§ 6 NLfOG - Unterstützung der zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
- Amtliche Abkürzung
- NLfOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
1Die oder der Opferschutzbeauftragte kann die zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer auf deren Ersuchen mit opferunterstützenden Maßnahmen im Sinne von § 3 Satz 1 in Niedersachsen bei Ereignissen unterstützen, die außerhalb des Gebiets des Landes Niedersachsens eingetreten sind und bei denen sie oder er keine zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1 übernimmt. 2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die oder den Opferschutzbeauftragten zu diesem Zweck gilt § 5 entsprechend.