Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.09.2025, Az.: 11 U 97/23

Berufsunfähigkeit eines selbständig tätigen Handwerkers ; Wertschöpfender Kernbereich der handwerklichen Tätigkeit; Berücksichtigung der mit dem Berufsbild eines Hufschmiedes verbundenen besonderen körperlichen Belastungen; Problematik der Selbstbeurteilungstests

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.09.2025
Aktenzeichen
11 U 97/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 25207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2025:0918.11U97.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 30.05.2023 - AZ: 3 O 65/21

Amtlicher Leitsatz

Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit eines Handwerkers, Keine Überbetonung des Stichtagsprinzips.

  1. (1)

    Ein selbstständig tätiger Handwerker ist schon dann berufsunfähig, wenn er den wertschöpfenden Kernbereich seiner handwerklichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, selbst wenn diese Tätigkeit nach dem Zuschnitt seines Betriebs nicht mehr als 50 % der üblichen Arbeitszeit ausfüllt.

  2. (2)

    Weder liegt ein anderer Versicherungsfall vor noch ist die Klage wegen Verschiedenheit der Streitgegenstände und Fehlens der Fälligkeit der Ansprüche abzuweisen, wenn der klagende Versicherte einen zeitlich früheren Eintritt der Berufsunfähigkeit behauptet und sich sodann im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme lediglich ein späterer Eintritt sicher feststellen lässt, die Berufsunfähigkeit so oder so aber auf den im Wesentlichen gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruht.

  3. (3)

    Die Kosten eines im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachtens kann - etwa wegen Unbrauchbarkeit des Gutachtens - nur das erstinstanzliche Gericht niederschlagen, nicht das Berufungsgericht.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Mai 2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.384,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2021 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. April 2021 eine monatliche Rente in Höhe von 1.615,34 €, zahlbar monatlich im Voraus, längstens bis zum Ablauf des 1. Juni 2031, zu zahlen.

  3. 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verpflichtung, Beiträge zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ... zu zahlen, ab dem 1. April 2020, längstens bis zum 1. Juni 2031, freizustellen.

  4. 4.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 637,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2021 zu zahlen.

  5. 5.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  6. 6.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

  7. 7.

    Mit Ausnahme derjenigen Auslagen, die durch die Beauftragung des Sachverständigen ... entstanden sind, werden die im zweiten Rechtszug angefallenen gerichtlichen Kosten nicht erhoben.

  8. 8.

    Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

  9. 9.

    Der Streitwert wird (auch) für den Berufungsrechtszug auf 101.776,67 € festgesetzt.

  10. 10.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auf Leistungen in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin sowie Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es lasse sich zwar mithilfe der persönlichen Einlassung des Klägers sowie der Zeugenaussage seiner Ehefrau die Feststellung treffen, dass sich seine berufliche Tätigkeit in der Zeit vor September 2019 so gestaltet habe, wie von ihm schriftsätzlich und mündlich behauptet (und vom Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter I. 2. a) nochmals zusammengefasst). Nach der Beweisaufnahme lasse sich jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Kläger in dieser so gestalteten Berufstätigkeit - wie aber für die Entstehung des Leistungsanspruchs nach Maßgabe der einschlägigen Versicherungsbedingungen erforderlich - zu mindestens 50 % dauerhaft beeinträchtigt sei. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige ... habe zwar degenerative Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule des Klägers sowie seines Illiosacralgelenks festgestellt sowie einen Morbus Scheuermann im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule. Daraus ergebe sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aber nur eine Minderung der Erwerbstätigkeit von etwa 25 %

Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung im Einzelnen ebenfalls verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Klageansprüche vollen Umfangs weiterverfolgt. Er meint, dass das Gutachten des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen unbrauchbar sei und deshalb nicht die Grundlage der Entscheidung des Rechtsstreits sein könne. Der Sachverständige habe eine etwaige Erwerbsminderung im Sinne des Sozialrechts überprüft, nicht aber eine Berufsunfähigkeit; beides seien vollkommen unterschiedliche Rechtsbegriffe mit vollkommen unterschiedlichen Voraussetzungen. Überdies habe der Sachverständige nicht alle vorhandenen Erkenntnismittel sachgerecht ausgeschöpft, weil er die (auch) angefertigten Röntgenbilder zunächst gar nicht berücksichtigt habe und sie sodann ausgewertet haben wolle, ohne einen radiologischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Zudem sei die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme unvollständig geblieben, weil sich der Gerichtssachverständige nicht ausreichend mit dem von ihm, dem Kläger, vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen ... auseinandergesetzt habe, der eine Berufsunfähigkeit von zumindest 50 % festgestellt habe. Das Landgericht hätte den Privatsachverständigen hilfsweise zumindest als Zeugen vernehmen müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 30. Mai 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade, Az. 3 O 65/21

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 30.691,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. April 2021 eine monatliche Rente in Höhe von 1.615,34 €, zahlbar monatlich im Voraus, längstens bis zum Ablauf des 1. Juni 2031, zu zahlen,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Verpflichtung, Beiträge zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ... ab dem 1. September 2019, längstens bis zum 1. Juni 2031, freizustellen,

  4. 4.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.009,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  5. 5.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 150 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die ..., zur Schadensnummer ..., einen Betrag in Höhe von 1.899,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger in Höhe von weiteren 836,02 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, der Senat sei an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, insbesondere an die Feststellung, dass der Gerichtssachverständige ... den Unterschied zwischen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit und einer Berufsunfähigkeit verstanden habe. Im Übrigen habe die richtige rechtliche Einordnung der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen ohnehin dem Gericht oblegen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sei der Gerichtssachverständige jedenfalls zutreffend von dem vom Kläger geschilderten Berufsbild ausgegangen.

Wegen der Einzelheiten des beidseitigen Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Der Senat hat nach vorherigem Hinweis gemäß § 412 ZPO ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und den (neuen) Gerichtssachverständigen ... mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 11. November 2024 (Bl. III/35 ff. d. A.), das Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 (Bl. III/142 ff. d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 28. August 2025 (Bl. III/249 ff. d. A.) verwiesen.

II

Die Berufung hat fast vollständig Erfolg.

Der Kläger ist seit jedenfalls April 2020 berufsunfähig und hat daher aus dem mit der Beklagten geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag von jenem Zeitpunkt an die geltend gemachten Ansprüche auf Rente und Beitragsfreistellung.

1. Der Senat ist nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gebunden.

a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Somit besteht grundsätzlich eine Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung. Eine erneute Tatsachenfeststellung ist nach der Formulierung des Gesetzes nur als Ausnahme vorgesehen. Allerdings besteht die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweiter - wenn auch eingeschränkter - Tatsacheninstanz darin, eine "fehlerfreie und überzeugende" und der materiellen Gerechtigkeit entsprechende Entscheidung des Einzelfalles zu treffen. Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenüberprüfung durch das Berufungsgericht dürfen daher nicht überspannt werden. Vernünftige Zweifel genügen, um das Berufungsgericht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung zu verpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Ein konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben, aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, juris Rn. 13 m.w.N.). Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17, juris Rn. 11 m.w.N.).

b) Das Landgericht hat das angefochtene klagabweisende Urteil - gestützt auf die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen ... - damit begründet, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Kläger seinen Beruf als selbstständiger Hufschmied wegen einer Erkrankung (spätestens) ab dem Monat September 2019 nicht mehr habe ausüben können.

c) Die schriftlichen und die vom Landgericht bei dessen mündlicher Anhörung protokollierten Ausführungen dieses Sachverständigen haben beim Senat durchgreifende Zweifel geweckt, die eine Ergänzung der Beweisaufnahme um ein sog. Obergutachten gemäß § 412 ZPO haben angezeigt sein lassen.

aa) Jedenfalls das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 19. Dezember 2022 ist in der Tat - wie vom Kläger bereits mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 (Bl. I/153 ff. d. A.) moniert - insgesamt unbrauchbar gewesen, weil der Sachverständige die ihm gestellte Beweisfrage darin letztlich nicht beantwortet hat und seine Ausführungen auch nicht geeignet gewesen sind, zumindest einen Rückschluss auf die womöglich zutreffende Antwort zu ziehen. Nach der Lektüre des schriftlichen Gutachtens hat der Senat vielmehr den Eindruck, dass der Sachverständige den Kern der Beweisfrage nicht verstanden hatte.

