Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.08.2025, Az.: 15 TaBV 23/25
Gerichtliche Überprüfung der Wahl der inländischen Mitglieder eines SE-Betriebsrates
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 25.08.2025
- Aktenzeichen
- 15 TaBV 23/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:0825.15TaBV23.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Osnabrück - 22.01.2025 - AZ: 4 BV 9/24
Rechtsgrundlagen
- § 10 ArbGG
- § 83 Abs. 3 ArbGG
- § 23 SEBG
- § 8 SEBG
Fundstellen
- ArbR 2025, 497
- EzA-SD 22/2025, 12
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Wahl der inländischen Mitglieder eines SE-Betriebsrates ist in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
- 2.
Ist eine Arbeitnehmervertretung das Wahlgremium gemäß § 8 SEBG, sehen die Reglungen des SEBG die Bildung eines Wahlvorstandes nicht vor. Ein gleichwohl gebildeter Wahlvorstand ist im Wahlanfechtungsverfahren nicht zu beteiligen.
- 3.
Das Wahlgremium ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 7 SEBG berechtigt, die aus dem Inland kommenden Mitglieder des SE-Betriebsrates abzuberufen. Ein Grund für die Abberufung ist nicht erforderlich.
- 4.
Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft eines inländischen Mitglieds des SE-Betriebsrates vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit, ist ein neues Mitglied zu wählen.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. Wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.01.2025 - 4 BV 9/24 - abgeändert.
Die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. werden abgewiesen.
Der Beteiligten zu 1) wird aufgegeben, zur konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 5) einzuladen.
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, zur konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 6) einzuladen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der SE-Betriebsräte bei den Beteiligten zu 1. und 2. und die Verpflichtung der Beteiligten zu 1. und 2., zur konstituierenden Sitzung der Beteiligten zu 5. und 6. einzuladen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind durch Umwandlung im Wege eines Formwechsels als Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea; im Folgenden SE) entstanden und als solche jeweils ins Handelsregister eingetragen worden. Der Beteiligte zu 3. ist der bei der Beteiligten zu 1. gewählte Betriebsrat.
Der erstinstanzlich Beteiligte zu 4. ist der vom Beteiligten zu 3. für die inländischen SE-Betriebsratswahlen bestellte Wahlvorstand.
Die Beteiligten zu 5. und 6. sind die SE-Betriebsräte der Beteiligten zu 1. bzw. der Beteiligten zu 2., die sich bislang noch nicht konstituiert haben
Die Beteiligte zu 2. hat keine Mitarbeiter. Sie hält die Mehrheitsanteile an der Beteiligten zu 1.. Die Beteiligte zu 1. unterhält in Deutschland Standorte in O., L., L., K. und L.. In O. besteht ein Betriebsrat, der für die Arbeitnehmer an den insgesamt fünf Standorten zuständig ist. Die Beteiligte zu 1. hält in Deutschland ferner die unmittelbaren Mehrheitsanteile an der personalhaltenden G. GmbH, die etwa 12 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitnehmer der G. GmbH haben keinen Zugriff auf das bei der Beteiligten zu 1. eingerichtete Intranet.
Vor der Eintragung der Beteiligten zu 1. und 2. als SE schlossen sie am 00.00.0000 mit dem gemäß §§ 4 ff SEBG gebildeten besonderen Verhandlungsgremium Mitbestimmungsvereinbarungen. Diese lauten auszugsweise:
"1. Vereinbarung
Die Parteien vereinbaren die Anwendung der jeweils gültigen gesetzlichen Auffangregelungen des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft ("SEBG") nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a. Wahlen des SE-Betriebsrates
Die Wahlen des SE-Betriebsrates der B. SE finden in den Konstellationen, in denen die Anzahl der nationalen Mitglieder des SE-Betriebsrates der B. SE mit der Anzahl der nationalen Mitglieder des SE-Betriebsrates der B.-Verwaltungs-SE identisch ist, als gemeinsamer, einheitlicher Wahldurchgang statt. In diesem Fall sind die Mitglieder, die für den SE-Betriebsrat der B.-Verwaltungs-SE gewählt worden sind, durch diese einheitliche Wahl zugleich Mitglieder des SE-Betriebsrats der B. SE ("SE-Betriebsrat') und umgekehrt."
