Abschnitt 7 IdE-FördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms Inklusion durch Enkulturation (IdE)
- Redaktionelle Abkürzung
- IdE-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
7.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsstelle
Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Antragstellung
Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihren Internetseiten (www.nbank.de) bereit. Sie hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF Vordrucke vor.
Das MK kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseiten der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).
Der Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags eigenhändig unterschrieben und vollständig zugegangen ist.
Vor Antragstellung erfolgt eine fachlich-inhaltliche Beratung der Projektträger durch das MK und eine zuwendungsrechtlich-finanztechnische Beratung durch die Bewilligungsstelle. Die Initiative zur Kontaktaufnahme erfolgt durch den Projektträger.
7.4 Elektronische Datenübermittlung
Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.5 Veröffentlichung in der Liste der Vorhaben
Vor der Bewilligung ist das schriftliche Einverständnis der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers dazu einzuholen, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2, Anhang XII Nr. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).
7.6 Auswahlverfahren
Die eingereichten Anträge werden von mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern (je eine Person aus der NBank und aus dem Geschäftsbereich des MK) unabhängig voneinander hinsichtlich der Förderfähigkeit (Nummer 4.2) und der Förderwürdigkeit (Nummer 4.3) geprüft und auf der Grundlage der Förderrichtlinie und des Scoring-Modells (Anlage 2) bewertet.
Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Bewilligung der Fördermittel unter Einbeziehung der Gutachten.
7.7 Mittelabruf und Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich auf Antrag des Zuwendungsempfängers. Die Anforderung umfasst den Wert der bei Mittelabruf bereits getätigten, aber noch nicht in einem vorherigen Mittelabruf abgerechneten Ausgaben. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle von dem Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 8 des Erlasses vom 16. September 2015 (Nds. MBl. S. 1247)