Der Sachverständige referiert auf den Seiten 4 bis 13 die ihm vorgelegten Behandlungsberichte, Atteste und sonstigen ärztlichen Dokumente. Auf den Seiten 13 bis 17 folgt die Anamnese, auf Seite 17 bis 21 der eigene Untersuchungsbefund des Sachverständigen. Insofern weist das Gutachten - unbesehen der vom Kläger (a.a.O.) geübten Detailkritik - keine Auffälligkeiten auf. Sodann folgen auf den Seiten 21 bis 33 vor allem allgemeine Ausführungen zum Morbus Scheuermann. Diesen fehlt zunächst der konkrete Bezug zur Person des Klägers. Der Sachverständige hat nämlich bis dahin keineswegs mitgeteilt, dass er aufgrund eigener Untersuchung davon ausgehe, dass der Kläger unter dieser Erkrankung (oder ihren Spätfolgen) leide oder dass er jedenfalls aufgrund der zuvor referierten Behandlungshistorie und der darin enthaltenen Befunde keinen Anlass für Zweifel daran habe. Nachdem er auf den Seiten 24 bis 29 beschreibt, wie sich die häufig anzutreffende "klassische", das heißt thorakale, Ausprägung dieser in der späten Kindheit und in der Jugend auftretenden Erkrankung im Erwachsenenalter auswirkt, teilt er mit, dass diese Ausprägung beim Kläger nicht vorliegt. Erst auf Seite 29 (unten) ist sodann zu erfahren, dass der Sachverständige davon ausgeht, dass beim Kläger der seltenere Typ II der Erkrankung, nämlich die lumbale Form, vorliegt. Zu dieser Ausprägung führt der Sachverständige aus, dass die Forschungslage unzureichend sei. Es gebe jedenfalls keine Hinweise darauf, dass Patienten mit dieser Vorerkrankung überdurchschnittlich häufig unter einem Verschleiß der Bandscheiben im Bereich der Lendenwirbelsäule oder dortigen Bandscheibenvorfällen litten. Die abschließende Bewertung (auf Seite 29 unten) bleibt unverständlich, weil der betreffende Satz unvollständig ist. Es bleibt bis zu dieser Stelle folglich unklar, welche individuelle Aussage der Sachverständige bezüglich des Klägers hat treffen wollen. Auf den Seite 30 bis 33 folgen Ausführungen, die sich nur dahin verstehen lassen, dass der Sachverständige hat erläutern wollen, ob etwaige - unterstellte - Bandscheibenschäden des Klägers ihre Ursache in seiner körperlich belastenden beruflichen Tätigkeit haben könnten (vgl. Seite 30 unten: "[...] kann eine berufliche Verursachung mit den heutigen Erkenntnissen nicht mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden."; Seite 31 unten: "Diese Angaben unterstützen in den klassischen Schwerarbeiterberufen in der Abwägung die Annahme eines Ursachenzusammenhangs.". Auf Seite 32 (unten) bescheinigt der Sachverständige dem Kläger sodann einen "multisegmentalen bandscheibenbedingten Schaden mit typischen Schmorl'schen Knötchen, keiner wesentlichen Kyphosierung der Wirbelkörper, insbesondere nicht über 10°", sowie "leichte[n] Verwölbungen, insbesondere in den Segmenten L4/5, L5/S1, 2/3 und 3/4 mit Ausnahme des Segmentes L5/S1 unter 3mm." Er erläutert zu diesem Befund, dass sich damit eine belastungsabhängige Erkrankung und Degeneration zwar theoretisch erklären lasse, dass die bildgebenden Befunde allein jedoch für eine "annehmbare Wahrscheinlichkeit" nicht ausreichten. Nach Maßgabe dieser Ausführungen hat der Sachverständige geprüft, ob die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden und die von ihm, dem Sachverständigen, diagnostizierten Beschwerden durch die mit dem Beruf des Klägers verbundenen körperlichen Belastungen verursacht worden sind. Das war (und ist) jedoch nicht die Beweisfrage. Die von dem Sachverständigen beantwortete Frage hätte sich in einem sozialrechtlichen Verfahren gestellt, in dem es um die Feststellung einer Berufskrankheit geht.

Im vorliegenden Prozess ist hingegen zu klären, ob der Kläger seinen Beruf ab dem Monat September 2019 wegen der vorgetragenen Beschwerden tatsächlich nicht mehr ausüben konnte. Diese Frage hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten - direkt - gar nicht beantwortet. Indizielle Rückschlüsse haben sich allenfalls aus den abschließenden Ausführungen auf Seite 34 f. ergeben. Dort ist der Sachverständige zu dem Schluss gekommen, dass bei dem Kläger "eine mittelgradige funktionelle Auswirkung in mehreren Wirbelsäulenabschnitten vor[liegt] mit häufig rezidivierenden und anhaltenden Bewegungseinschränkungen oder Instabilitäten allenfalls mittleren Grades." Es lägen "häufige rezidivierende, teilweise über Tage auch anhaltende Wirbelsäulensymptome vor." Diese seien "mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit zwischen 20 und 30 % anzusetzen, hier eher 25 %." Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geschilderten besonderen körperlichen Belastungen bei der Ausübung seines Berufs werde eine "Invalidität" von 50 % im Durchschnitt nicht erreicht, schon gar nicht über mindestens sechs Monate.

Diese abschließenden Ausführungen beziehen sich auf den sozialrechtlichen Begriff der Erwerbsminderung und damit wiederum nicht auf die hier streitgegenständliche Fragestellung. Es wird auch insoweit schon nicht ansatzweise klar, aufgrund welcher Kriterien der Sachverständige zu der Annahme der von ihm angegebenen Prozentzahlen gelangt. Vor allem aber wird nicht klar, mit welcher Begründung der Sachverständige annimmt, dass der Kläger die für den Beruf des Klägers typischen - körperlich erheblich belastenden - Tätigkeiten weiterhin ausführen kann, wenn er doch - wie vom Sachverständigen zuvor diagnostiziert - unter "häufig rezidivierenden und anhaltenden Bewegungseinschränkungen oder Instabilitäten", wenn auch "nur" allenfalls mittleren Grades leidet. Diese Frage ist in dem schriftlichen Gutachten vollständig unbeantwortet geblieben.

bb) Die vom Landgericht am 9. Mai 2023 (Bl. I/191 ff. d. A.) protokollierten mündlichen Erläuterungen haben nur teilweise weiteren Aufschluss gegeben. Der Sachverständige hat nun erstmals mitgeteilt, dass er beim Kläger Erscheinungen eines Morbus Bechterew festgestellt habe. Im Übrigen seien die "Verschleißerscheinungen leichten bis mittleren Grades", in dieser Ausprägung bei knapp zwei Dritteln der altersentsprechenden Bevölkerungsgruppe anzutreffen und daher ohne Krankheitswert. Im Übrigen seien die daraus folgenden Beeinträchtigungen schwierig einzuschätzen. Es sei angesichts der vom Kläger geschilderten beruflichen Belastungen gut nachvollziehbar, dass der Kläger zur Entlastung "entsprechende Pausen machen musste". Gleichwohl seien die Beeinträchtigung nur mit 25 bis 30 % anzusetzen.

Das Landgericht hat dem Sachverständigen sodann das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Facharztes ... vom 4. April 2023 (Bl. I/180 ff. d. A.) vorgehalten. Der Sachverständige ist dennoch unter Hinweis auf die von ihm im schriftlichen Gutachten benannten wissenschaftlichen Studien bei seiner Einschätzung geblieben. Er hat gemeint, die vom Kläger berichteten durchgehenden Schmerzen seien für den festgestellten Verschleiß nicht typisch; typisch wäre ein punktuell auftretender Schmerz bei Belastung. Zwei im Privatgutachten angesprochene spezifische Testverfahren hat der Sachverständige wegen des dafür erforderlichen hohen Aufwandes abgelehnt.

Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung dieser protokollierten weiteren Erläuterungen nicht nachzuvollziehen, nach welchen Kriterien der Sachverständige zu dem von ihm angegebenen Wert einer Beeinträchtigung von 25 bis 30 % gelangt, wenn er doch selbst jedenfalls davon ausgeht, dass der Kläger zumindest einen "punktuell auftretenden Schmerz bei Belastung" habe. Es bleibt unklar, wie der Sachverständige sich unter dieser Voraussetzung die teilweise mehrstündige Durchführung des Hufbeschlags vorstellt. Wenn der Kläger dazu tatsächlich nicht oder nur noch gelegentlich in der Lage (gewesen) wäre, konnte er seinen Beruf insgesamt nicht mehr ausüben, weil diese Tätigkeit dessen Wesen ausmacht (nicht hingegen die heimische Buchführung oder die Pkw-Fahrten zum Kunden). Womöglich lassen sich die mündlichen Ausführungen dahin verstehen, dass der Sachverständige meint, dass die durch bildgebende Verfahren objektivierbaren Schäden am Rückgrat des Klägers so gering ausgeprägt seien, dass daraus nicht dermaßen stark beeinträchtigende Schmerzen resultieren könnten, wie sie der Kläger behauptet. Das hat der Sachverständige jedoch nicht klar gesagt, sondern schmerzbedingte Beeinträchtigungen im Gegenteil für plausibel gehalten. Vielmehr ist trotz gegenteiliger Bekundung seitens des Sachverständigen gegenüber dem Landgericht, jedoch mangels näherer Erläuterungen anderweitiger Erkenntnisquellen, zu befürchten, dass der Sachverständige bei der Bemessung der von ihm angegebenen Prozentwerte fortgesetzt - wie ausdrücklich bereits in seinem schriftlichen Gutachten - von Bewertungsgrundsätzen aus dem Bereich der Sozialversicherung ausgegangen ist, welche die Frage der (allgemeinen) Erwerbsunfähigkeit betreffen, oder gar aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts.

Die Erläuterungen des Sachverständigen zu der Frage, warum er nicht die ihm vorgehaltenen Testverfahren, die auf Seite 17 des Privatgutachtens beschrieben worden sind, durchgeführt oder veranlasst hat, sind nicht nachvollziehbar. Gerade dann, wenn es - wie von ihm im schriftlichen Gutachten beschrieben - an wissenschaftlichen Studien zu den konkreten Auswirkungen und Spätfolgen eines lumbalen Morbus Scheuermann fehlt, ist nicht zu verstehen, warum diese dann nicht mit Hilfe offenbar zur Verfügung stehender Testverfahren im Einzelfall überprüft werden. Die Erklärung, der "Isenberg-Test" sei "eher für Einzelfälle vorbehalten", entbehrt der Verständlichkeit. Der Sachverständige hatte einen Einzelfall zu beurteilen. Wenn er selbst - wie seine weiteren diesbezüglichen Erläuterungen nahelegen - nicht die Möglichkeit zur Durchführung dieses Testverfahrens hatte, hätte er dies dem Landgericht rechtzeitig anzeigen und um Verweisung des Gutachtenauftrags an einen anderen Sachverständigen bitten müssen.

Auch im Übrigen ist für den Senat anhand der mündlichen Erläuterungen letztlich nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige zur berufsbezogenen Belastbarkeit des Klägers zu einer anderen Einschätzung gelangt ist als der Privatgutachter. Eine detaillierte Befassung mit dessen Ausführungen (insbesondere auf Seite 18 f. des Privatgutachtens) und eine stichhaltige Widerlegung von dessen Einschätzung ergibt sich aus dem protokollierten Inhalt der mündlichen Anhörung nicht. Der Sachverständige hat letztlich insofern nur mitgeteilt, dass er aufgrund wissenschaftlicher Studien eine andere Auffassung habe (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift, Bl. I/193 d. A.). In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass der Einschätzung gerade dieses Privatgutachters von vornherein ein erhöhtes Gewicht für die gerichtliche Überzeugungsbildung beigemessen werden muss. Seine Beurteilung beruht - im Unterschied zur sonst häufig anzutreffenden Prozesslage - gerade nicht nur auf einem von einer Prozesspartei gegen Vergütung erteilten einseitigen Gutachtenauftrag. Der Privatgutachter ... war vielmehr nach Maßgabe der Darstellung in seinem Gutachten (sowie des als Anlage K 21, Bl. I/127 ff. d. A., vorgelegten Gerichtsgutachtens) zuvor vom Sozialgericht Stade in einem vom Kläger dort geführten Prozess bestellt worden und hatte den Kläger aufgrund dieses gerichtlichen Auftrags bereits untersucht. Das Ergebnis jener Untersuchung und Beurteilung war für den Kläger mindestens teilweise (nämlich hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer berufsbedingten Erkrankung) negativ. Angesichts dieser Vorbefassung ist dem Urteil des Privatgutachters ein deutlich erhöhtes Maß an Objektivität zuzubilligen.

