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Abschnitt 1 NBhVOBezGrRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Bezugsgrößen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beitragszahlung für Pflegekräfte nach § 33 Abs. 5 NBhVO
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOBezGrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Ab dem 01.01.2026 beträgt die Bezugsgröße in der Sozialversicherung i. S. des § 18 Abs. 1 SGB IV bundeseinheitlich 47 460,00 EUR jährlich und 3 955,00 EUR monatlich (bisher 3 745,00 EUR).

Die ab dem 01.01.2026 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte lauten wie folgt:

bezogene Leistung "häusliche Pflegehilfe"
Pflegegrad der oder des PflegebedürftigenProzent der Bezugsgrößebeitragspflichtige Einnahmen in EURmonatlicher Beitrag 2026 in EUR
1---
218,90747,50139,03
330,101 190,46221,42
449,001 937,95360,46
570,002 768,50514,94
bezogene Leistung "Pauschalbeihilfe"
Pflegegrad der oder des PflegebedürftigenProzent der Bezugsgrößebeitragspflichtige Einnahmen in EURmonatlicher Beitrag 2026 in EUR
1---
227,001 067,85198,62
343,001 700,65316,32
470,002 768,50514,94
5100,003 955,00735,63
bezogene Leistung "Kombinationsleistung"
Pflegegrad der oder des PflegebedürftigenProzent der Bezugsgrößebeitragspflichtige Einnahmen in EURmonatlicher Beitrag 2026 in EUR
1---
222,95907,67168,83
336,551 445,55268,87
459,502 353,23437,70
585,003 361,75625,29

Die für Besitzstandsfälle ab dem 01.01.2026 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte lauten wie folgt:

Stufe der Pflegebedürftigkeit der oder des Pflegebedürftigentatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich in StundenBemessungsgrundlageBeitrag bei einem Beitragssatz von 18,6 % in EUR
Prozent der Bezugsgrößemonatlicher Betrag 2026 in EUR
schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III)28803 164,00588,50
21602 373,00441,38
14401 582,00294,25
schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II)2153,33332 109,33392,34
1435,55551 406,22261,56
erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I)1426,66671 054,67196,17

Nach Mitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegekraft bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2025 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit einheitlich mit dem Faktor 1,056074766 multipliziert werden. Dieser Faktor spiegelt die Erhöhung der Bezugsgrößen und des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider.

Der ab dem 01.01.2026 gültige Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte beträgt bundeseinheitlich 51,42 EUR monatlich.

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch RdErl. vom 29. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2026 Nr. 3)

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