Wegen des weiteren Wortlauts der Mitbestimmungsvereinbarungen wird auf Bl. 21 bis 26 und 27 bis 32 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 00.00.0000 (Bl. 34 der erstinstanzlichen Akte) teilte der erstinstanzlich Beteiligte zu 4. den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. über das Intranet der Beteiligten zu 1. mit, dass am 00.00.0000 die Wahl zum SE-Konzernbetriebsrat stattfinde. Mit E-Mail vom 00.00.0000 (Bl. 34 der erstinstanzlichen Akte) veröffentlichte der Beteiligte zu 4. die Wahlvorschlagsliste (Bl. 35 der erstinstanzlichen Akte). Die bei der G. GmbH beschäftigten Arbeitnehmer wurden von der Durchführung der Wahl am 00.00.0000 nicht informiert.
In seiner Eigenschaft als Wahlgremium wählte der Beteiligte zu 3. am 00.00.0000 die erstinstanzlich Beteiligten zu 7. bis 13. als inländische Arbeitnehmervertreter im SE-Betriebsrat der Beteiligten zu 1. und Beteiligten zu 2. und die erstinstanzlich Beteiligten zu 14. bis 19. zu deren Ersatzmitgliedern. Das Wahlergebnis veröffentlichte der erstinstanzlich Beteiligte zu 4. am 00.00.0000.
Mit Schriftsatz vom 11.9.2024, bei dem Arbeitsgericht Osnabrück eingegangen am 11.9.2024 haben die Beteiligten zu 1. und 2. das vorliegende Verfahren eingeleitet.
Mit E-Mail vom 00.00.0000 (Blatt 358 und 359 der erstinstanzlichen Akte) informierte der Beteiligte zu 4. über den internen Verteiler die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. über eine Neuwahl und forderte die Beteiligte zu 1. auf, das Informationsschreiben an die Mitarbeiter der G. GmbH zu versenden. Auf einer Sitzung am 00.00.0000 berief der Beteiligte zu 3. sämtliche am 00.00.0000 gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Beteiligten zu 5) und 6) ab und wählte die Beteiligten zu 7. bis 9., 11., 12. und 14. zu inländische Arbeitnehmervertretern im SE-Betriebsrat der Beteiligten zu 1. und Beteiligten zu 2. und die Beteiligten zu 15. und 18. Zu Ersatzmitgliedern. Das Ergebnis der Wahl teilte der Beteiligte zu 3. den Beteiligten zu 1. und 2. mit E-Mail vom 00.00.0000 (Blatt 360 der erstinstanzlichen Akte) mit.
Mit Schriftsatz vom 20.1.2025, bei dem Arbeitsgericht Osnabrück eingegangen am 20.1.2025 haben die Beteiligten zu 1. und 2. ihre Anträge erweitert.
Sie haben die Ansicht vertreten, bei der Wahl der inländischen Arbeitnehmervertreter in den Beteiligten zu 5. und 6. sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verstoßen worden. Die Mitarbeiter der G. GmbH hätten informiert werden müssen und es hätten nur 6 inländische Arbeitnehmervertreter und Ersatzmitglieder gewählt werden dürfen. Den Mitarbeitern seien keine ausreichenden Informationen über das Wahlverfahren und die Rahmenbedingungen des Amtes als Arbeitnehmervertreter im SE-Betriebsrat erteilt worden. Die Neuwahl am 00.00.0000 sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da noch kein Beschluss über die Anfechtung der Wahl vom 00.00.0000 vorgelegen habe und es dem Beteiligten zu 3. verwehrt gewesen sei, die Mitglieder der Beteiligten zu 5. und 6. abzuberufen.
