaben, dass den Antragstellern bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2025 - zugestellt am 9. Juli 2025 - lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Nummer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht vorliegen (Nummer 2), drohte den Antragstellern unter bedingter Aussetzung der Vollziehung die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nummer 3 Sätze 1 bis 3 und 5), stellte fest, dass die Antragsteller nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden dürfen (Nummer 3 Satz 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4).
Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 9. Juli 2025 Klage erhoben (2 A 7189/25), über die noch nicht entschieden ist, und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 2025 unter Nummer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz - AsylG - die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die nach §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 2 und 4 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 35). Da im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleiniger Prüfungsgegenstand die Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 11 M 2880/99 -, juris Rn. 5), ist nur die mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundene Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG als "angegriffener Verwaltungsakt" i.S.v. § 36 Abs. 4 AsylG zu qualifizieren, an welcher ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehen müssen.
Die gerichtliche Prüfung bezieht sich also auf die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt dem Asylbewerber die Abschiebung nach Ablauf einer Ausreisefrist von nur einer Woche androhen darf (Pietzsch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 20. Edition, AsylG, § 36, Rn. 36). Die Abschiebungsandrohung ist allerdings auch dann zu suspendieren, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung im Klageverfahren voraussichtlich der Aufhebung unterliegt, weil die Abschiebungsandrohung in diesen Fällen verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21).
Gemessen hieran ist vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel daran bestehen, dass den Antragstellern die Abschiebung nach Griechenland angedroht werden durfte.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
Den Antragstellern wurde - was unstreitig ist - in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 - u.a., juris) ist es einem Mitgliedstaat jedoch untersagt, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in diesem Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union - GRCh - bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zu erfahren.
Art. 4 GRCh verbietet - ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK - ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter. Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedsstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRCh irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat bzw. den Mitgliedsstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRCh gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens und insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78, 88 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.).
Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den europäischen Mitgliedstaaten hat dabei jeder Mitgliedsstaat zunächst davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 24 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 19). Insofern gilt die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Vorschriften der EMRK, der GRCh und der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - steht. Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte feststellen, dass für den Antragsteller aufgrund systemischer Schwachstellen bzw. der Lebensumstände, die ihn in dem Zielstaat erwarten, das ernsthafte Risiko besteht, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Die zu der Annahme eines solchen Risikos führenden Schwachstellen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfordern eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die auch bei anerkannten Schutzberechtigten erst dann erreicht wird, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 -, Ibrahim u.a., juris Rn. 89f.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 20 f.). Dies ist im Allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die zu überstellende Person in dem zuständigen Mitgliedsstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde, mithin ihre Mindestbedürfnisse ("Brot, Bett und Seife") nicht befriedigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12). Bei Familien mit Kindern kann sich eine Gefährdung der durch Art. 4 GRCh geschützten Rechte auch daraus ergeben, dass der bzw. die Betroffene(n) nicht zugleich die eigene Existenz und die seiner bzw. ihrer Familie sichern können würden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 25 bis 28; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 21).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben lässt sich für das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Sicherheit feststellen, dass erwerbsfähige kinderlose Ehepaare, wie die Antragsteller, im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland keiner Situation ausgesetzt wären, in der sie angesichts der dort vorzufindenden Lebensbedingungen unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt wären.
Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Bescheidbegründung insbesondere auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. April 2025 (- 1 C 18.24 -, juris Rn. 24 ff.) bezogen. Diese höchstrichterliche Entscheidung bezieht sich indes ausschließlich auf die Personengruppe der in Griechenland anerkannten, nichtvulnerablen, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten. Allein in Bezug auf diese Personengruppe hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 Nr. 1 AsylG festgestellt, dass diese bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Ebenso hatte bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. August 2024 (- 2 A 1131/24.A -, juris) entschieden. In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids hat das Bundesamt kinderlose Ehepaare der Personengruppe der in Griechenland anerkannten, nichtvulnerablen, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten gleichgesetzt und allgemein bzw. geschlechtsunabhängig von "alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten" oder "nichtvulnerablen Personen mit Schutzzuerkennung in Griechenland" gesprochen. Zu der so bezeichneten Gruppe will es offenbar auch kinderlose Ehepaare fassen und hält auch insoweit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 für einschlägig. Diese Begründung trägt voraussichtlich nicht.
Das Gericht folgt zwar der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den von ihr umfassten Personenkreis. Diese Rechtsprechung kann aber nicht ohne weiteres auf die hier in Rede stehende Personengruppe zur Anwendung gebracht werden. Sie ist schon nicht ohne weiteres auf Frauen übertragbar (so für die Situation einer alleinstehenden Frau: VG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2025 - 12 AE 1165/25 -, juris).
Dies gilt unter anderem deswegen, weil anerkannt schutzberechtigte Personen in Griechenland nach der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 wiedergegebenen Erkenntnislage jedenfalls auch auf die Erwirtschaftung eigenen Erwerbseinkommens angewiesen sind. Im Vordergrund stehen dabei neben Tätigkeiten in der Tourismusbranche angesichts der Sprachbarriere vor allem körperlich schwere Tätigkeiten u.a. in der Landwirtschaft und dem Bauwesen. Hinsichtlich letzterer erscheint es zweifelhaft, ob Frauen diese Tätigkeiten in gleichem Maße zugänglich sind wie Männern (so auch VG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2025, a.a.O., Rn. 7). Ohne weitere tatsächliche Erkenntnisse, welche die Antragsgegnerin nicht eingeholt hat, lässt sich nicht unterstellen, dass Frauen derartige Tätigkeiten in gleichem Maße ausüben könnten und im Allgemeinen den männlichen Schutzberechtigten in Griechenland gleichgesetzt werden könnten. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebenen Erkenntnislage kann auch nicht angenommen werden, dass es einem Ehegatten, hier dem Ehemann, gelingen könnte, ein - ggf. zusammen mit anderen Unterstützungsleistungen - ausreichendes Einkommen für beide Ehegatten zu erwirtschaften.
Da dem Gericht aktuell ausreichende Erkenntnismittel zur Situation von anerkannt schutzberechtigten Ehepaaren und dabei insbesondere von Frauen in Griechenland nicht vorliegen, muss eine abschließende Bewertung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dort hat die Antragsgegnerin auch Gelegenheit, weiter auszuführen, auf welche Tatsachengrundlage sie ihre Annahme stützt, dass die Situation schutzberechtigter Ehepaare in Griechenland mit der von anerkannten, nichtvulnerablen, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten gleichgesetzt werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).