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Abschnitt 7 VV-NROG/ROG-RROP - Genehmigung (§ 5 Abs. 5 Sätze 1 bis 5 NROG)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-NROG/ROG-RROP)
Amtliche Abkürzung
VV-NROG/ROG-RROP
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

Die obere Landesplanungsbehörde übersendet der obersten Landesplanungsbehörde nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens den Bescheid per E-Mail zur Kenntnis und informiert sie im Falle der Genehmigung über das nachfolgende Inkrafttreten des RROP oder seiner Änderung. Sie soll die oberste Landesplanungsbehörde über Klagen gegen das RROP informieren.

7.1 Genehmigungsfrist (§ 5 Abs. 5 Sätze 3 bis 4 NROG)

Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines RROP oder einer RROP-Änderung ist seitens der oberen Landesplanungsbehörde so zügig durchzuführen, dass keine Genehmigungsfiktion eintritt. Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 NROG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn über sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags entschieden ist und der Träger der Regionalplanung einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat.

Die Frist beginnt mit Vorliegen des vollständigen Genehmigungsantrags bei der zuständigen oberen Landesplanungsbehörde. Die obere Landesplanungsbehörde hat die Vollständigkeit des Antrags auf Genehmigung unmittelbar nach Eingang zu prüfen und frühzeitig auf erforderliche Ergänzungen hinzuwirken.

Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Der Fristbeginn richtet sich nach § 187 Abs. 1 BGB. Der Tag des Antragseingangs wird nicht mitgezählt, die Frist beginnt am Folgetag. Dies gilt auch dann, wenn der Folgetag ein Sonnabend, Sonn- oder Feiertag ist. Das Fristende richtet sich nach § 188 Abs. 2 und 3 BGB. Die Frist endet an dem Tag, der dem Monatstag entspricht, an dem der Antrag oder die fehlenden Unterlagen zur Vervollständigung des Antrags eingegangen sind. Würde danach das Fristende auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in Niedersachsen fallen, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).

Die Genehmigungsbehörde kann den Lauf der Frist nicht einseitig durch eine Zwischennachricht unterbrechen oder verlängern. Kann über den Antrag auf Genehmigung des RROP oder einer RROP-Änderung voraussichtlich nicht innerhalb der Frist entschieden werden, soll die Genehmigungsbehörde beim Träger der Regionalplanung frühzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen. Stimmt der Träger der Regionalplanung einer Fristverlängerung nicht zu, tritt die Genehmigungsfiktion, sofern nicht noch rechtzeitig eine Entscheidung ergeht, ein.

Um den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, muss der Bescheid dem Träger der Regionalplanung rechtzeitig vor Ablauf der Genehmigungsfrist zugegangen sein. Da ein Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 VwVfG sowohl bei Versendung auf dem Postweg als auch bei elektronischer Übermittlung grundsätzlich erst am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt, muss der Bescheid mindestens vier Tage vor Ablauf der Genehmigungsfrist versandt werden. Bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 1 Abs. 1 NVwZG i. V. m. § 5 Abs. 7 Satz 1 VwZG gilt die Genehmigung an dem vom Träger der Regionalplanung vermerkten Zugangsdatum als zugestellt. Bei persönlicher Aushändigung (gegen Empfangsbekenntnis/-bestätigung) ist das Datum der Aushändigung maßgeblich.

7.2 Unterlagen für die Genehmigungsprüfung

Für die Genehmigungsprüfung benötigt die obere Landesplanungsbehörde in der Regel zumindest folgende Unterlagen vom Träger der Regionalplanung:

  1. a)

    Beschluss zur Aufstellung/Änderung des RROP,

  2. b)

    Unterrichtung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen über die Planungsabsichten (Auszug Verkündungsblatt, Zeitungen o. Ä.),

  3. c)

    Scoping-Unterlagen, Stellungnahmen beteiligter Stellen und/oder Protokoll eines Scoping-Termins,

  4. d)

    Beteiligungs-/Benachrichtigungsanschreiben mit Verteiler, Bekanntmachung/en über Veröffentlichung des Entwurfs der Planunterlagen mit den zugehörigen Unterlagen (Satzungstext, beschreibende und zeichnerische Darstellung, Begründung, Umweltbericht), jeweils auch zu etwaigen erneuten Beteiligungsverfahren infolge Änderungen des Planentwurfs,

