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§ 12 NElbtBRG - Betreten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Das Verbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Begehen von

  1. 1.
    Straßen und Wegen, auch wenn sie nicht aufgrund straßenrechtlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind; als Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen und Rückelinien,
  2. 2.
    siedlungsnahen Elbvorlandbereichen,
  3. 3.
    kenntlich gemachten Erholungsbereichen,
  4. 4.
    kenntlich gemachten Plätzen für Lager-, Grill- oder Osterfeuer, hier gilt auch das Verbot nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht,
  5. 5.
    Eisflächen einschließlich derjenigen Flächen, die zum Erreichen dieser Flächen begangen werden müssen,
  6. 6.
    kenntlich gemachten Bereichen, in denen Wasserfahrzeuge anlanden dürfen,
  7. 7.
    Uferbereichen zum Ein- und Aussetzen von Wasserfahrzeugen in Gewässer, soweit dies von Straßen und Wegen, die aufgrund straßenrechtlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, oder von angrenzenden Baugrundstücken aus erfolgt.

Satz 1 gilt auch

  1. 1.

    für das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Radfahren, das Rollschuhfahren, das Eislaufen, das Skilaufen, das Fahren mit Schlitten,

  2. 2.

    in den in Satz 1 Nrn. 2, 3 und 6 genannten Bereichen

    1. a)

      für das Baden und Schwimmen,

    2. b)

      für das eintägige Zelten von Wasserwanderern, wobei die allgemeinen Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft unberührt bleiben.

(2) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gelten nicht für das Befahren

  1. 1.

    mit Kraftfahrzeugen und Pferdegespannen auf kenntlich gemachten Wegen und Stellplätzen sowie deren Zufahrten,

  2. 2.

    mit Wasserfahrzeugen, die nicht durch Motorkraft angetrieben werden,

    1. a)

      auf Wasserflächen in den siedlungsnahen Elbvorlandbereichen ganzjährig,

    2. b)

      auf dem Aland in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar,

    3. c)

      auf der Seege vom Hafen Laasche bis zur Mündung und auf dem Lang ganzjährig,

    4. d)

      auf der Neuen Löcknitz ganzjährig,

    5. e)

      auf der Jeetzel in den Teilräumen C-53 und C-55 in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar,

    6. f)

      auf der Rögnitz in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar,

    7. g)

      auf der Krainke vor den kenntlich gemachten Erholungsbereichen ganzjährig, im Übrigen in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar,

    8. h)

      auf der Sude in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar,

  3. 3.

    mit Wasserfahrzeugen aller Art (außer Wassermotorrädern)

    1. a)

      von der Elbe in vorhandene Häfen, einschließlich Sportboothäfen,

    2. b)

      auf den Elbhaken, an denen kenntlich gemachte Anlandebereiche oder Anleger liegen.

(3) Die Biosphärenreservatsverwaltung bestimmt auf Antrag der örtlich betroffenen Gemeinde oder mit deren Einvernehmen die erforderlichen Bereiche nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3, 4 und 6, Wege und Stellplätze nach Absatz 2 Nr. 1 sowie Anlandebereiche nach Absatz 2 Nr. 3 Buchst. b und macht sie kenntlich. Vorhandene Einrichtungen und bestehende Erschließungen sind zu berücksichtigen. Die Kenntlichmachung kann mit ihrer Zustimmung auch einem Dritten überlassen werden. Sind die in Satz 1 bezeichneten Flächen bereits von anderen mit entsprechenden Kennzeichen versehen worden, so kann die Biosphärenreservatsverwaltung die Beseitigung dieser Kennzeichen verlangen. Das Gleiche gilt für Kennzeichen, die im Widerspruch zu den Festsetzungen über das Betreten von Flächen stehen.

(4) Das Verbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Betreten von Flächen

  1. 1.
    durch die Eigentümer sowie deren Beauftragte auf den Grundstücken, die Gegenstand des Eigentums sind, einschließlich der erforderlichen Zuwegung,
  2. 2.
    durch die Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte auf den der Nutzungsberechtigung unterliegenden Grundstücken einschließlich des der Erschließung dienenden Weges, soweit es im Rahmen einer den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder jagdlichen, fischereilichen oder imkereilichen Nutzung notwendig ist; dies gilt nicht für das Befahren zum Zweck der Angelfischerei nach § 16 Abs. 2 Nr. 1,
  3. 3.
    durch die zur Durchführung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 genannten Handlungen und Maßnahmen Berechtigten.

(5) Von den Verboten des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 lässt die Biosphärenreservatsverwaltung über Absatz 4 Nr. 3 hinaus Ausnahmen zu für Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung sonstiger Aufgaben, wenn die Dauer der Maßnahme und die Art ihrer Durchführung den Schutzzweck nach § 4 Satz 2 und § 7 so gering wie möglich beeinträchtigt.

(6) Einem in seiner Bewegungsfreiheit beeinträchtigten Schwerbehinderten kann die Biosphärenreservatsverwaltung zur Ausübung der Angelfischerei nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 gestatten, eine bestimmte Fläche im Gebietsteil C unter Abweichung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu befahren.