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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 NEAWVO - Bagatellbetrag, Verbot der Doppelerstattung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (NEAWVO)
Amtliche Abkürzung
NEAWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Eine Erstattung unterbleibt, wenn die Ausgleichsleistungen, die für die innerhalb eines Kalenderjahres in einem Wasserschutzgebiet eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile nach § 52 Abs. 5 WHG gezahlt wurden, weniger als 500 Euro betragen. 2Werden in Wasserschutzgebieten Maßnahmen auf der Grundlage eines in gleichberechtigter Zusammenarbeit von Wasserversorgungsunternehmen und bodenbewirtschaftenden Personen erarbeiteten Schutzkonzepts nach § 28 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6, NWG durchgeführt, so unterbleibt die Erstattung nur, wenn die Ausgleichsleistungen, die für die innerhalb eines Kalenderjahres eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile aufgrund von Anordnungen für diese Wasserschutzgebiete gezahlt wurden, in dem Gebiet der Zusammenarbeit insgesamt weniger als 500 Euro betragen.

(2) Der Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit für einen Ausgleich für eine Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 28 Abs. 4 NWG besteht.