  5. e)

    die im Verfahren nach § 9 Abs. 2 und Abs. 3 ROG eingegangenen Stellungnahmen zum Planentwurf einschließlich zugehöriger Anhänge, eine zusammenfassende Darstellung der Bewertung der vorgetragenen Belange im Rahmen der Abwägung sowie eine formlose Erklärung über die Einhaltung der Präklusionsbestimmungen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG),

  6. f)

    Niederschriften über etwaige Erörterungen,

  7. g)

    Beratungsvorlagen aus Beratungsgremien des Trägers der Regionalplanung, die für den Abwägungsvorgang relevant sind,

  8. h)

    ggf. weitere Unterlagen, die im Rahmen der RROP-Aufstellung gefertigt wurden und für den Abwägungsvorgang relevant sind,

  9. i)

    Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft mit Satzungstext, beschreibender und zeichnerischer Darstellung, Begründung und Umweltbericht,

  10. j)

    zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 3 ROG sowie

  11. k)

    Hauptsatzung des Trägers der Regionalplanung.

Die aufgelisteten Unterlagen sind der oberen Landesplanungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln. Die Unterlagen nach Buchstabe i sind zusätzlich zweifach in Papierform zu übermitteln.

Soweit ein Träger der Regionalplanung Flächen für die Windenergie an Land zwecks Erreichung eines regionalen Teilflächenziels nach der Anlage zu § 2 NWindG festlegt und hierüber im Genehmigungsbescheid eine Feststellung getroffen werden muss, sind ferner die in Nummer 6.3 genannten Unterlagen vorzulegen.

7.3 Genehmigungsbescheid

Entspricht das RROP, das Teilprogramm oder die RROP-Änderung den Anforderungen des formellen und materiellen Rechts, hat der Regionalplanungsträger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Zu den Anforderungen des formellen und materiellen Rechts zählen nicht nur inhaltliche Verstöße gegen Festlegungen des LROP oder des BRPH, sondern auch beispielsweise Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, Verstöße gegen Vorgaben zur Darstellung der RROP nach Anlage 3 der LROP-VO oder Verstöße gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Abwägung (beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis). Die Unbeachtlichkeitsregelungen der Planerhaltungsvorschriften des § 11 ROG und § 7 NROG sind im Rahmen der Genehmigung nicht anwendbar.

Werden Rechtsverstöße festgestellt, ist eine Ablehnung der Genehmigung des gesamten vorgelegten RROP als letztes Mittel nur verhältnismäßig, wenn nicht eine rechtskonforme Gestaltung des RROP oder zumindest die Genehmigung von Teilen des RROP erreicht werden kann. Hierzu stehen die nachfolgend beschriebenen Instrumente von Auflagen (siehe Nummer 7.3.1.1) und Maßgaben (siehe Nummer 7.3.1.2) sowie von Teilgenehmigung und Ausnehmen von der Genehmigung (siehe Nummer 7.3.2) zur Verfügung. Diese Instrumente können in der Genehmigungsverfügung auch kombiniert werden.

Hinweise und Anregungen können ebenfalls in einen Genehmigungsbescheid aufgenommen werden; sie sind aber rechtlich unverbindlich und daher zur Behebung von Rechtsverstößen nicht geeignet. Können Rechtsverstöße auch durch Nebenbestimmungen oder Maßgaben nicht behoben werden, soll die obere Landesplanungsbehörde dem Träger der Regionalplanung anraten, seinen Genehmigungsantrag zurückzuziehen, die Fehler zu beheben und das RROP nach Fehlerbehebung erneut zur Genehmigung vorzulegen. Zieht der Träger der Regionalplanung dies nicht in Erwägung, ist die Genehmigung zu versagen.

7.3.1 Nebenbestimmungen und Maßgaben

Nebenbestimmungen sind im Verhältnis zu Maßgaben das mildere Mittel, aber nur anwendbar bei geringfügigen Veränderungserfordernissen. Allen Arten von Nebenbestimmungen ist gemeinsam, dass sie keinen kommunalen Beitrittsbeschluss erfordern. Damit können über Nebenbestimmungen keine abwägungsrelevanten Veränderungen erreicht werden.

Kann die Genehmigungsfähigkeit des RROP nur durch Veränderungen erreicht werden, die - über redaktionelle und klarstellende Änderungen hinausgehend - die Planinhalte und damit das Abwägungsergebnis verändern, bedarf es einer Genehmigung unter Maßgaben. Weil diese die kommunale Planungshoheit berühren, ist ein kommunalrechtlicher Beitrittsbeschluss zu den Maßgaben und - falls die Ausfertigung schon vor Genehmigung erfolgt sein sollte - eine erneute Ausfertigung der Satzung erforderlich.

