Landgericht Hannover
Urt. v. 12.12.2024, Az.: 99 KLs 6031 Js 100104/22 (18/24)

Keine Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
12.12.2024
Aktenzeichen
99 KLs 6031 Js 100104/22 (18/24)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 33842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2024:1212.99KLS6031JS100104.00

In der Strafsache
gegen Das Urteil ist rechtskräftig bezüglich R. B.
seit dem 18.04.2025
H., den 28.05.2025
(...), Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
1. B. B.,
geboren am _________ in H.,
zurzeit: JVA S., (...)
Staatsangehörigkeit: ungeklärt,
2. R. B.,
geboren am __________ in A.,
zurzeit JVA C., (...)
Staatsangehörigkeit: ungeklärt,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
hat die 20. große Strafkammer des Landgerichts H. aufgrund der Sitzung vom 10.12.2024 und 12.12.2024, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. B.
als Vorsitzende,
Richterin am Landgericht Dr. H.
als beisitzende Richterin,
K. I. E.,
B. K.
als Schöffin/Schöffe,
Staatsanwalt H. am 10.12.2024,
Staatsanwalt M. am 12.12.2024
als Beamte der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt K., H.,
als Verteidiger des XXXn zu 1.,
Rechtsanwalt K., H.,
Rechtsanwältin B., H., am 10.12.2024,
Rechtsanwalt Dr. P., B., am 12.12.2024,
als Verteidiger/Verteidigerin des Angeklagten zu 2.
Justizangestellte B.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 12. Dezember 2024
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird nicht angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen. Die Kosten der Revisionen einschließlich der den Angeklagten insoweit jeweils erwachsenen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

(bzgl. des Angeklagten B. B. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der Angeklagte R. B. ist durch Urteil des Landgerichts H. vom 06.12.2023 (Az. 63 KLs 6031 Js 100104/22 (16/23)) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer in 18 Fällen unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts H. vom 20.08.2021 (Az. 96 KLs 6031 Js 125200/20 (13/21)) verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und elf Monaten verurteilt worden. Der Angeklagte B. B. ist durch das genannte Urteil wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Zudem ist bezüglich beider Angeklagter die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB mit einem Vorwegvollzug von drei Jahren drei Monaten bzw. zwei Monaten Freiheitstrafe vor dem Vollzug der Maßregel angeordnet worden und hat das Landgericht bezüglich beider Angeklagter die Einziehung des Wertes von Taterträgen - in Höhe von 610.220 € bzw. 154.200 € - angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft bezüglich beider Angeklagter zu deren Gunsten form- und fristgerecht jeweils wirksam auf die Aufhebung der Maßregelaussprüche beschränkt Revision eingelegt. Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2024 (Az. 6 StR 144/24) ist das Urteil in den Maßregelaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen worden.

Mit der Beschränkung der Revisionen sind der Schuld- und der Strafausspruch sowie die Einziehungsentscheidung des Urteils vom 06.12.2023 mitsamt der sie tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen bezüglich beider Angeklagter in Rechtskraft erwachsen.

II.

1.

a)

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten R. B. hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer I.1. (Bl. 4ff. des Urteils) folgende rechtskräftige Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte R. B. wurde am ______ in A. in S. geboren, seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Mit seinen kurdischen Eltern kam er im Jahr 1992 über die Niederlande nach Deutschland, wo seine fünf jüngeren Geschwister, unter anderem sein [mitangeklagter] Bruder B. B., geboren wurden. Der Angeklagte R. B. wurde im Jahr _____ in H. eingeschult und lernte in der Schule die deutsche Sprache. Anschließend besuchte er die Orientierungsstufe und die Hauptschule. Während der Schulzeit zog die Familie mehrfach um, was verschiedene Schulwechsel des Angeklagten nach sich zog und einen nachhaltigeren sozialen Anschluss des Angeklagten erschwerte. Nach einem Wohnungsbrand musste die Familie zeitweise wieder in einer Notunterkunft leben. Der Angeklagte fand in dieser Zeit immer wieder Anschluss an Jugendgruppen, die durch delinquentes Verhalten auffielen. Auch das Familienleben verlief problematisch, weil der Vater des Angeklagten viel Alkohol und Cannabis konsumierte und gewalttätig war. Einen Hauptschulabschluss erreichte der Angeklagte im Rahmen seiner ersten Inhaftierung in der Jugendanstalt H.. Mit 18 Jahren zog er mit der Familie nach C. und ging für die Dauer von sechs Monaten einer Arbeit als Küchenhilfe in L. nach. Der Angeklagte lernte sodann eine Frau kennen, die in H. im Rotlichtmilieu tätig war, und zog zu ihr. Nach der Trennung von dieser Frau ging er eine neue Partnerschaft zu einer anderen Frau ein, mit der er im Jahr 2014 ein gemeinsames Kind bekam. Von 2014 bis 2016 arbeitete der Angeklagte als Lagerist. Im Jahr 2016 kam es zur Trennung von der Kindesmutter. Seit dem Jahr 2017 befindet sich der Angeklagte im Maßregel- bzw. Strafvollzug.

b)

Die Kammer hat zu den persönlichen Verhältnissen und dem Suchtmittelkonsum des Angeklagten R. B. folgende eigene (ergänzende) Feststellungen getroffen:

aa)

Der Angeklagte R. B. leidet bereits langjährig an einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Kokain, Cannabinoide, Alkohol, synthetische Cannabinoide) in Form eines Abhängigkeitssyndroms (ICD 10: F 19.2), wobei er seit sechs Monaten in der geschützten Umgebung des Justizvollzugs abstinent ist. Zudem sind bei ihm dissoziale Persönlichkeitsanteile festzustellen. Der Angeklagte konsumierte im Alter zwischen 7 und 9 Jahren erstmals Alkohol und im Alter von 13 Jahren erstmals Marihuana. Er ging nur unregelmäßig in die Schule und wurde schließlich in der 7. Klasse der Schule verwiesen. Ein Schulwechsel führte nur vorübergehend zu einer Besserung. Der Angeklagte wurde ab seinem 16. Lebensjahr wiederkehrend straffällig und entsprechend sanktioniert, im Jahr 2004 kam er erstmals in Jugendhaft (vgl. dazu im Folgenden im Detail unten unter Ziffer II.1.b.bb). Nach der Haftentlassung Anfang des Jahres 2007 konsumierte der Angeklagte zeitnah wieder Cannabis. Der Versuch, einen Realschulabschluss zu erreichen, scheiterte. Mit 18 Jahren begann der Angeklagte zudem, Kokain zu konsumieren, wobei sich der Konsum rasch steigerte. Abgesehen von einer sechsmonatigen Abstinenzphase konsumierte der Angeklagte bis zur Geburt seiner Tochter im Jahr 2014 regelmäßig Kokain, Marihuana, Ecstasy und auch Alkohol. Nach einer etwa zweijährigen Abstinenz kam es im Jahr 2016 zu einem Rückfall und der Angeklagte konsumierte fortan wieder regelmäßig die genannten Suchtmittel. Ab 2017 befand sich der Angeklagte aufgrund erneuter Straffälligkeit im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB, und zwar zunächst im Maßregelvollzugszentrum (MRVZ) L., von wo aus er nach disziplinarischen Auffälligkeiten in das MRVZ R. verlegt wurde. Während der dortigen stationären Unterbringung gelang es dem Angeklagten mit Ausnahme eines festgestellten, von ihm bestrittenen Rückfalls hinsichtlich des Suchtmittels Kokain, abstinent zu leben. Er kam aber bereits während der stationären Unterbringung in engeren Kontakt mit einem anderen Betäubungsmittelkonsumenten und -händler aus H.. Am 09.07.2019 wurde der Angeklagte in das sog. Probewohnen in eine eigene Wohnung nach H. entlassen, wo sich der Kontakt zu dem Betäubungsmittelhändler und dessen Freundeskreis intensivierte. Nur kurze Zeit nach der Entlassung ins Probewohnen konsumierte der Angeklagte wieder Suchtmittel - zunächst Marihuana und dann auch Kokain - an den Wochenenden, die er über den Bekannten aus dem Maßregelvollzugszentrum bzw. dessen Freunde bezog. Anders als im Rahmen der Entlassungsvorbereitung geplant nahm der Angeklagte keine Ausbildung zum Friseur auf. Auch eine Anstellung im Lager auf 400 €-Basis empfand der Angeklagte als unbefriedigend und gab sie schnell wieder auf. Zwischenzeitlich betrieb er im Rahmen einer selbständigen Beschäftigung einen Laden für Handyzubehör in der h. Innenstadt. Spätestens ab April 2020, mithin noch während des sog. Probewohnens, verkaufte der Angeklagte mittels des Krypto-Messengers Encro-Chat gewinnbringend Marihuana und Kokain in nicht geringer Menge, die er über seinen Kontakt aus dem Maßregelvollzug bezog. In der Zeit von Juni 2020 - mithin noch bevor die Vollstreckung der Maßregel und des Strafrestes am 13.07.2020 mit Beschluss des Amtsgerichts N. zur Bewährung ausgesetzt wurden - bis Ende Februar 2021 verkaufte der Angeklagte schließlich über den Krypto-Messenger SkyECC gewinnbringend Marihuana und Kokain in nicht geringer Menge, was der verfahrensgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegt. Spätestens mit der Bewährungsaussetzung steigerte sich der Marihuana- und Kokainkonsum des Angeklagten auf bis zu 10 g Marihuana pro Tag und 2 g Kokain unter der Woche, am Wochenende auch auf bis zu 10 g Kokain. Den Behandlern aus dem Maßregelvollzug offenbarte der Angeklagte dies nicht, vielmehr manipulierte er angeordnete Drogenkontrollen durch die Abgabe von Fremdurin und verweigerte er Drogentests mittels Blutprobenentnahmen. Zudem meldete er sich mehrfach verspätet im Maßregelvollzug zurück, etwa, weil er mit Freunden in M. Urlaub machte. Erst Anfang des Jahres 2021 räumte der Angeklagte den Suchtmittelkonsum gegenüber dem Maßregelvollzugspersonal ein und strebte er eine Krisenintervention an, was die Maßregelvollzugsklinik angesichts der fehlenden Offenheit des Angeklagten und wegen aus ihrer Sicht fehlender Erfolgsaussichten einer solchen ablehnte. Kurze Zeit später, am 03.03.2021, wurde der Angeklagte aufgrund der Aufdeckung seiner mittels des Encro-Chat-Messengers begangenen Straftaten in Untersuchungshaft genommen. Unter dem 24.03.2022 widerrief das Amtsgericht N. die Strafaussetzung zur Bewährung und erklärte es die Maßregel mangels fortbestehender Erfolgsaussichten für erledigt. Während des sich daran anschließenden Strafvollzugs konsumierte der Angeklagte weiter je nach Verfügbarkeit Suchtmittel wie Subutex, synthetische Cannabinoide, Marihuana, Haschisch und Kokain. Zu einer von ihm zwischenzeitlich angestrebten Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG kam es aufgrund des in dieser Sache ergangenen Untersuchungshaftbefehls nicht. Seit etwa sechs Monaten konsumiert der Angeklagte keinerlei Suchtmittel mehr. Der Angeklagte strebt eine erneute Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Angesichts des unklaren Verfahrensausgangs hat er derzeit keine konkreteren Zukunftspläne.

bb)

Der Angeklagte R. B. ist bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug weist - einschließlich der verfahrensgegenständlichen Verurteilung - insgesamt 20 Eintragungen auf. Unter anderem ist der Angeklagte wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

In den Jahren 2002 und 2004 verhängte das Amtsgericht H. gegen den Angeklagten wegen mehrerer Körperverletzungs- und Diebstahlsdelikte, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch in drei Fällen, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung sowie Erschleichens von Leistungen in drei Fällen im Rahmen dreier Urteile jeweils vier Wochen Dauerarrest, in einem Fall zusätzlich eine Arbeitsauflage (BZR Nr. 1 bis BZR Nr. 3).

