§ 98 NSchG - Wahlen und Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln. Die Wahlen werden von den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen durchgeführt. Im Übrigen gilt § 91 Abs. 1, 2, 3 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 4 entsprechend; § 91 Abs. 3 Nr. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Elternvertreterinnen und Elternvertreter erst dann aus ihrem Amt ausscheiden, wenn keines ihrer Kinder mehr eine Schule im Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises besucht.
(2) Gemeinde- und Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.