Abschnitt 2 WHKBRdErl
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften
- Redaktionelle Abkürzung
- WHKBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Für jede Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme wird die nachfolgende Vergütung gezahlt:
- a)
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
- aa)
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung i. S. der Nummer 1 der Protokollerklärungen zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L oder
- bb)
mit "Master-Abschluss" in einem akkreditierten Fachhochschulstudiengang
erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2025 eine Vergütung von 19,81 EUR,
- b)
wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte
- aa)
mit Fachhochschulabschluss oder
- bb)
mit "Bachelorabschluss"
erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2025 eine Vergütung von 14,59 EUR,
- c)
studentische Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung i. S. der Buchstaben a und b erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2025 eine Vergütung von 13,98 EUR.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469)