Am 07.12.2003 verurteilte das Amtsgericht H. den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, Raubes, Diebstahls, Bandendiebstahls in fünf Fällen, Erschleichens von Leistungen, Beleidigung und Unterschlagung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde nach Teilverbüßung mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 01.02.2007 zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe mit Wirkung vom 13.03.2011, nachdem die Bewährungszeit zuvor zweimal verlängert worden war, erlassen (BZR Nr. 4).

Am 02.12.2008 verhängte das Amtsgericht H. gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung abermals einen Jugendarrest von vier Wochen (BZR Nr. 6).

Unter dem 12.04.2011 verurteilte das Amtsgericht C. den Angeklagten wegen des Besitzes eines Schlagringes zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25 € (BZR Nr. 10).

Das Amtsgericht W. verurteilte ihn am 25.04.2013 wegen versuchten Betruges zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde dem Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt (BZR Nr. 11).

Am 09.09.2013 verurteilte das Landgericht H.(Az. 96 KLs 31/12 6031 Js 64042/11) den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (BZR Nr. 12).

Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte R. B. verabredete mit K. für den 26.08.2011 den Ankauf einer größeren Menge Marihuana, die der Angeklagte gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Auf der Fahrt zu K. lag in der Mittelkonsole des Fahrzeugs eine geladene und sofort schussbereite Pfefferspraypistole mit Wechsellauf und insgesamt vier Kartuschen Pfefferspray. Auf einem Parkplatz im Bereich des _______weges erwarb der Angeklagte R. B. von K. schließlich zu einem Preis von 1.200 € insgesamt 197,04 g Marihuana (netto) mit einem Wirkstoffgehalt von 9,8 % THC. Anschließend wurde das erworbene Marihuana im Kofferraum des Pkw verstaut. Auf der Rückfahrt wurde das Fahrzeug von der Polizei, die das Verladen des Marihuanas zuvor auf dem Parkplatz beobachtet hatte, gestoppt und wurde das Marihuana beschlagnahmt.

Etwa zwei Wochen später traf sich der Angeklagte R. B. erneut mit K.. Nach vorheriger telefonischer Absprache übergab dieser dem Angeklagten 1 kg Marihuana zu einem Preis von 4.500 €. Diesen Betrag bezahlte der Angeklagte B. in gefälschten Banknoten, die er zuvor eigens angekauft hatte. K. bemerkte dies und stellte den Angeklagten zur Rede. Der Kauf wurde daraufhin rückabgewickelt.

Am 29.09.2011 fuhr der Angeklagte R. B. gemeinsam mit drei weiteren Personen nach L., um von einem namentlich nicht bekannten Lieferanten 1 kg Marihuana zu erwerben, das er mit Falschgeld bezahlen wollte. Das Falschgeld hatte der Angeklagte B. zuvor eigens für das Betäubungsmittelgeschäft angekauft. Bei dem Verkäufer angekommen, erwarb und erhielt der Angeklagte B. über einen Vermittler 1 kg Marihuana zu einem Preis von 4.500 €, und bezahlte dieses mit den gefälschten Banknoten. Da der Verkäufer zwischenzeitlich bemerkt hatte, dass es sich bei den 4.500 € um Falschgeld handelte, verlangte und erhielt er das Marihuana zurück.

Unter dem 24.01.2014 bildete das Landgericht H. aus den verhängten Einzelstrafen unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts W. eine nachträgliche Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.

Am 10.09.2013 wurde der Angeklagte zudem durch das Amtsgerichts H. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu je 10 € verurteilt, wurde eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 04.04.2014 erteilt und wurde ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt (BZR Nr. 13).

Im Februar 2016 ergingen gegen den Angeklagten zwei Strafbefehle des Amtsgerichts H. wegen Körperverletzung bzw. Bedrohung, mit denen er jeweils zu Geldstrafen (40 bzw. 30 Tagessätze zu je 10 €) verurteilt wurde (BZR Nr. 15, BZR Nr. 16).

Am 23.01.2017 verurteilte das Landgericht H. (Az. 14 KLs 8 Js 20289/16) den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (BZR Nr. 17).

Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

Am späten Nachmittag bzw. frühen Abend des 22.06.2016 war der Angeklagte R. B. zusammen mit Ro. B., M.K. und M.S. in H. mit einem gestohlenen Pkw Skoda Yeti unterwegs. Am Steuer saß der Angeklagte R. B., der zum damaligen Zeitpunkt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war und am selben Tag Marihuana und Kokain konsumiert hatte. Die Brüder B. waren mit beiden Mitinsassen bereits seit längerer Zeit befreundet und konsumierten des Öfteren gemeinsam mit diesen Betäubungsmittel. Hauptsächlich aufgrund der Kosten ihres Betäubungsmittelkonsums befanden sich alle vier in finanziellen Schwierigkeiten und überlegten, sich das benötigte Geld durch die Begehung einer Straftat zu verschaffen. Einer von ihnen schlug als Ziel das Elektronikgeschäft Saturn in der A.-Galerie in H. vor und meinte, dort gebe es viele Handys, die man anschließend verkaufen könne. Der Angeklagte R. B. und seine Begleiter fuhren sodann in Richtung H., wobei sie auf dem Weg an einer Tankstelle hielten und tankten, ohne zu bezahlen. Um im Anschluss an den Tankbetrug nicht anhand ihres Fahrzeugkennzeichens entdeckt zu werden, hielten sie in der H. Nordstadt erneut kurz an und der Angeklagte R. B. montierte von einem geparkten Fahrzeug die Nummernschilder ab, die einer der anderen sodann gegen die an dem Pkw vorhandenen Nummernschilder austauschte. In der Innenstadt von H. angekommen, beschlossen der Angeklagte R. B. und die weiteren Beteiligten in der dortigen Saturn-Filiale Mobiltelefone zu entwenden, ohne dass genauere Einzelheiten zum Tatablauf besprochen wurden. Alle vier führten zur Begehung der Tat jeweils einen Gegenstand bei sich - Ro. B. einen Fäustel, M.K. einen Hammer, der Angeklagte R. B. ein großes Küchenmesser und M.S. einen Feuerlöscher -, wobei jeder Kenntnis von den durch die anderen mitgeführten Gegenständen hatte. Nach Abstellen des Fahrzeugs vor der A.-Galerie konsumierte der Angeklagte R. B. unmittelbar vor der Tat erneut Kokain und trank Alkohol dazu. Um 19:45 Uhr betraten die vier nacheinander das Erdgeschoss der A.-Galerie durch den Nordeingang. M.K. trug eine Kappe, eine Sonnenbrille sowie Socken an den Händen, die übrigen Beteiligten hatten ihre Gesichter mit Kapuzen bzw. einem zerrissenen T-Shirt teilweise verdeckt. Als Erster betrat Ro. B. die Saturn-Filiale. Er rief dabei: "Alle auf den Boden!", und lief mit dem Fäustel in der Hand auf den an einem Counter in der Nähe des Eingangs stehenden Saturn-Mitarbeiter D. und die neben diesem stehende Auszubildende M. zu. Die Kassiererin H. und ihre Kollegin Kr. nahmen dieses Geschehen wahr und legten sich auf den Boden, wobei H.im Hinuntergleiten den Alarm auslöste. Als Ro. B. direkt vor den Mitarbeitern D. und M. stand, äußerte er an diese gewandt abermals: "Alle auf den Boden!", und erhob den Fäustel auf Kopfhöhe zirka 30 cm von den Köpfen der Mitarbeiter entfernt, so dass diese dachten, Ro. B. wolle sie damit verletzen. Unmittelbar darauf wandte er sich nach rechts, lief in Richtung der wenige Meter entfernten Vitrinen mit den Mobiltelefonen und begann, die Vitrinen mit dem Fäustel einzuschlagen. Als sich Ro. B. bereits an den Vitrinen zu schaffen machte, betrat M.K. die Filiale und beteiligte sich unter Verwendung eines mitgeführten Hammers ebenfalls am Einschlagen der Vitrinen. Beide packten eine Vielzahl von Smartphones aus den Vitrinen in einen beigen Bettdeckenbezug, den M.K. mitgeführt hatte. Währenddessen erreichten auch der Angeklagte R. B. und M.S. den Saturn-Markt, wobei letzterer einen Feuerlöscher in der Hand hielt. Der Angeklagte R. B. beteiligte sich aktiv am Ausräumen der Vitrinen und am Verstauen der Beute, während M.S. nur einige wenige Geräte einpackte. Sodann flüchteten die Tatbeteiligten mit der Beute aus der Saturn-Filiale.

Unmittelbar vor dem Eingang zur Saturn-Filiale näherte sich ihnen der Ladendetektiv Sch., der das vorangegangene Geschehen durch eine Überwachungskamera beobachtet hatte. Sch. trat M.K. gegen das Schienbein, so dass dieser hinfiel und den von ihm getragenen Bettbezug mit der Tatbeute losließ, der zu Boden fiel. Der Angeklagte R. B., der dies wahrgenommen hatte, richtete daraufhin das mitgeführte Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zirka 15 cm aus einer Entfernung von zwei bis drei Metern auf den Detektiv Schw., der sich daraufhin in den Saturn-Markt entfernte. Es näherte sich nun der Ladendetektiv XXX N., der sich den am Boden befindlichen M.K. greifen wollte. Der Angeklagte R. B. drehte sich unmittelbar zu N. um und hielt diesem aus nächster Nähe das Messer vor. Zwischenzeitlich war M.K. wieder aufgestanden und bewegte sich auf N. zu. Der Angeklagte R. B. ging nun, den Blick auf diesen und M. K. gerichtet, ein Stück zurück und machte Platz, woraufhin M.K. plötzlich vor den Detektiv trat, mit der Faust zuschlug und ihn am Kehlkopf traf. Der Angeklagte R. B. und M. K. hoben nun den gefüllten Bettbezug wieder auf und setzten ihre Flucht über die Rolltreppe ins Erdgeschoss fort, wobei sie den Beutesack aufgrund seines Gewichts hinter sich herzogen. Unten angekommen, nahmen die Security-Mitarbeiter der A.-Galerie, M. E. Z. und M. E. , die Verfolgung der Gruppe in Richtung Nordausgang auf. Kurz vor Erreichen der Ausgangstür trat einer der beiden Security-Mitarbeiter auf den von dem Angeklagten R. B. und M. K. hinter sich her gezogenen Bettbezug, so dass die Angeklagten ihre Beute losließen, welche daraufhin innerhalb des Gebäudes direkt am Ausgangsbereich liegen blieb. Es kam noch zu einem kurzen Handgemenge und einem Tritt seitens M. E. Z. sowie zu einem vergeblichen Versuch von Manuel S., den Feuerlöscher einzusetzen, bevor es dem Angeklagten R. B. und seinen Begleitern gelang, mit dem gestohlenen Pkw - wiederum gesteuert von dem Angeklagten - zu flüchten.