Im Fall von Verfahrensfehlern besteht die Option von Nebenbestimmungen oder Maßgaben nicht. Wurde ein Verfahrensfehler nicht bereits innerhalb des laufenden Verfahrens zur Änderung oder Aufstellung eines RROP geheilt (z. B. Heilung eines fehlerhaften ersten Beteiligungsverfahrens durch ein ordnungsgemäßes zweites Beteiligungsverfahren), ist zunächst die korrekte Wiederholung des fehlerhaften Verfahrensschrittes sowie aller darauffolgenden notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen. Eine Genehmigung des RROP kommt erst nach ordnungsgemäßer Wiederholung der nötigen Verfahrensschritte und erneuter Beschlussfassung in Betracht. Benötigt die Wiederholung von Verfahrensschritten länger als drei Monate, ist der bereits eingereichte Genehmigungsantrag negativ zu bescheiden, um zu verhindern, dass die Genehmigungsfiktion greift. Alternativ kann der Träger der Regionalplanung den Genehmigungsantrag zurückziehen.

Möchte der Träger der Regionalplanung eine Wiederholung von fehlerhaften Verfahrensschritten und hierauf aufbauenden/nachfolgenden Verfahrensschritten nicht vornehmen, ist die Genehmigung insgesamt wegen einer rechtsfehlerhaften Aufstellung oder Änderung des RROP zu versagen.

7.3.1.1 Nebenbestimmungen

Die Genehmigung darf nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 36 Abs. 1 Alternative 2 VwVfG mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nicht alle Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG sind zur Anwendung in Genehmigungsbescheiden geeignet.

Für RROP ist insbesondere die Möglichkeit der Verbindung der Genehmigung mit Auflagen relevant. Auflagen begründen rechtlich selbständige Verpflichtungen. Mit Zugang der Genehmigung kann das RROP veröffentlicht und wirksam werden, auch dann, wenn die Auflagen (noch) nicht erfüllt sind. Auflagen als Nebenbestimmung haben daher eine mildere Wirkung als Maßgaben, sind aber ungeeignet, um schwerwiegende Rechtsfehler zu beheben. Durch eine Auflage dürfen nur unwesentliche formelle Mängel - beispielsweise die Korrektur einer Planzeichendarstellung, die Berichtigung fehlerhaft angegebener Rechtsgrundlagen oder die fehlende Erkennbarkeit rein nachrichtlicher Aussagen - geregelt werden. Nicht als Auflagen regelbar sind z. B. Vorgaben zum Ausräumen erheblicher Rechtsfehler wie fehlende Verfahrensschritte im Beteiligungsverfahren oder ein Verstoß gegen im LROP festgelegte Ziele. Ebenso wenig genügt eine Auflage bei einem Verstoß gegen die inhaltliche Unterscheidungspflicht für Ziele und Grundsätze der Raumordnung; eine Auflage kann daher allenfalls im Einzelfall genügen, wenn z. B. eindeutig erkennbar ist, dass ein Ziel gewollt war und offenkundig nur der Fettdruck redaktionell vergessen wurde. Auflagen sind als eigenständige Verwaltungsakte isoliert gerichtlich überprüfbar. Ein Beitrittsbeschluss ist nicht erforderlich.

Die aufschiebende Bedingung hat bei der Genehmigung von Plänen kaum Relevanz. Im Gegensatz zur Auflage wird bei einer aufschiebenden Bedingung die Genehmigung erst mit Eintritt der geforderten Anpassung wirksam. Die Bekanntmachung des RROP dürfte erst erfolgen, wenn die Bedingung eingetreten ist. Ist die geforderte Anpassung so gewichtig, dass das RROP nicht ohne ihre vorherige Umsetzung in Kraft treten soll, berührt sie in aller Regel die kommunale Planungshoheit des Regionalplanungsträgers und bedarf deshalb eines Beitrittsbeschlusses der jeweiligen Vertretung. Eine aufschiebende Bedingung umschließt jedoch keinen kommunalen Beitrittsbeschluss, sodass in Fällen, die einen Beitrittsbeschluss erfordern, statt einer aufschiebenden Bedingung eine Maßgabe anzuordnen ist.