2. Der Senat hat deshalb gemäß § 412 ZPO zur Klärung der Beweisfrage gemäß dem Beweisbeschluss des Landgerichts Stade vom 1. Februar 2022 (dort unter I., vgl. Bl. I/100 d. A.) ein weiteres Gutachten eingeholt. Dabei hat der Senat den von ihm ernannten Sachverständigen ... - wie zuvor schon das Landgericht dem Sachverständigen Prof. Dr. ... - dahin instruiert, dass er seiner Beurteilung das Berufsbild in derjenigen Ausprägung zugrunde legen möge, wie es der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht am 25. Januar 2022 geschildert hat. Insofern sieht sich der Senat nämlich durchaus gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht im angefochtenen Urteil (unter I. 2. a) der Entscheidungsgründe) getroffene Feststellung gebunden, dass die betreffenden - mündlichen wie schriftsätzlich vorgetragenen - Schilderungen des Klägers richtig sind. Konkrete Anhaltspunkte, die insofern Anlass zu Zweifeln geben, hat im Berufungsrechtszug keine Partei vorgetragen, insbesondere auch nicht die Beklagte nach dem Erhalt des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 2. Januar 2024, der die betreffende Instruktion des Sachverständigen enthalten hat. Der Senat vermag auch im Übrigen anhand des Akteninhalts oder aufgrund sonstiger allgemeinbekannter Erfahrungssätze keinen Anhaltspunkt zu erkennen, der insofern Anlass zu Zweifeln gibt.

3. Die vom Senat wiederholte Beweisaufnahme ermöglicht die klare Feststellung, dass der Kläger jetzt berufsunfähig im Sinne der (bereits im landgerichtlichen Urteil zutreffend wiedergegebenen) einschlägigen Versicherungsbedingungen ist und auch seit mindestens dem 1. April 2020 bereits berufsunfähig war. Der Kläger konnte und kann seinen zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf als selbstständiger Hufschmied infolge Krankheit dauerhaft nicht mehr ausüben.

a) Der Sachverständige ... hat nach eigener körperlicher Untersuchung des Klägers sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen Vorbefunde, insbesondere der Ergebnisse der beim Kläger in der Vergangenheit seit dem Jahr 2017 durchgeführten bildgebenden Untersuchungsverfahren, folgende Diagnosen gestellt (vgl. Seite 14 des Gutachtens vom 11. November 2024, Bl. III/45 d. A.):

1. Chronische Schmerzerkrankung Stadium 3 nach MPSS

2. Mehrsegmentale lumbale Osteochondrose

3. Mehrsegmentale lumbale Bandscheibenprotrusionen

4. Verdacht auf Bandscheibenprolaps L5/S1

5. Mehrsegmentale lumbale Spondylose und Spondylarthrose

6. Illiosakralsyndrom beidseits

7. Zustand nach Morbus Scheuermann

Der Sachverständige hat in dem schriftlichen Gutachten im Einzelnen und unter Bezugnahme auf die dem Gutachten beigelegten Vorbefunde einschließlich der darin von ihm händisch vorgenommenen Markierungen der betroffenen Stellen erklärt, auf welchem Erkenntnisweg er zu diesen Diagnosen gelangt ist. Der Senat hält diese Erläuterungen - nach dem ihm mangels eigener medizinischer Ausbildung von vornherein nur möglichen laienhaften Verständnis - für sehr gut nachvollziehbar. Da keine der Parteien nach der Kenntnisnahme von dem Gutachten diese Diagnosen in ihrem Kern in Zweifel gezogen hat, vermag der Senat keinen Grund zu erkennen, sie seinem Urteil nicht zugrunde zu legen. Mit der Nachfrage der Beklagten, inwiefern sich ein Morbus Scheuermann sicher diagnostizieren lässt (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2024, Bl. III/116 d. A.), hat sich der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 (auf Seite 3 unter 6.) befasst und - für den Senat nachvollziehbar - nochmals erläutert, dass sich das Vollbild dieser Erkrankung anhand der bildgebenden Befunde nicht feststellen lasse, sondern nur einzelne - nicht voll ausgeprägte - Anhaltspunkte. Diese seien aber für die Beurteilung letztlich nicht wesentlich. Im Übrigen stimmen die vom Sachverständigen ... erhobenen Befunde sehr weitgehend mit denjenigen überein, die der Privatsachverständige ... in seinem Gutachten vom 4. April 2023 (Bl. I/180 ff. d. A.) mitgeteilt hat. Lediglich die Bewegungseinschränkungen, denen der Kläger unterworfen ist, haben seit der ersten körperlichen Untersuchung des Klägers durch den Privatsachverständigen, welche dieser im Jahr 2021 - damals noch in seiner Funktion als vom Sozialgericht Stade beauftragter Gerichtssachverständiger - vorgenommen hatte, weiter zugenommen. Auch diese weitgehende Übereinstimmung spricht deutlich für die Richtigkeit der vom (hiesigen) Gerichtssachverständigen angestellten Bewertung; die erhöhte Aussagekraft des Privatgutachtens hat der Senat bereits im Vorstehenden begründet.

b) Der Kern des Streits betrifft weniger die Frage, ob der Kläger überhaupt unter krankhaften Veränderungen seiner Wirbelsäule (sowie angrenzender Gelenke) leidet, sondern vor allem die Frage, inwiefern seine körperliche Leistungsfähigkeit durch diese Veränderungen beeinträchtigt wird, und zwar im Allgemeinen und spezifisch mit Blick auf seine frühere berufliche Tätigkeit als Hufschmied. Auch und insbesondere diesbezüglich erlaubt die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme nunmehr unzweifelhafte Feststellungen.

aa) Der Gerichtssachverständige hat - insofern anknüpfend an die Einwände der Beklagten und auch die Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. ... - erläutert, dass nach Maßgabe derjenigen Erkenntnisse, die in der einschlägigen aktuellen AWMF-Leitlinie "Spezifischer Kreuzschmerz" zusammengefasst worden sind, zwar keine sicher erwartbare Korrelation degenerativer Veränderungen an der Wirbelsäule mit Schmerzen gegeben sei. Auch ausgeprägte degenerative Veränderungen müssten also nicht zwingend zu starken Schmerzen führen. Umgekehrt könnten aber durchaus auch schon geringere degenerative Veränderungen zu starken Schmerzen führen. Dies bestätige sich in der täglichen orthopädischen Praxis. Im Übrigen sei mit Blick auf den Kläger auch die beidseitige Arthrose der Iliosakralgelenke zu berücksichtigen. Sowohl degenerative Veränderungen als auch Blockierungen im Bereich der Iliosakralgelenke führten zu Schmerzen im unteren Rücken, vor allem im Bereich des Kreuzbeins. Diese Beschwerden könnten in die Leiste, in das Gesäß oder sogar bis in den Oberschenkel ausstrahlen. Verantwortlich dafür seien häufig starke Zug- oder Druckbelastungen auf den Bandapparat des Iliosakralgelenkes. Diese entstünden in erster Linie durch Fehlhaltungen beziehungsweise einzunehmende Zwangshaltungen sowie durch Überlastungen durch Heben oder Halten von Gegenständen oder Gewichten. Häufig führe dies auch zu Blockierungen im Iliosakralgelenk.

Die beim Kläger radiologisch nachgewiesenen strukturellen Veränderungen der Lendenwirbelsäule im Sinne von Bandscheibendegenerationen mit angrenzenden Veränderungen der Wirbelkörper, Bandscheibenvorwölbungen und arthrotischen Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke mit konsekutiven Einengungen der Nervenaustrittskanäle seien allgemeiner orthopädischer Erfahrung nach und auch unter Berücksichtigung der genannten Leitlinie geeignet, Schmerzen zu verursachen. Dies gelte auch für die nachgewiesenen Veränderungen im Bereich der Iliosakralgelenke. Dabei sei das Ausmaß der degenerativen Veränderungen nicht direkt proportional zu der daraus resultierenden Schmerzstärke. Auch schon mittelgradige strukturelle Veränderungen, wie sie im vorliegenden Fall festzustellen seien, könnten insbesondere unter erheblicher Belastung zu starken Schmerzen führen.

bb) Ausgehend von dieser Hypothese, also der Annahme, dass die gesicherten Befunde als Ursache der vom Kläger behaupteten erheblichen Schmerzen abstrakt in Betracht kommen, hat der Gerichtssachverständige des Weiteren mehrere Untersuchungsverfahren angewandt, um die vom Kläger behaupteten Schmerzen zu verifizieren. Aufgrund dieser Verfahren ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behauptung des Klägers "nachvollziehbar und plausibel" ist. Zum einen hat der Gerichtssachverständige bei der körperlichen Untersuchung des Klägers einen deutlichen Druckschmerz über den lliosakralgelenken beidseits auslösen können. Linksseitig hat er überdies eine Einschränkung der Beweglichkeit des Iliosakralgelenkes festgestellt. Auch hat er einen deutlichen Facettendruckschmerz über den Facetten L4/5 und L5/S1 beidseits mit linksseitiger Betonung auslösen können und schließlich im Bereich der gesamten Wirbelsäule in den an sie angrenzenden Körperregionen eine Verhärtung des Muskelapparats mit besonderer Ausprägung im Bereich der Lendenwirbel festgestellt. Diese Befunde seien, so der Sachverständige weiter, schon für sich genommen ein ebenso offensichtlicher wie deutlicher Anhaltspunkt für die Richtigkeit der vom Kläger behaupteten Beschwerden. Der Gerichtssachverständige hat darüber hinaus mehrere Testverfahren durchgeführt (bzw. durchführen lassen), die nach seiner Darstellung zur Verifizierung von Schmerzen etabliert sind. Diese Verfahren (Mainzer Stadienmodell der Schmerzchronifizierung, Pain disability Index, EFL-Testung nach Isernhagen) haben ihrerseits klare Anhaltpunkte für eine beim Kläger bestehende erhebliche Beeinträchtigung im Sinne einer Schmerzchronifizierung der höchsten Stufe ergeben.