Auf ihrer Flucht wurden die Tatbeteiligten von den diensthabenden Streifenpolizisten POK H. und PK'in J. verfolgt. Der Angeklagte R. B. befuhr mit dem Pkw zunächst mit sehr hoher Geschwindigkeit die Wallstraße - eine Einbahnstraße - in umgekehrter Richtung, bog sodann nach links in die (...) ab und setzte die Fahrt auf der (...) und dem K fort. Während der Fahrt sprühte M. K. mit dem Feuerlöscher aus dem hinteren linken Wagenfenster, so dass die Polizeibeamten aufgrund der starken Rauchentwicklung kaum noch etwas sehen konnten und abbremsen mussten. Auf dem K führte der Angeklagte R. B. einige riskante Überholmanöver durch, derentwegen andere Verkehrsteilnehmer abbremsen oder ausweichen mussten, um nicht von dem Fluchtfahrzeug touchiert zu werden. Bei zweien solcher Fahrstreifenwechsel kam es beinahe zu einem Unfall. Auf den Kreuzungen K und D. Straße bzw. B. Straße überquerte der Angeklagte R. B. jeweils eine rote Ampel, wobei es fast zum Zusammenstoß mit einem aus der B. Straße kommenden Kleinwagen kam, der die Kreuzung im Querverkehr bei Grünlicht passieren wollte. Das Fluchtfahrzeug nahm die Abfahrt D., bog danach rechts ab und fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit über eine Verkehrsinsel weiter durch den Gegenverkehr nach links in eine kleine Seitenstraße, wobei sich das Fahrzeug beim Überfahren der Verkehrsinsel aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit fast überschlagen hätte. Schließlich prallte das Fahrzeug gegen eine Mauer. Während Manuel S. vor Ort von der Polizei festgenommen werden konnte, gelang dem Angeklagten R. B. und den zwei weiteren Tatbeteiligten zunächst die Flucht. Sämtliche Angeklagte waren während der Tat weder in ihrer Einsichts- noch in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Der durch die Tat verursachte Sachschaden an den Vitrinen des Saturn-Marktes belief sich auf zirka 760 € bis 800 €. Die entwendeten Mobiltelefone sind sämtlich wieder an die Firma Saturn zurückgelangt, wobei einige Handys und Umverpackungen durch den Transport in dem Bettbezug beschädigt waren. Einen konkreten materiellen Schaden konnte die Jugendkammer insoweit nicht feststellen. Der Angestellte D. war fünf Wochen nach der Tat für insgesamt sieben Wochen krankgeschrieben, wofür der vorliegende Überfall allerdings nicht allein ursächlich war. Die Auszubildende M. leidet auch heute noch an Ängsten, wenn jemand hinter ihr oder auf sie zu rennt. Die Mitarbeiterin Kruse litt damals an Schlafstörungen, ist heute aber nicht mehr beeinträchtigt. Die Mitarbeiterin H. hat heute infolge des Erlebten immer noch Schwierigkeiten einzuschlafen. Der Detektiv Schw. hat die Tat ohne psychische Probleme überstanden; der Detektiv N. litt damals an Schlafstörungen und musste sich wegen der Verletzung am Kehlkopf für vier bis fünf Wochen in ärztliche Behandlung begeben, wobei er zehn Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Auch heute ist die Verletzung noch nicht vollständig ausgeheilt und er leidet nach wie vor unter Schluckbeschwerden. Die Mitarbeiter E. Z. und E. haben keine Verletzungen davongetragen.

Zur Unterbringung des Angeklagten R. B. in einer Entziehungsanstalt enthält das Urteil folgenden Ausführungen:

Als weitere Rechtsfolge war gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten R. B. in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Der Angeklagte hat den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Insoweit folgt die Kammer der gutachterlichen Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. (...), welcher bei dem Angeklagten ein polyvalentes Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 19.2) mit den Schwerpunkten Kokain und Cannabis sowie das Vorliegen im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit stehender ausgeprägter dissozialer Verhaltensweisen diagnostiziert hat. Der Angeklagte zeige eine deutliche Abhängigkeit von den genannten Suchtmitteln und sehe diese als einen Weg zur Bewältigung von Krisensituationen an. Das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB begründe sich aus medizinisch-psychiatrischer Sicht aus einem langen lebensgeschichtlichen Verlauf, im Rahmen dessen der Angeklagte seit dem Alter von 13 Jahren in unterschiedlicher Intensität Suchtstoffe konsumiert und sich zudem regelmäßig in einem entsprechenden sozialen Umfeld aufgehalten habe. Ferner beruhe die festgestellte Tat auch auf diesem Hang, denn der Angeklagte habe die vorliegende Straftat begangen, um Schulden aus dem Erwerb von Betäubungsmitteln zu begleichen. Auch zukünftig sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Angeklagte aufgrund seines Hangs vergleichbare Delikte begehe, um sich Rausch- und/oder Barmittel zur Finanzierung seines Konsums zu beschaffen. In diesem Zusammenhang seien die in der Vergangenheit von dem Angeklagten bereits begangenen zahlreichen Straftaten zu berücksichtigen, die überwiegend im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum stünden; ferner wirkten sich auch die grundlegenden dissozialen Verhaltensweisen des Angeklagten, die sich aus der Schilderung seines Lebenswegs ergäben, negativ auf die Prognose aus. Ohne eine entsprechende Behandlung und eine daraus resultierende Veränderung seines Verhaltens sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte ein straffreies Leben führen werde. Allein der Einfluss des Strafvollzugs reiche zur Bearbeitung der in der Persönlichkeit des Angeklagten fußenden Problematik nicht aus. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt habe auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Der Angeklagte habe seinen Therapiewillen im Explorationsgespräch klar zum Ausdruck gebracht und in der insoweit mit dem Sachverständigen geführten Diskussion Verantwortung für sein Verhalten übernommen. Er habe sich selbstreflexiv und selbstkritisch gezeigt, so dass von dem Vorliegen konkreter Hinweise auf einen Behandlungserfolg ausgegangen werden könne. Dieser sei nach einer Therapiedauer von 2 1/2 Jahren zu erwarten, in welche die Zeitspanne eines Probewohnens zur Entlassungsvorbereitung eingerechnet sei. Diese schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Jugendkammer nach kritischer Würdigung zu Eigen gemacht und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Kammer hat ebenfalls den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte R. B. seine Therapiebedürftigkeit erkannt hat und willens ist, sich mit Hilfe einer Therapie von der Droge loszusagen. Der Hang des Angeklagten zum Betäubungsmittelkonsum zieht sich durch seine gesamte Lebensgeschichte hindurch. Der Konsum des Angeklagten begann im Alter von 13 Jahren und setzte sich sein gesamtes Leben hindurch fort, wobei der ständige Kontakt des Angeklagten zum Drogenmilieu eine langfristige Abstinenzentscheidung erschwerte. Zuletzt nahm er nach einer kürzeren Phase der Abstinenz den Drogenkonsum aufgrund der Trennung von seiner Freundin wieder auf, woran deutlich wird, dass der Angeklagte die Droge als ein Mittel der Krisenbewältigung ansieht. Aufgrund der hohen Kosten für die Beschaffung der Betäubungsmittel und des Umstandes, dass der Angeklagte über kein anderweitiges (Erwerbs-)Einkommen verfügt, liegt die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten auf der Hand. Diesem Wiederholungsrisiko kann nur mit einer Maßregel nach § 64 StGB wirksam begegnet werden. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung kam nicht in Betracht. Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB unterbleibt die Aussetzung, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. So liegt es hier mit der parallel verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Mit Beschluss vom 13.07.2020 wurden die weitere Vollstreckung der Unterbringung und des Strafrestes bis zum 19.07.2025 zur Bewährung ausgesetzt und trat Führungsaufsicht bis zum 19.07.2025 ein. Aufgrund einer einschlägigen Nachverurteilung (vgl. sogleich BZR Nr. 18) wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt. Hiernach trat - unter Erledigung der zuvor eingetretenen Führungsaufsicht - Führungsaufsicht bis zum 31.05.2027 ein.

Am 20.08.2021 verurteilte das Landgericht H. (Az. 96 KLs 13/21 6031 Js 125200/20) den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sieben Monaten. (BZR Nr. 18).

Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte R. B. bediente sich unter Verwendung eines geeigneten Endgerätes des Messenger-Dienstes Encro-Chat und vernetzte sich auf diese Weise mit Kontaktpersonen aus dem Drogenmilieu, um Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte im Bereich des Betäubungsmittelhandels zu koordinieren und hierzu Absprachen zu treffen. Die Messenger-Software konnte nur auf modifizierten Android-Geräten mit entsprechender Nutzerlizenz betrieben werden, die auf der Verkaufsplattform eBay für rund 1.600 € mitsamt sechsmonatiger Nutzerlizenz angeboten wurden, und verfügte über ein besonderes Verschlüsselungssystem, das bekanntermaßen auch für die Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mitteln nicht auslesbar war. In der Annahme, auf diese Weise unentdeckt zu bleiben, kommunizierte der Angeklagte mit seinen Kontaktpersonen, insbesondere mit verschiedenen Verkäufern und Abnehmern, über die einzelnen urteilsgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäfte und führte sie auch unter Verwendung des Encro-Chat-Messengers insbesondere zu seiner damaligen Wohnanschrift in der (...), (...) H., und zu seinem damaligen Mobilfunkgeschäft "(...)" in der (...), (...) H., um die Betäubungsmittelgeschäfte dort abzuwickeln. Im Rahmen der Nutzung der Encro-Chats, die auch nach der Internetwerbung des Anbieters Encro-Chat der unentdeckten Vorbereitung und Durchführung von Straftaten dienten, verwendeten die Nutzer Pseudonyme, um unerkannt zu bleiben. So nannte sich der Angeklagte auf der Encro-Chat-Plattform "(...)". Mit Hilfe einer Datenabfangeinrichtung gelang es den französischen Strafverfolgungsbehörden anlässlich eines dort geführten Ermittlungsverfahrens schließlich, Daten einer Vielzahl von Encro-Chat-Nutzern abzufangen, zu entschlüsseln, mit Hilfe der auslesbaren Geo-Koordinationsdaten örtlich zuzuordnen und den jeweiligen Mitgliedstaaten der EU zur Verfügung zu stellen. Im Zuge der Auswertung dieser Encro-Chats durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden als auch der übrigen polizeilichen Ermittlungen gegen den Angeklagten konnten die nachfolgend beschriebenen Taten festgestellt werden:

Am 02.04.2020 wandte sich der Encro-Chat-Nutzer "(...)" an den Angeklagten, um sich nach dem Stand der von dem Angeklagten erwarteten Marihuana-Lieferung zu erkundigen und von ihm Marihuana zu erwerben. Am 05.04.2020, nach Eintreffen der vorbenannten Lieferung, veräußerte der Angeklagte schließlich 2 kg Marihuana zu einem Verkaufspreis von 4.200 € pro Kilogramm, d.h. insgesamt zu 8.400 €, an "(...)" gewinnbringend weiter, die er diesem am gleichen Tag an seiner Wohnanschrift in der (...) übergab. Das veräußerte Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC, was der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

Am 03.04.2020 vereinbarte der Angeklagte mit dem Encro-Chat-Nutzer "(...)" an dessen nicht näher festzustellenden "Freund" 25 g Kokain zu einem Preis von 40 € pro Gramm, d. h. insgesamt zu 1.000 €, gewinnbringend zu veräußern. Nach Vermittlung durch "(...)" begab sich dieser "Freund" am 04.04.2020 absprachegemäß zu dem Angeklagten an dessen Wohnanschrift in der (...) und nahm die bestellte Menge gegen Zahlung des vereinbarten Preises von dem Angeklagten entgegen. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 60 % Kokainhydrochlorid, was der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

Am 05.04.2020 vereinbarte der Angeklagte mit dem Encro-Chat-Nutzer "(...)" den Verkauf von 1 kg Marihuana zu einem gewinnbringenden Verkaufspreis von 4.000 €. Am gleichen Tag begab sich "(...)" in Begleitung einer weiteren nicht feststellbaren Person zu dem Angeklagten in dessen Wohnung in der (...), um das Marihuana abzuholen. Vor Ort entschied sich "(...)", die von dem Angeklagten ernsthaft und verbindlich angebotene Menge Marihuana nicht zu kaufen, weil ihm das Verhältnis von Preis und Qualität nicht zusagte. Das von dem Angeklagten angebotene Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC, was der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