7.3.1.2 Maßgaben

Ferner ist im Planungsrecht die Genehmigung unter sog. Maßgaben durch die Rechtsprechung als übliche Praxis anerkannt. Eine Genehmigung unter Maßgaben ist eine Ablehnung der Genehmigung des Plans in der vorgelegten Fassung. Sie ist verbunden mit einer im Voraus erklärten Genehmigung des Plans in einer Fassung, die die Maßgaben beachtet. Die Genehmigung unter Maßgaben stellt sicher, dass der Plan in keinem Fall ohne die oder abweichend von den vorgegebenen inhaltlichen Änderungen wirksam werden kann.

Eine Maßgabe kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es lediglich eine einzige rechtmäßige Ausgestaltung einer Festlegung gibt. Eine Maßgabe scheidet aus, wenn eine Festlegung auf verschiedene Weise ausgestaltet werden kann oder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen steht, so dass der Träger der Regionalplanung in der Folge noch weitere inhaltliche Planungsentscheidungen treffen müsste. Die Genehmigungsbehörde kann daher mit einer Maßgabe lediglich die Reichweite einer Festlegung reduzieren oder in engen Grenzen abändern, darf damit aber keine regionalplanerische Abwägungsentscheidung ersetzen oder vorwegnehmen. Bringt eine Umplanung wegen neuer Betroffenheiten das Erfordernis eines - zumindest eingeschränkten - neuen Beteiligungsverfahrens mit sich, wäre eine Maßgabe auch aus diesem Grund nicht möglich.

Ist aufgrund der uneindeutigen sprachlichen Fassung unklar, ob eine Festlegung als Ziel oder als Grundsatz verstanden werden soll, kann die Genehmigungsbehörde eine Maßgabe zur sprachlichen Präzisierung nur erlassen, wenn sich aus den der Genehmigung beigefügten weiteren Unterlagen eindeutig ergibt, welche Festlegungsart gemeint war.

Die ersatzlose Streichung einer rechtswidrigen Festlegung, die in keiner Weise rechtmäßig gestaltbar ist, darf nicht über Maßgaben verfügt werden, sondern insoweit wäre die Genehmigung zu versagen (siehe Nummer 7.3.2.2).

Gegenstand einer Maßgabe können auch Ergänzungen/Änderungen der Begründung sein, die der Behebung von Abwägungsfehlern dienen. Die Einforderung von genehmigungsrelevanten Begründungsergänzungen durch eine Auflage reicht nicht aus.

Da eine Maßgabengenehmigung auf eine Planänderung abstellt und die Planung andere inhaltliche Aussagen erhält als die bereits vom Plangeber beschlossenen Festlegungen, ist nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Anforderungen ein kommunaler Beitrittsbeschluss erforderlich, mit dem sich der Plangeber die Maßgaben vollständig und uneingeschränkt zu eigen macht.

Der Träger der Regionalplanung ist zur Übernahme der Maßgaben nicht verpflichtet. Lehnt er nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens den Beitritt zu Maßgaben ganz oder teilweise ab, kann die gesamte Neuaufstellung oder Änderung eines RROPs oder Teilprogramms nicht wirksam werden. Die Maßgabengenehmigung ermöglicht keinen teilweisen Beitritt und kein Inkraftsetzen nur von Teilen des zur Genehmigung vorgelegten Plans. Ohne vollständigen Beitritt zu den Maßgaben wäre für die gesamte zur Genehmigung vorgelegte Planung in einer rechtskonform überarbeiteten Fassung (mit inhaltlichen Korrekturen und/oder unter Verzicht auf einzelne Festlegungen) ein erneutes Beteiligungsverfahren sowie eine erneute Abwägung durchzuführen und der Planentwurf erneut zur Genehmigung vorzulegen. Möglichkeiten einer Nachbesserung im laufenden Verfahren können nur vor abschließender Entscheidung über die Genehmigung genutzt werden.

7.3.2 Ausnehmen von der Genehmigung, Teilgenehmigung, Vorweggenehmigung

Kann über Nebenbestimmungen oder Maßgaben keine Rechtskonformität des RROP-Entwurfs hergestellt werden, kann die obere Landesplanungsbehörde die Genehmigung im Einzelfall auch nur für Teile des Plans erteilen. Die hierbei unterschiedlichen Genehmigungsmöglichkeiten haben unterschiedliche Rechtsfolgen.

