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  • ab 23.11.2002 (aktuelle Fassung)

§ 37 NElbtBRG - Biosphärenreservatsbetreuung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Die Biosphärenreservatsverwaltung kann geeignete Personen bestellen, die

  1. 1.
    für die Informations- und Bildungsarbeit sowie zur Besucherlenkung eingesetzt werden,
  2. 2.
    geschützte Teile des Gebietes überwachen,
  3. 3.
    für den Artenschutz sorgen.

Soweit der Einsatz für Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 in den Gebietsteilen A und B vorgesehen ist, erfolgt die Bestellung auf Anregung oder im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Soweit der Einsatz für Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 vorgesehen ist, erfolgt die Bestellung nach Anhörung des Biosphärenreservatsbeirats.