§ 2 GebOBibl
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für Bibliotheken des Landes und Hochschulbibliotheken
- Redaktionelle Abkürzung
- GebOBibl,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Auslagen, insbesondere Portokosten, sind neben den Gebühren zu entrichten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausleihbare oder benutzbare Werk.