7.3.2.1 Ausnehmen von RROP-Teilen von der Genehmigung

Ist der RROP-Entwurf im Wesentlichen genehmigungsfähig, kommt nach § 5 Abs. 5 Satz 2 NROG das Ausnehmen einzelner Festlegungen von der Genehmigung in Betracht, wenn zwar die konkrete Festlegung in der vorgelegten Fassung rechtswidrig war, aber planerisch zulässige Festlegungen denkbar sind, die einer eigenen inhaltlichen Ausgestaltung, Abwägung und ergänzenden Beschlussfassung durch den Regionalplanungsträger bedürfen und daher nicht über Maßgaben der Genehmigungsbehörde regelbar sind.

Bei einem Ausnehmen von der Genehmigung werden nur die genehmigten Teile wirksam. Die übrigen, ausgenommenen Teile des RROP werden aus dem anhängigen Genehmigungsverfahren ausgespart. Der Träger der Regionalplanung bleibt jedoch verpflichtet, für die ausgenommenen Teile die Planung fortzuführen und später - ggf. nach Durchführung erforderlicher Verfahrensschritte - in überarbeiteter Form erneut zur Genehmigung vorzulegen. Es handelt sich noch um das gleiche Planungsverfahren, bei dem nur die Genehmigung in zwei zeitlich gestaffelten Schritten erfolgt.

Das Ausnehmen von der Genehmigung ist nur möglich, wenn damit keine Verstöße gegen weitere raumordnungsrechtliche Vorschriften verbunden sind. Daher ist zu unterscheiden, ob es bei den nicht genehmigungsfähigen Festlegungen um

  1. a)

    rechtlich erforderliche Festlegungen zur Anpassung an den BRPH oder das LROP und zur Umsetzung von im LROP geregelten Planungsaufträgen (Pflichtregelungen) oder um

  2. b)

    rein regionalplanerisch gewünschte Inhalte, die z. B. auf wichtige kommunalpolitisch verfolgte Zielsetzungen bezogen sind (freiwillige Regelungen),

geht.

Das Ausnehmen von Pflichtregelungen von der Genehmigung kann einen Verstoß gegen die vollständige Anpassung an Vorgaben des LROP oder die Umsetzung von Regelungsaufträgen bewirken, sofern nicht eine Ausnahmekonstellation nach § 5 Abs. 3 Satz 6 oder 7 NROG vorliegt (hierzu Nummer 1.2.2).

Ferner können Festlegungen von der Genehmigung nur dann ausgenommen werden, wenn durch den genehmigten Planteil dennoch das Teilplanverbot eingehalten ist. Das bedeutet in aller Regel, dass nicht ganze thematische Kapitel oder grundlegende Teile des RROP von der Genehmigung ausgenommen werden können, sondern allenfalls einzelne Festlegungen (siehe auch Nummer 7.3.2.2).

Sind solche Rechtsverstöße ausgeschlossen, kommt das Ausnehmen von der Genehmigung weiterhin nur dann in Betracht, wenn eine Bereitschaft des Trägers der Regionalplanung zur umgehenden Weiterplanung tatsächlich gegeben ist. Diese Voraussetzung gilt auch für rein freiwillige Festlegungen. Die Entscheidung, die Planungen fortführen zu wollen, kann nicht allein auf Verwaltungsebene getroffen werden, sondern erfordert einen kommunalpolitischen Beschluss der Vertretung. Im Regelfall wird die Vertretung davon ausgehen, dass das RROP-Verfahren mit Übersendung des RROP an die Genehmigungsbehörde planerisch abgeschlossen ist. Daher ist die Beschlussfassung grundsätzlich vor der RROP-Genehmigung herbeizuführen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Droht infolge des in der Regel nur quartalsweise tagenden Beschlussgremiums ein erheblich verzögertes Inkrafttreten des RROP (insbesondere in Fallkonstellationen, in denen neben einem kommunalpolitischen Beschluss zur Fortführung der Planung in Bezug auf die von der Genehmigung ausgenommenen Planteile ein Beitrittsbeschluss zu Maßgaben zu den genehmigten Planteilen erforderlich ist), kann die obere Landesplanungsbehörde das Erfordernis des Beschlusses der Vertretung über die Fortführung der Planung in den Genehmigungsbescheid aufnehmen. Der Beschluss hierzu kann dann zeitgleich mit dem Beitrittsbeschluss zu den weiteren Maßgaben getroffen werden.

Sollen Überarbeitungen erst in einem späteren Planänderungsverfahren vorgenommen werden oder lässt der Träger der Regionalplanung keine Bereitschaft zur Weiterplanung erkennen, kommt das Ausnehmen von der Genehmigung nicht zur Anwendung.

