Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.08.2025, Az.: 9 LC 125/22
Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren; Berechnung der Gebührenhöhe bei "übergroßen" landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Ortsrandlage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.08.2025
- Aktenzeichen
- 9 LC 125/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 24202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0820.9LC125.22.00
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 NKAG
- § 52 Ab. 3 NStrG
Amtlicher Leitsatz
Zur Straßenreinigungsgebührenpflicht eines 1,6 Mio m2 großen, an vier gereinigte Straßen angrenzenden Waldgrundstücks nach dem Quadratwurzelmaßstab unter Berücksichtigung einer vom Rat beschlossenen Billigkeitsrichtlinie (hier: Winterdienst). (Parallelentscheidung zum Urteil vom 20.8.2025 9 LC 124/25)
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom 10. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2018 und 2019 (Winterdienst).
Die Beklagte ist eine niedersächsische Kommune. Sie erhebt in ihrem Gemeindegebiet Straßenreinigungsgebühren aufgrund einer hierzu erlassenen Gebührensatzung. Als Gebührenmaßstab verwendete sie früher den Frontmetermaßstab. Die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ab dem 1. Januar 2018 erfolgte anhand des Quadratwurzelmaßstabs und beruhte auf der von der Beklagten am 28. Dezember 2017 beschlossenen und ausgefertigten Gebührensatzung für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung - SRGS -), die am 30. Dezember 2017 in der Calenberger Zeitung (S. 3) veröffentlichtet wurde, in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, am 17. Februar 2022 beschlossenen, am 23. Februar 2022 ausgefertigten und am 25. Februar 2022 in der Calenberger Zeitung (S. 1) veröffentlichten Zweiten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung. Die Straßenreinigungsgebührensatzung hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 1 Allgemeines
Die A-Stadt führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze - im Folgenden einheitlich Straßen genannt - innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Nds. Straßengesetz) und den Winterdienst als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung einschließlich der Anlage zu § 2 Nr. 2 der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung durch.
(2) Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben.
§ 2 Definition
(1) Grundstück i. S. dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück i. S. des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Grundbuchordnung.
(2) Anliegergrundstücke sind Grundstücke, die an die zu reinigende Straße angrenzen (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der Straße und dem anliegenden Grundstück). Als Anliegergrundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Straßengraben, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Grün-, Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.
(3) - (4) [...]
(5) Die geschlossene Ortslage bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 NStrG. Sie wird durch Anlagen von allgemeiner innerörtlicher Bedeutung wie Grünanlagen, Stadtwälder, Gewässer, Spiel- und Sportplätze, Kleingärten, Friedhöfe, Verkehrsanlagen und in der Planung begriffene Projekte dieser Art nicht unterbrochen.
§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer der Straßenreinigung gelten die Eigentümer der Grundstücke, die nach dem Straßenverzeichnis (siehe Anlage zur Straßenreinigungssatzung - in der jeweils gültigen Fassung -) an gereinigten Straßen, Wegen und Plätzen liegen und ihnen gleichgestellte Personen.
(2) - (4) [...]
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Benutzungsgebühr für die Straßenreinigung errechnet sich nach der Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern und der Reinigungsklasse der zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis. Maßgeblich für die Bestimmung der Reinigungsklasse ist bei Anliegergrundstücken die Straße, an die das Grundstück anliegt, und bei Hinterliegergrundstücken die Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird. Die Quadratwurzel wird auf eine ganze Zahl abgerundet (Berechnungsfaktor).
(2) Bei Grundstücken, die an mehreren Straßen anliegen, werden alle Straßen zur Berechnung herangezogen.
(3) - (5) [...]
(6) Die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden nach der Häufigkeit der Reinigung in folgende Reinigungsklasse eingeteilt:
Reinigungsklasse I: Reinigung einmal wöchentlich. Reinigungsklasse II: Reinigung an 5 Tagen/Woche. § 5 Gebührenhöhe
Die Gebühr beträgt je Meter Berechnungsfaktor
in Reinigungsklasse I 2,43 € in Reinigungsklasse II 12,15 € im Winterdienst 0,49 €.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Waldgrundstücks (Flurstück H., Flur I., Gemarkung A-Stadt) mit einer amtlichen Fläche von 1.624.138 m2. Dieses Grundstück liegt westlich der Bebauung von A-Stadt.