Auch diese Bewertung legt der Senat diesem Urteil zugrunde, weil sie für den medizinischen Laien gut verständlich erklärt und methodisch nachvollziehbar ist.

Die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 (Seite 3, Bl. III/116 d. A.) gestellte Nachfrage, ob sich aus den Befunden an den Illosakrialgelenken zwangsläufig Beschwerden ergäben, hatte der Gerichtssachverständige bereits im Ausgangsgutachten dahin beantwortet, dass kein zwangsläufiger Zusammenhang bestehe. Diese Antwort hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 (Seite 3, Bl. III/144 d. A.) wiederholt und dahin ergänzt, dass das Erkennen pathologischer Strukturen es jedoch ermögliche, Beschwerdesymptomatiken nachvollziehbar und erklärbar zu machen. Das ist für den Senat plausibel.

Die gleiche - und folglich ebenfalls nachvollziehbare - Antwort hat der Gerichtssachverständige zu der Nachfrage der Beklagten zu den Auswirkungen der Einengungen der Neuroforamina und der osteochondrotischen Veränderung der Grundplatte LWK 4 gegeben.

Auch die Nachfragen der Beklagten zur Bedeutung des bei den verschiedenen körperlichen Untersuchungen des Klägers jeweils gemessenen Fingerbodenabstands hat der Gerichtssachverständige in seinem Ergänzungsgutachten (a.a.O., Seite 4) gut nachvollziehbar beantwortet, nämlich dahin, dass es sich zwar um ein eher unspezifisches Maß zur Einschätzung der Beweglichkeit der Wirbelsäule handele und dass diese Untersuchung nur ein kleiner Teilaspekt im Rahmen der klinischen Untersuchung sei. Es eigne sich aber für die Verlaufsbeurteilung und werde darüber hinaus immer bei gleichzeitiger Inspektion der Wirbelsäule erhoben. Bei dem Kläger sei die Flexionsbeweglichkeit der Lendenwirbelsäule deutlich eingeschränkt gewesen. Bei der Prüfung des Fingerbodenabstandes habe der Kläger angegeben, dass ein weiteres Zubewegen der Fingerspitzen auf den Fußboden schmerzbedingt nicht möglich sei. Die Nachfrage nach der Bedeutung der im Ausgangsgutachten verwendeten Formulierung "endgradig schmerzhaft" hat der Sachverständige - wiederum für den Senat verständlich und erschöpfend - dahin beantwortet, dass ein physiologisches Bewegungsausmaß zwar erreichbar, das Erreichen der physiologischen Endstellung jedoch schmerzhaft sei. Dieser Befund sei ein Hinweis darauf, dass ein schmerzbegünstigendes, pathologisches Geschehen vorliege. Beim Kläger ergebe sich die endgradige Schmerzhaftigkeit aus den degenerativen Veränderungen im Bereich der kleinen Wirbelgelenke, die bei Reklination ineinandergeschoben würden.

Auf die kritischen Nachfragen der Beklagten nach der Subjektivität der zur Überprüfung der behaupteten Schmerzen angewandten Testverfahren hat der Sachverständige ... - auch dies für den Senat plausibel und verständlich - geantwortet, dass es sich bei dem "Mainzer Stadienmodell der Schmerzchronifizierung" keineswegs um ein reines Selbstbeurteilungsinstrument handele. Jedenfalls die danach zu berücksichtigende Medikamenteneinnahme und die Patientenkarriere seien objektivierbar. Darüber hinaus sei das Modell in vielen wissenschaftlichen Arbeiten validiert worden. Der "Pain Disability Index" sei demgegenüber in der Tat ein (reines) Selbstbeurteilungsinstrument. Er werde bei Patienten eingesetzt, um das subjektive Ausmaß an Beeinträchtigung durch die Schmerzproblematik im Alltag zu ermitteln. Auch dieses Verfahren sei allerdings mehrfach wissenschaftlich überprüft worden. Dabei habe eine Studie ergeben, dass für die kriterienbezogene Validität die Befunde an stationären Schmerzpatienten sprächen, denen auf der Grundlage des "Mainzer Stadienkonzeptes chronischer Schmerzen" bereits Chronifizierungsstadien zugeteilt worden seien.

Den von der Beklagten gegen die Verwertbarkeit des EFL-Tests erhobenen Einwand, dass das dabei erzielte Ergebnis nur den Ist-Zustand, nicht aber den Zustand im Jahr 2019 (oder 2020) abbilde, hat der Gerichtsachverständige dahin beantwortet, dass das dem Grunde nach richtig sei, dass nach allgemeiner orthopädischer Erfahrung indes von einer großen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne, dass ein aktuell pathologischer EFL-Test, der sich durch bildgebende Befunde erklären lässt, in der Vergangenheit nicht unauffällig gewesen wäre.

Auch diese Erläuterungen überzeugen den Senat. Grundsätzlich ist der wesentliche Schwachpunkt mehr oder wenig stark ausgeprägter Selbstbeurteilungstests zwar ihre häufig eher einfache Konstruktion, die es selbst Laien erlaubt, sie auf Anhieb so auszufüllen, dass sich anscheinend schwere Beeinträchtigungen ergeben. Wenn aber die Transparenz in Selbstbeurteilungsskalen oder die inhaltliche Zielrichtung für den Probanden leicht zu durchschauen ist, eröffnen ihm entsprechende Fragebögen, Schmerzdokumentationsbögen oder ähnliche Unterlagen relativ leicht die Möglichkeit, den Test verzerrt zu bearbeiten und das Ergebnis zu "gestalten" (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Teil I, Kap. 7, Rn. 42 ff, 47). Da die aus Selbstbeurteilungstests abgeleiteten Befunde somit nicht objektiv sein können, muss bei allen Testverfahren auch die Korrelation des Ergebnisses mit dem klinischen Eindruck des Arztes überprüft werden, wodurch sich einerseits der klinische Eindruck erhärten kann, andererseits sich aber auch Hinweise auf eine Antwortverzerrung ergeben können. Gerade diese Anforderung hat der Gerichtssachverständige ... allerdings beachtet. Er hat keineswegs nur auf die Testverfahren abgestellt, sondern diese in Beziehung zu den von ihm erhobenen - einschlägigen - klinischen Befunden gesetzt und dabei insbesondere auch bei der körperlichen Untersuchung des Klägers in mehrfacher Hinsicht spontan deutliche Schmerzregungen des Klägers auslösen können (Facettendruckschmerz, Schmerzen im Bereich des Illiosakralgelenks). Deshalb lässt sich mit der in diesem Zusammenhang überhaupt nur - wegen der Subjektivität von Schmerzempfindungen - höchsten erreichbaren Gewissheit ausschließen, dass die Einschätzung des Gerichtssachverständigen im Wesentlichen nur auf bloß subjektiven Beschwerdeschilderungen des Klägers beruht.

cc) Es lässt sich schließlich feststellen, dass die beschriebenen Beeinträchtigungen auch dazu führten, dass der Kläger seinen Beruf als Hufschmied so, wie er ihn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen in gesunden Tagen ausübte, nicht mehr ausüben kann.

Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind die besonderen körperlichen Anforderungen, denen ein Hufschmied im Kernbereich seiner Tätigkeit genügen können muss.

(1) Anknüpfend an die Darstellung in der Klageschrift (Bl. I/2 ff. d. A.) und die mündliche Einlassung des Klägers am 25. Januar 2022 ist davon auszugehen, dass die von einem Hufschmied auszuführenden Kerntätigkeiten (Ausschneiden und Berunden von Pferdehufen, Beschlag der vorderen Gliedmaßen und Rundumbeschlag) mit erheblichen körperlichen Belastungen verbunden sind. Der Gerichtssachverständige ... hat überdies eine Beschreibung des Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung e.V. beigezogen (und in Papierform zu Protokoll vom 28. August 2025 gereicht). Darin wird zu dem Thema "Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Hufbeschlag" ausgeführt, dass die eigene Körpergröße in Verbindung mit der Größe des Pferdes den Hufschmied bei der Bearbeitung der Hufe in eine beanspruchende Rumpfbeugehaltung zwinge. Messungen der Berufsgenossenschaft in Deutschland hätten ergeben, dass beim Arbeiten ohne Aufhalter 35 Prozent und beim Arbeiten mit Aufhalter 24 Prozent der Arbeitszeit in einer Rumpfbeugehaltung von 60 Grad und mehr verbracht werden und dass insbesondere Rumpfbeugehaltungen über 90 Grad zu einer starken Beanspruchung der Bandscheibe führten.

Der Sachverständige hat sich überdies ein eigenes Bild von den körperlichen Beanspruchungen gemacht, die beim Hufbeschlag für Pferde entstehen, weil ihm dieses Berufsbild bislang nicht näher vertraut war. Er hat dazu eine Arbeitsplatzbegehung bei einem Hufschmied durchgeführt. Begutachtet wurden Arbeiten am Huf des Pferdes, sowohl mit als auch ohne Aufhalter. Er hat dabei beobachten können und durch Lichtbilder dokumentiert, dass die für die Arbeiten am Pferd erforderliche Rumpfbeugung durchgehend zwischen 75 und 95 Grad lag, wobei die Hilfe durch einen Aufhalter die Körperposition des Hufschmiedes nicht wesentlich beeinflusste. Teilweise war neben der Rumpfbeugung eine zusätzliche Verdrehung des Oberkörpers sowie eine starke Vorneigung der Halswirbelsäule erforderlich (vgl. Seite 3 f. des Gutachtens vom 11. November 2024, Bl. III/37 d. A., sowie die dem Gutachten beigefügten Abbildung 1 bis 4). Der Sachverständige hat des Weiteren beobachten können, dass der Hufschmied beim Arbeiten ohne Aufhalter den Huf selbst zwischen seinen Beinen fixieren und halten muss. Um das Ausmaß der Haltearbeit abschätzen zu können, hat der Sachverständige einen Halteriemen um den Huf des Pferdes binden lassen und mit einer Federwaage verbunden. Es ergaben sich Werte zwischen 10 und 20 kg (a.a.O. sowie Abbildung 5), die von dem Hufschmied bei der Arbeit ohne Aufhalter gehalten werden mussten. Bei dem beobachteten Vorgang handelte sich um ein einundzwanzig Jahre altes, sehr ruhiges und den Hufbeschlag gewohntes Pferd ohne Fluchtreflexe. Bei jüngeren, unerfahreneren Pferden mit Fluchtreflex sei, so der Gerichtssachverständige, davon auszugehen, dass die vom Hufschmied zu leistende Haltearbeit deutlich den Wert von 20 kg übersteige. Da sich ein Fluchtreflex nicht langsam aufbaue, sondern unvermittelt auftrete, müssten die Belastungsspitzen ruckartig vom Hufschmied abgefangen werden. Der Sachverständige hat zudem festgestellt, dass ergonomische Gestaltungsmaßnahmen am Arbeitsplatz des Hufschmiedes nur sehr eingeschränkt möglich seien, um die Rückenbelastungen zu vermindern. Es komme der Beschlagbock in Betracht, der die zu erbringende Haltearbeit reduziere. Dieser Beschlagbock habe jedoch auf die erforderliche Körperhaltung des Hufschmiedes keinen Einfluss und könne darüber hinaus auch nur bei ruhigen Pferden ohne Fluchtreflex eingesetzt werden.