Sie haben beantragt,
- 1.
festzustellen, dass die Bestellung der inländischen Vertreter, die zum SE-Betriebsrat der Beteiligten zu 1. aufgrund der Wahl vom 28.08.2024 gewählt worden sind, namentlich die Bestellung der Beteiligten zu 7. bis einschließlich zu 13. sowie deren als Nachrücker bezeichnete Beteiligte zu 14. bis einschließlich zu 19. sowie die Bestellung der inländischen Vertreter, die zum SE-Betriebsrat der Beteiligten zu 2. aufgrund der Wahl vom 28.08.2024 gewählt worden sind, namentlich die Bestellung der Beteiligten zu 7. bis einschließlich zu 13. sowie deren als Nachrücker bezeichnete Beteiligte zu 14. bis einschließlich zu 19. jeweils unwirksam ist,
hilfsweise, die beiden vorgenannten Wahlen für unwirksam zu erklären,
- 2.
festzustellen, dass die Bestellung der inländischen Vertreter, die zum SE-Betriebsrat der Beteiligten zu 1. aufgrund der Wahl vom 07.01.2025 gewählt worden sind, namentlich die Bestellung der Beteiligten zu 7. bis einschließlich zu 9., der Beteiligten zu 11. und zu 12., der Beteiligten zu 14. und zu 15 sowie des Beteiligten zu 18. sowie die Bestellung der inländischen Vertreter, die zum SE-Betriebsrat der Beteiligten zu 2. aufgrund der Wahl vom 07.01.2025 gewählt worden sind, namentlich die Bestellung der Beteiligten zu 7. bis einschließlich zu 9., der Beteiligten zu 11. und zu 12., der Beteiligten zu 14. und zu 15. sowie des Beteiligten zu 18. unwirksam ist,
hilfsweise, die beiden vorgenannten Wahlen für unwirksam zu erklären.
Die Beteiligten zu 3. und 4. und 7. bis 18. haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Als Wideranträge haben sie beantragt,
- 1.
der Beteiligten zu 1. aufzugeben, zur konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 5. einzuladen,
- 2.
der Beteiligten zu 1. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1. ein in das Ermessen des Arbeitsgerichts gestelltes Zwangsgeld anzudrohen,
- 3.
der Beteiligten zu 2. aufzugeben, zur konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 6. einzuladen,
- 4.
der Beteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 3. ein in das Ermessen des Arbeitsgerichts gestelltes Zwangsgeld anzudrohen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,
die Wideranträge abzuweisen.
Die Beteiligten zu 3. und 4. und 7. bis 18. haben die Ansicht vertreten, die Beteiligten zu 1. und 2. seien verpflichtet, zur konstituierenden Sitzung der Beteiligten zu 5. und 6. einzuladen, da die sowohl die inländischen als auch die ausländischen Arbeitnehmervertreter zwischenzeitlich sämtlich benannt worden seien. Auf die Anfechtung der Wahl komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da die Ämter während der Dauer des Verfahrens ausgeübt werden könnten und müssten.
Mit Beschluss vom 22.1.2025 hat das Arbeitsgericht Osnabrück dem Antrag zu 2. stattgegeben und die Anträge und Wideranträge im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für den Antrag zu 1. fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, da die am 28.8.2024 gewählten Arbeitnehmervertreter wirksam abberufen worden seien. Auch einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedürfe es nicht. Der Antrag zu 2. sei begründet. Die Wahl vom 7.1.2025 sei unwirksam, weil sie zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden sei, zu dem das Ende der Amtszeit der am 28.8.2024 gewählten Arbeitnehmervertreter nicht abzusehen gewesen sei. Da danach die inländischen Arbeitnehmervertreter noch nicht benannt seien, seien die Beteiligten zu 1. und 2. noch nicht verpflichtet, zur konstituierenden Sitzung der Beteiligten zu 5. und 6. einzuladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung unter I. der arbeitsgerichtlichen Entscheidung (Blatt 430 - 433 der erstinstanzlichen Akte), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Ausführungen unter II. (Blatt 433 - 436 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Gegen den ihnen am 17.2.2025 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 3. und 4. mit Schriftsatz vom 5.3.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 5.3.2025 und die Beteiligten zu 7. bis 9., 11., 12., 14., 15. und 18. mit Schriftsatz vom 14.3.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 14.3.2025 Beschwerde eingereicht und diese mit Schriftsatz vom 17.3.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 17.3.2025 begründet.
Mit Beschluss vom 25.8.2025 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten festgestellt, dass die Beteiligten zu 4., 10., 13., 16., 17. und 19. nicht mehr Beteiligte des Verfahrens sind.