Mit Abgabenbescheid vom 9. Januar 2019 (Kassenzeichen: 60.006861.3) setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin u. a. Straßenreinigungsgebühren für den Winterdienst für das Anliegen an vier Straßen in Höhe von insgesamt 4.994,08 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 fest. Für den Winterdienst der Jahre 2018 und 2019 setzte sie pro Jahr Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 2.497,04 EUR fest. Die Berechnung beruhte auf einer Berechnungsgrundlage von 1.274 m und einem Gebührensatz in Höhe von 0,49 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einem am 4. Februar 2019 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein und bat um Mitteilung der Anliegerstraßen.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass es sich bei den anliegenden Straßen um die A-Straße, die J. -Straße, die Straße "K. -Straße" und um die L. -Straße handele. Die Gebührensatzung sei rechtmäßig, insbesondere liege mit der Wahl des Quadratwurzelmaßstabs ein sachgerechter Berechnungsmaßstab vor. Es seien keine objektiv nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb hier die Gebührenpflicht trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen entfallen sollte.
Die Klägerin hat am 16. August 2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die erhobenen Grundstücksabgaben von über 5.000 EUR etwa ein Viertel des Überschusses seien, den sie jährlich mit der Bewirtschaftung ihrer Flächen verdiene. Solange die Beklagte noch nach Frontmeterlängen abgerechnet habe, habe sie Reinigungsgebühren von nur etwa 449 EUR jährlich zahlen müssen. Ihr Grundstück grenze sich außerdem vom Siedlungsbereich der Stadt A-Stadt ab. Es sei mit seinem Endpunkt etwa 3 km vom Ortsrand entfernt. Die vom Winterdienst erfassten Straßen tangierten das Grundstück ausschließlich im nordwestlichen Bereich. Die Straßen selbst führten teilweise als Wege durch ihr Grundstück, die nicht durch die Beklagte geräumt würden. Darüber hinaus befinde sich ihr Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet.
Dass der Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Quadratwurzel zu Verwerfungen führen könne, die zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Umfang der Inanspruchnahme führten, werde im vorliegenden Fall deutlich. Unabhängig davon, dass die Räumung im Winterdienst für sie keinerlei Vorteile biete, weil sich auf ihrem Grundstück Wald befinde, werde sie darüber hinaus für ein weit überdurchschnittlich großes Grundstück herangezogen, das zu seinem Großteil keinerlei Vorteile von dem von der Beklagten erbrachten Winterdienst habe. Der Winterdienst werde nicht in ihrem Interesse, sondern zugunsten der Grundstücke auf der jeweils gegenüberliegenden Straßenseite durchgeführt. Sie müsse zu keinem Zeitpunkt das Waldgrundstück bei Schnee über eine geräumte Straße erreichen können, da die Arbeiten im Wald vollständig aus diesem selbst heraus durchgeführt würden. Sie sei auch in der Lage, mit ihren vollständig geländegängigen Geräten auf einer Schnee-, Matsch- oder gar Eisschicht zu fahren. In den vergangenen Jahren sei außerdem die Schneeräumung durch die Beklagte nicht bis zu ihrem Grundstück erfolgt.
Die Beklagte sei darüber hinaus im Rahmen der Gebührenkalkulation inkonsequent bei der Herausrechnung des Anteils der Kosten des außerhalb geschlossener Ortschaften erbrachten Winterdienstes. Der reduzierte Kostenanteil von 4,5 % werde anhand der Länge der außerhalb der geschlossenen Ortschaft gereinigten Straße ermittelt. Konsequenterweise hätte man diesen Anteil ebenfalls anhand der Quadratwurzel der bevorteilten Flächen ermitteln müssen.
Der Rat der Beklagten hat am 14. November 2019 die "Richtlinie zur abweichenden Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren und deren Erlass aus Billigkeitsgründen ohne Antrag im Festsetzungsverfahren" (Billigkeitsrichtlinie) beschlossen. Nach § 3 der Billigkeitsrichtlinie werden die Flächenanteile, die über 10.000 m2 hinausgehen, für die Gebührenberechnung nur mit 10 % der Flächenanteile berücksichtigt und im Übrigen erlassen, sofern eine objektive oder eine subjektive Unbilligkeit i. S. d. § 2 Billigkeitsrichtlinie gegeben ist.
Mit Bescheid vom 4. August 2020 hat die Beklagte im Billigkeitsweg den gegenüber der Klägerin festgesetzten Gebührenbetrag für die Jahre 2018 und 2019 auf insgesamt 1.622,96 EUR ermäßigt.