Am 05.04.2020 einigte sich der Angeklagte mit dem kaufinteressierten Encro-Chat-Nutzer "(...)" auf einen Kilopreis von 4.200 € für eine "(...)"-Mischung und auf eine Besichtigung des bei dem Angeklagten in der Wohnung zum gewinnbringenden Weiterverkauf gelagerten Marihuanas. Am gleichen Tag begab sich der kaufinteressierte "(...)" daher zu dem Angeklagten in die Wohnung in der (...), begutachtete das von dem Angeklagten vorrätig gehaltene Marihuana und gab eine verbindliche Bestellung über 5 kg Marihuana ab, die er am nächsten Tag abzuholen beabsichtigte. Am 06.04.2021 erschien "(...)" absprachegemäß erneut bei dem Angeklagten, der dem "(...)" die bestellte Menge von 5 kg gegen Zahlung eines Preises von 4.200 € pro Kilogramm zu übergeben bereit war. Da "(...)" lediglich Bargeld für 3 kg mit sich führte und der Angeklagte nicht bereit war, die weiteren 2 kg auf Kommission weiterzugeben, überließ der Angeklagte dem "(...)" lediglich 3 kg zu einem gewinnbringenden Verkaufspreis in Höhe von insgesamt 12.600 €. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC, was der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

Am 09.04.2020 kaufte der Angeklagte von dem Encro-Chat-Nutzer "(...)" 1 kg Marihuana vornehmlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf an, welches ihm am gleichen Tag durch einen nicht näher feststellbaren Rauschgiftkurier des Lieferanten in Höhe seines Mobiltelefongeschäfts "Panda-Phone" in der Osterstraße 39, 30159 H., ausgeliefert wurde. Aufgrund seines Eigenbedarfs nach Marihuana bediente der Angeklagte sich aus dieser Lieferung in einer Menge von 10 g selbst und beabsichtigte, die überwiegende restliche Menge gewinnbringend weiterzuverkaufen. In der Folgezeit veräußerte der Angeklagte das erhaltene Marihuana zu einem gewinnbringenden Verkaufspreis von 4.000 € pro Kilogramm, hier unter Abzug einer Menge von 10 g daher in Höhe von insgesamt 3.960 €, an eine nicht feststellbare Zahl von Abnehmern weiter. Das zum Weiterverkauf bestimmte Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC, was der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

Am 15.04.2020 kaufte der Angeklagte 1,8 kg Marihuana von dem Encro-Chat-Nutzer "(...)" an, welche ihm absprachegemäß am 16.04.2020 durch den Encro-Chat Nutzer "(...)" im Auftrag des "(...)" ausgeliefert wurden. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC, was der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Von vornherein beabsichtigte der Angeklagte diese angekaufte Menge unter Abzug einer Eigenkonsummenge von 10 g gewinnbringend weiterzuveräußern. Nachdem er die Lieferung erhalten hatte, bemerkte er jedoch, dass das Marihuana Pilzbefall aufwies und daher unverkäuflich war. Der Angeklagte gab dem Verkäufer das Marihuana daher vollständig zurück.

Am 21.04.2020 bot der Angeklagte dem Encro-Chat-Nutzer "(...)" ernstlich und verbindlich den Verkauf von 1 kg Kokain zu einem gewinnbringenden Preis von 33.000 € an. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von 97 % Kokainhydrochlorid, was dem Angeklagten bekannt war. Feststellungen darüber, ob das Kokain tatsächlich - auch nur in Teilen - veräußert und übergeben wurde, konnten nicht getroffen werden.

Am 27.04.2020 kaufte der Angeklagte von dem Encro-Chat-Nutzer "(...)" 5 kg Marihuana, welches ihm der Encro-Chat Nutzer "(...)" stellvertretend für "(...)" am vereinbarten Übergabeort in der ersten Etage des Parkhauses des Lebensmittelgeschäfts Marktkauf in 30165 H. auslieferte. Der Angeklagte stellte sich vor, von dieser Lieferung 10 g für seinen Eigenkonsum einzubehalten und die übrige Menge gewinnbringend weiterzuverkaufen. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC, was der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Nach der Auslieferung stellte der Angeklagte fest, dass 2 kg der Gesamtmenge von Pilz befallen waren, und gab das Marihuana in diesem Umfang an den Verkäufer zurück. Die übrigen 3 kg, von denen er 10 g zum Eigenkonsum einbehielt, veräußerte der Angeklagte in der Folgezeit zu einem gewinnbringenden Verkaufspreis von 4.000 € pro Kilogramm, d.h. unter Abzug der Eigenkonsummenge zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 11.960 €, an eine nicht feststellbare Zahl von Abnehmern weiter.

Zur Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten R. B. in einer Entziehungsanstalt enthält das Urteil folgenden Ausführungen:

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer insbesondere aufgrund des in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. gelangt. Der forensische Sachverständige Dr. B., der den Angeklagten (auch) zu der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB begutachtet hat, hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten der Hang bestehe, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich nehmen. Der Angeklagte habe zur Tatzeit an einer Mehrfachabhängigkeit gelitten, die auch weiterhin bestehe, und die forensischen Hangkriterien gemäß § 64 StGB erfüllen würde. Bei den Anlasstaten handele es sich auch um Taten, die Symptomwert für den Hang hätten. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass die Taten in einem engen symptomatischen Zusammenhang mit der Mehrfachabhängigkeit stünden, da diese auch der Beschaffung von Geldmitteln für den Eigenkonsum von Betäubungsmitteln gedient hätten. Es bestehe auch die Gefahr, dass der Angeklagte im Falle eines nach den Gesamtumständen wahrscheinlichen Rückfalls erneut Taten wie die verfahrensgegenständlichen begehen werde. Bei der Prognose sei auch der bisherige nicht unerhebliche und langjährige Suchtmittelkonsum zu berücksichtigen. Zur Frage des Vorliegens einer hinreichend konkreten Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in seinen Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen (§ 64 Satz 2 StGB), hat der Sachverständige Dr. B. ausgeführt, der Angeklagte selbst habe den Wunsch geäußert, erneut - wenn auch nicht in B. R. - eine Drogentherapie durchzuführen, und erscheine erkennbar bemüht, seine Einsichtigkeit zum Ausdruck zu bringen. Zwar sei der Angeklagte nach seinen intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage, sich auf ein Therapiekonzept einzulassen und an einer Therapie mitzuwirken. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Therapiewillens. Im Rahmen der Bemühungen des Angeklagten, in der Exploration einen möglichst positiven und einsichtigen Eindruck zu hinterlassen, sei auffällig gewesen, dass der Angeklagte trotz zweijähriger Behandlung im Maßregelvollzug die Theorie im Umgang mit Sucht und Rückfällen kaum verinnerlicht habe. Der Angeklagte habe den Eindruck erweckt, als setze er sich mit seiner Sucht, dem Rückfall und den von ihm verübten Straftaten lediglich oberflächlich und nicht kritisch vertieft auseinander. Zuzugestehen sei zwar, dass die Corona-Pandemie Auswirkung auf das Hilfesystem, insbesondere die angebotene Tagesstruktur, gehabt habe, was möglicherweise den Abstinenzvorsatz des Angeklagten erschwert habe. Wiederum neige der Angeklagte dazu, die Probleme allgemein eher bei der Familie, dem falschen Umfeld bzw. Freunden, der Maßregelvollzugsklinik oder sonstigen Rahmenbedingungen zu verorten und eigene Anteile tendenziell auszublenden, was auf seine Persönlichkeit zurückzuführen sei. Bei dem Angeklagten bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen und manipulativen Anteilen, was eine Therapie erheblich erschweren würde. So habe der Angeklagte auch während des Maßregelvollzugs nach Beginn des Probewohnens seinen Drogenkonsum durch Manipulation von Urinproben verschleiert. Daran habe sich auch gezeigt, dass der Angeklagte sich - trotz seiner zurückliegenden Erfahrung mit einem Rückfall und entgegen des hiermit erwartbaren Umgangs - entschieden hat, das zur Verfügung stehende Hilfesystem nicht zu gebrauchen, sondern die Maßregevollzugsklinik dauerhaft bzw. wiederholt aktiv zu täuschen, den regelmäßigen Drogenkonsum fortzusetzen und sich dem Handel mit Betäubungsmitteln zuzuwenden. Soweit der Angeklagte behauptet habe, sich hilfesuchend an den Maßregelvollzug, die Drobs und die Klinik in L. gewandt zu haben, sei deutlich geworden, dass diese Kontaktversuche halbherzig erfolgt seien, ohne sich zu dem Drogenrückfall (nachhaltig) zu bekennen und die daraus folgenden Konsequenzen tragen zu wollen.

Die Kammer hat sich dem nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen Dr. B. zu den psychiatrischen Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB nach kritischer eigener Würdigung angeschlossen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass es sich bei der Frage der Erheblichkeit der zu erwartenden Taten um eine Rechtsfrage handelt, sich aber auch insoweit der zutreffenden Einschätzung des Sachverständigen angeschlossen. Ferner ist auch die Kammer überzeugt, dass hinreichende Erfolgsaussichten einer Maßregelvollzugsbehandlung nicht festzustellen sind. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass Rückfälle im Rahmen einer Therapie durchaus erwartbar und Teil des Bearbeitungsprozesses sein können. Indes hatte der Angeklagte bereits in der Vergangenheit einen Rückfall im Rahmen eines Ausgangs erlitten und ihm war spätestens seit diesem Vorfall - wenn nicht bereits aus der beigebrachten Theorie - bekannt, wie er mit einem solchen umzugehen hatte. Dennoch entschied der Angeklagte, die Maßregelvollzugseinrichtung über seinen weiteren Drogenkonsum wiederholt und systematisch mit verfälschten Urinproben zu täuschen. Die Kammer hält es daher für wahrscheinlich, dass der Angeklagte zwar eine Entscheidung der Kammer nach § 64 StGB begrüßt hätte, um die damit verbundenen Vorteile für sich zu beanspruchen, aber ein Therapiewille mangels Einsicht, Problembewusstsein und ausreichendem Leidensdruck nicht vorhanden ist, sondern vorgetäuscht wird. Nach alledem erscheint nicht glaubhaft, dass der Angeklagte im Rahmen der aktuellen Untersuchungshaft einen Sinneswandel hinsichtlich einer Therapiemotivation erlebt hat. Vielmehr erschien das von dem Sachverständigen gezeichnete Bild von dem Angeklagten, dessen Tendenz, sich in aufgesetzter Weise bemüht und positiv darzustellen, nachvollziehbar und hatte die Kammer keinen Anlass zu der Annahme, dass veränderte Umstände oder nunmehr gar ein erheblicher Leidensdruck, welche die Erfolgschancen einer Therapie im Maßregelvollzug erhöhen könnten, vorliegen. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des Verlaufs der jüngsten Therapie im Maßregelvollzug, hält es die Kammer auch für ausgeschlossen, dass ein echter Therapiewille des Angeklagten im Rahmen einer abermaligen Unterbringung erfolgreich geweckt werden könnte. Der letzte Maßregelvollzug, in dessen Rahmen der Angeklagte bereits im Probewohnen systematisch den weiteren/erneuten Konsum zu verheimlichen begonnen hatte, liegt noch nicht lange zurück. Noch in der Erprobungszeit ist der Angeklagte in der festgestellten, auf Dauer angelegten massiven Form erneut einschlägig mit Betäubungsmittelhandel in Erscheinung getreten. Die urteilsgegenständlichen Taten beging er im April 2020. Die Entlassung aus dem letzten Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB erfolgte am 20.07.2020 durch Bewährungsaussetzung. Zuvor befand er sich in der Erprobungsphase. Es ist nicht ersichtlich, dass ein erneuter Maßregelvollzug nach so kurzer Zeit an der Grundentscheidung für einen kriminellen Lebenswandel etwas ändern könnte. Das vom Sachverständigen beobachtete aufgesetzt wirkende Aufsagen von Suchtgrundsätzen spricht vielmehr dafür, dass der Angeklagte bislang trotz der gerade erfolgten Maßregelbehandlung keinen ernsthaften Therapiewillen gefasst hatte und es sind keine geänderten Umstände dafür ersichtlich, dass dies nunmehr gelingen könnte.

