§ 4 NEAWVO - Antragsfrist, erforderliche Angaben, Unterlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (NEAWVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEAWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Der Antrag auf Erstattung von Ausgleichsleistungen muss mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen bis zum 30. September des zweiten Kalenderjahres, das auf die Zahlung der Ausgleichsleistungen folgt, bei der zuständigen Behörde eingegangen sein (Ausschlussfrist).
(2) Erforderliche Angaben sind:
- 1.
die Bezeichnung des Wasserschutzgebietes, für das eine Anordnung im Sinne des § 52 Abs. 5 WHG getroffen worden ist,
- 2.
die Gesamtgröße der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Wasserschutzgebiet,
- 3.
das Jahr, für das die Erstattung beantragt wird,
- 4.
die Höhe der Ausgleichsleistungen, die zum Ausgleich der durch eine Anordnung für das Wasserschutzgebiet eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile in dem Jahr, für das die Erstattung beantragt wird, insgesamt gezahlt wurden und
- 5.
je Schlag im Geltungsbereich der Anordnung im Sinne des § 52 Abs. 5 WHG
- a)
dessen Größe und Bezeichnung,
- b)
die Empfängerin oder der Empfänger der Ausgleichsleistung,
- c)
die Anordnung im Sinne des § 52 Abs. 5 WHG,
- d)
die für das Jahr, für das die Erstattung beantragt wird, gezahlten Ausgleichsleistungen insgesamt und je Hektar,
- e)
die Darstellung der Berechnungsgrundlagen und des Rechenweges zur Ermittlung der Ausgleichsleistung.
(3) Dem Antrag ist ein Nachweis oder eine Erklärung über die erfolgte Zahlung der Ausgleichsleistungen und eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit entsprechenden Nachweisen beizufügen.
(4) Die zuständige Behörde kann von dem Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere wenn sich bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausgleichsleistungen anhand standardisierter Berechnungsgrundlagen, die die Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herausgibt, Zweifel ergeben.
(5) Sofern die Erstattung eine staatliche Beihilfe darstellt und sie auf Grundlage einer der in § 1 Abs. 3 genannten EU-Verordnungen gewährt wird, stellt die zuständige Behörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Verordnung vorliegen, insbesondere bezüglich des Geltungsbereiches, des Höchstbetrages, der Kumulierung, der Überwachung und der Berichterstattung.