Die Beteiligten zu 3., 7. bis 9., 11., 12., 14., 15. und 18 behaupten, die Beteiligten zu 13., 16. und 17. hätten bereits im September 2024 ihre Ämter niedergelegt. Die übrigen inländische Arbeitnehmervertreter bis auf den Beteiligten zu 19. hätten ihre Ämter im November 2024 niedergelegt, die Amtsniederlegung des Beteiligten zu 19. sei mit Schreiben vom 6.1.2025 erfolgt.
Die Beteiligten meinen, die Einleitung der Neuwahl am 7.1.2025 sei wegen der Amtsniederlegungen erforderlich und zulässig gewesen. Eines Wahlausschreibens habe es nicht bedurft, eine Beteiligung der Arbeitnehmer sei nicht erforderlich gewesen, die Information der Arbeitnehmer sei erfolgt. Voraussetzung für die Einladung zur konstituierenden Sitzung sei nur, dass die Arbeitnehmervertreter benannt werden. Auf die Wirksamkeit der Wahl komme es für die Dauer des Anfechtungsverfahrens nicht an.
Nachdem die Beteiligten zu 3., 7. bis 9., 11., 12., 14., 15. und 18. zunächst auch angekündigt haben, die Wideranträge zu 2. und 4. zu stellen, haben sie diese Anträge im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 25.8.2025 mit Zustimmung der Beteiligten zu 1. und 2. zurückgenommen.
Die Beteiligten zu 3., 7. bis 9., 11., 12., 14., 15. und 18 beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.01.2025 zum Aktenzeichen 4 BV 9/24 abzuändern und die Anträge und Hilfsanträge der Beteiligten zu 1. und 2. vollumfänglich zurückzuweisen;
sowie
den Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.01.2025 zum Aktenzeichen 4 BV 9/24 abzuändern und
- 1.
der Beteiligten zu 1. aufzugeben, zur konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 5. einzuladen;
- 2.
der Beteiligten zu 2. aufzugeben, zur konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 6. einzuladen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,
Die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als richtig und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Schriftsätze vom 5.3.2025, 14.3.2025, 17.3.2025, 24.3.2025, 12.5.2025 und 13.8.2025, jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.8.2025 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und mit den zuletzt gestellten Anträgen begründet.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
a.
Die Beschwerde ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie in der gesetzlichen Form und fristgemäß § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, Abs. 2, § 66 ArbGG eingelegt und begründet worden.
b.
Die Beteiligten zu 3., 7. bis 9., 11., 12., 14., 15. und 18 sind auch beschwerdebefugt.
(1)
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist; vgl. BAG, 1.6.2022, 7 ABR 41/20, Juris Rn. 11.
(2)
Die Beteiligten zu 3., 7. bis 9., 11., 12., 14., 15. und 18. sind an dem Verfahren zu beteiligen.
Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem jeweiligen Gesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Die Vorschrift regelt nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist. Sie ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind; vgl. BAG; 26.11.2024, 1 ABR 37/20, Juris Rn. 18.
Danach ist der Beteiligte zu 3. am Verfahren beteiligt, da es um seine Rechte als Wahlgremium gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 SEBG geht. Die Beteiligten zu 7. bis 9., 11., 12., 14., 15. und 18. sind zu beteiligen, da es um ihre jeweilige Stellung als Arbeitnehmervertreter in den Beteiligten zu 5. und 6. geht.
(3)
Der Beteiligte zu 4. war an dem Verfahren nicht zu beteiligen. In einem Beschlussverfahren kann nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur eine Person, Vereinigung oder Stelle zu hören sein, die nach § 10 ArbGG partei- und damit beteiligtenfähig ist; vgl. BAG, 8.3.2022, 1 ABR 20/21, Juris Rn. 12.
Der Beteiligte zu 4. ist nicht nach § 10 ArbGG parteifähig. Danach sind parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte.
Der Beteiligte zu 4. ist keine nach dem SEBG beteiligte Stelle. Das SEBG sieht die Bildung eines Wahlvorstandes nur im Fall der Wahl gemäß § 8 Abs. 7 SEBG vor. Erfolgt die Wahl, wie hier gemäß § 8 Abs. 3 SEBG durch den Betriebsrat als Wahlgremium, bedarf es der Bildung eines Wahlvorstandes nicht.
