Abschnitt 3 KFB-Erl - Aufstellung
Bibliographie
- Titel
- Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen (KFB-Erlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- KFB-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
3.1 Landkreise sind nach § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG verpflichtet mindestens eine KFB und berechtigt weitere KFB aufzustellen. Kreisfreie Städte dürfen nach § 19 Abs. 5 Satz 3 NBrandSchG KFB aufstellen.
3.2 Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Kooperationen dieser sind berechtigt, eine FB NDS nach Nummer 2.3 aufzustellen. Wird eine FB NDS von einem Landkreis aufgestellt, ist damit seine Verpflichtung zur Aufstellung einer KFB gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG erfüllt.
3.3 Beim Aufstellen einer FB NDS sind die Anforderungen nach diesem RdErl. und dem Gliederungserlass zu beachten.
3.4 Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können Kooperationsvereinbarungen treffen, um gemeinsam FB NDS aufzustellen. In Fällen einer Kooperation ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als federführende Behörde zu benennen. Die federführende Behörde führt die für die Belange aller gemeinsam aufgestellten FB NDS erforderliche Kommunikation mit dem Land.
3.5 Sind mehrere Landkreise an einer Kooperation beteiligt, die eine FB NDS aufgestellt hat und betreibt, gilt für alle beteiligten Landkreise, dass damit die jeweilige Verpflichtung zur Aufstellung einer KFB gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG erfüllt ist.
3.6 Wird eine FB NDS, die durch eine Kooperation aufgestellt wurde und betrieben wird, im Zuständigkeitsbereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde (im Folgenden: KatS-Behörde) eingesetzt, die mit mindestens einem der Kooperationspartner eine Gebietsgrenze teilt, befinden sich alle Einsatzkräfte dieser FB NDS im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gemäß § 3 Abs. 5 NBrandSchG i. V. m. § 23 Abs. 1 NKatSG im Einsatz.
3.7 Wird eine FB NDS, die durch eine Kooperation aufgestellt wurde und betrieben wird, in einer unteren KatS-Behörde eingesetzt, die Bestandteil der Kooperation ist, so gilt dies für alle Einsatzkräfte dieser FB NDS als Einsatz im eigenen Wirkungskreis.
3.8 In Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit der gemeindlichen oder kreisangehörigen Feuerwehren können Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Kooperationen dieser weitere KFB nach Nummer 2.2 oder, wenn sie die Einwohnerzahl von 200 000 überschreiten, FB NDS aufstellen.
3.9 Das Land Niedersachsen unterstützt die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Kooperationen dieser bei der Aufstellung von mindestens einer FB NDS nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Werden weitere FB NDS nach Nummer 3.8 aufgestellt, unterstützt das Land die Aufstellung ebenfalls nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Das Land kann unter Beteiligung des Brandschutzbeirates Richtlinien zur Unterstützung bei der Aufstellung von FB NDS erlassen.
3.10 Eine FB NDS stellt ein Einsatzkontingent nach Nummer 2.4 des Gliederungserlasses dar. Abweichend von Nummer 3.7 des Gliederungserlasses dürfen auch untere KatS-Behörden, die keine gemeinsame Gebietsgrenze haben, mit Zustimmung der obersten KatS-Behörde eine Kooperationsvereinbarung zum Aufstellen einer FB NDS schließen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 16. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 490)