Soweit die Beklagte den Betrag der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2018 und 2019 aus dem Bescheid vom 9. Januar 2019 ermäßigt hat, haben die Beteiligten das Verfahren schriftsätzlich übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2019 aufzuheben, soweit Straßenreinigungsgebühren festgesetzt werden und soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass das Anliegen eines Grundstücks in geringer Länge an der zu reinigenden Straße im Rahmen des Gebührenmaßstabs nicht mit vertretbarem Aufwand differenziert behandelt werden könne. Eine Gebührenermäßigung oder die Anwendung eines anderen Maßstabs für solche Grundstücke, die lediglich mit einer geringen Länge an eine Straße angrenzten, würde dem Sinn und Zweck des Quadratwurzelmaßstabs zuwiderlaufen, der an die Gesamtfläche des Grundstücks anknüpfe. Auch für ein Waldgrundstück seien Straßenreinigungsgebühren zu erheben, soweit dieses an innerorts verlaufende Straßen grenze.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2022 das Verfahren eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die verbliebene Klage sei unbegründet. Die der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren gegenüber der Klägerin zugrundeliegenden satzungsrechtlichen Regelungen seien in Kombination mit der Billigkeitsrichtlinie auch im Hinblick auf die Straßenreinigungsgebührenpflicht "übergroßer" Grundstücke in Ortsrandlage nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten in Abkehr vom Frontmetermaßstab gewählte Quadratwurzelmaßstab genüge dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Prinzip der Abgabengerechtigkeit. Die hinreichende Grundstücksbezogenheit sei zu bejahen und ein offensichtliches Missverhältnis der Gebührenbemessung zu Art und Umfang der Inanspruchnahme bestehe nicht.
In Ortsrandlagen führe der Quadratwurzelmaßstab zu Verwerfungen, die bei "übergroßen" land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken besonders greifbar würden. Anders als beim Frontmetermaßstab, nach dem landwirtschaftliche Grundstücke in Ortsrandlage, bei denen sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite noch Bebauung befinde, nur mit den Frontmetern der Strecke herangezogen würden, die bis zum Ende der baulichen Nutzung auf der gegenüberliegenden Straßenseite reichten, greife dieses dem Frontmetermaßstab immanente Korrektiv bei der Ausgestaltung des Quadratwurzelmaßstabs im Satzungsrecht der Beklagten nicht. Danach reiche es für die Auslösung der Gebührenpflicht nach der Quadratwurzel aus der gesamten Grundstücksfläche aus, wenn sich die landwirtschaftliche Fläche auf der einen Straßenseite und die bauliche Nutzung auf der anderen Straßenseite nur auf einer geringen Strecke überlappten. Eine Begrenzung auf die Teilflächen entlang der innerorts gelegenen Straße finde nicht statt.
Eine Begrenzung unmittelbar im Rahmen des Gebührenmaßstabs sei jedoch auch nicht erforderlich. Die von der Beklagten gewählte Billigkeitsregelung trage den aufgezeigten Verwerfungen vielmehr hinreichend Rechnung. Ein Gebührenmaßstab dürfe sich nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit damit begnügen, typische Fallgestaltungen zu erfassen. Gehe es - wie hier - bei den "übergroßen" land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Ortsrandlage nur um einen deutlich unter 10 % liegenden Teil der Grundstücke, sei es sachgerecht, dafür nicht den gewählten Quadratwurzelmaßstab selbst zu modifizieren, sondern eine Kappung vorzusehen. Ob dies in der Regelung zum Gebührenmaßstab selbst geschehe oder einer Billigkeitsregelung überlassen bleibe, erscheine dabei zweitrangig.
Die als wirksam anzusehenden satzungsrechtlichen Regelungen und die Billigkeitsregelung seien bei der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das klägerische Grundstück zutreffend zur Anwendung gelangt. Die Einwände der Klägerin begründeten nicht die (teilweise) Rechtswidrigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzungen.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 7. Juni 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 5. Juli 2022 Berufung eingelegt.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass der Quadratwurzelmaßstab jedenfalls für die Art von Grundstücken wie ihres kein geeigneter Maßstab sei, um den Vorteil der Inanspruchnahme abzubilden. Darüber hinaus sei die vom Bestand der Satzung unabhängige Billigkeitsregelung der Beklagten nicht geeignet, die Abgabengerechtigkeit sicherzustellen. Die Billigkeitsregelung könne außerdem zu einer verkappten Erhöhung des auf 25 % fixierten öffentlichen Anteils führen, was gegen § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG verstoße. Darüber hinaus beschränke § 12 Abs. 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung 2017 der Beklagten die Höhe der Straßenreinigungsgebühr auf die im Jahr 2016 nach der Frontmeterlänge ermittelte Gebührenhöhe, was in ihrem Fall ein Betrag in Höhe von 448,33 EUR gewesen sei; diese Regelung gelte auch für die hier streitgegenständlichen Jahre 2018 und 2019.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. Mai 2022 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2019 sowie des Erlassbescheides vom 4. August 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet habe, dass der verwendete Quadratwurzelmaßstab eine abgabengerechte Veranlagung gewährleiste. Die Anwendung des Quadratwurzelmaßstabs bevorteile besonders große Grundstücke eher, da dieser degressiv ausgestaltet sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Straßenreinigungsgebührensatzung und die Billigkeitsregelung in ihrer Zusammenschau betrachtet würden. Rechtlich problematisch wäre es, eine Kappungsgrenze in die Gebührensatzung aufzunehmen, da dies voraussetze, dass die öffentliche Einrichtung von der unberücksichtigt gebliebenen Fläche unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in Anspruch genommen werde. Das sei aber mit Blick auf die auch von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Holzabfuhr über die betreffenden (zu reinigenden) Straßen nicht der Fall. § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG schließe die Anwendung von Billigkeitsregelungen nicht aus. Es sei zudem unzutreffend, dass das Schlechterstellungsverbot in § 12 Abs. 2 SRGS 2017 auch die Erhebungszeiträume 2018 und 2019 erfasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 9 LC 124/22 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der - nach der teilweisen Aufhebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verbliebene - Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2019 und des Erlassbescheids vom 4. August 2020, mit dem die Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für den Winterdienst in Höhe von (noch) 1.622,96 EUR für die Jahre 2018 und 2019 herangezogen wird, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für den Winterdienst für die Jahre 2018 und 2019 ist § 52 Abs. 3 NStrG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 NKAG und die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten in der Fassung der 2. Änderungssatzung (SRGS).
