Abschnitt 13 AVNHintG - Schätzung von Kostbarkeiten
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
Die Hinterlegungsstelle lässt Kostbarkeiten durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nur schätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 NHintG), wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)