Diese Beobachtungen und Überlegungen des Sachverständigen sind nach dem Verständnis des Senats unmittelbar einleuchtend, zumal der Sachverständige sie nicht nur gut erklärt, sondern überdies mit Hilfe der von ihm gefertigten Lichtbilder auch sehr anschaulich belegt hat. Der Sachverständige hat sie seiner Bewertung deshalb richtigerweise zugrunde gelegt. Da die Parteien - abgesehen von Detailnachfragen der Beklagten, die der Senat im Nachstehenden erörtern wird - insofern keine grundlegenden Einwände erhoben haben, legt der Senat sie seinerseits diesem Urteil zugrunde, zumal sie inhaltlich gerade durch die vom Sachverständigen beigezogene Handreichung und den darin wiedergegeben Erkenntnissen der zuständigen Berufsgenossenschaft ("Holz und Metall") Bestätigung finden.

(2) Der Gerichtssachverständige hat diese Erkenntnisse über die mit dem Berufsbild eines Hufschmiedes verbundenen besonderen körperlichen Belastungen sodann in Beziehung zu den von ihm festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers gesetzt und danach ausgeschlossen, dass der Kläger seinen Beruf noch ausüben kann. Er hat zur Erläuterung zunächst (auf Seite 4 f. des Gutachtens vom 11. November 2024, Bl. III/38 d. A.) die biomechanische Wirkungsweise der menschlichen Wirbelsäule beschrieben. Aus diesen - ebenfalls sehr anschaulichen - Erläuterungen ergibt sich insbesondere, dass die Belastung der Wirbelsäule gegenüber dem aufrechten unbelasteten Stehen um ein Vielfaches zunimmt, wenn der jeweilige Mensch kraftintensive Arbeiten in der Position der Rumpfbeugung sowie bei vorgeneigter Kopfhaltung vornimmt, wie sie ein Hufschmied im Kernbereich seiner Tätigkeit regelmäßig ausführen muss. Unter Berücksichtigung dieser Belastungswerte und dem sich daraus ergebenden Schluss, dass gerade die Kerntätigkeit eines Hufschmiedes zu einer besonders starken Steigerung der auf die menschliche Wirbelsäule einwirkenden Belastung führt, und der schon zuvor mitgeteilten Erkenntnisse über die Auswirkungen entsprechender Belastungen gerade auf den Körper des Klägers ist der Gerichtssachverständige - insofern in bemerkenswert klarer Übereinstimmung mit dem Privatsachverständigen ... - zu der Bewertung gelangt, dass die von dem Kläger behaupteten Beschwerden bei der Berufsausübung nachvollziehbar und plausibel sind. Wesentlich für diese Einschätzung ist vor allem das von der zuständigen Berufsgenossenschaft ermittelte Messergebnis, wonach gut ein Viertel der Arbeitszeit eines Hufschmiedes in extremer Rumpfbeugehaltung zu verbringen ist. Genau dieser Anteil ist die wertschöpfende Kerntätigkeit eines Hufschmiedes. Und diese Kerntätigkeit kann der Kläger nicht mehr ausüben.

(3) Die von der Beklagten zu dieser Beurteilung erhobenen Nachfragen hat der Gerichtssachverständige ... überzeugend beantwortet; danach bestehen nach der Auffassung des Senats keine Zweifel mehr an der Richtigkeit der Beurteilung.

(a) Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 (a.a.O.) die Frage aufgeworfen, von welchem Anteil an Arbeiten, die in der besonders belastenden Rumpfbeugehaltung ausgeführt werden müssen, der Sachverständige gerade hinsichtlich des Klägers ausgegangen sei. Der Hintergrund dieser Frage ist gewesen, dass der Kläger insoweit bei seiner Anhörung durch das Landgericht keine konkreten Angaben gemacht hatte.

Der Gerichtssachverständige hat hierzu in seinem Ergänzungsgutachten (a.a.O., unter 1.) erläutert, dass sich seine Angaben zu der Fragestellung (Anteil von 24 % mit Aufhalter, 35 % ohne Aufhalter) auf die durchschnittliche Belastung von Hufschmieden im Allgemeinen beziehen. Da der Kläger (auch) bei der vom Sachverständigen erhobenen Anamnese keine - bezogen auf das einschlägige Berufsbild - überdurchschnittliche Belastung angegeben habe, sei er von diesem Durchschnittswert ausgegangen. Im Übrigen müsste selbst dann, wenn von der falschen Annahme ausgegangen werden würde, dass der Kläger ausschließlich mit Aufhalter tätig war, immer noch ein Viertel der Arbeitszeit in einer Rumpfbeugehaltung von 60 Grad und mehr verbracht werden, was zu einer deutlich erhöhten Beanspruchung der Bandscheiben und der kleinen Wirbelgelenke geführt habe.

Das hält der Senat für überzeugend. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2025 (Bl. III/163 d. A.) nochmals nachgefragt hat, wie der Sachverständige die von ihm angenommene "durchschnittliche erforderliche Arbeitshaltung" ermittelt habe, hat der Sachverständige bei der mündlichen Erörterung nochmals auf die Messungen verwiesen, welche die zuständige Berufsgenossenschaft durchgeführt habe (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 28. August 2025, Bl. III/251 d. A.). Darüber hinaus habe er sich bei der Arbeitsplatzbesichtigung selbst einen Eindruck verschafft und ferner die Angaben des Klägers bei der persönlichen Untersuchung erhalten. Diese Angaben decken sich weitgehend mit den eben zitierten Angaben aus der zitierten Schrift.

Nach der Auffassung des Senats ist diese Erkenntnisgrundlage ausreichend. Es fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die berufliche Tätigkeit gerade des Klägers anders ausgeprägt - insbesondere: körperlich weniger belastend - gewesen sein könnte als die eines jeden anderen durchschnittlichen Hufschmieds. Die Tätigkeit ist überdies - anders etwa als bei einer stärker kreativ ausgerichteten Tätigkeit - geprägt durch einige Konstanten, die sich auch bei einer besonders individuellen Arbeitsweise nicht vermeiden lassen, nämlich die Größe, das Gewicht, die Kraft und den Körperbau von Pferden im Allgemeinen. Deshalb besteht die Vermutung, dass alle Hufschmiede bei ihrer Arbeit einer wenigstens in etwa gleichen körperlichen Belastung ausgesetzt sind, die allenfalls noch aufgrund der Körpergröße des jeweiligen Schmieds etwas variiert.

(b) Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 (a.a.O.) die Frage aufgeworfen, von welcher Verteilung an besonders großen und besonders kleinen Pferden im Berufsalltag des Klägers der Sachverständige ausgegangen sei. Der Hintergrund dieser Frage ist gewesen, dass der Sachverständige in seinem Ausgangsgutachten erläutert hatte, dass das Rückgrat eines Hufschmieds besonders stark belastet werde, je größer gewachsen der Schmied und je kleiner gewachsen das Pferd sei.

Der Gerichtssachverständige hat hierzu in seinem Ergänzungsgutachten (a.a.O., unter 2.) erläutert, dass aus den anamnestischen Angaben des Klägers nicht ersichtlich sei, dass er überproportional häufig kleinere Pferde zu bearbeiten gehabt habe. Es ergebe sich also kein Anhalt für eine überdurchschnittlich hohe Wirbelsäulenbelastung durch die Bearbeitung kleinerer Pferde. Deshalb könne von einer Normalverteilung ausgegangen werden, wie sie sich auch bei jedem andern Hufschmied finde.

Auch das hält der Senat für überzeugend. Auf die vorstehenden weiteren Ausführungen unter (a) wird Bezug genommen.

(c) Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 (a.a.O.) nachgefragt, ob nicht nur bei einer Rumpfbeugung von über 90 Grad von einer starken Belastung der Bandscheiben auszugehen sei, sondern auch bei einer Rumpfbeugung von schon 75 Grad und, wenn ja, welche Folgen sich hieraus ergäben.

Der Gerichtssachverständige hat hierzu in seinem Ergänzungsgutachten (a.a.O., unter 3.) unter Bezugnahme auf die im Ausgangsgutachten erläuterten Hebelgesetze ausgeführt, dass sich der Hebelarm bei einer Vorneigung von "nur" 75 Grad auf ca. 24 cm (gegenüber nur 3 cm im aufrechten Stand) verlängere. Wenn eine Last von ca. 20 kg achsgerecht in aufrechter Haltung über den Kopf getragen wird, betrage die Belastung der Lendenwirbelsäule 600 N. Bei einer Hebelarmlänge von 24 cm, die bei einer Vorneigung um 75 Grad entstehe, betrage das Drehmoment 600 N x 24 cm. Wenn der Hebelarm der Rückenmuskeln 5 cm beträgt, müsse für das Gleichgewicht die von der Rückenmuskulatur auszuübende Kraft 2880 N betragen. Bei Heben beziehungsweise Halten eines Gewichtes von 20 kg in einer Vorneigeposition von 75 Grad ergebe sich also eine Belastungssteigerung um das 4,8-fache. Ohne gleichzeitiges Halten eines Gewichtes steige die Belastung gemäß den Berechnungen bei 75 Grad Vorneigung des Oberkörpers um etwa das dreifache. Diese Belastungssteigerung wirke insbesondere auf die Bandscheiben und die kleinen Wirbelgelenke, was zu einer nicht mehr kompensierbaren Überbelastung dieser Strukturen führe.