Führen die Gemeinden - wie hier die Beklagte - die Straßenreinigung selbst durch, so gelten für die der Reinigung unterliegenden Straßen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Die Gemeinden können die Eigentümer der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe des § 5 NKAG auf der Grundlage einer Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen (§ 52 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 NStrG; vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 80). Hiervon hat die Beklagte mit dem Erlass ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung für die beiden streitgegenständlichen Jahre Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 2 SRGS).
I.
Der angegriffene Bescheid konnte ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht auf die in den Jahren 2018 und 2019 geltende Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten gestützt werden. Dies gilt hinsichtlich der satzungsrechtlichen Bestimmungen sowohl für die Wahl des Gebührenmaßstabs als auch seine konkrete Ausgestaltung.
1.
Die Wahl des Quadratwurzelmaßstabs in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS durch die Beklagte als Gebührenmaßstab ist nicht zu beanstanden.
Bei diesem Maßstab wird die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche gezogen. Hierbei werden gedanklich jeweils quadratische Grundstücke gebildet, deren Kantenlänge der Berechnung zugrunde gelegt wird (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28). Die ermittelte Quadratwurzel wird dann mit dem in § 5 SRGS aufgeführten Gebührensatz multipliziert.
Nach der Senatsrechtsprechung ist der Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren (hierzu im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 92 und 126). Er verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch steht er im Widerspruch zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 116 f. und 118 ff.). Dies wird auch vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, das für den engeren innerörtlichen Bereich die Gerechtigkeitsvorteile des Quadratwurzelmaßstabs hervorgehoben hat.
2.
Die konkrete satzungsrechtliche Ausgestaltung der Maßstabsregelung in § 4 SRGS ist ebenfalls bedenkenfrei.
a)
Der Gebührenmaßstab der Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche eines Grundstücks in Quadratmetern verstößt nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, soweit es im Satzungsgebiet einer Kommune "übergroße" landwirtschaftlich genutzte und nur zum Teil an einer innerörtlich gelegenen Straße anliegende Grundstücke in Ortsrandlage gibt. Höherrangiges Recht gebietet insoweit weder die Einführung einer flächenmäßigen Begrenzung wie einer Kappungsgrenze noch einer satzungsrechtlichen Billigkeitsregelung. Die Regelung über die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren für anliegende und hinterliegende Grundstücke nach dem flächenbezogenen Quadratwurzelmaßstab in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS stellt vielmehr sicher, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem Gleichheitssatz veranlagt werden.
(1)
Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht bereits aufgrund der Anwendung des Quadratwurzelmaßstabs in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS auf die Gebührenbemessung bei "übergroßen" Grundstücken nach der Quadratwurzel aus der vollen amtlichen Grundstücksfläche vor.
Der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderliche Grundstücksbezug des Gebührenmaßstabs (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 112 f. und 117 und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22) ist bei der Bemessung der Gebührenhöhe nach dem Quadratwurzelmaßstab auch bei der Berücksichtigung der vollen Fläche "übergroßer" Grundstücke gegeben. Die Grundstücksgröße selbst hat einen sachlichen Bezug zu dem Umfang des Vorteils, den der Grundstückseigentümer aus der Straßenreinigung bezieht (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 117). Nach den anzulegenden Wahrscheinlichkeitskriterien kann zulässigerweise angenommen werden, dass sich bei einer größeren Fläche eines Grundstücks der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der gereinigten Straße von diesem Grundstück aus und damit der vermittelte Vorteil erhöht (vgl. Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 (47)). Zugleich entspricht es ebenfalls Wahrscheinlichkeitsmaßgaben, dass der durch die Straßenreinigung vermittelte Vorteil nicht uneingeschränkt mit der Größe des Grundstücks zunimmt, vielmehr bei großen Grundstücken die Nutzungsintensität und somit der vermittelte Vorteil typischerweise geringer ausfallen bzw. die Flächengröße ihren sachlichen Indizcharakter verliert (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05 - juris Rn. 33; Urteil vom 2.12.1998 - 1 B 79/94 - NVwZ-RR 2000, 463 (464); Cosson, Zur Überwindung des Frontmetermaßstabs im Straßenreinigungsrecht, KStZ 1981, 201 (203)).
