§ 4 Helmstedt-NG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Neubildung der Stadt Helmstedt, Landkreis Helmstedt
- Redaktionelle Abkürzung
- Helmstedt-NG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Die Gemeindewahl und die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters finden in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag der 19. Wahlperiode in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. 2Die genannten Wahlen sind so vorzubereiten, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. 3Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium wahrgenommen, das sich aus den Mitgliedern der Räte der Stadt Helmstedt und der Gemeinde Büddenstedt zusammensetzt, die diesen am Tag der Verkündung dieses Gesetzes angehören. 4Das Gremium wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 5Sieht der Gebietsänderungsvertrag die Einrichtung von Ortschaften vor, so gilt für die Wahl der Ortsräte § 91 Abs. 2 NKomVG entsprechend. 6Die Mitgliederzahl der Ortsräte bestimmt sich abweichend von § 91 Abs. 1 Satz 1 NKomVG nach dem Gebietsänderungsvertrag.
(2) 1Das Gremium nach Absatz 1 Satz 3 beruft die Wahlleitung sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Die Stadt Helmstedt und die Gemeinde Büddenstedt machen die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt. 3Ab dem 1. Juli 2017 ist die neue Stadt Helmstedt für die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 zuständig.
(3) 1§ 24 Abs. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den in § 1 genannten Kommunen in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. 2Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.
(4) Für die in Absatz 1 Sätze 1 und 5 genannten Wahlen gelten im Übrigen die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung mit der Maßgabe, dass
- 1.
abweichend von § 43 Abs. 5 NKWG die in § 42 Abs. 7 NKWG genannten Maßgaben keine Anwendung finden,
- 2.
die Wahlanzeige (§ 22 Abs. 1 Satz 1 NKWG) spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr erfolgt sein muss,
- 3.
die Feststellung nach § 22 Abs. 3 NKWG abweichend von § 43 Abs. 5 in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 NKWG spätestens am 79. Tag vor der Wahl zu treffen ist,
- 4.
die Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 2 NKWG) spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr einzureichen sind und
- 5.
die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28 Abs. 5 NKWG) spätestens am 58. Tag vor der Wahl erfolgt.