Am 29.09.2022 verurteilte das Amtsgericht (...) den Angeklagten wegen Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 02.11.2021) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (BZR Nr. 19).

cc)

Gegen den Angeklagten R. B. erging in dieser Sache am 21.04.2023 ein Haftbefehl des Amtsgerichts H. (Az.: 270 Gs 35/23). Da sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt und bis zur Teilrechtskraft des Urteils des Landgerichts vom 06.12.2023 in Strafhaft befand, wurde die Untersuchungshaft nicht vollstreckt.

2.

a)

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B. B. hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer I.2. (Bl. 21f. des Urteils) folgende in Rechtskraft erwachsene Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte B. B. wurde 1998 in (...)als jüngerer Bruder des Angeklagten R. B. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er besuchte den Kindergarten und wurde regelgerecht eingeschult. Auch bei ihm führten die mehrfachen Wohnortwechsel während der Schulzeit zu verschiedenen Schulwechseln und einem mangelnden nachhaltigen sozialen Anschluss. Bereits in der Schule zeigte sich der Angeklagte verhaltensauffällig. Nach der Grundschule wechselte er auf eine gemischte Haupt- und Realschule. Als er in der 8. Klasse war, trennten sich seine Eltern. Der Angeklagte B. B. verblieb letztlich mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung in (...). Er beendete seine Schullaufbahn mit einem Hauptschulabschluss. Im Jahr 2015 lernte der Angeklagte B. B. seine Verlobte kennen, mit der er im Juli 2018 eine Tochter bekam und zusammenzog.

b)

Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Suchtmittelkonsum des Angeklagten B. B. hat die Kammer folgende eigene (ergänzende) Feststellungen getroffen:

aa)

Der Angeklagte B. B. leidet bereits langjährig an einer psychischen und Verhaltensstörung durch den Konsum von Cannabinoiden in Form eines Abhängigkeitssyndroms (ICD 10: F 12.2) und an einer psychischen und Verhaltensstörung durch den Konsum von Alkohol und Kokain in Form eines schädlichen Gebrauchs (ICD 10: F 10.1, F 14.1), wobei er seit seiner Inhaftierung im April 2023 in der geschützten Umgebung des Justizvollzugs abstinent ist. Der Angeklagte konsumierte in der 7. Klasse erstmals Alkohol und in der 9. Klasse nach einem Schulwechsel erstmals Cannabis, das er bereits nach kurzer Zeit täglich konsumierte. Neben einem zunehmenden Alkoholkonsum an den Wochenenden nahm er im Alter von 16 Jahren erstmals Kokain und Amphetamin zu sich. Nachdem er konsumierend auf dem Schulhof angetroffen worden war, wurde er der Schule verwiesen. Auch der Versuch, auf der sog. STEP-Schule - einer Schuleinrichtung für Jugendliche mit Drogenproblemen - einen Realschulabschluss zu erreichen, scheiterte am anhaltenden Suchtmittelkonsum. Nach der Geburt seiner Tochter im Jahr 2018 war der Angeklagte aufgrund seines anhaltenden täglichen Cannabiskonsums nur unzureichend in der Lage, sich um die familiären Belange zu kümmern, was zu wiederkehrenden Konflikten mit und auch einer vorübergehenden Trennung von der Kindesmutter führte. Unter dem Eindruck dieser Geschehnisse gelang es dem Angeklagten für ein bis zwei Monate abstinent zu sein, bevor er den Konsum in gleicher Intensität wie zuvor wiederaufnahm und bis zu seiner Festnahme im April 2023 fortsetzte. Im Jahr 2022 gab es zudem eine vorübergehende Phase, in der der Angeklagte täglich Kokain konsumierte. Seit seiner Festnahme im April 2023 hat der Angeklagte keinerlei Suchtmittel mehr konsumiert. Er möchte zeitnah die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG beantragen und dadurch seine Abstinenz festigen. An einer Unterbringung im Maßregelvollzug ist ihm lediglich aufgrund der zeitlichen Komponente nicht mehr gelegen.

bb)

Der Angeklagte B. B. ist strafrechtlich wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 08.09.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht (...) wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 €.

cc)

Der Angeklagte B. B. wurde am 13.04.2023 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts (...) vom 20.02.2024 (Az.: 270 Gs 34/23) festgenommen und befand sich seitdem bis zur Teilrechtskraft des Urteils am 29.05.2024 in Untersuchungshaft. Seitdem wird die verfahrensgegenständliche Strafe vollstreckt.

III.

1.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer II. (Bl. 22ff. des Urteils) folgende in Rechtskraft erwachsene Feststellungen getroffen:

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor Juni 2020 beschloss der Angeklagte R. B., sich aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln (Marihuana und Kokain) eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von gewissem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Zur Abwicklung dieser Betäubungsmittelgeschäfte nutzte er den Krypto-Messenger SkyECC mit der Kennung "(...)" (Usernamen "(...)"), ab dem 19.12.2020 mit der Kennung "(...)" (Usernamen "XXX") und ab dem 02.01.2021 mit der Kennung "(...)" (Usernamen "(...)"). Anfangs wurde der Angeklagte R. B. bei der Durchführung seiner Betäubungsmittelgeschäfte durch den zunächst in dieser Sache ebenfalls Angeklagten M. K. unterstützt. Gegen diesen ist das Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Spätestens ab dem 28.11.2020 bezog der Angeklagte R. B. anstelle des K. seinen mitangeklagten Bruder B. B. in die Betäubungsmittelgeschäfte ein. Dieser nutzte ebenfalls den Krypto-Messenger SkyECC, wobei er zunächst die Kennung "(...)" (Usernamen "sieben") und ab dem 05.01.2021 die Kennung "(...)" (Usernamen "XXX") übernahm.

Der Angeklagte R. B. war sowohl dem früheren Mitangeklagten K. als auch dem Angeklagten B. B. hierarchisch übergeordnet. Während der Angeklagte R. B. in Kontakt zu den Großlieferanten und -abnehmern stand und für die Beschaffung sowie den Abverkauf der Betäubungsmittel zuständig war, waren M. K. und später der Angeklagte B. B. von dem Angeklagten R. B. mit der Entgegennahme und Portionierung der Betäubungsmittel sowie deren Herausgabe an die Abnehmer betraut worden. Weiterhin oblag es dem Angeklagten B. B., im Auftrag des Angeklagten R. B. die Gelder aus den Geschäften einzusammeln und ihm zu übergeben. Zuletzt unterstützte er den Angeklagten R. B. absprachegemäß bei dessen Betäubungsmittelgeschäften, indem er den Absatz durch aktive Kontaktaufnahme zu Abnehmern selbstständig förderte. Der Angeklagte B. B. handelte hierbei strikt nach den Anweisungen des Angeklagten R. B. und wurde bei der Ausführung seiner Aufgaben überwacht. Einen eigenen Handlungsspielraum hatte der Angeklagte B. B. beim Abverkauf der Betäubungsmittel - wenn überhaupt - nur in Bezug auf Kleinstmengen und insoweit auch nur hinsichtlich der Auswahl von Abnehmern. Im Übrigen war er bei der Betäubungsmittelverteilung hinsichtlich der Festlegung von Abnehmern, Preisen oder Mengen gegenüber dem Angeklagten R. B. weisungsgebunden. (...) Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war bei den jeweiligen Taten weder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB, noch erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

1. Am 21.06.2020 veräußerte der Angeklagte R. B. 2 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze an den gesondert verfolgten W. zu einem Preis von 9.400 €. Der K. übergab dem W. das Marihuana am 22.06.2020 in der W. (...)str. 6 in 30419 H.. Am 25.06.2020 veräußerte der Angeklagte R. B. weitere 2 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze an den gesondert verfolgten W. zu einem Preis von 9.400 €. Der K. übergab dem W. das Marihuana am 25.06.2020 in der W. (...)str. 6 in 30419 H.. Am 27.06.2020 veräußerte der Angeklagte R. B. weitere 2 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze an den gesondert verfolgten W. zu einem Preis von 8.400 €. Der K. übergab dem W. das Marihuana am 28.06.2020 in der (...) in 30419 (...). Dabei stammten die insgesamt veräußerten 6 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze (Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, Wirkstoffmenge von mindestens 900 g THC) aus einer Vorratsmenge des Angeklagten R. B..

2. Am 01.07.2020 veräußerte der Angeklagte R. B. weitere 2 Kilogramm Marihuana an den gesondert verfolgten W. zu einem Preis von 9.600 €. Der K. übergab dem W. das Marihuana noch an diesem Tag. Am 01.07.2020 veräußerte der Angeklagte R. B. weitere 1,5 Kilogramm Marihuana an den gesondert verfolgten W. zu einem Preis von 7.200 €. Der K. übergab dem W. das Marihuana am 02.07.2020 in der (...) in 30419 H.. Dabei stammten die insgesamt veräußerten 3,5 Kilogramm Marihuana (Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, Wirkstoffmenge von mindestens 420 g THC) aus einer Vorratsmenge des Angeklagten R. B..

3. Am 08.07.2020 verkaufte der K. im Auftrag des Angeklagten R. B. 100 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt von mindestens 80 %, Wirkstoffmenge von mindestens 80 g Cocain-Hydrochlorid) im Wert von 3.500 € an den gesondert verfolgten W., die er anschließend gegen 14:00 Uhr in der (...) in (...) H. übergab.

4. Am 14.07.2020 hielt der Angeklagte R. B. 4 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt von mindestens 80 %, Wirkstoffmenge von mindestens 3.200 g Cocain-Hydrochlorid) zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig. Dabei lagerte er 2 Kilogramm unmittelbar bei sich, 2 weitere Kilogramm lagerte er bei einer unbekannten Person, hatte darüber jedoch Verfügungsgewalt. In der Folge bot der Angeklagte R. B. das Kokain einheitlich, u. a. gegenüber dem gesondert verfolgten W., zum Verkauf an und veräußerte es anschließend an unbekannte Abnehmer zu einem Mindestpreis von 140.000 € weiter.

5. Am 30.07.2020 erhielt der Angeklagte R. B. 1 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt von mindestens 80 %, Wirkstoffmenge von mindestens 800 g Cocain-Hydrochlorid) von einem unbekannten Lieferanten zum Weiterverkauf. Das Kokain wurde daraufhin durch den K. zum Zwecke der Lagerung entgegengenommen. Anschließend verkaufte der Angeklagte R. B. das Kokain gewinnbringend zu einem Mindestpreis von 35.000 € an unbekannte Abnehmer weiter.

6. Am 22.08.2020 erhielt der Angeklagte R. B. von dem gesondert verfolgten S. eine Lieferung über 10 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze (Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, Wirkstoffmenge von mindestens 1.500 g THC) zum Weiterverkauf. Das Marihuana nahm der K. an diesem Tag durch einen Fahrer des gesondert verfolgten S. in der Weizenfeldstr. 6 in 30419 H. entgegen. Anschließend veräußerte der Angeklagte R. B. das Marihuana zu einem Preis von 53.000 € an unbekannte Abnehmer weiter.