Dies berücksichtigt der Quadratwurzelmaßstab. Ihm ist als modifizierter Flächenmaßstab eine den zuvor dargestellten Wahrscheinlichkeitskriterien entsprechende Kappungsgrenze inhärent (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 18.1.2012 - 6 L 79/11 - juris Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 20.2.1991 - 5 N 478/88 - juris Rn. 56; Beschluss vom 16.10.1985 - 5 N 1/83 - juris Rn. 138; Cosson, Zur Überwindung des Frontmetermaßstabs im Straßenreinigungsrecht, KStZ 1981, 201 (203); Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 (89); Desens in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 474). Denn die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren anhand der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche mildert als degressiv ausgestalteter Maßstab die Zunahme der Gebührenhöhe mit der Zunahme der Grundstücksgröße ab. Bei "übergroßen" Grundstücken wirkt sich dies besonders stark aus.
Beispielhaft macht dies der Vergleich eines 1.000 m2 großen Grundstücks mit einem 100.000 m2 großen Grundstück deutlich: Die Quadratwurzel des 1.000 m2 großen Grundstücks beläuft sich auf rd. 31,62 m, diejenige des 100.000 m2 großen Grundstücks liegt bei rd. 316,23 m. Dies bedeutet: Obwohl das 100.000 m2 große Grundstück 100 mal größer ist als das 1.000 m2 große Grundstück, würde es lediglich zu etwa zehn mal so hohen Gebühren herangezogen.
Zugleich kann bei "übergroßen" Grundstücken im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG ein höherer Bemessungsanteil als bei kleineren Grundstücken willkürfrei zugrunde gelegt werden, da die Grundstücksgröße ein sachliches Differenzierungskriterium ist. Das Ziehen der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche sorgt dabei dafür, dass der Bemessungsanteil weniger steil ansteigt, je größer das Grundstück ist, ohne die von Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Differenzierung aufzugeben. Die flächenmäßig vollständige Berücksichtigung "übergroßer" Grundstücke wirkt dabei der dem Quadratwurzelmaßstab inhärenten stärkeren Belastung kleinerer Grundstücke (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 123; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (36)) entgegen, so dass die Verwendung des Quadratwurzelmaßstabs ohne flächenmäßige Kappungsgrenze oder satzungsrechtliche Billigkeitsregelung - insgesamt betrachtet - im Hinblick auf die Belastung kleinerer Grundstücke sogar zu verstärkter Gleichbehandlung führt.
(2)
Dass die Maßstabsregelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS unberücksichtigt lässt, dass der Grundstückstypus der übergroßen Grundstücke in Ortsrandlage landwirtschaftlich genutzt wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen sind, wenn sie an einer innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße anliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 7.10.2020 - 9 LA 479/19 - n. v.; Senatsurteil vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13 - juris Rn. 43 m. w. N.). Dies gilt auch für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke wie das Waldgrundstück der Klägerin im Landschaftsschutzgebiet. Der Satzungsgeber ist darüber hinaus nicht aufgrund höherrangigen Rechts verpflichtet, der Intensität der Inanspruchnahme der Straße beispielsweise in Form der Häufigkeit des Anliegerfahrzeugverkehrs durch entsprechende Abstufungen bei der Bemessung der Straßenreinigungsgebühren Rechnung zu tragen. Er hält sich vielmehr innerhalb seines grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums, wenn er typisierend und aus Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität heraus die verschiedenen Nutzergruppen von Grundstücken gebührenrechtlich einheitlich gleich bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - juris Rn. 6; Senatsurteil vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26; VG Stade, Urteil vom 23.3.2010 - 4 A 1432/08 - juris Rn. 34).
(3)
Es ist ferner mit höherrangigem Recht vereinbar, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS für die Ermittlung der Berechnungseinheiten mittels der Quadratwurzel auf die gesamte Fläche eines Buchgrundstücks ohne eine flächenmäßige Kappungsgrenze oder eine satzungsrechtliche Billigkeitsregelung abstellt, auch wenn "übergroße" Grundstücke in Ortsrandlage nur teilweise an die innerorts verlaufende Straße angrenzen und baurechtlich im Außenbereich liegen.
