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§ 120 NWG - Wasserbuch
(zu § 87 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Eine vom Fachministerium zu bestimmende Landesbehörde führt für die Gewässer Wasserbücher in elektronischer Form.

(2) 1Die Eintragungen in das Wasserbuch hat jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde). 2In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 WHG hat die Wasserbehörde auf Ersuchen der für die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung zuständigen Behörde die Eintragungen vorzunehmen.

(3) 1In das Wasserbuch sind ergänzend zu § 87 Abs. 2 WHG einzutragen:

  1. 1.

    Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG),

  2. 2.

    Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 92 bis 94 WHG sowie § 122 dieses Gesetzes); § 87 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt entsprechend.

2Nicht einzutragen sind abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68 WHG sowie abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG Risikogebiete.

(4) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.

(5) 1Der Zugang zu dem Wasserbuch richtet sich nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz. 2Die Wasserbuchbehörde erstellt auf Verlangen einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch.

(6) 1Die Eintragungen in das Wasserbuch dürfen auch personenbezogene Daten enthalten, insbesondere den Namen und die Adresse von Gewässerbenutzern und Verpflichteten sowie Daten in Bezug auf Grundstücke. 2Bei einer Eintragung nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG oder § 120 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes ist die betroffene natürliche Person darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.

    mit der Eintragung personenbezogene Daten verarbeitet werden und

  2. 2.

    andere Wasserbehörden und der gewässerkundliche Landesdienst zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten abfragen und verwenden dürfen.

Die betroffene natürliche Person ist zudem über die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten der eintragenden Behörde, über die in Artikel 14 Abs. 2 Buchst. c und e der Datenschutz-Grundverordnung genannten Rechte sowie über die Löschungspflicht nach § 87 Abs. 3 Satz 2 WHG zu informieren. Erhebt eine andere Wasserbehörde oder der gewässerkundliche Landesdienst Daten aus dem Wasserbuch, so bedarf es der Information nach Artikel 14 Abs. 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung nicht.