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§ 6 NLfOG - Unterstützung der zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

1Die oder der Opferschutzbeauftragte kann die zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer auf deren Ersuchen mit opferunterstützenden Maßnahmen im Sinne von § 3 Satz 1 in Niedersachsen bei Ereignissen unterstützen, die außerhalb des Gebiets des Landes Niedersachsens eingetreten sind und bei denen sie oder er keine zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1 übernimmt. 2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die oder den Opferschutzbeauftragten zu diesem Zweck gilt § 5 entsprechend.