Denn der Vorteil, der einem Grundstück aus der Reinigung der Straße erwächst, ist sowohl bei "übergroßen" Grundstücken, die an eine Straße grenzen, die entlang der Grundstücksgrenze nur innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft, als auch bei solchen Grundstücken in Ortsrandlage gegeben, die zum Teil auch an eine außerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufende Straße grenzen. Bei der Straßenreinigung besteht der Vorteil in der Möglichkeit, die gereinigte Straße von dem anliegenden Grundstück bzw. von dem erschlossenen Hinterliegergrundstück aus in Anspruch nehmen zu können (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 105; Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 (46)). Die (gereinigte) Straße eröffnet die Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9). Dieser Vorteil hängt für jedes an eine Straße anliegende Grundstück nicht davon ab, mit welcher Breite es an die Straße grenzt, da sich der Vorteil auf die Straße in ihrer gesamten Länge bezieht (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 105, vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22 und vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26). Auch den nur teilweise an eine innerorts verlaufende Straße anliegenden Grundstücken kommt dieser sich aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung ergebende Vorteil uneingeschränkt zugute. Aus diesem Grund ist eine Beschränkung der Gebührenhöhe mittels einer flächenmäßigen Kappungsgrenze oder einer satzungsrechtlichen Billigkeitsregelung vor dem Hintergrund des Äquivalenzprinzips oder des Gleichheitsgrundsatzes nicht geboten.
Die Rechtmäßigkeit des Quadratwurzelmaßstabs in seiner Ausgestaltung für Grundstücke in Ortsrandlage bemisst sich nicht anhand eines Vergleichs mit dem Frontmetermaßstab. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die Ermittlung der Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage verschiedener Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Die Folgen eines Maßstabs für die Gebührenbelastung können nicht Kriterium für die Beurteilung anderer Maßstäbe sein (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 125; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (37)).
Ein Abgleich des Quadratwurzelmaßstabs mit dem Frontmetermaßstab ist auch nicht geboten, weil der Quadratwurzelmaßstab - in den Worten des Verwaltungsgerichts - ein "idealisierter Frontmetermaßstab" sei. Hintergrund dieser Charakterisierung des Gebührenmaßstabs durch das Verwaltungsgericht (ähnlich Erikson/Weßling, Gleichbehandlung der Anlieger und Hinterlieger im Gebührenrecht der Straßenreinigung, KStZ 1987, 226: "fiktiver Frontmetermaßstab") ist, dass mathematisch beim Ziehen der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche eine - gedachte - einheitliche Länge aller Grundstücksseiten entsteht, die auf Zufälligkeiten - wie die Lage des Grundstücks zur Straße - beruhende Ungerechtigkeiten entfallen lässt (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28). Allerdings ist der Quadratwurzelmaßstab kein modifizierter oder gar idealisierter Frontmetermaßstab, sondern ein (modifizierter) flächenbezogener Maßstab (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 129; Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand: März 2025), § 6 Rn. 684; Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 (90)). Die Grundstücksfläche wird mittels des Ziehens der Quadratwurzel modifiziert, um eine unangemessen starke Belastung besonders großer Grundstücke zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 124; HessVGH, Beschluss vom 16.10.1985 - 5 N 1/83 - juris Rn. 138). Dabei stellt der Quadratwurzelmaßstab - anders als der Frontmetermaßstab - gerade nicht auf eine reale Grundstücksseite ab, die in einer besonderen Beziehung zur Straße steht (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28; Beschluss vom 20.2.1991 - 5 N 478/88 - juris Rn. 55; Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 (90)).
(4)
Da - wie zuvor ausgeführt - die konkrete satzungsrechtliche Ausgestaltung des Quadratwurzelmaßstabs auch im Hinblick auf "übergroße" Grundstücke in Ortsrandlage mit höherrangigem Recht vereinbar ist, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Regelungen in der "Billigkeitsrichtlinie" der Beklagten nicht an.
b)
Die Regelung in § 4 Abs. 2 SRGS, wonach bei Grundstücken, die an mehreren Straßen anliegen, alle Straßen zur Berechnung herangezogen werden, ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits entschieden, dass die mehrfache Gebührenerhebung bei einem mehrfach anliegenden Grundstück beim Quadratwurzelmaßstab zulässig ist, insbesondere weil einem an mehreren zu reinigenden Straßen anliegenden Grundstück ein größerer Vorteil zufließt als einem nur an einer Straße anliegenden Grundstück und die konkrete Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück auch zu der jeweils anderen Straße besteht (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 131 und 134).
Ebenfalls ist es in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt, dass Bestimmungen über die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken, wie sie sprachlich in § 4 Abs. 3 SRGS und § 2 Abs. 3 SRGS enthalten sind, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen und hinsichtlich der Berechnungsweise bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken mit höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 142 ff. und 158 ff.).
3.