(4)
Die Beteiligten zu 10., 13., 16., 17. und 19. waren im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu beteiligen. Da die Anfechtung der Wahl vom 28.8.2024 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und die Beteiligten bei der verfahrensgegenständlichen Wahl vom 7.1.2025 nicht gewählt worden sind, können sie durch die Entscheidung nicht in ihren Rechten nach dem SEBG unmittelbar betroffen sein.
2.
Die Beschwerde ist mit den zuletzt gestellten Anträgen insgesamt begründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war, soweit sie mit der Beschwerde angegriffen wurde abzuändern, da der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. zwar zulässig, aber unbegründet ist, während die zuletzt gestellten Wideranträge der Beteiligten zu 3., 7. bis 9., 11., 12., 14., 15. und 18. zulässig und begründet sind.
a.
Der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl der Beteiligten zu 7. bis 9., 11., 12., 14., 15. und 18. ist zulässig, aber unbegründet.
(1)
Der Antrag ist zulässig.
(a)
Bei dem Antrag handelt es sich nach der gebotenen Auslegung um die Anfechtung der Wahl der inländischen Arbeitnehmervertreter in den Beteiligten zu 5. und 6..
(b)
Allerdings ist im SEBG die Anfechtung der Wahlen gemäß § 8 SEBG nicht geregelt. Sie sind aber in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
Für das EBRG hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, Beschlüsse über die Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat seien - ebenso wie sonstige betriebsratsinterne Wahlen - in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Das EBRG regele in § 23 das Verfahren zur Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat und über deren Abberufung. Es enthalte jedoch keine Vorschriften über die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bestellung. Daraus könne allerdings nicht geschlossen werden, dass ein Gesetzesverstoß bei der Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat stets und ohne weiteres die Nichtigkeit der Bestellung zur Folge hat. Vielmehr seien - ebenso wie bei betriebsratsinternen Wahlen - die Grundsätze über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Betriebsratswahlen entsprechend anwendbar. § 19 BetrVG bestimme für die Betriebsratswahl, dass die Wahl bei Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden kann. Die gerichtliche Entscheidung habe rechtsgestaltenden Charakter und wirke nur für die Zukunft. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung bleibe der Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats. Es wäre mit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsrats nicht vereinbar, wenn die Gültigkeit seiner Wahl ohne zeitliche Begrenzung in Zweifel gezogen werden könnte und über längere Zeit hinweg unklar bliebe, ob der Betriebsrat überhaupt rechtmäßig amtiert. Deshalb setze die - im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene - Nichtigkeit einer Wahl, die jedermann jederzeit geltend machen kann, so schwerwiegende und offensichtliche Verstöße gegen Wahlvorschriften voraus, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. Nur in derartigen Ausnahmefällen sei die Wahl von vornherein ungültig. Andere Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften führten lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl. Werde die Wahl nicht fristgerecht angefochten, bleibe der Betriebsrat bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Die Wahrung der Rechtssicherheit sei nicht nur bei Betriebsratswahlen, sondern auch bei betriebsratsinternen Wahlen wie der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters nach § 26 BetrVG, der Mitglieder des Betriebsausschusses gemäß § 27 BetrVG, der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 3 BetrVG und der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitglieder nach § 47 Abs. 2 BetrVG von Bedeutung. Auf derartige Wahlen sei § 19 BetrVG entsprechend anzuwenden. Gleiches gelte für die Beschlussfassung über die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat. Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter sei Bestandteil der Konstituierung des Europäischen Betriebsrats und trage zur Schaffung der organisatorischen Grundlagen für dessen Tätigkeit bei. Die Funktionsfähigkeit des Europäischen Betriebsrats, der sich aus Arbeitnehmervertretern der Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten zusammensetzt, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe tätig ist, würde beeinträchtigt, wenn zeitlich unbegrenzt von jedermann die Unwirksamkeit der Bestellung seiner Mitglieder geltend gemacht werden könnte und über längere Zeit hinweg unklar bliebe, ob die inländischen Arbeitnehmervertreter ordnungsgemäß bestellt wurden und rechtswirksam Mitglieder des Europäischen Betriebsrats geworden sind. Dies gebiete es, § 19 BetrVG nicht nur auf betriebsratsinterne Wahlen entsprechend anzuwenden, sondern auch auf die von den jeweils zuständigen Arbeitnehmervertretungen zu fassenden Beschlüsse über die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 bis 3 EBRG. Dabei sei allerdings die in § 19 Abs. 2 BetrVG bestimmte Beschränkung der Anfechtungsberechtigung auf mindestens drei Wahlberechtigte - ebenso wie bei betriebsratsinternen Wahlen - nicht sachgerecht. Vielmehr sei zur Anfechtung berechtigt, wer eine Verletzung seiner Rechtsstellung durch die Bestellung geltend macht; vgl. BAG, 18.4.2007, 7 ABR 30/06, Rn. 41 bis 44 m. w. N..
