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Art. 4 JVNOG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz 
Redaktionelle Abkürzung
JVNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Sätze 3 und 4 wird gestrichen.

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) 1Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 3 bis 48, 58 bis 69 und 76 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei abgelehnt wird, steht dieser die Beschwerde zu. 3Beschwerdegericht im Sinne der §§ 58 bis 69 FamFG ist das Oberlandesgericht. 4Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. 5Für die Gerichtskosten gelten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare entsprechend."

  2. 2.

    In § 30 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "sofortigen" gestrichen.

  3. 3.

    § 33a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 5 erhält folgende Fassung:

      "5Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend."

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 6 angefügt:

      "6Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4."

  4. 4.

    § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 4 erhält folgende Fassung:

      "4Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33a Abs. 4 Satz 6 entsprechend."

    2. b)

      Die Sätze 5 bis 7 werden gestrichen.

  5. 5.

    § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "3Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen."

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

      "4Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33a Abs. 4 Satz 6 entsprechend."

  6. 6.

    § 35a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 4 wird die Verweisung "§ 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7" durch die Verweisung "§ 33a Abs. 4 Satz 6" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 6 werden das Semikolon und die Worte "über eine Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht" gestrichen.

  7. 7.

    In § 36a Abs. 3 Satz 4 wird die Verweisung "§ 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7" durch die Verweisung "§ 33a Abs. 4 Satz 6" ersetzt.

  8. 8.

    § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "3Im Übrigen gilt für das gerichtliche Verfahren § 19 Abs. 4 entsprechend."

    2. b)

      Satz 4 wird gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.