Dass die Regelung des Gebührensatzes in § 5 SRGS unwirksam ist, ist weder substantiiert dargelegt worden noch ersichtlich. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte sei inkonsequent bei der Herausrechnung des Anteils der Kosten des für den außerhalb geschlossener Ortschaften erbrachten Winterdienstes, da der reduzierte Kostenanteil anhand der Länge der außerhalb der geschlossenen Ortschaft gereinigten Straßen und nicht anhand der Quadratwurzel der bevorteilten Flächen ermittelt werde, begründet keinen Kalkulationsfehler. Der Senat hat keine Bedenken, dass die Beklagte die nicht zu berücksichtigenden Kosten für den Winterdienst auf Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage in Relation zur Länge der gereinigten Straßen ermittelt, da dies ein taugliches, realitätsgerechtes Kriterium darstellt. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, die sonstige Kalkulation im Einzelnen zu prüfen. Bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist insbesondere darauf abzustellen, welche substantiierten Einwände dagegen erhoben worden sind oder sich aufdrängen, ohne sich "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 190).
II.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2019 und des Erlassbescheids vom 4. August 2020 ist formell und materiell rechtmäßig.
1.
Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Dass im Bescheid bei der Gebührenberechnung das Kriterium "weitere Straße" angeben wird, begründet nicht die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids wegen fehlender Bestimmtheit. Nach § 119 Abs. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) NKAG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass ein Verwaltungsakt eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lassen muss, wem gegenüber die Behörde was feststellt und von wem was verlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 4.6.2012 - 9 LA 152/11 - n. v.). Ergänzend fordert § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 lit. b NKAG, dass schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich jedoch nur auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts, also den Entscheidungssatz oder Spruch, dem die Regelungswirkung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 4.6.2012, a. a. O.; Ratschow in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 119 Rn. 5). Nicht umfasst ist hingegen die Begründung des Bescheids (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 12.7.2002 - 4 ZEO 243/00 - juris Rn. 12).
Die Angabe des Kriteriums "weitere Straße" im Bescheid ist nicht Bestandteil des verfügenden Teils der entsprechenden Gebührenbescheide. Zum verfügenden Teil gehört in Form des Ausspruchs insbesondere die Gebührenhöhe, die sich hier dem Bescheid hinreichend bestimmt entnehmen lässt. Wie sich diese Gebührenhöhe berechnet, u. a. unter Berücksichtigung weiterer Straßen nach § 4 Abs. 2 SRGS, ist Teil der Begründung, für welche die Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO nicht gelten.
Ob ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 121 Abs. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) NKAG darin liegt, dass die Beklagte nicht alle Straßen, die der konkreten Gebührenberechnung zugrunde gelegt worden sind, im Ausgangsbescheid namentlich benannt hat, kann hier dahinstehen. Denn die Beklagte hat einen etwaigen Mangel durch die ausdrückliche Benennung der entsprechenden Straßen im Widerspruchsbescheid jedenfalls geheilt (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) NKAG).
2.
Die angegriffene Gebührenfestsetzung im Abgabenbescheid ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist gebührenpflichtig und mit dem angegriffenen Bescheid auch in der Höhe zu Recht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden.
a)
Die Klägerin ist als Anliegerin gebührenpflichtig.
Nach § 3 Abs. 1 SRGS sind Gebührenpflichtige die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer der Straßenreinigung gelten die Eigentümer der Grundstücke, die nach dem Straßenverzeichnis an gereinigten Straßen, Wegen und Plätzen liegen und ihnen gleichgestellte Personen. Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze führt die Beklagte nach § 1 Abs. 1 SRGS und im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 NStrG innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) durch.
Die Klägerin ist als Eigentümerin des Waldgrundstücks, das an vier zu reinigende Straßen grenzt, Benutzerin der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung und damit Gebührenpflichtige. Ihre Einwände gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren begründen nicht die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung im Abgabenbescheid.
(1)
Dass das Waldgrundstück nach dem Vorbringen der Klägerin außerhalb des Siedlungsbereichs und dessen Endpunkt etwa 3 km vom Ortsrand entfernt liege, lässt die Gebührenpflicht nicht entfallen, denn maßgeblich ist nach § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 NStrG und § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 5 SRGS, ob das Grundstück der Klägerin an eine Straße grenzt, die innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft. Dies ist hier bei allen vier Straßen der Fall, da die dem Waldgrundstück der Klägerin jeweils abgewandte Straßenseite (zum Teil) noch bebaut ist. Dass der Winterdienst auf den angrenzenden Straßen - wie die Klägerin vorgetragen hat - nur bis zum Ende der Bebauung erfolgt, entspricht den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben, denn die Reinigungspflicht der Gemeinde beschränkt sich auf die Straßen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufen.