Ebenso ist das Ausnehmen von der Genehmigung nicht möglich, wenn rechtswidrige Festlegungen zur Genehmigung vorgelegt werden, obwohl aufgrund frühzeitiger Hinweise der oberen Landesplanungsbehörden auf genehmigungsrelevante Planungsfehler im Verlauf des Verfahrens noch Alternativen aufgreifbar gewesen wären. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Träger der Regionalplanung keine kurzfristigen Planungsalternativen beschließen will. Für die betroffenen rechtswidrigen Festlegungen ist die Genehmigung endgültig zu versagen (siehe Nummer 7.3.2.2).

Das Ausnehmen von der Genehmigung ist eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist insbesondere bei einer Neuaufstellung des RROP zu berücksichtigen, inwieweit sich ein zeitlich gestuftes Inkrafttreten der RROP-Festlegungen erheblich erschwerend auf die Fristen zur Rüge von Planungsfehlern und zur Planerhaltung sowie auf die zeitliche Geltungsdauer und ein eventuelles gestuftes Außerkrafttreten eines RROP auswirken kann.

In Bezug auf die beschreibende und zeichnerische Darstellung muss ein Ausnehmen von der Genehmigung zweifelsfrei erkennen lassen, welche konkreten Festlegungen bereits genehmigt sind und welche noch nicht. Der Genehmigungsbescheid muss ferner Vorgaben zur Änderung der RROP-Rahmensatzung formulieren, deren Anlagen die beschreibende und zeichnerische Darstellung bilden und die das Inkrafttreten des RROP regelt. Anstelle des Inkrafttretens des gesamten RROP oder der gesamten RROP-Änderung darf die RROP-Rahmensatzung nur das Inkrafttreten der genehmigten Festlegungen sowie das Außerkrafttreten der dadurch ersetzten Festlegungen regeln.

Aufgrund der hohen und kumulativen Anforderungen kommt das Ausnehmen von Teilen des RROP von der Genehmigung nur selten in Betracht. Werden einzelne Festlegungen bis zu deren rechtskonformer Ausgestaltung vorläufig von der Genehmigung ausgenommen und zurückgestellt, ist der genehmigte Teil vom ursprünglichen Beschluss umfasst; ein Beitrittsbeschluss zur Genehmigung ist insoweit nicht erforderlich.

7.3.2.2 Teilgenehmigung mit Versagung der Genehmigung einzelner RROP-Festlegungen

Die Teilgenehmigung kann nur zum Einsatz kommen, wenn sämtliche der in den Nummern 7.3.1.1 bis 7.3.2.1 genannten milderen Mittel ungeeignet sind. Bei einer Teilgenehmigung werden nur die genehmigten Teile wirksam. Für die übrigen Teile wird die Genehmigung endgültig abgelehnt; anders als bei dem Ausnehmen von der Genehmigung ist das Planungsverfahren abgeschlossen. Eine Ablehnung kommt insbesondere in Betracht, wenn die beabsichtigten Festlegungen nicht der Regelungskompetenz der Raumordnung unterliegen oder im Widerspruch zu höherrangigem Recht einschließlich des LROP stehen.

Eine Teilgenehmigung ist nur zulässig, soweit

  1. a)

    beanstandete Festlegungen nicht mit den übrigen Festlegungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen und

  2. b)

    durch ein Nebeneinander von alten Regelungen, deren Ersetzung durch neue Regelungen nicht genehmigungsfähig ist, und neuen Festlegungen keine Widersprüche entstehen (bei RROP-Änderungsverfahren).

Eine Teilgenehmigung ist nicht zulässig, wenn sich die Versagung der Genehmigung auf Festlegungen bezieht, die der Anpassung des RROP an das LROP oder an den BRPH oder der Umsetzung von Planungsaufträgen des LROP dienen, es sei denn die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 6 oder 7 liegen vor (hierzu Nummer 1.2.2).

Eine Teilgenehmigung ist ferner nur unter der Einhaltung des Teilplanverbots zulässig, d. h. es müssen wesentliche Teile des RROP genehmigungsfähig sein. Bei der Aufstellung eines RROP wird das alte RROP vollständig durch das neue abgelöst. Wird für Teile des RROP die Genehmigung versagt, besteht diesbezüglich eine inhaltliche Regelungslücke, weil das Weitergelten von Teilen des alten RROP nicht möglich ist. Planungslücken sind im Hinblick auf das Teilplanverbot nur insoweit zulässig, dass die Genehmigung nicht für ganze thematische Kapitel oder grundlegende Teile des RROP versagt wird, sondern nur für einzelne Festlegungen.