7. Am 28.08.2020 veräußerte der Angeklagte R. B. dem gesondert verfolgten W. 2 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze (Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, Wirkstoffmenge von mindestens 300 g THC) zum Preis von 10.400 €. Anschließend organisierte der Angeklagte R. B. ein Treffen mit dem gesondert verfolgten W. und dem SkyECC-User "M.J.", von dem er das Marihuana zuvor erworben hatte, in der (...) in H.. Vermittelt durch den Angeklagten R. B. erhielt der gesondert verfolgte W. das Marihuana von dem SkyECC-User "M.J." ausgehändigt.

8. Am 29.08.2020 veräußerte der Angeklagte R. B. 50 g Kokain (Wirkstoffgehalt von mindestens 80 %, Wirkstoffmenge von mindestens 40 g Cocain-Hydrochlorid) zu einem Preis von 2.000 € an den SkyECC-User "M.J.". Anschließend wurde das Kokain durch den K. ausgeliefert.

9. Spätestens am 08.09.2020 um 17:35 Uhr veräußerte und übergab der Angeklagte R. B. in der W.(...)str. 6 in H. 4 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze (Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, Wirkstoffmenge von mindestens 600 g THC) an den gesondert verfolgte W. zu einem Preis von 21.200 €.

10. Am 21.09.2020 veräußerte der Angeklagte R. B. 5 Kilogramm Marihuana der Sorte Standard (Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, Wirkstoffmenge von mindestens 600 g THC) an den SkyECC-Nutzer "(...)" zu einem Preis von insgesamt 19.000 €, wobei der K. das Geschäft abwickelte.

11. Am 28.11.2020 erwarb der Angeklagte R. B. von dem SkyECC-Nutzer "M.J." 7 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze (Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, Wirkstoffmenge von mindestens 1.050 g THC) zu einem Preis von 5.200 € pro Kilogramm. Das Marihuana wurde am 29.11.2020 in der Nähe des Bahnhofs in A. an den Angeklagten B. B. zum Zwecke der Lagerung ausgehändigt. Anschließend veräußerte der Angeklagte R. B. das Marihuana zum Preis von zumindest 5.400 € pro Kilogramm (insgesamt mindestens 37.800 €) an verschiedene Abnehmer weiter. Insbesondere veräußerte er eine Teilmenge von 2 Kilogramm zu einem Kilogrammpreis von mindestens 5.400 € an den gesondert verfolgten W., die anschließend durch den Angeklagten B. B. am 04.12.2020 an diesen übergeben wurde.

12. Am 09.12.2020 erhielt der Angeklagte R. B. vom gesondert verfolgten S. eine Lieferung von 1 Kilogramm Marihuana (Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, Wirkstoffmenge von mindestens 120 g THC) zum Weiterverkauf. Auf Anweisung des Angeklagten R. B. nahm der Angeklagte B. B. das Marihuana noch am selben Tag von einem unbekannten Fahrer des gesondert verfolgten S. entgegen. Anschließend verkaufte der Angeklagte R. B. das Marihuana zu einem Mindestpreis von 3.800 € an unbekannte Abnehmer weiter.

13. Am 18.12.2020 hielt der Angeklagte R. B. 2,5 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt von mindestens 80 %, Wirkstoffmenge von mindestens 2.000 g Cocain-Hydrochlorid) zum Weiterverkauf vorrätig. Anschließend veräußerte er das Kokain gewinnbringend zu einem Mindestpreis von insgesamt 90.000 € an unbekannte Abnehmer.

14. Am 14.01.2021 erwarb der Angeklagte R. B. von einem unbekannten Lieferanten 500 g Kokain (Wirkstoffgehalt von mindestens 80 %, Wirkstoffmenge von mindestens 400 g Cocain-Hydrochlorid) zum Weiterverkauf. Das Kokain wurde vom Angeklagten B. B. noch am selben Tag in Empfang genommen. Anschließend veräußerte der Angeklagte R. B. das Kokain zu einem Preis von 25.000 € an unbekannte Abnehmer. Insbesondere veräußerte er am 17.01.2021 davon 200 Gramm Kokain an einen Freund, dem das Kokain anschließend vom Angeklagten B. B. übergeben wurde.

15. Am 29.01.2021 erwarb der Angeklagte R. B. von den gesondert verfolgten S. und C. C. 1 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt von mindestens 80 %, Wirkstoffmenge von mindestens 800 g Cocain-Hydrochlorid) zum Weiterverkauf. Das Kokain wurde durch den gesondert verfolgten T. an den Angeklagten B. B. ausgeliefert. Anschließend verkaufte der Angeklagte R. B. das Kokain zu einem Preis von 39.000 € an unbekannte Abnehmer weiter. Insbesondere veräußerte er noch am selben Tag 50 Gramm Kokain an einen Abnehmer namens "(...)". Die anschließende Auslieferung erfolgte durch den Angeklagten B. B..

16. Am 04.02.2021 erwarb der Angeklagte R. B. von dem gesondert verfolgten C. C. 1 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt von mindestens 80 %, Wirkstoffmenge von mindestens 800 g Cocain-Hydrochlorid) zum Weiterverkauf, das durch den gesondert verfolgten T. noch am selben Tag ausgeliefert und durch den Angeklagten B. B. auftragsgemäß entgegengenommen wurde. Anschließend veräußerte der Angeklagte R. B. das Kokain zu einem Mindestpreis von 36.000 € an unbekannte Abnehmer weiter, wobei der Angeklagte B. B. in seinem Auftrag die logistische Abwicklung der Geschäfte übernahm. Dabei nahm der Angeklagte B. B. insbesondere auch die Gelder der Abnehmer entgegen und stellte bezüglich einer Teilmenge von 200 Gramm selbst aktiv den Kontakt zu Abnehmern her.

17. Am 14.02.2021 erwarb der Angeklagte R. B. von dem gesondert verfolgten C. C. mindestens 350 g Kokain (Wirkstoffgehalt von mindestens 80 %, Wirkstoffmenge von mindestens 280 g Cocain-Hydrochlorid) zum Weiterverkauf, das durch den gesondert verfolgten T. noch am selben Tag ausgeliefert und durch den Angeklagten B. B. auftragsgemäß entgegengenommen wurde. Anschließend wurde das Kokain durch den Angeklagten B. B. und zu einem Gesamtpreis von 12.750 € an unbekannte Abnehmer aus Bielefeld weiterveräußert, wobei der Angeklagte R. B. die Geschäfte beauftragte und überwachte.

18. Am 26.02.2021 hielt der Angeklagte B. B. im Auftrag des Angeklagten R. B. 1 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt von mindestens 80 %, Wirkstoffmenge von mindestens 800 g Cocain-Hydrochlorid) zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig. Eine Weiterveräußerung konnte durch die Kammer nicht festgestellt werden.

2.

Ergänzend hat die Kammer folgende eigene Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte R. B. bestritt aus den aus seinem Betäubungsmittelhandel erzielten Gewinnen neben seinem Eigenkonsum auch die Kosten für seinen allgemeinen Lebensunterhalt, etwa Ausgaben für seine Wohnung, Lebensmittel aber auch Geschenke für seine Tochter und einen Urlaub. Zwar war die Suchterkrankung für die Begehung der Taten mitursächlich, der Angeklagte beging diese aber auch aus Profitstreben und vor dem Hintergrund der bestehenden dissozialen Persönlichkeitsanteile. Der Suchtmittelkonsum des Angeklagte R. B. beeinträchtigte ihn nicht bei der Begehung seiner Taten.

Auch der Angeklagte B. B. bestritt aus seinen durch die Taten erzielten Einnahmen neben den Ausgaben für seinen Eigenkonsum auch seinen allgemeinen Lebensunterhalt, wobei er hiervon etwa auch Schulden tilgte und Rücklagen bildete. Die Suchterkrankung des Angeklagten war für die Begehung der Taten mithin mitursächlich, der Angeklagte beging diese aber auch aus Profitstreben.

IV.

1.

Die ergänzenden Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten R. B. sowie die Feststellungen der Kammer zu seinem Suchtmittelkonsum beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten R. B. und seinen hiermit übereinstimmenden Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. S., der diese in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten beruhen auch die Feststellungen der Kammer zu dem Verlauf der Unterbringung im Maßregelvollzug, die durch die verlesenen Beschlüsse des Amtsgerichts N. vom 13.07.2020 und 24.03.2022 zur Bewährungsaussetzung und zum Widerruf der Strafaussetzung sowie zur Erledigung der Maßregel bestätigt worden sind. Die ergänzenden Feststellungen der Kammer zum Tatgeschehen beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Der Angeklagte hat im Rahmen der glaubhaften Schilderung seines Suchtmittelkonsums und des Verlaufs der Maßregelunterbringung insbesondere auch geschildert, dass er mit der Situation und dem Umgang im MRVZ L. wie auch andere dort Untergebrachte unzufrieden gewesen sei, so dass es zu den in den vorgehaltenen Berichten der Maßregelvollzugsklinik beschriebenen disziplinarischen Auffälligkeiten gekommen sei, etwa, dass er dort herumgeschrien habe. Im MRVZ B. R. sei es besser gelaufen und er habe gut mit seinem Therapeuten zusammengearbeitet. Der Angeklagte hat zudem seinen mit der Verlegung in das sog. Probewohnen beginnenden und sich sodann zu Beginn des Tatzeitraums rasch wieder steigenden Drogenkonsum wie festgestellt geschildert. Er hat hierzu ausgeführt, dass er noch im Rahmen der stationären Unterbringung im Maßregelvollzug jemanden - nämlich seinen späteren Betäubungsmittellieferanten Andres C. C. - kennengelernt habe, der immer Drogen gehabt habe. Dieser habe ihn zu seinen Feiern eingeladen und er habe dessen Freunde kennengelernt. Diese hätten ihn gemocht und gesagt, dass er sich melden solle, wenn er mal "etwas" brauche. Dann sei "eins zum anderen gekommen". Er habe wieder Kokain konsumiert und ein Bekannter habe ihn gefragt, ob er für ihn Kokain besorgen könne, wofür er im Gegenzug 3 g Kokain habe bekommen sollen, was er zunächst abgelehnt, worauf sich dann aber doch eingelassen habe. Er sei dann in den Betäubungsmittelhandel eingestiegen und habe auch die "Krypto-Handys" erhalten. Er habe nicht den "übelsten Gewinn" gemacht, aber auch nicht alles für Drogen ausgegeben, sondern von den Erlösen auch seinen Lebensunterhalt oder Geschenke für seine Tochter finanziert. Auch sei er mit Freunden mit dem Auto in den Urlaub nach Monaco gefahren, das sei aber auch kein Luxusurlaub gewesen. Der Konsum habe ihn bei der Begehung der Taten nicht beeinträchtigt, dafür müsse man nicht nüchtern sei. So habe ihm etwa jemand geschrieben, dass er "1 kg Koks" brauche, er habe dann bei den Lieferanten angefragt, die hätten "35 Tausend" gesagt und er habe dann versucht, es für "36 Tausend" zu verkaufen, um 1.000 € Gewinn zu erzielen. Er habe den nach dem Probewohnen wiederaufgenommenen Drogenkonsum gegenüber den Behandlern aus dem Maßregelvollzug verheimlicht, weil er gedacht habe, dass er das allein wieder in den Griff bekommen werde. Anlässlich angeordneter Urinprobenabgaben habe er zur Verschleierung seines Konsums Fremdurin verwendet und angeordnete Kapillarblutentnahmen verweigert. Erst später habe er den Konsum eingeräumt und auch eine Krisenintervention gewollt, was das Maßregelvollzugszentrum nicht gewollt habe. Auf Vorhalt, dass der behandelnde Oberarzt dies ausweislich des Protokolls zur persönlichen Anhörung des Angeklagten unter Verweis auf den von Beginn an schwierigen Bewährungsverlauf, die mangelnde Offenheit des Angeklagten, aus Sicht der Maßregelvollzugsklinik nicht bestehender Erfolgsaussichten sowie unter Hinweis darauf, dass der Angeklagte aus Sicht der Maßregelvollzugsklink austherapiert sei, ablehnt habe, hat der Angeklagte erklärt, dass er nichts gegen "Schwule" habe, er aber den behandelnden Oberarzt für "schwul" halte und deswegen keine Urinproben bei ihm habe abgeben wollen und er sich nicht öffnen habe können. Zu seinem Suchtmittelkonsum während des aktuellen Strafvollzugs hat der Angeklagte ausgeführt, dass er alles konsumiert habe, was er bekommen habe - Subutex, Spice, Marihuana, Haschisch, Kokain - und er auch bei den vorangegangenen Gerichtsverhandlungen immer "voll unter Drogen gewesen" sei. Vor sechs Monaten habe er den Suchtmittelkonsum von einem auf den anderen Tag eingestellt, weil er die "Schnauze voll gehabt" habe und bisher klappe es gut. Er führe gute Gespräche mit der Suchtberatung in der Haftanstalt und werde ab Januar 2025 an der Suchtgruppe teilnehmen. Die Kammer hat keine Zweifel an diesen glaubhaften Angaben des Angeklagten.