Diese Grundsätze sind im Hinblick auf die strukturelle Ähnlichkeit der Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter in den Europäischen Betriebsrat nach dem EBRG auf die Wahlen der inländischen Arbeitnehmervertreter im SE-Betriebsrat nach dem SEBG zu übertragen. Danach sind die Beteiligten zu 1. und 2. zur Anfechtung der Wahl der inländischen Arbeitnehmervertreter für die Beteiligten zu 5. und 6. vom 7.1.2025 berechtigt.
(c)
Die Beteiligten haben die Wahl vom 7.1.2025 fristgerecht innerhalb der entsprechend anzuwendenden Frist vom 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten, da die Schriftsatz mit dem Anfechtungsantrag am 20.1.2025 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist.
(2)
Der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. ist aber unbegründet.
Die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen nicht vor, da bei der Wahl vom 7.1.2025 nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde.
Auf die Bildung der SE-Betriebsräte der Beteiligten zu 1. und 2. fanden gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 SEBG die Regelungen der §§ 23 bis 33 SEBG Anwendung, da die Beteiligten zu 1. und 2. und das besondere Verhandlungsgremium dies in Ziffer 1 der Mitbestimmungsvereinbarungen vom 00.00.0000 vereinbart haben. Diese Vereinbarung ist gemäß § 21 Abs. 5 SEBG zulässig und wirksam.
(a)
Der Durchführung der Wahl vom 7.1.2025 standen Vorschriften des SEBG über das Wahlverfahren nicht entgegen.
(aa)
Sie war zunächst nicht wegen der am 28.8.2025 erfolgten Wahl der inländischen Arbeitnehmervertreter in den Beteiligten zu 5. und 6. vor Ablauf von 4 Jahren ausgeschlossen.
Der Ausschluss einer Neuwahl der inländischen Mitglieder des SE-Betriebsrats vor Ablauf von 4 Jahren lässt sich dem SEGB nicht entnehmen. Das ergibt die Auslegung des SEGB.
Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu; vgl. BAG, 20.8.2024, 3 AZR 286/23, Juris Rn. 12.
Das SEBG sieht keinen vierjährigen Wahlturnus für die inländischen Mitglieder des SE-Betriebsrates vor. Allerdings regelt § 23 Abs. 1 Satz 6 SEBG, dass die Dauer der Mitgliedschaft der aus dem Inland kommenden Vertreter vier Jahre beträgt. Dies steht aber einer Wahl neuer Mitglieder vor Ablauf dieser vier Jahre nicht entgegen, wenn die Mitgliedschaft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 6 2. Halbsatz durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet.
Der SE-Betriebsrat kraft Gesetzes ist ein Dauergremium, das als solches keine Amtszeit hat; vgl. Habersack/Drinhausen/Hohenstatt/Müller-Bonanni, 4. Aufl. 2025, SEBG § 23 Rn. 7-9. Danach ist das Bestehen des SE-Betriebsrates von der Amtszeit der einzelnen Mitglieder unabhängig. Für eine gleichzeitige Wahl aller inländischen Mitglieder des SE-Betriebsrates besteht nach der Konstituierung keine Notwendigkeit.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für den Fall des Ausscheidens eines inländischen Mitgliedes des SE-Betriebsrates und des Fehlens eines Ersatzmitgliedes der SE-Betriebsrat eine geringere Mitgliederzahl haben sollte. Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist in § 23 Abs. 1 Satz 6 SEBG ausdrücklich geregelt. § 23 Abs. 1 Satz 3 SEBG i. V. m. § 5 Abs. 1 SEBG regelt die Zusammensetzung und Größe des SE-Betriebsrates. § 25 SEBG regelt die Anpassung der Größe und Zusammensetzung des SE-Betriebsrates. Regelungen für den Fall des Unterschreitens der gesetzlich vorgesehenen Größe bestehen nicht. Eine Neuwahl des gesamten Gremiums in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG kommt nicht in Betracht, da die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder unabhängig voneinander besteht.
