§ 1 GemBANotVO - Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume durch Notarinnen und Notare (GemBANotVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemBANotVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370
(1) 1Eine Verbindung von Notarinnen und Notaren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) zur gemeinsamen Berufsausübung ist nur mit Genehmigung zulässig. 2Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies geboten ist, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen. 2Geboten ist die Versagung danach in der Regel insbesondere, wenn sich mehr als zwei Notarinnen und Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden.
(3) 1Über die Genehmigung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Notarinnen und Notare ihren Amtssitz haben. 2Die zuständige Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören.
(4) Die Beendigung einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der zuständigen Notarkammer unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume durch Notarinnen und Notare nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BNotO entsprechend.