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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 GeflKKiTaBetrVO - Größe der integrativen Gruppen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder
Redaktionelle Abkürzung
GeflKKiTaBetrVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze in einer integrativen Krippengruppe

  1. 1.

    höchstens 15, wenn der Gruppe ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG angehört,

  2. 2.

    höchstens 13, wenn der Gruppe zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG angehören, und

  3. 3.

    höchstens 12, wenn der Gruppe

    1. a)

      drei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG oder

    2. b)

      zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG und sieben Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    angehören.

(2) Abweichend von § 18 Abs. 5 DVO-NKiTaG darf die Anzahl der Plätze in einer integrativen Kindergartengruppe mit mehr als einem Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG höchstens 19 betragen.

(3) Abweichend von § 19 Abs. 1 DVO-NKiTaG ist in Bezug auf die Anzahl der Plätze in einer integrativen altersstufenübergreifenden Gruppe

  1. 1.

    Absatz 1 anzuwenden, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Krippenkinder die größte Teilgruppe ist, und

  2. 2.

    Absatz 2 anzuwenden, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Kindergartenkinder die größte Teilgruppe ist.

(4) Abweichend von § 20 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze in einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, in der mindestens ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG gefördert wird und die weitere geeignete Person nicht regelmäßig, sondern nur überwiegend tätig ist, höchstens zehn, in einer Hortgruppe höchstens zwölf.

Außer Kraft am 1. August 2024 durch § 7 der Verordnung i.d.F. vom 3. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 166)