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Abschnitt 13 AVNHintG - Schätzung von Kostbarkeiten

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Die Hinterlegungsstelle lässt Kostbarkeiten durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nur schätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 NHintG), wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)