Versionsverlauf


Art. 5 JVNOG - Änderung des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz 
Redaktionelle Abkürzung
JVNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 8 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse in der Fassung vom 7. Juni 1990 (Nds. GVBl. S. 155) erhält folgende Fassung:

"(3) 1Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde an das Landgericht zulässig. 2Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. 3Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

(4) 1Im Übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften des Ersten Buchs des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare entsprechend."