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Art. 2 DüngRÄndVO - Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen
Redaktionelle Abkürzung
DüngRÄndVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 1 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 1. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 166), geändert durch die Verordnung vom 21. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden nach dem Wort "Anschrift" ein Komma und das Wort "Zulassungs-" eingefügt.

    2. b)

      Am Ende der Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

    3. c)

      Der Nummer 8 wird das Wort "und" angefügt.

    4. d)

      Es wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

      1. "9.

        bei der Abgabe oder der Übernahme unter Beteiligung Dritter Name, Anschrift und Zulassungs-, Registrier- oder Betriebsnummer einer oder eines jeden Dritten".

  2. 2.

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Als Zulassungs-, Registrier- oder Betriebsnummer können

    1. 1.

      die Zulassungsnummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in der jeweils geltenden Fassung,

    2. 2.

      die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), diese wiederum geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4738), in der jeweils geltenden Fassung,

    3. 3.

      die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) mit den nachfolgenden Änderungen oder

    4. 4.

      eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer

    angegeben werden."