(2)
Der Verweis der Klägerin darauf, dass ihr der Winterdienst keinerlei Vorteile bringe, da sie über geländegängige Geräte verfüge, die in der Lage seien, auf einer Schnee-, Matsch- oder gar Eisschicht zu fahren, und sie zu keinem Zeitpunkt das Waldgrundstück bei Schnee über eine geräumte Straße erreichen können müsse, lässt die Gebührenpflicht ebenfalls nicht entfallen. Denn das Anliegen an zum Teil innerorts verlaufende Straßen bringt für das klägerische Grundstück die Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung mit sich (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 105). Hierdurch erfährt das Grundstück im Wege der - gesetzlich fingierten - Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung einen Vorteil, nämlich dass die vor dem Grundstück verlaufenden Straßen auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 101 m. w. N.).
(3)
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Straßenreinigungsgebühren einen wesentlichen Teil ihres Ertrags aus der Bewirtschaftung des Waldgrundstücks ausmachten, ist dies kein Aspekt, der die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung in Frage stellt, da es nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Normen gehört, dass die Höhe der Straßenreinigungsgebühr in einer bestimmten Relation zum wirtschaftlichen Ertrag aus dem veranlagten Grundstück stehen muss.
(4)
Der Verweis der Klägerin auf die im Vergleich zum früher geltenden Frontmetermaßstab veränderte Höhe der Straßenreinigungsgebühr begründet ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzung. Es liegt in der Natur eines geänderten Gebührenmaßstabs, dass sich die Gebührenhöhe ändern kann. Die Rechtmäßigkeit des geänderten Gebührenmaßstabs ist deshalb nicht anhand eines Vergleichs des aktuellen Gebührenmaßstabs (Quadratwurzelmaßstab) zum früheren Gebührenmaßstab (Frontmetermaßstab) zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 125; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (37)).
(5)
Soweit die Klägerin vorgebracht hat, dass in den vergangenen Jahren die Schneeräumung nicht bis zu ihrem Grundstück erfolgt sei, stellt sie auf eine vorgebliche Minderleistung der Beklagten ab. Dieser pauschale Einwand genügt nicht, um eine für die Höhe des Gebührenanspruchs erhebliche Leistungsstörung von (nach Art, Dauer und/oder Umfang) gewissem Gewicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13.1.2010 - 9 LA 205/08 - juris Rn. 5) begründen zu können.
(6)
Das Vorbringen der Klägerin, § 12 Abs. 2 der Gebührensatzung der Beklagten für die Straßenreinigung im Jahr 2017 in der am 30. August 2018 beschlossenen und am 4. September 2018 ausgefertigten Fassung (SRGS 2017) beschränke die Höhe der jährlichen Straßenreinigungsgebühr auch für die Jahre 2018 und 2019 auf die sich aus der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 2. Juni 2016 ergebende Gebührenhöhe, mithin in ihrem Fall auf 448,33 EUR pro Jahr, entspricht nicht den satzungsrechtlichen Bestimmungen. So machen - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - der Titel der Straßenreinigungsgebührensatzung 2017 und § 1 Abs. 2 SRGS 2017 deutlich, dass auch die Regelung in § 12 Abs. 2 SRGS 2017 nur für das Jahr 2017 gilt. Hinzu tritt, dass die Beklagte eine ab dem 1. Januar 2018 geltende, neue Straßenreinigungsgebührensatzung, beschlossen, ausgefertigt und erlassen hat, welche die vorherige Straßenreinigungsgebührensatzung 2017 abgelöst hat. Ferner wird aus dem Umstand, dass § 12 Abs. 2 SRGS 2017 zu einem Zeitpunkt beschlossen, ausgefertigt und veröffentlicht wurde, als die ab dem 1. Januar 2018 geltende Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten bereits in Kraft getreten war, deutlich, dass die Deckelung der Höhe der Straßenreinigungsgebühr auf die Höhe der nach der vorherigen Satzung entstandenen Gebühr auf das Jahr 2017 beschränkt wurde. Denn ansonsten hätte der Satzungsgeber eine solche Regelung auch in die Straßenreinigungsgebührensatzung aufgenommen, die ab dem 1. Januar 2018 galt. Aus der von der Beklagten vorgelegten Beschlussvorlage (Vorlagen-Nr. XVIII/0496 B01 / S01) wird des Weiteren deutlich, dass es sich bei § 12 Abs. 2 SRGS 2017 um eine nur für die Straßenreinigungsgebührensatzung 2017 geltende Regelung handelt.
b)
Schließlich ist die angegriffene Gebührenfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2019 und des Erlassbescheids vom 4. August 2020 auch in der Höhe rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Fehler bei der Berechnung der Höhe der Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück der Klägerin, insbesondere hinsichtlich der Berechnungseinheiten und der Reinigungsklasse, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.