Auch diese Erläuterungen vermag der Senat gut nachzuvollziehen. Soweit die Beklagte mit ihrer Nachfrage also die Möglichkeit unterstellt, dass gerade der Kläger vielleicht häufiger in weniger gebeugter Haltung gearbeitet haben könnte (wofür allerdings kein konkreter Anhaltspunkt besteht), änderte sich die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung dem Grunde nach folglich nicht.

(d) Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 (a.a.O.) nachgefragt, aus welchem Grund der Sachverständigen davon ausgehe, dass bei jüngeren, unerfahrenen Pferden mit Fluchtreflex "die von dem Hufschmied oder Aufhalter zu leistende Haltearbeit deutlich die 20 kg" übersteige. Auch hat sie erfahren wollen, ob es für die Belastbarkeit der Wirbelsäule aus Sicht des Sachverständigen eine Rolle spiele - und wenn ja: welche -, wie häufig der Kläger einen Aufhalter im Rahmen des Hufbeschlags einsetzen kann und wenn ja, welche.

Der Gerichtssachverständige hat hierzu in seinem Ergänzungsgutachten (a.a.O., unter 4.) - nochmals - erläutert, dass er zur Ermittlung der im Rahmen von Arbeiten am Pferdehuf zu leistenden Haltearbeit einen Halteriemen um den Huf des Pferdes fixiert und mit einer Federwaage verbunden habe. Hieraus hätten sich bei einem ruhigen Pferd Werte zwischen 10 und 20 kg ergeben. Beim Absetzen des Hufes und gleichzeitigem Halten der Federwaage sei der Wert deutlich über 20 kg angestiegen, was jedoch nicht fotografisch habe dokumentiert werden können. Bei der Messung sei ein den Hufbeschlag gewohntes Pferd verwendet worden. Er gehe aufgrund jener Beobachtungen und Anordnung davon aus, dass bei plötzlichem, ruckartigem Zurückziehen des Hufes eines den Hufbeschlag nicht gewohnten jungen Pferdes Belastungsspitzen aufträten, die die zu leistende Haltearbeit von 20 kg ebenfalls deutlich überstiegen. Der Sachverständige hat außerdem die in seinem Ausgangsgutachten enthaltenen Angaben wiederholt, dass die Belastung der Wirbelsäule durch den Einsatz eines Aufhalters deutlich reduziert werden könne, weil beim Arbeiten ohne Aufhalter 35 Prozent und beim Arbeiten mit Aufhalter 24 Prozent der Arbeitszeit in einer belastenden Rumpfbeugehaltung von 60 Grad und mehr zu verrichten sei und die Belastung sich bei Arbeiten ohne Aufhalter um das 4,8-fache und bei Arbeiten mit Aufhalter um ca. das dreifache bei 75 Grad Vorneigung erhöht.

Auch diese Ausführungen sind - abermals - gedanklich folgerichtig und dementsprechend überzeugend. Sie bestätigen nur die vom Gerichtssachverständigen vorgenommene Beurteilung.

(e) Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2025 (Seite 2, Bl. III/164 d. A.) die Frage aufgeworfen, ob das Einlegen von Pausen den bei der Arbeit eines Hufschmieds vorkommenden Belastungssteigerungen entgegenwirken könne. Sie hat auch die Frage gestellt, ob die von dem Sachverständigen erwähnte "nicht mehr kompensierbare Überbelastung der Bandscheiben und der Kleinwirbelgelenke" bereits bei der ersten Minute der von dem Sachverständigen erwähnten Tätigkeit vorliege oder erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetze und wenn ja, wann.

Der Sachverständige hat hierzu bei der mündlichen Erörterung (a.a.O.) ausgeführt, dass die Bandscheiben als eine Art Puffer wirkten, da sie zu 80 Prozent aus Wasser bestünden und wie ein Schwamm wirkten. Trete eine hohe Belastung auf den Rücken auf, führe diese zu einem Auspressdruck, der seinerseits dazu führe, dass der Bandscheibenzwischenraum sich verringere. Es gebe Untersuchungen darüber, dass die Menschen deshalb in der Regel am Morgen etwa zwei Zentimeter größer seien als am Abend. Vor diesem Hintergrund würde eine Pause von vielleicht fünf bis zehn Minuten nach dem Eintreten einer solch hohen Belastung der Bandscheiben nicht ausreichen, um die Bandscheibenfunktion wieder vollständig herzustellen. Dafür bedürfe es einer längeren Pause von womöglich einer Stunde nach Arbeiten am Huf. Im Übrigen sei bei dem Kläger bei Arbeiten am Huf bereits nach kurzer Zeit, vielleicht ein bis zwei Minuten, mit erheblichen Schmerzen zu rechnen. Diese würden sich bei Fortsetzung der entsprechenden Arbeiten noch steigern. Überdies sei die Arbeit an einem Pferd zumindest an jeweils einem Huf vollständig abzuschließen, bevor der Hufschmied eine Pause sinnvoll einlegen könne.

Auch diese weiteren Erläuterungen überzeugen den Senat. Sie sind gedanklich folgerichtig; der Sachverständige hat seine Beurteilung plausibel und lebensnah erklärt. Es ist aus der Sicht des Senats offensichtlich, dass der Kläger seine Berufstätigkeit nicht fortführen konnte und kann, indem er nach der Bearbeitung eines einzelnen Pferdehufs - die dem Kläger bis zu ihrer Vollendung allerdings auch bereits erhebliche Kreuzschmerzen bereiten würde - jeweils eine Pause von etwa einer Stunde einlegt. Nach Maßgabe des vom Kläger exemplarisch geschilderten Tagesablaufs würde er dann an einem ganzen Arbeitstag allenfalls zwei Pferde rundum beschlagen können, mit Rücksicht auf Fahrzeiten und erforderliche Begleittätigkeiten (etwa Buchführung, Kundegewinnung), wohl sogar eher nur ein Pferd. Es liegt auf der Hand, dass sich das Gewerbe des Klägers, das ihm ohnehin schon in gesunden Tagen kein üppiges Einkommen bescherte, mit solchen Einschränkungen nicht sinnhaft fortsetzen ließe.

4. Der Senat stellt als rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit den 1. April 2020 fest. Demzufolge ist die Klage abzuweisen, soweit der Kläger einzelne Ansprüche verfolgt, die auf der Behauptung beruhen, er sei bereits mindestens seit dem 1. September 2019 berufsunfähig gewesen.

a) Der Gerichtssachverständige ... hat in seinem Gutachten vom 11. November 2024 angegeben, dass er den Eintritt der Berufsunfähigkeit erst zum 1. Juli 2020 annehmen könne, weil der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit tatsächlich eingestellt habe. Daraus hat der Sachverständige geschlossen, dass der Kläger bis zu jenem Zeitpunkt noch zur Berufsausübung - wenn auch sicherlich bereits unter Schmerzen - in der Lage gewesen sei.

b) Der Kläger hat demgegenüber in seinem Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 (Bl. III/93 d. A.) angemerkt, dass die spätere Aufgabe des Berufes nur der Tatsache geschuldet gewesen sei, dass er als Alleinverdiener für eine fünfköpfige Familie zu sorgen hatte, so dass er auch unter erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen seinen Beruf weiter ausgeübt habe, um die Familie zu ernähren.

c) Der Senat hält die Richtigkeit dieser Behauptung für durchaus wahrscheinlich. Indes muss er die wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen mit Gewissheit feststellen können. Dazu bedarf es angesichts des umfassenden Bestreitens der Beklagten grundsätzlich der Erbringung des Vollbeweises. Das Gericht muss "nach freier Überzeugung" (so § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) davon überzeugt sein, dass auf der Grundlage eines Beweisergebnisses eine Tatsache mit derart hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie - in Anbetracht der allgemeinen Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit - völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, juris Rn. 18; vom 6. Juni 1973 - IV ZR 164/71, juris Rn. 17; vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 72). Dafür genügt ein bloßes Für-Möglich-Halten ebenso wenig wie die Annahme, dass sich ein bestimmtes Geschehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugetragen hat. Diesen Beweis kann ein Versicherter grundsätzlich nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erbringen, das seine Angaben bestätigt. Das vom Kläger in der Klageschrift (auch insofern) zum Beweis angebotene Zeugnis seiner Ehefrau kann ein solches Gutachten nicht ersetzen, weil die Ehefrau des Klägers als medizinische Laiin von vornherein keine ausreichend verifizierbaren Beobachtungen bekunden könnte. Das gilt im Streitfall zumal, weil sie, vernommen zu einem anderen Beweisthema, bekundet hat, den Kläger bei der Berufsausübung grundsätzlich nicht begleitet zu haben.

d) Nach diesem Maßstab steht der Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers jedenfalls zum 1. Juli 2020 aufgrund des rundum überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen ... fest.

e) Der Senat trägt dem vom Kläger dagegen erhobenen Einwand allerdings in der Weise Rechnung, dass er den Eintritt der Berufsunfähigkeit um drei Monate früher ansetzt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... liegt bei dem Kläger eine stetige Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Insbesondere zwischen der ersten Untersuchung durch den Sachverständigen ... im September 2021 und der Untersuchung durch den hiesigen Gerichtssachverständigen im November 2024 ist eine deutliche Verminderung der Beweglichkeit der Wirbelsäule eingetreten. Die vom Kläger als Anlage K 16 (Bl. I/47 d. A.) vorgelegte Auswertung seines Betriebsergebnisses für die letzten 15 Monate der Berufstätigkeit, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat (vgl. den Schriftsatz vom 4. August 2021, Bl. I/51 f. d. A.), zeigt einen zwar etwas schwankenden, aber doch letztlich kontinuierlichen und in den letzten Monaten sehr starken Rückgang der erzielten Erlöse. Überdies geht der Senat von dem Erfahrungssatz aus, dass ein handwerklich arbeitender Einzelunternehmer - zumal als unterhaltspflichtiger Familienvater - sehr häufig eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen zu ignorieren versucht, um eine Gefährdung seines Betriebes zu vermeiden.

