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Hinweise zur Anwendung des § 25a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG);
Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen

Bibliographie

Titel
Hinweise zur Anwendung des § 25a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§25aARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

RdErl. d. MI v. 20.01.2025 - 64.31-12230/1-8 (§ 25a) -

Vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 45)

- VORIS 26100-

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung1
Systematik2
Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige (§ 25a Abs. 1 AufenthG)3
Erteilungsvoraussetzungen3.1
Begünstigter Personenkreis3.1.1
Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG3.1.1.1
12-monatige Vorduldungszeit3.1.1.2
Anrechenbare Voraufenthaltszeiten3.1.2
(Schädliche) Unterbrechungen des Voraufenthaltes3.1.2.1
Aufenthaltszeiten gemäß § 60b Abs. 5 AufenthG3.1.2.2
Besonderheiten für Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG3.1.2.3
Erfolgreicher Schulbesuch oder anerkannter Schul- oder Berufsabschluss3.1.3
Erfolgreicher Schulbesuch3.1.3.1
Anerkannter Schul- oder Berufsabschluss3.1.3.2
Ausnahmen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung3.1.3.3
Zeitpunkt der Antragstellung3.1.4
Positive Integrationsprognose3.1.5
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung3.1.6
Versagungsgründe3.2
Regelerteilungsvoraussetzungen § 5 AufenthG3.3
Sicherung des Lebensunterhalts3.3.1
Klärung der Identität3.3.2
Ausweisungsinteresse3.3.3
Erfüllung der Passpflicht3.3.4
Einreise mit dem erforderlichen Visum3.3.5
Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige (§ 25a Abs. 2 AufenthG)4
Eltern4.1
Erteilungsvoraussetzungen4.1.1
Regelerteilungsvoraussetzungen § 5 AufenthG4.1.2
Ermessen4.1.3
Geschwister4.2
Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner4.3
Minderjährige ledige Kinder4.4
Versagungsgründe4.5
Erteilung, Verlängerung5
Sonstiges, Verfahren6
Übergang vom Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 45)