Soll ein bestehender RROP-Abschnitt vollständig durch einen neuen Abschnitt ersetzt werden, ist bei Nichtgenehmigung lediglich einzelner Festlegungen hieraus in der Regel keine Entstehung eines Teilplans zu befürchten, wenn der neu gefasste Abschnitt im Übrigen genehmigungsfähig ist.

Sollen in einem Verfahren für die Änderung eines RROP verschiedene bisherige Festlegungen jeweils durch neue ersetzt werden, gelten im Fall der Nichtgenehmigung der neuen Festlegungen insoweit die bisherigen RROP-Festlegungen unverändert weiter. Hier besteht in der Regel formal ebenfalls keine Gefahr der Entstehung eines Teilplans. Dient das Änderungsverfahren allerdings dazu, Regelungslücken zu schließen, insbesondere wenn durch gerichtliche Verfahren größere Teile des RROP für unwirksam erklärt wurden, existieren keine bisherigen RROP-Festlegungen mehr, die vorübergehend weitergelten könnten. Ohne Verstoß gegen das Teilplanverbot darf in solchen Fällen - wie bei der Aufstellung des RROP - die Genehmigung nur in Bezug auf einzelne Festlegungen versagt werden.

Die Teilgenehmigung mit Teilversagung erfordert einen Beitrittsbeschluss, da die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu einer geänderten Fassung des RROP führt.

7.3.2.3 Vorweggenehmigung von RROP-Teilen

Die Vorweggenehmigung ist eine vorgezogene Entscheidung über sachlich oder räumlich abgrenzbare Teile des RROP zu einem Zeitpunkt, in dem die Genehmigungsprüfung noch nicht für den gesamten Verfahrensgegenstand abgeschlossen wurde. Die vorweggenommene Genehmigung ist bezüglich dieser Teile endgültig, das RROP dürfte insoweit in Kraft gesetzt werden. Ob von der Vorweggenehmigung Gebrauch gemacht wird, ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung des Ermessens haben die oberen Landesplanungsbehörden zu berücksichtigen, dass die Genehmigung auch dann nicht mehr zurückgenommen werden kann, falls die noch nicht genehmigten Teile nicht genehmigungsfähig sind. Hieraus können sich Rechtsverstöße in Bezug auf das Teilplanverbot ergeben (siehe Nummer 7.3.2.2).

Die Vorweggenehmigung kann daher allenfalls in seltenen Fällen in Betracht kommen, insbesondere wenn

  1. a)

    für wesentliche RROP-Teile bereits festgestellt wurde, dass diese rechtsfehlerfrei und damit genehmigungsfähig sind,

  2. b)

    für die übrigen Teile zumindest eine überschlägige Prüfung durchgeführt wurde und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass auch hierfür eine Genehmigung - ggf. unter Nebenbestimmungen oder Maßgaben - zu erwarten ist (insbesondere die erforderlichen Anpassungspflichten ordnungsgemäß vorgenommen wurden), und

  3. c)

    besonders gewichtige Gründe eine vorgezogene Genehmigungsentscheidung für die bereits abschließend geprüften Teile erfordern, weil das Abwarten bis zur abschließenden Klärung sämtlicher genehmigungsrechtlicher Fragen für alle RROP-Teile zu erheblichen negativen Entwicklungen im Planungsraum führen würde (z. B. Genehmigung des Kapitels Windenergie zur Vermeidung der Rechtsfolgen nach § 249 Abs. 7 BauGB, unter Berücksichtigung der vorgezogenen Anrechnungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 WindBG).

In Bezug auf die beschreibende und zeichnerische Darstellung muss eine Vorweggenehmigung zweifelsfrei erkennen lassen, welche konkreten Festlegungen bereits genehmigt sind und welche noch nicht. Die Vorweggenehmigung muss ferner Vorgaben zur Änderung der RROP-Rahmensatzung formulieren, deren Anlagen die beschreibende und zeichnerische Darstellung bilden und die das Inkrafttreten des RROP regelt. Anstelle des Inkrafttretens des gesamten RROP-Entwurfs darf die RROP-Rahmensatzung nur das Inkrafttreten der vorweg genehmigten Festlegungen sowie das Außerkrafttreten der dadurch ersetzten Festlegungen regeln.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ein zeitlich gestuftes Inkrafttreten der RROP-Festlegungen die Fristen zur Rüge von Planungsfehlern und zur Planerhaltung sowie die zeitliche Geltungsdauer und ein eventuelles gestuftes Außerkrafttreten eines RROP verkomplizieren kann.