Die Zusammenschau dieser Aspekte erlaubt es nicht, den Eintritt der Berufsunfähigkeit schon zum 1. September 2019 festzustellen. Der Kläger erzielte im Oktober 2019 immerhin noch Erlöse in Höhe von 3.348,78 €. Die Zusammenschau erlaubt aber, gerade mit Blick auf die belegten Erlöse, die sichere Annahme, dass der Kläger jedenfalls in den letzten drei Monaten vor der endgültigen Betriebsschließung nur noch einzelne Restaufträge abarbeitete, zu einer Berufsausübung wie in gesunden Tagen aber nicht mehr in der Lage war.

5. Entgegen der im Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 (Seite 6 f., Bl. III/119 ff. d. A.) vorgetragenen Rechtsauffassung der Beklagten liegt bei einer erst später feststellbaren Berufsunfähigkeit weder ein anderer Versicherungsfall vor noch ist die Klage, die sich auf die Behauptung einer schon früher eingetretenen Berufsunfähigkeit stützt, wegen Verschiedenheit der Streitgegenstände und Fehlens der Fälligkeit der Ansprüche wegen des vermeintlich später eingetretenen Versicherungsfalls abzuweisen.

Der Senat hat sich mit der gleichen Argumentation eines anderen Versicherers erst kürzlich, nämlich in dem am 13. März 2025 verkündeten (bislang nicht veröffentlichten) Urteil in der Sache 11 U 124/24 zu befassen gehabt. Er hat dazu ausgeführt:

"[...] b) Die einschlägige Rechtslage dürfte [...] spätestens durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2023 (IV ZR 125/23, juris Rn. 15) geklärt sein. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung, die ebenfalls Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zum Gegenstand hatte - nach dem Verständnis des Senats - eindeutig zu erkennen gegeben, dass zwar der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Prüfung der vom Versicherungsnehmer behauptete Eintritt der Berufsunfähigkeit ist, und insofern auf einen früheren eigenen Beschluss (vom 20. Juni 2007 - IV ZR 3/05, juris Rn. 6 m.w.N.) verwiesen. Der IV. Zivilsenat hat aber auch vermerkt, dass eine Prüfung der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit allein in Bezug auf das vom dortigen Kläger behauptete Datum 1. Januar 2015 zu kurz griffe. Sie überginge, dass der Vortrag des dortigen Klägers, seit dem 1. Januar 2015 bedingungsgemäß außerstande zu sein, seinen zuletzt ausgeübten Beruf [...] auszuüben, die Behauptung umfasse, seit Januar 2015 dauerhaft berufsunfähig zu sein. In einem solchen Fall könne die Ablehnung eines Leistungsanspruchs nicht allein darauf gestützt werden, die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit hätten zum 1. Januar 2015 nicht vorgelegen. Das dortige Berufungsgericht müsse demgemäß prüfen, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2015 vorgelegen hat und zu diesem Zeitpunkt die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten bestanden hätten.

Diese Ausführungen lassen für den von der Beklagten geführten Berufungsangriff eigentlich nicht viel Raum.

c) Die Beklagte meint [...], dass im Hinblick auf Zeiträume etwaiger erst nach dem vom Versicherungsnehmer behaupteten Stichtag eingetretener Berufsunfähigkeit danach unterschieden werden müsse, ob sie vor oder nach der vom Versicherer vorgerichtlich durchgeführten Anspruchsprüfung lägen. Wenn die Berufsunfähigkeit zwar tatsächlich nach dem vom Versicherungsnehmer behaupteten Strichtag eingetreten sei, jedoch vor dem Abschluss der vom Versicherer vorgerichtlich durchgeführten Prüfung, handele es sich im Falle einer anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung um denselben Streitgegenstand und auch die Fälligkeit sei dann eingetreten. Wenn der erstmalige Eintritt der Berufsunfähigkeit hingegen erst während der Rechtshängigkeit des auf Leistung gerichteten Klageanspruchs erfolge, handele es sich um einen vollständig anderen Streitgegenstand als bei dem mit der Behauptung eines früheren (bereits vor Beginn des Prozesses erfolgten) Eintritts geltend gemachten und überdies fehle es dann mangels Durchführung des bindungsgemäßen vorgerichtlichen Prüfungsverfahrens durch den Versicherer auch an der Fälligkeit.

d) Für diese Rechtsansicht gibt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2023 (a.a.O.) allerdings nichts her. Der IV. Zivilsenat hat dem dortigen Berufungsgericht gerade nicht aufgegeben zu prüfen, ob die Berufsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar 2015 und dem März 2019, dem Datum der endgültigen Leistungsablehnung durch den dort verklagten Versicherer, eingetreten war. Der Bundesgerichtshof hat das dortige Berufungsgericht vielmehr unterschiedslos zu einer Prüfung aufgefordert, ob die Berufsunfähigkeit irgendwann nach dem vom dortigen Kläger behaupteten Stichtag eingetreten war - und dies vor dem Hintergrund eines dort zweitinstanzlich gestellten Klage- und Berufungsantrags, der auf Zahlung rückständiger Rente bis Juli 2022, künftige Renten, Erstattung weiterer gezahlter Beiträge und Befreiung von zukünftigen Beitragszahlungen gerichtet war (a.a.O. Rn. 5).

e) Auch im Übrigen lässt sich der von der Beklagten verfochtene Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mit einer solchen Eindeutigkeit entnehmen, wie es die Beklagte meint. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr etwa schon in dem Beschluss vom 16. Januar 2008 (IV ZR 271/04, juris Rn. 3) bezüglich des dort erhobenen Anspruchs aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung das Folgende ausgeführt:

"Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis schon deshalb richtig, weil der geltend gemachte Anspruch bereits im vorangegangenen Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Klagabweisung durch das Urteil des Landgerichts Weiden vom 21. Juni 2001 umfasst alle Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die auf die damals behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen gestützt waren. Wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht darlegt, konnte der Kläger aus wegen identischer Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehender Berufsunfähigkeit nur einen einheitlichen Anspruch herleiten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, jede Änderung des Klägervortrags allein über den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit - hier zunächst Mai 1999, dann 14. September 1998 - schaffe einen neuen Klagegrund, der einen anderen Versicherungsfall und damit einen anderen Streitgegenstand betreffe, ist nicht richtig."

Auch diese Ausführungen sind eindeutig. Eine Einschränkung auf den Zeitraum bis zum Abschluss der Anspruchsprüfung durch den Versicherer ergibt sich daraus nicht.

f) Richtig ist fraglos, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das sog. Stichtagsprinzip betont (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86, juris Rn. 35 ff.; vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 20. Juni 2007, a.a.O.). Nach dem Verständnis des beschließenden Senats ging es in den einschlägigen Fällen allerdings nicht darum, die Prüfung des Gesundheitszustandes des jeweiligen Versicherungsnehmers bzw. Versicherten auf den Zeitraum des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit zu verengen, sondern eher darum festzulegen, auf welches genaue Berufsbild die Prüfung zu beziehen war. In den betroffenen Fallgestaltungen hatten sich der Ausbildungsstand oder die tatsächliche Berufstätigkeit der jeweiligen Versicherungsnehmer offenbar, zum Teil mehrfach, verändert. Nichts Anderes dürfte für jedenfalls Teile der die in der Berufungsbegründung zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung gelten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. November 2013 - 5 U 359/12, juris Rn. 75 ff.).

g) Soweit im Schrifttum (besonders prononciert zu der im Vorstehenden zitierten jüngsten höchstrichterlichen Entscheidung: Neuhaus, jurisPR-VersR 2/2024 Anm. 1 unter D.: "Die Aussagen im obiter dictum sind nicht nachvollziehbar. Nimmt man sie für bare Münze, "kippt" der BGH damit das Stichtagsprinzip und hält die Gerichte und letztlich auch die Versicherer an, die Berufsunfähigkeit nicht nur bezogen auf den Stichtag zu prüfen, sondern auf jeden in Betracht kommenden Zeitpunkt danach.") aus dem Stichtagsprinzip mitunter diejenigen weitergehenden rechtlichen Schlüsse abgeleitet werden, die auch die Beklagte im vorliegenden Prozess ziehen möchte, könnte diese Sichtweise auf einer Überinterpretation der Bedeutung des Stichtagsprinzips beruhen. Gleiches könnte für einige obergerichtliche Entscheidungen gelten, etwa das in der Berufungsbegründung auch zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 - 19 U 53/06, juris Rn. 25).

Durchaus zutreffend dürfte der Ansatz sein, zwischen einer - allerdings deutlichen - Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Versicherungsnehmers einerseits zu unterscheiden und einer lediglich kontinuierlichen Fortentwicklung der schon zum Stichtag behaupteten Krankheit (so auch Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 172 Rn. 37). Soll die behauptete - insbesondere nach dem Abschluss der Leistungsprüfung des Versicherers eingetretene - Verschlechterung auf einer selbstständigen neuen Erkrankung beruhen, wird fraglos von einem neuen Streitgegenstand auszugehen sein (insofern vollkommen zutreffend Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 6. Rn. 227 m.w.N.). Soll es sich demgegenüber "nur" um eine Verschlechterung der bereits zuvor angezeigten Erkrankung handeln, werden geradezu zwangsläufig Abgrenzungsprobleme auftreten, weil sich mitunter kaum sicher sagen lässt, ob ein neuer, zusätzlicher Sachverhalt hinzugetreten ist (vgl. besonders deutlich etwa den vom Oberlandesgericht Karlsruhe, a.a.O., entschiedenen Fall einer weiteren Thrombose). Nur dann aber liegt nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, wonach sich der Streitgegenstand eines Zivilprozesses anhand des Leistungsantrags einerseits und des dem Klagebegehren zugrundeliegenden Lebenssachverhalts andererseits bestimmt, ein anderer Streitgegenstand vor.

h) Im Streitfall stellt sich indes kein Abgrenzungsproblem. Der Kläger hat stets behauptet, nach schon zuvor bestehenden gleichartigen orthopädischen Problemen spätestens seit dem April 2019 [...] nicht mehr zur Ausübung seines Berufes in der Lage gewesen zu sein. Der vom Landgericht beauftragte orthopädische Sachverständige [...] hat einen fortgeschrittenen Mehrverschleiß des rechten Schulterhauptgelenks jedenfalls zu Beginn des Jahres 2023 bestätigt. Das ist keine wesentlich andere Erkrankung. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass sich das Krankheitsbild seit dem April 2019 wesentlich verändert habe.