2.

Die von der Kammer zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten R. B. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.12.2024 sowie den auszugsweise verlesenen Entscheidungen des Landgerichts H. vom 09.09.2013 (Az. 96 KLs 31/12 6031 Js 64042/11), des Landgerichts H. vom 23.01.2017 (Az. 14 KLs 8 Js 20289/16) und des Landgerichts H. vom 20.08.2021 (Az. 96 KLs 13/21 6031 Js 125200/20).

3.

Die Feststellung, dass der Angeklagte R. B. bereits langjährig unter einer Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf Kokain, Cannabinoide, synthetische Cannabinoide und Alkohol litt und auch weiterhin leidet und bei ihm zudem dissoziale Persönlichkeitsanteile vorliegen, hat die Kammer aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. getroffen.

Der Sachverständige Dr. S., der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie ist, hat in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten hierzu ausgeführt, dass aus gutachterlicher Sicht auf Grundlage der Angaben des Angeklagten, seiner aus den Behandlungsunterlagen des Maßregelvollzugs gewonnenen Erkenntnisse sowie der Erkenntnisse aus den durchgeführten Beweisaufnahmen bei dem Angeklagten langjährig eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und den Konsum anderer psychotroper Substanzen - Kokain, Cannabinoide, synthetische Cannabinoide und Alkohol - im Sinne eines Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 19.2) bestehe. Der Angeklagte habe eine Toleranzentwicklung bezüglich der Wirkung, eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Konsums, den immer wieder auftretenden starken Wunsch, diese Substanzen zu konsumieren, und auch einen anhaltenden Konsumwunsch trotz schädlicher Folgen wie eine Vernachlässigung anderer Interessen und eine gewisse Einengung auf den Konsum beschrieben. Die Suchterkrankung bestehe seit vielen Jahren. Diese Einschätzung stehe überdies in Einklang mit den sachverständigen Begutachtungen in den Vorprozessen. Hinweise für das Vorliegen schwerer intellektueller Einschränkungen, hirnorganischer Beeinträchtigungen, einer Persönlichkeitsstörung, einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung oder für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung fänden sich hingegen nicht. Festzustellen seien jedoch dissoziale Persönlichkeitsanteile, wobei insoweit auch darauf hinzuweisen sei, dass der Angeklagte bereits seit seiner Adoleszenz Drogen konsumiere, was auch die Gesamtentwicklung der Persönlichkeit ungünstig beeinflusst haben dürfte.

Die Kammer hat sich dem insoweit umfassenden und schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. S. nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen.

V.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer IV. (Seite 47 des Urteils) folgende rechtliche Würdigung vorgenommen:

Der Angeklagte R. B. hat sich hiernach wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in einem Fall in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen (Tat zu Ziff. II.1) und in einem weiteren Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (Tat zu Ziff.II.2) gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht.

Der Angeklagte B. B. hat sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

VI.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer V. (Seite 47ff. des Urteils) folgende Strafzumessungserwägungen getroffen:

1. Bezüglich des Angeklagten R. B. ist die Kammer bei den Taten zu Ziffer II. 1.-18. jeweils von einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen und hat insoweit den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Die Kammer hat hierbei für jede Tat gesondert geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt. Hierfür war zu beurteilen, ob der Tathergang einschließlich aller subjektiven Momente unter Berücksichtigung der nachgenannten Strafmilderungsgründe von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in besonderem Maße abweicht. Zu diesem Zweck waren alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer im Ergebnis bezüglich keiner der Taten angenommen. Insbesondere zugunsten des Angeklagten R. B. war zwar zunächst dessen umfassendes Geständnis zu berücksichtigen. Auch verhielt er sich während des Prozesses kooperativ. Für ihn sprach ebenfalls, dass er die Taten insbesondere begangen hat, um seine Drogensucht finanzieren zu können. Zu seinen Gunsten stellte die Kammer weiter in die Abwägung ein, dass es sich bei den Taten teilweise um die "weiche" Droge Marihuana handelte. Die Kammer beachtete außerdem, dass der Tatzeitraum bereits längere Zeit zurücklag. Strafschärfend berücksichtigte die Kammer insbesondere die Menge der gehandelten Betäubungsmittel. Die Taten fanden zudem in einer festen und gut organisierten professionellen Struktur statt, unter Nutzung des Krypto-Messengers SkyECC. Erheblich zulasten des Angeklagten R. B. sprachen auch seine einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen. Danach wich das Bild hinsichtlich der genannten Taten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erschien.

2. Hinsichtlich des Angeklagten B. B. ist die Kammer zunächst jeweils von einem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen und hat insoweit den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Sodann hat die Kammer für jede Tat gesondert geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt. Hierfür war zu beurteilen, ob der Tathergang einschließlich aller subjektiven Momente unter Berücksichtigung der nachgenannten Strafmilderungsgründe von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in so besonderem Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten ist. Zu diesem Zweck waren alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer im Ergebnis bezüglich keiner der Taten angenommen. Insbesondere zugunsten des Angeklagten B. B. war zwar zunächst dessen umfassendes Geständnis zu berücksichtigen sowie sein insgesamt kooperatives Prozessverhalten, indem er beispielsweise auf einen Großteil der bei ihm sichergestellten Gegenstände verzichtete. Für ihn sprach auch, dass er die Taten insbesondere begangen hat, um seine Drogensucht finanzieren zu können. Zu seinen Gunsten stellte die Kammer weiter in die Abwägung ein, dass es sich bei den Taten zu Ziff. II 11. und 12. um die "weiche" Droge Marihuana handelte. Die Kammer beachtete außerdem, dass der Tatzeitraum bereits längere Zeit zurücklag und der Angeklagte B. B. sich seit April 2023 in Untersuchungshaft befunden hat. Strafschärfend hat die Kammer aber insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte B. B. jeweils tateinheitlich eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht hat. Es handelte sich zudem um beträchtliche Mengen an Betäubungsmitteln; selbst bei der Tat zu Ziff. II 12. wurde die nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln um das etwa 16fache überschritten. Die Taten fanden zudem in einer festen und gut organisierten professionellen Struktur statt - so auch unter Nutzung des Krypto-Messengers SkyECC. Letztlich beachtete die Kammer auch die - wenn auch geringe - strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten B. B.. Danach wich das Bild hinsichtlich der genannten Taten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erschien.

3. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer unter erneuter Gesamtabwägung der im Vorstehenden zur Frage der Strafrahmenwahl erörterten Umstände, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die folgenden Einzelstrafen für die Angeklagten B. B. und R. B. für tat- und schuldangemessen erachtet und verhängt. Dabei hat die Kammer insbesondere auch hinsichtlich Art und der Menge des Betäubungsmittels unterschieden.

TatEinzelstrafe B. B.Einzelstrafe R. B.
1x3 Jahre
2x2 Jahre 7 Monate
3x1 Jahr 8 Monate
4x5 Jahre
5x3 Jahre
6x3 Jahre 9 Monate
7x2 Jahre 6 Monate
8x1 Jahr 6 Monate
9x2 Jahre 11 Monate
10x3 Jahre
112 Jahre3 Jahre 3 Monate
121 Jahr 6 Monate2 Jahre
13x4 Jahre 2 Monate
141 Jahr 10 Monate2 Jahre 6 Monate
152 Jahre 6 Monate3 Jahre 6 Monate
162 Jahre 6 Monate3 Jahre 6 Monate
171 Jahr 8 Monate2 Jahre 3 Monate
182 Jahre 5 Monate3 Jahre 3 Monate

4. Bei R. B. war aus den Einzelstrafen der hier zu beurteilenden Taten sowie der einzubeziehenden Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 20.08.2021 (Tat 1: 2 Jahre 7 Monate; Tat 2: 11 Monate; Tat 3: 2 Jahre; Tat 4: 3 Jahre; Tat 5: 2 Jahre 1 Monat; Tat 6: 2 Jahre 4 Monate und Tat 7: 2 Jahre 5 Monate) gemäß den §§ 53, 54 und 55 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafen - hier: der Freiheitsstrafe von 5 Jahren für die Tat zu Ziff. II 4.- eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren alle oben bei der Bemessung der Einzelstrafen und zur Frage der Strafrahmenwahl angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Auf diese Erwägungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Hierbei war insbesondere nochmals das zugunsten des Angeklagten sprechende umfassende Geständnis zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sich aufgrund der Gleichartigkeit der Taten sowie deren zeitlicher und örtlicher Nähe ein enger Zusammenzug der Einzelstrafen gebietet. Auf der anderen Seite war jedoch auch die insgesamt hohe Menge an Betäubungsmitteln zu beachten. Im Ergebnis erschien der Kammer daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren elf Monaten für tat- und schuldangemessen.

Aus den verhängten Einzelstrafen war für den B. B. unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren sechs Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Dabei waren alle oben bei der Bemessung der Einzelstrafen und zur Frage der Strafrahmenwahl angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Auf diese Erwägungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Hierbei war insbesondere nochmals das zugunsten des Angeklagten sprechende umfassende Geständnis zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sich aufgrund der Gleichartigkeit der Taten sowie deren zeitlicher und örtlicher Nähe ein enger Zusammenzug der Einzelstrafen gebietet. Auf der anderen Seite war jedoch auch die insgesamt hohe Menge an Betäubungsmitteln zu beachten. Im Ergebnis erschien der Kammer daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen

VII.

Nach der Beschränkung der Revisionen hatte die Kammer nur noch über die Maßregelaussprüche bezüglich beider Angeklagter zu entscheiden.

1.

