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§ 9 Nds. MasterVO-Lehr - Praktika

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Studierenden haben berufsfeldbezogene Praktika abzuleisten, die in der Verantwortung der Hochschulen vorbereitet, durchgeführt und nachbereitet werden. 2Die Praktika sollen auf forschungsorientierte Fragestellungen eingehen. 3Sie dienen der berufsfeldbezogenen Orientierung und Profilierung in der Lehramtsausbildung und sollen den Studierenden eine Selbsteinschätzung zur getroffenen Berufswahl ermöglichen sowie eine Fremdeinschätzung geben.

(2) Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:

  1. 1.

    ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein,

  2. 2.

    ein allgemeines Schulpraktikum,

  3. 3.

    Praktika in den beiden Unterrichtsfächern an einer Grundschule, wobei ein Teil in einer Integrationsklasse, einer Lerngruppe in einer Eingangsstufe oder in einer vorschulischen Lerngruppe für Sprachfördermaßnahmen absolviert werden soll.

(3) Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:

  1. 1.

    ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein,

  2. 2.

    ein allgemeines Schulpraktikum,

  3. 3.

    Praktika in den beiden Unterrichtsfächern an einer Hauptschule oder in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einer Gesamtschule.

(4) Für das Lehramt an Realschulen sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:

  1. 1.

    ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein,

  2. 2.

    ein allgemeines Schulpraktikum,

  3. 3.

    Praktika in den beiden Unterrichtsfächern an einer Realschule oder in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einer Gesamtschule.

(5) Für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:

  1. 1.

    ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein,

  2. 2.

    ein allgemeines Schulpraktikum,

  3. 3.

    Praktika in den beiden Unterrichtsfächern an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, wobei die Praktika in den Sekundarbereichen I und II absolviert werden sollen und Teile als Forschungspraktikum unter Vorgaben eines der beiden Unterrichtsfächer oder der Bildungswissenschaften durchgeführt werden können.

(6) Für das Lehramt für Sonderpädagogik sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:

  1. 1.

    ein sonderpädagogisches Sozialpraktikum,

  2. 2.

    ein förderdiagnostisches Praktikum einschließlich der Erstellung eines sonderpädagogischen Beratungsgutachtens,

  3. 3.

    sonderpädagogische Schulpraktika unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Fachrichtungen und des Unterrichtsfachs.

(7) 1Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 10 Wochen erforderlich:

  1. 1.

    ein allgemeines Schulpraktikum,

  2. 2.

    Praktika an einer berufsbildenden Schule in der beruflichen Fachrichtung und in dem Unterrichtsfach oder in der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen.

2Tritt Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen an die Stelle eines Unterrichtsfachs, so werden die Praktika in Klassen der Bildungsgänge, die keinen schulischen Abschluss voraussetzen, absolviert.