Der vorliegende Fall ist mithin nicht dadurch gekennzeichnet, dass eine erst während des laufenden Prozesses hinzugekommene selbstständige neue Erkrankung entscheidungserheblich wird. Er ist nicht einmal dadurch gekennzeichnet, dass eine wesentliche Verschlechterung der bereits ursprünglich angezeigten Erkrankung festzustellen ist. Der vorliegende Fall wird vielmehr lediglich dadurch geprägt, dass dem Kläger nicht der volle Beweis gelungen ist, dass die nunmehr sicher feststellbare Ausprägung der Erkrankung auch schon vier Jahre zuvor in diesem Ausmaß bestand und sich insbesondere schon damals in gleicher Weise auf die für die Ausübung seines Berufs erforderlichen physischen Fähigkeiten des Klägers auswirkte. Dabei handelt es sich letztlich um eine nicht allzu ungewöhnliche prozessuale Lage. Nicht selten wird ein Klageanspruch auf einen Sachverhalt gestützt, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, beispielsweise auf einen Dienstlohnanspruch für Dienstleistungen, die über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht worden sein sollen. Bestreitet der jeweilige Beklagte den anspruchsbegründenden Lebenssachverhalt umfassend und kann der jeweilige Kläger sodann diesen Sachverhalt nur für einen Teilabschnitt des betroffenen Zeitraums beweisen, entsteht daraus kein neuer Klagegegenstand. Nicht anders verhält es sich im Streitfall.

Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung demgegenüber den Eindruck zu erwecken versucht, dass der Gerichtssachverständige die gleichsam sichere Feststellung getroffen habe, dass die Berufsunfähigkeit erst im Januar 2023 eingetreten sei, geht das fehl. Der Sachverständige hat vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass schon als Ergebnis des im Frühjahr 2019 durchgeführten bildgebenden Verfahrens eine krankhafte Veränderung des rechten Schultergelenks sicher feststellbar sei [...]. Er hat es überdies (a.a.O.) als gesichert angesehen, dass diese Veränderung dem Kläger schon damals Beschwerden bereitete. Den Nachweis einer schon damals bestehenden Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des konkreten Berufs des Klägers hat der Sachverständige allein deshalb als nicht geführt angesehen, weil es an weitergehender aussagekräftiger Dokumentation fehlt und er deshalb die konkreten Auswirkungen auf die physischen Fähigkeiten des Klägers rückblickend nicht sicher hat beurteilen können [...]. Das hat der Sachverständige - an und für sich unmissverständlich - am Ende seines Gutachtens [...] wie folgt zusammengefasst: "...lässt sich eine Berufsunfähigkeit als [...] ab dem 4. April 2019 gutachterlich weder beweisen noch ausschließen." Die beiden letzten Worte dieser gutachterlichen Äußerung übergeht die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung. [...]"

Im Streitfall liegen die Dinge hinsichtlich der Erkrankung des Klägers ebenso. Der Senat macht daher die im Vorstehenden zitierte Begründung zur Begründung auch dieses Urteils. Der Gerichtssachverständige hat keineswegs die Feststellung getroffen, dass bei dem Kläger im Juli 2020 eine andere als die ursprüngliche behauptete Erkrankung zur Berufsunfähigkeit geführt habe. Er hat lediglich nicht sicher feststellen können, dass die Erkrankung schon im September 2019 so ausgeprägt gewesen sei, dass die Berufsunfähigkeit schon damals eingetreten sei.

6. Der in § 2 Abs. 5 BUV vereinbarte Ausschlusstatbestand, wonach bei einem Selbstständigen - wie es der Kläger war - Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn er nach wirtschaftlich und betrieblich angemessener Umorganisation innerhalb seines Betriebes weiter tätig sein könnte, ist nicht erfüllt.

a) Die Beklagte hat im Zuge der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme mehrfach - ersichtlich mit Blick auf diesen Ausschlusstatbestand - danach gefragt, ob der Kläger die schweren Beeinträchtigungen, die von seinem Rückenleiden ausgehen, nicht durch den Einsatz eines sog. Aufhalters ausreichend hätte begrenzen können. Das hat der Sachverständige ... im Ergebnis klar verneint. Der Einsatz eines Aufhalters würde die Belastungen vermindern, im entscheidenden Kernbereich der Tätigkeit aber nicht in einem Umfang, der dem Kläger die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht hätte.

Die Frage, ob der Betriebszuschnitt des Klägers - wie nach Maßgabe der vorgelegten Auswertungen der Betriebsergebnisse fast schon auszuschließen - es erlaubt hätte, eine Hilfsperson als Aufhalter dauerhaft anzustellen, kann deshalb dahinstehen.

b) Die Anstellung eines anderen Hufschmiedes kommt als Maßnahme der Umorganisation ersichtlich nicht in Betracht. Die eigene Arbeitskraft und die handwerklichen Fertigkeiten des Klägers machten den Kern seines Ein-Mann-Betriebes aus. Es ist nicht ersichtlich, wie die Arbeitskraft eines anderen voll ausbildeten Hufschmiedes zwei Fachkräften die nötigen - zumal der Qualifikation angemessenen - Einkünfte verschaffen könnte.

7. Der Höhe nach ist der Anspruch auf die monatliche Rentenleistung unstreitig und im Übrigen vom Landgericht mit Tatbestandwirkung gemäß § 314 ZPO festgestellt worden (vgl. LGU, Seite 2). Der Kläger hat ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, mithin ab dem 1. April 2020, Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von 1.615,34 €.

a) Daraus ergibt sich für den zwölfmonatigen Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit der Klage, die am 7. April 2021 durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte eingetreten ist, derjenige Zahlungsanspruch, den der Senat im Tenor zu 1. zuspricht, das heißt in Höhe von 19.348,08 €. Außerdem ergibt sich daraus der Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente in gleicher Höhe ab Rechtshängigkeit bis zur Vollendung des versicherten Zeitraums. Diesen Anspruch erkennt der Senat im Tenor zu 2. zu.

b) Der vom Kläger - lediglich - geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung der bereits bei Rechtshängigkeit fälligen Rentenzahlungen ergibt sich aus § 291 Satz 1 BGB. Soweit der Prozessbevollmächtigte in der Berufungsverhandlung auch hinsichtlich der Zinsen auf die Problematik eines - nach seiner Auffassung - entstandenen neuen Streitgegenstandes hingewiesen hat, nimmt der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen unter 5. Bezug. Der Streitgegenstand ist unverändert geblieben; folglich ist der dem Kläger nunmehr zugesprochene Teil seines Klageanspruchs ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

c) Der Anspruch auf Freistellung von den Versicherungsbeiträgen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 lit. b) BUV. Diesen Anspruch spricht der Senat im Tenor zu 3. zu.

d) Der Kläger hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB schließlich Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Versicherungsbeiträge, soweit diese Zahlungen nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt sind. Denn von jenem Zeitpunkt an bestand kein Rechtsgrund mehr für die Zahlungen (siehe soeben c)). Da sich der Eintritt allerdings erst zum 1. April 2020 und nicht - wie bei der Abfassung der Klageschrift angenommen - schon sieben Monate früher feststellen lässt, besteht ein Rückzahlungsanspruch lediglich in Höhe von 637,56 € nebst Prozesszinsen. Diesen Anspruch erkennt der Senat dem Kläger im Tenor zu 4. zu.

e) Den als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten bzw. auf Freistellung hiervon hat der Kläger hingegen nicht schlüssig begründet.

aa) Zum einen fehlt schon die Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage. Zumeist lässt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch als Schadensersatz wegen Verzuges begründen. Die Voraussetzungen eines schon vor Rechtshängigkeit eingetretenen Verzugs sind jedoch jedenfalls schriftsätzlich nicht dargelegt worden, sondern lassen sich bestenfalls daraus schließen, dass die Beklagte - insoweit unstreitig - keine Leistungen erbringen wollte. Womöglich lag insofern irgendwann vor Klageerhebung eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor. Als Verzugsschadens ließen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch auch dann nur geltend machen, wenn zu jenem Zeitpunkt die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers noch nicht beauftragt worden waren, ihre Beauftragung also gerade eine Folge des eingetretenen Verzugs war. Auch dazu ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nichts Konkretes.

bb) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang dem Gläubiger ein auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichteter Schadensersatzanspruch zusteht, ist im Übrigen zwischen seinem Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Gläubigers zum Schuldner zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Gläubiger im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. zum Ganzen unter anderem BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, juris Rn. 4 ff. m.w.N.).

Im Streitfall fehlt es an der Darlegung des Klägers, dass er seine früheren Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt gehabt habe. Vortrag zu diesem Nebenanspruch findet sich ausschließlich in der Klageschrift und in dem Schriftsatz vom 28. Juli 2021 (dort Seite 6, Bl. I/43 R d. A.). Dort finden sich indes keine Ausführungen zu der soeben erläuterten Problematik.

Eines vorherigen gerichtlichen Hinweises hat es gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht bedurft, weil nur eine Nebenforderung betroffen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Senat hat erwogen, ob es sich vermeiden lässt, dass die Parteien die Auslagen für die Tätigkeit des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. ... tragen müssen. Denn sein Gutachten war, wie im Vorstehenden erläutert, unbrauchbar. Eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Vergütung von jenem Sachverständigen kommt jedoch schon nach § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht in Betracht, weil das Landgericht jenes Gutachten trotz seiner Unbrauchbarkeit bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt hat. Über die Nichterhebung der im ersten Rechtszug insofern entstandenen Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 GKG hätte - ausschließlich - das Landgericht selbst entscheiden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, juris Rn. 39; Toussaint/Toussaint, 55. Aufl., GKG, § 21 Rn. 51). Der Senat ist allerdings gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG selbst befugt, jedenfalls die Nichterhebung der gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens anzuordnen. Dies tut er, weil diese Kosten allein deshalb entstanden sind, weil das Landgericht die - offensichtliche - Unbrauchbarkeit des Gutachtens des Prof. Dr. ... nicht zum Anlass genommen hat, bereits seinerseits ein weiteres Gutachten gemäß § 412 ZPO einzuholen (vgl. auch zu diesem Vorgehen BGH, a.a.O.). Die Nichterhebung der für die Einholung dieses weiteren Gutachtens (des Sachverständigen ...) entstandenen Auslagen kann der Senat hingegen nicht anordnen, weil es dieses weiteren Gutachtens auch bei richtiger Sachbehandlung durch das Landgericht in jedem Fall bedurft hätte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.