Von der Vorweggenehmigung sollte daher nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden.

7.3.3 Anregungen und Hinweise

Die Genehmigung kann Hinweise und Anregungen enthalten. Sie erfordern weder einen Beitrittsbeschluss noch bewirken sie eine Handlungsverpflichtung; das RROP wird vorbehaltlos wirksam.

Inhalte von Raumordnungsplänen unterfallen der Kategorie "2. Erdbeobachtung und Umwelt" des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der EU-Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 43). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 enthält Anforderungen an die Bereitstellung von Daten. Der Genehmigungsbescheid soll einen Hinweis auf diese Durchführungsverordnung enthalten.

7.3.4 Feststellung, dass ein regionales Teilflächenziel nach der Anlage zu § 2 NWindG erreicht wird

Werden im RROP Windenergiegebiete ausgewiesen, die der Erreichung des regionalen Teilflächenziels nach der Anlage zu § 2 NWindG dienen sollen, ist die Feststellung über die Erreichung des regionalen Teilflächenziels ein eigenständiger (feststellender) Bestandteil des Genehmigungsbescheids (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WindBG).

Eine Feststellung, dass das regionale Teilflächenziel (noch) nicht erreicht wird, ist nicht zu treffen (siehe aber zur Begründungsnotwendigkeit Nummer 7.3.6).

7.3.5 Anhörung

Kann ein RROP voraussichtlich nicht, nur in Teilen oder nur mit Maßgaben genehmigt werden, ist dem Träger der Regionalplanung vor Erlass des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei soll die obere Landesplanungsbehörde

  1. a)

    auf weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (z. B. bei unzureichend dokumentierter Abwägung),

  2. b)

    vor Erlass eines versagenden Bescheides Gelegenheit zur Nachbesserung geben oder

  3. c)

    mit dem Träger der Regionalplanung eine Verlängerung der Genehmigungsfrist oder Rücknahme des Genehmigungsantrags vereinbaren.

7.3.6 Begründung des Bescheides

Wird dem Genehmigungsantrag nicht, nicht in vollem Umfang oder nur mit Auflagen oder Maßgaben entsprochen, ist die Genehmigungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 39 VwVfG mit einer Begründung zu versehen. Diese hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu enthalten, die die obere Landesplanungsbehörde zu der Entscheidung bewogen haben.

Wird abweichend von den Darlegungen des Trägers der Regionalplanung (vgl. Nummer 6.3) das regionale Teilflächenziel (noch) nicht erreicht und erfolgt daher keine Feststellung der Erreichung des regionalen Teilflächenziels, sind die Gründe hierfür darzulegen, insbesondere in Bezug auf Flächen, die die obere Landesplanungsbehörde nicht für anrechnungsfähig hält.

7.3.7 Rechtsbehelfsbelehrung

Die Genehmigung ist als Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Art des Rechtsbehelfs (Klage), das zuständige Gericht einschließlich seines Sitzes sowie die einzuhaltende Frist zu versehen. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig, läuft gemäß § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich die Jahresfrist. Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch, wenn über die gesetzlichen Mindestinhalte hinaus Hinweise (z. B. zur Form des Rechtsbehelfs) gegeben werden, die unzutreffend oder irreführend und geeignet sind, die Einlegung des Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren. Auf eine Ergänzung der Rechtsbehelfsbelehrung um weitere Angaben soll daher verzichtet werden.

Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe [im Falle der Zustellung: Zustellung] Klage beim Verwaltungsgericht [Name, Sitz] erhoben werden."

7.3.8 Anlagen zum Genehmigungsbescheid

Wird das vorgelegte RROP genehmigt, sind dem Genehmigungsbescheid der jeweils mit einem Genehmigungsvermerk der oberen Landesplanungsbehörde versehene Satzungstext sowie die beschreibende und zeichnerische Darstellung beizufügen. Die zugehörige Begründung und der Umweltbericht sind ohne Genehmigungsvermerk beizufügen.

Ebenfalls beizufügen sind die Unterlagen, die zur Feststellung der Erreichung eines regionalen Teilflächenziels nach der Anlage zu § 2 NWindG geführt haben, sofern diese nicht bereits Bestandteil der RROP-Begründung sind.

Eine formelle Beurkundung mit Dienstsiegel ist nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 25. August 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 440)