§ 14 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) 1Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen Wohnsitz hat. 2Zuständig ist daneben auch jedes Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Niederlassung hat, wenn das Schlichtungsverfahren einen Bezug zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners aufweist. 3Handelt es sich bei der antragsgegnerischen Partei nicht um eine natürliche Person, ist jedes Schiedsamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz oder eine Niederlassung hat.
(2) Zuständig ist daneben auch
- 1.
bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über unbewegliche Sachen oder über das Bestehen solcher Verhältnisse das Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die unbewegliche Sache befindet,
- 2.
bei Verfahren, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzansprüche, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Sache belegen ist, und
- 3.
bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft unabhängig von der rechtlichen Beziehung der Parteien das Schiedsamt, in dessen Bezirk das betroffene Hausgrundstück belegen ist.
(3) 1Maßgeblich für die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schlichtungsantrags an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner. 2Später eintretende Veränderungen berühren die Zuständigkeit nicht.
(4) 1Unter mehreren zuständigen Schiedsämtern hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahl. 2Richtet sich der Anspruch gegen notwendige Streitgenossen und sind nach den Absätzen 1 und 2 für die jeweiligen Antragsgegnerinnen und Antragsgegner unterschiedliche Schiedsämter zuständig, so darf die Antragstellerin oder der Antragsteller auch unter diesen Schiedsämtern wählen.
(5) 1Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet. 2Die Schiedsperson dieses Schiedsamtes ist berechtigt, die Durchführung des Verfahrens abzulehnen, wenn keine der Parteien einen Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung im Bezirk dieses Schiedsamtes hat.