Die Auffassung der Beteiligten zu 1. und 2., eine Neuwahl komme nur nach Ablauf von vier Jahren in Betracht führte auch gerade in Fällen wie dem vorliegenden zu widersinnigen Ergebnissen. Würde festgestellt, dass die Wahl der inländischen Mitglieder der Beteiligten zu 5. und 6. unwirksam ist, führte dies dazu, dass für die Dauer von vier Jahren ab dem Datum der Wahl keine inländischen Mitglieder in den SE-Betriebsrat entsandt werden könnten. Dass der Gesetzgeber eine derartige Sperrwirkung regeln wollte, kann nicht unterstellt werden.
(bb)
Die Wahl der inländischen Mitglieder der Beteiligten zu 5. und 6. vom 7.1.2025 war nicht durch die Wahl vom 28.8.2024 ausgeschlossen. Hierbei kommt es auf die Frage, ob die am 28.8.2024 gewählten Mitglieder ihr Amt jeweils wirksam niedergelegt haben, da jedenfalls der Beteiligte zu 3. sie am 7.1.2025 vor Durchführung der erneuten Wahl wirksam abberufen hat.
Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, konnte der Beteiligte zu 3. die inländischen Mitglieder der Beteiligten zu 5. und 6. am 7.1.2025 wirksam abberufen. Die Möglichkeit der Abberufung der aus dem Inland kommenden Mitglieder ist in § 23 Abs. 1 Satz 6 SEBG vorgesehen. Für die Voraussetzungen der Abberufung verweist § 23 Abs. 1 Satz 7 SEBG auf die §§ 8 bis 10 SEBG. Damit ist die Abberufung durch das Wahlgremium möglich, das die Mitglieder des SE-Betriebsrates bestellt hat. Weitere Voraussetzungen für die Abberufung regelt das SEBG nicht. Sie sind weder in § 37 SEBG noch in § 42 SEBG enthalten und eine analoge Anwendung der §§ 23, 24 BetrVG i. V. m. § 42 SEBG kommt nicht in Betracht. Insofern nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II.1.a)dd). Für die analoge Anwendung fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage.
Die inländischen Mitglieder des SE-Betriebsrates werden von den Arbeitnehmervertretungen gewählt. Insofern sind sie als Repräsentanten der Arbeitnehmervertretungen vergleichbar mit Mitgliedern eines Gesamtbetriebsrates. Deren Abberufung gemäß § 49 BetrVG ist aber ebenfalls jederzeit möglich. Ein Grund für die Abberufung ist nicht erforderlich, es steht im freien Ermessen des Betriebsrats, durch welche Personen er sich im Gesamtbetriebsrat repräsentiert sehen will; vgl. MHdB ArbR/Nebendahl, 6. Aufl. 2025, § 300 Rn. 115. So liegt es auch hier.
(cc)
Ein Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren ist auch nicht darin zu sehen, dass der Beteiligte zu 3. mit E-Mail vom 00.00.0000 über die Neuwahl informiert hat.
Mit der E-Mail hat der Beteiligte nicht die Wahl vom 7.1.2025 eingeleitet. Das SEBG enthält keine Regelungen über die Einleitung der Wahl oder das Erfordernis eines Wahlausschreibens. Für den Fall des Bestehens einer Arbeitnehmervertretung obliegt dieser als Wahlgremium gemäß § 8 SEBG die Durchführung der Wahl. Lediglich im Fall des § 8 Abs. 7 SEBG bestehen Vorschriften über die Wahl eines Wahlvorstandes, Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge. Im Fall des Bestehens einer Arbeitnehmervertretung existieren solche Regelungen nicht. In diesem Fall bestimmt lediglich § 9 SEBG, dass der Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremiums festzulegen und zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen hat. § 10 SEBG regelt die Beschlussfähigkeit des Wahlgremiums und die Aufteilung der Stimmanteile. Dass gegen diese Regelungen verstoßen worden ist, ist von den Beteiligten nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
In der E-Mail vom 00.00.0000 ist lediglich eine Information der Mitarbeiter über die beabsichtigte Neubestellung der inländischen Mitglieder der Beteiligten zu 5. und 6. zu sehen. Zu dieser Information war der Beteiligte zu 3. berechtigt. Da es ihm oblag, die inländischen Mitglieder der Beteiligten zu 5. und 6. abzuberufen konnte er auch absehen, dass am 7.1.2025 die Voraussetzungen für eine Neuwahl vorliegen würden.