Die Kammer hatte gemäß § 2 Abs. 6 StGB über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Fassung zu entscheiden und hat die Unterbringung des Angeklagten R. B. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGBnicht angeordnet. Denn bei dem Angeklagten ist weder ein Hang noch ein symptomatischer Zusammenhang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB sicher festzustellen. Zudem sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte durch eine erneute Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger (Hang-) Taten abzuhalten ist (§ 64 Satz 2 StGB), nicht gegeben.

a)

Der Sachverständige Dr. S., der den Angeklagten wie dargelegt zu der Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt untersucht hat, hat hierzu zwar überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und den Konsum anderer psychotroper Substanzen - Kokain, Cannabinoide, Alkohol und synthetische Cannabinoide - im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F 19.2) bestehe, was die Kammer auch ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat und womit auch nach ihrer Einschätzung eine fortdauernde Substanzkonsumstörung gegeben ist. Anders als der Sachverständige Dr. S. erachtet die Kammer aber eine aus dieser Substanzkonsumstörung des Angeklagten hervorgegangene und fortdauernde schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 64 Satz 1 Hs. 2 StGB als nicht sicher gegeben an. Soweit der Sachverständige Dr. S. hierzu ausgeführt hat, dass der Angeklagte aufgrund seines Suchtmittelkonsums in der Vergangenheit sowohl im Rahmen seiner Schullaufbahn als auch der späteren Berufstätigkeit Schwierigkeiten gehabt habe und er sich seit dem Jahr 2017 durchgängig im Straf- oder Maßregelvollzug befunden habe, begründet dies zur Überzeugung der Kammer für den Tatzeitraum keine schwerwiegende Beeinträchtigung in diesem Sinne. Ziel des Gesetzgebers war es insoweit (BT-Drucks 20/5913, S. 44ff.), den Hangbegriff enger zu erfassen und daran anzuknüpfen, dass es aufgrund der Substanzkonsumstörung zu äußeren und überprüfbaren Veränderungen in der Lebensführung des Betroffenen gekommen ist. Solche sind vorliegend für den Tatzeitraum aber weder nach der Einlassung des Angeklagten noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - mit Ausnahme des Konsums an sich - festzustellen. So erklärte der Angeklagte selbst, dass ihn sein Konsum bei der Abwicklung der angeklagten Taten nicht beeinträchtigt habe. Dem Angeklagten gelang es vielmehr, seinen Suchtmittelkonsum planvoll zu verheimlichen und die komplexen im ersten Rechtsgang rechtskräftig festgestellten Taten zu begehen. Auch die Anstellung im Lager gab er nicht etwa drogenbedingt auf, sondern weil er diese als unbefriedigend empfand. Auch gegenwärtig ist - mit Ausnahme der aktuellen Inhaftierung, die nach Auffassung der Kammer nicht ausreicht - keine fortdauernde schwerwiegende Beeinträchtigung in einem der vorgenannten Bereiche ersichtlich.

b)

Zudem lässt sich nicht sicher feststellen, dass die Taten überwiegend auf die Substanzkonsumstörung des Angeklagten, auch wenn diese ihrer Schwere nach den Hangbegriff erfüllen würde, zurückgehen. Der Sachverständige Dr. S. hat hierzu ausgeführt, dass die Gelder aus den erlangten Taten ausweislich der Angaben des Angeklagten auch der Finanzierung seines Eigenkonsums gedient hätten und die Suchterkrankung damit zweifellos mitursächlich gewesen sei. Der Angeklagte habe die erlangten Gelder aber auch für seine allgemeinen Lebenserhaltungskosten sowie für Geschenke und einen Urlaub verwendet. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass bei dem Angeklagten dissoziale Persönlichkeitsanteile vorliegen würden, die auch in der Begehung von Straftaten zum Ausdruck kommen. Er, so der Sachverständige, sehe sich außerstande, die genannten maßgeblichen Faktoren quantitativ abzuwägen und festzustellen, ob die Taten überwiegend auf die Suchterkrankung zurückgehen. Auch die Kammer vermag alleine eine Mitursächlichkeit der Abhängigkeitserkrankung, nicht aber ein Überwiegen im Sinne des § 64 StGB festzustellen. Denn auch nach Einschätzung der Kammer finden die Taten nicht nur in dem Substanzkonsum des Angeklagten ihre Wurzel, sondern insbesondere auch in seiner dissozialen Prägung und seinem Gewinnstreben. Die Taten des Angeklagten lassen sich auch angesichts ihrer Größenordnung, ihres hohen Organisationsgrades und der zutage getretenen Professionalität nicht als klassische Beschaffungsdelikte charakterisieren, die auf die Befriedigung seines Suchtmittelkonsums zielten. Vielmehr spricht der methodisch ausgebaute und durchgängig kontrollierte Betäubungsmittelhandel des Angeklagten gegen einen symptomatischen Zusammenhang.

c)

Überdies sind tatsächliche Anhaltspunkte für die Erwartung, den Angeklagten zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Suchtmittelkonsum zu bewahren und ihn so von der Begehung rechtswidriger Hangtaten abzuhalten (§ 64 Satz 2 StGB), zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Der Sachverständige Dr. S. hat hierzu ausgeführt, dass sich die hohe Vorstrafenbelastung des Angeklagten als prognostisch ungünstig erweise, ebenso wie seine dissozialen Persönlichkeitsanteile, obgleich diese kein Therapiehindernis darstellen würden. Auch könne nicht - was prognostisch günstig wäre - festgestellt werden, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in seiner Schul- oder Berufslaufbahn über einen längeren Zeitraum erfolgreich gewesen wäre, vielmehr habe es bisher nur kurze Phasen der sozialen und beruflichen Integration gegeben. Ein Rückfallrisiko stelle auch der frühe Beginn der Straffälligkeit und die bereits lange Hafterfahrung dar. Prognostisch günstig würden sich hingegen - im Hinblick auf die damit einhergehende Therapiemotivation - die hohe Begleitstrafe sowie der Behandlungswunsch des Angeklagten und die bestehende Krankheits- und Behandlungseinsicht auswirken. Die Frage, inwieweit sich eine zuvor gescheiterte Vorbehandlung auf den künftigen Therapieerfolg auswirke, sei, so der Sachverständige, nicht eindeutig wissenschaftlich geklärt. Neuere Studien hierzu hätten eine Signifikanz dieses Umstandes nicht feststellen können, dieser sei mithin weder gesichert positiv noch gesichert negativ zu bewerten. Dass eine Therapie scheitere und eine spätere erfolgreich sei, komme seiner forensischen Erfahrung nach zudem regelmäßig vor. Hinsichtlich der Dauer der bereits bestehenden Suchterkrankung gebe es einige Hinweise darauf, dass sich eine lange Krankheitsgeschichte ungünstig auf die Erfolgsaussichten auswirke. Er könne, so der Sachverständige, lediglich diese für die Frage der Erfolgsaussichten relevanten Aspekte benennen, könne aber nicht entscheiden, ob hiernach Erfolgsaussichten im Sinne des Gesetzes vorliegen würden. Auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen, die sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung zu eigen macht, sind tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Denn den genannten, sich günstig auf die Erfolgsaussichten auswirkenden Aspekten stehen eine Vielzahl prognostisch ungünstiger Faktoren gegenüber, die die erstgenannten überwiegen. Dies gilt insbesondere für die hohe Vorstrafenbelastung des Angeklagten mit der bereits früh eintretenden Straffälligkeit, die lange Krankheitsgeschichte und das Vorliegen dissozialer Persönlichkeitsanteile. Insbesondere ist zur Überzeugung der Kammer auch zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte die Taten trotz der zunächst erfolgreichen Behandlung im Maßregelvollzug begangen hat, diese den Angeklagten mithin gerade nicht von der Begehung erheblicher Taten abhalten konnte. Die Kammer verkennt hierbei auch nicht, dass Rückfälle im Rahmen einer Therapie durchaus erwartbar und Teil des Bearbeitungsprozesses sind. Vorliegend war aber über den Rückfall an sich hinausgehend festzustellen, dass der Angeklagte die Behandler über einen längeren Zeitraum systematisch und aktiv täuschte und er noch während des Probewohnens in einer auf Dauer angelegten erheblichen Art und Weise erneut einschlägig mit Taten des Cannabis- und Betäubungsmittelhandels in Erscheinung trat.

2.

Auch die Unterbringung des Angeklagten B. B. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Zwar liegt bei dem Angeklagten ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu nehmen, vor. Allerdings vermochte die Kammer weder einen symptomatischen Zusammenhang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB noch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte durch eine erneute Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger (Hang-) Taten abzuhalten ist (§ 64 Satz 2 StGB), sicher festzustellen. Der Sachverständige Dr. S., der auch den Angeklagten B. B. zu der Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt untersucht hat, hat hierzu zunächst überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte bereits langjährig an einer psychischen und Verhaltensstörung durch den Konsum von Cannabinoiden in Form eines Abhängigkeitssyndroms (ICD 10: F 12.2) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch den Konsum von Alkohol und Kokain in Form eines schädlichen Gebrauchs (ICD 10: F 10.1, F 14.1) leide. Zwar sei der Angeklagte gegenwärtig abstinent, da diese Abstinenz aber nur in geschützter Umgebung bestehe, sei vom Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung gleichwohl weiterhin auszugehen, womit auch eine fortdauernde Substanzkonsumstörung gegeben sei. Auch sei, so der Sachverständige weiter, eine aus dieser Substanzkonsumstörung des Angeklagten hervorgegangene und fortdauernde schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 64 Satz 1 Hs. 2 StGB gegeben. So sei es aufgrund der Suchterkrankung bereits in der Jugend des Angeklagten zu Schulproblemen bis hin zum Schulverweis gekommen, und sei es ihm nicht gelungen, geregelt einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im Tatzeitraum kam es aufgrund des Konsums zudem zu einer Vernachlässigung von Alltagspflichten im familiären Bereich und in der Folge auch zu familiären und partnerschaftlichen Konflikten bis hin zu einer vorübergehenden Trennung. Diesen widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. S. hat sich Kammer nach kritischer eigener Würdigung angeschlossen.

Allerdings vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, dass die Taten überwiegend auf die Substanzkonsumstörung des Angeklagten zurückgehen. Der Sachverständige Dr. S. teilte hierzu mit, dass die Gelder aus den erlangten Taten ausweislich der Angaben des Angeklagten auch der Finanzierung seines Eigenkonsums gedient hätten und diese damit zweifellos mitursächlich gewesen sei. Der Angeklagte habe die erlangten Gelder aber auch für seine allgemeinen Lebenserhaltungskosten verwendet und auch Rücklagen bilden können. Er, so der Sachverständige, sehe sich aber außerstande, die genannten maßgeblichen Faktoren quantitativ abzuwägen. Auch die Kammer vermag allein eine Mitursächlichkeit der Abhängigkeitserkrankung, nicht aber ein Überwiegen im Sinne des § 64 StGB sicher festzustellen.

Auch eine auf tatsächliche Anhaltspunkte gegründete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB konnte die Kammer nicht feststellen. Zwar sprechen ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. die geringe Vorstrafenbelastung des Angeklagten sowie der generell bestehende Behandlungswunsch, die bestehenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie die ausreichende Introspektionsfähigkeit des Angeklagten für den positiven Ausgang einer Behandlung im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Prognostisch ungünstig wirke sich hingegen aus, so der Sachverständige, dass der Angeklagte eine Therapie im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB nicht mehr wünsche und die verbleibende Haftzeit nicht mehr allzu hoch sei. Die Kammer vermochte hiernach insbesondere angesichts des Wunsches des Angeklagten, die bestehende Suchtmittelproblematik im Rahmen der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG aufzuarbeiten, eine Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 S. 2 StGB nicht sicher festzustellen.

VIII.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer VIII. (S. 65 d. Urteils) folgende Erwägungen zur Einziehungsentscheidung getroffen:

Die Einziehungsentscheidung ergeht gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73 d StGB. Durch die Taten haben die Angeklagten B. und R. B. gemäß den getroffenen Feststellungen die unmittelbare Verfügungsgewalt über Betäubungsmittels im Wert von 154.200 € (B. B.) bzw. 572.300 € (R. B.) erlangt. Die Kammer hat i. H. v. 154.200 € die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten festgestellt. Darüber hinaus hat die Kammer beim Angeklagten R. B. die Summe aus der Einziehungsentscheidung des Urteils des Landgerichts H. vom 20.08.2021 i. H. v. 37.920 € mit einbezogen und addiert.

IX.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 473 StPO.