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Abschnitt 6 AVNot - Erneute Bestellung

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

Über die erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz nach vorübergehender Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c BNotO) und über die erneute Bestellung nach Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit (§ 97 Abs. 3 BNotO) ist unabhängig von einer Stellenausschreibung und von dem Bedürfnis für die Errichtung einer Notarstelle zu entscheiden. Zuständig ist das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.