(dd)
Es liegt auch kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder die Wählbarkeit vor.
Der Beteiligte zu 3. hat alle wählbaren Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. über die beabsichtigte Wahl informiert und ihnen die Möglichkeit gegeben, ihr Interesse an einer Mitgliedschaft im SE-Betriebsrat zu bekunden. Zu weiteren Informationen war der Beteiligte zu 3. nicht verpflichtet. Das SEBG enthält Regelungen über Wahlvorschläge nur in § 8 Abs. 7 SEBG. Daraus ist zu schließen, dass die Arbeitnehmer nur in dem Fall, dass keine Arbeitnehmervertretung besteht, die Möglichkeit haben sollen, Wahlvorschläge zu machen und damit ihre Wahl zu ermöglichen. Für den Fall, dass, wie hier, eine Arbeitnehmervertretung das Wahlgremium bildet, besteht diese Möglichkeit nicht. Insofern besteht auch keine Notwendigkeit für das Wahlgremium, weitergehende Hinweise zu erteilen.
(ee)
Soweit die Beteiligten zu 1. und 2. erstinstanzlich eingewandt haben, dass eine unzutreffende Zahl von inländischen Mitgliedern der Beteiligten zu 5. und 6. gewählt worden ist, richtet sich dieser Einwand nur gegen die Wahl vom 28.8.2024. Bei der Wahl vom 7.1.2025 ist eine auch nach Auffassung der Beteiligten zu 1. und 2. zutreffende Zahl von Mitgliedern gewählt worden.
b.
Der Hilfsantrag der Beteiligten zu 1. und 2., die Wahlen für unwirksam zu erklären ist unbegründet.
Mit dem Hilfsantrag machen die Beteiligten zu 1. und 2. nach der gebotenen Auslegung die Nichtigkeit der Wahl vom 7.1.2025 geltend, da nur bei dieser Auslegung der Hilfsantrag einen anderen Inhalt als der Hauptantrag hat.
Mit diesem Inhalt ist der Hilfsantrag aber unbegründet, da Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Wahl nach dem oben ausgeführten nicht bestehen.
c.
Die Wideranträge zu 1. und 2. sind zulässig und begründet.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind gemäß § 23 Abs. 2 SEBG verpflichtet, unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen SE-Betriebsrats einzuladen.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 SEBG liegen vor. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben zuletzt nicht mehr bestritten, dass in allen europäischen Betrieben die Mitglieder des SE-Betriebsrates gewählt worden sind. Die inländischen Mitglieder sind mit der Wahl am 7.1.2025 wirksam benannt worden.
Das Wahlanfechtungsverfahren hindert die Konstituierung der Beteiligten zu 5. und 6. nicht. Während bei einer - hier nicht gegebenen - nichtigen Wahl die daraus hervorgegangene Arbeitnehmervertretung keinerlei betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse erwirbt, bleibt im Fall der Anfechtbarkeit der Wahl die gewählte Vertretung bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG hat also keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft, vgl. BAG, 13.3.1991, 7 ABR 5/90, Juris Rn. 13. Diese Erwägungen sind auf die Wahl der inländischen Mitglieder eines SE-Betriebsrates zu übertragen, da es anderenfalls der Leitung einer SE möglich wäre, allein durch das Betreiben eines Anfechtungsverfahrens die Konstituierung eines SE-Betriebsrates zu verzögern.
3.
Auch das weitere Vorbringen der Beteiligten, auf das in diesem Beschluss nicht mehr besonders eingegangen wird, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis
4.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es gem. §§ 2 a Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.