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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 GeflKKiTaBetrVO - Größe der Gruppen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder
Redaktionelle Abkürzung
GeflKKiTaBetrVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze

  1. 1.

    in Krippengruppen höchstens 16,

  2. 2.

    in Kindergartengruppen höchstens 26 und

  3. 3.

    in Hortgruppen höchstens 21.

2Gehören einer Krippengruppe mehr als sieben Kinder an, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so beträgt die Anzahl der Plätze abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 DVO-NKiTaG höchstens 13.

(2) 1Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze in einer altersstufenübergreifenden Gruppe

  1. 1.

    höchstens 16, wenn

    1. a)

      in der Gruppe die Teilgruppe der Krippenkinder die größte Teilgruppe ist oder

    2. b)

      in der Gruppe keine Kindergartenkinder und gleich viele Krippenkinder und Hortkinder sind,

    und

  2. 2.

    höchstens 21, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Hortkinder die größte Teilgruppe ist.

2Im Übrigen beträgt die Anzahl der Plätze in einer altersstufenübergreifenden Gruppe abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 DVO-NKiTaG höchstens 26; bei der Belegung der Plätze ist jedes Krippenkind mit dem Faktor 2 und jedes Hortkind mit dem Faktor 1,5 zu zählen, wenn mehr als drei Kinder keine Kindergartenkinder sind.

(3) Abweichend von § 7 Abs. 3 DVO-NKiTaG gelten die Absätze 1 und 2 für die Randzeit entsprechend.

(4) Über § 7 Abs. 4 DVO-NKiTaG hinaus genügt es, dass in einer Gruppe, der ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 7 Abs. 4 DVO-NKiTaG nicht angehört, eine pädagogische Fachkraft und eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig sind, wenn der Gruppe nicht mehr als 11 Kinder, bei einer Gruppe, der ausschließlich Schulkinder angehören, nicht mehr als 13 Kinder angehören.

(5) Abweichend von § 7 Abs. 5 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze in einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), höchstens 11, in einer Hortgruppe höchstens 13.

Außer Kraft am 1. August 2024 durch § 7 der Verordnung i.d.F. vom 3. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 166)