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§ 1 DVO-NJagdG - Einschränkungen sachlicher Verbote

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NJagdG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) 1Schwarzwild darf

  1. 1.

    in der Falle entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 mm und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule durch Kopfschuss und

  2. 2.

    entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung

    1. a)

      von künstlichen Lichtquellen und von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, die jeweils nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sowie

    2. b)

      von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (zum Beispiel Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,

erlegt werden. 2Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes darf Wild

  1. 1.

    von einer Ansitzeinrichtung, die auf der Ladefläche eines Kraftfahrzeuges oder eines angekoppelten Anhängers befestigt ist und das Dach des Fahrerhauses um mindestens 0,5 m überragt, und

  2. 2.

    von einem landwirtschaftlichen Anhänger

erlegt werden, wenn das Fahrzeug während der Jagdausübung steht und das Fahrerhaus nicht besetzt ist.

(3) In gefährdeten Gebieten nach § 14d Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) darf entgegen

  1. 1.

    § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Schrot mit einem Durchmesser von mindestens 3 mm aus einer Entfernung von höchstens 30 m auf gestreifte Frischlinge geschossen werden und

  2. 2.

    § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes Schwarzwild in Notzeiten in einem Umkreis von weniger als 200 m von Fütterungen erlegt werden.