Abschnitt 6 AVNot - Erneute Bestellung
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370
Über die erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz nach vorübergehender Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c BNotO) und über die erneute Bestellung nach Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit (§ 97 Abs. 3 BNotO) ist unabhängig von einer Stellenausschreibung und von dem Bedürfnis für die Errichtung einer Notarstelle zu entscheiden. Zuständig ist das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.