Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.09.2025, Az.: 8 ME 51/25

Rechtmäßigkeit einer Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung bei Nichtberücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.09.2025
Aktenzeichen
8 ME 51/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0922.8ME51.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 17.04.2025 - AZ: 3 B 17/25

Amtlicher Leitsatz

Indem bereits durch Gesetz auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k, 899 sowie 902 ZPO verwiesen wird, erhält der Antragsteller, bei dessen gepfändetem Konto es sich unstreitig um ein Pfändungsschutzkonto handelt, ausreichenden Vollstreckungsschutz, so dass es zu seinem Schutz des Erlasses einer Blankettverfügung mit den in der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen Verweisen auf die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften nicht mehr bedarf (so schon VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 2 S 1254/18 , juris Rn. 9 ff. zur Vorgängervorschrift des § 850k ZPO a. F.; OVG NRW, Beschl. v. 24.1.2023 2 B 1144/22 , juris Rn. 13 f.).

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 17. April 2025 geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 360,06 EUR festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert ebenfalls auf 360,06 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer - kraft Gesetzes sofort vollziehbaren - Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin.

Der Beigeladene führt den Antragsteller unter der Beitragsnummer ... als Rundfunkbeitragsschuldner für eine Wohnung in A-Stadt, A-Straße.

Unter dem 3. Juni 2024 (Bl. 1/eBeiakte 001) ersuchte der Beigeladene die Antragsgegnerin darum, gegen den Antragsteller die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge sowie Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 1.326,80 EUR durchzuführen. Dem Vollstreckungsersuchen war eine tabellarische "Aufstellung der rückständigen Forderungen" (Bl. 5/eBeiakte 001) beigefügt, die den Gesamtzeitraum von Oktober 2018 bis einschließlich Januar 2024 umfasst und der sich im Einzelnen entnehmen lässt, dass

1. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 2. Juli 2019, betreffend den Zeitraum von Oktober 2018 bis einschließlich April 2019, diesbezügliche Mahnung vom 19. September 2019, ein Betrag in Höhe von insgesamt 137,50 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 122,50 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR + Mahngebühr in Höhe von 7,00 EUR),

2. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 2. August 2019, betreffend den Zeitraum von Mai 2019 bis einschließlich Juli 2019, diesbezügliche Mahnung vom 19. September 2019, ein Betrag in Höhe von insgesamt 60,50 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

3. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. November 2019, betreffend den Zeitraum von August 2019 bis einschließlich Oktober 2019, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 74,50 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR + Mahngebühr in Höhe von 14,00 EUR),

4. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2020, betreffend den Zeitraum von November 2019 bis einschließlich Januar 2020, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 60,50 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

5. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 2. Juli 2020, betreffend den Zeitraum von Februar 2020 bis einschließlich April 2020, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 60,50 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

6. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. August 2020, betreffend den Zeitraum von Mai 2020 bis einschließlich Juli 2020, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 60,50 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

7. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 2. November 2020, betreffend den Zeitraum von August 2020 bis einschließlich Oktober 2020, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 60,50 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

8. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2021, betreffend den Zeitraum von November 2020 bis einschließlich Januar 2021, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 60,50 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

9. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 3. Mai 2021, betreffend den Zeitraum von Februar 2021 bis einschließlich April 2021, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 60,50 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

10. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 2. August 2021, betreffend den Zeitraum von Mai 2021 bis einschließlich Juli 2021, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 60,50 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

11. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. November 2021, betreffend den Zeitraum von August 2021 bis einschließlich Oktober 2021, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 63,08 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 55,08 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

12. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2022, betreffend den Zeitraum von November 2021 bis einschließlich Januar 2022, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 63,08 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 55,08 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

13. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 2. Mai 2022, betreffend den Zeitraum von Februar 2022 bis einschließlich April 2022, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 63,08 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 55,08 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

14. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. August 2022, betreffend den Zeitraum von Mai 2022 bis einschließlich Juli 2022, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 63,08 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 55,08 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

15. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. November 2022, betreffend den Zeitraum von August 2022 bis einschließlich Oktober 2022, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 63,08 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 55,08 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

16. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2023, betreffend den Zeitraum von November 2022 bis einschließlich Januar 2023, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 63,08 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 55,08 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR)

17. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 2. Mai 2023, betreffend den Zeitraum von Februar 2023 bis einschließlich April 2023, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 63,08 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 55,08 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR),

18. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. August 2023, betreffend den Zeitraum von Mai 2023 bis einschließlich Juli, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 63,08 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 55,08 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR).

19. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. November 2023, betreffend den Zeitraum von August 2023 bis einschließlich Oktober 2023, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 63,08 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 55,08 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR) sowie

20. wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2024, betreffend den Zeitraum von November 2023 bis einschließlich Januar 2024, diesbezügliche Mahnung vom 18. März 2024, ein Betrag in Höhe von insgesamt 63,08 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 55,08 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR).

beizutreiben sei.

Unter dem 24. Juli 2024 (Bl. 29/eBeiakte 002) gab die Antragsgegnerin das Vollstreckungsersuchen an den Beigeladenen unter Verweis darauf zurück, gegen den Antragsteller sei unter dem Aktenzeichen 22 IN 25/18, Amtsgericht Tostedt, das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Antwortschreiben vom 27. November 2024 (Bl. 26/eBeiakte 002) erbat der Beigeladene die Fortsetzung der Vollstreckung. Zwar sei mit Beschluss vom 26. Februar 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden; die zu vollstreckende Forderung sei indes zeitlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und bestehe weiterhin in voller Höhe.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 (Bl. 10, 11/eBeiakte 001) kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 1.546,80 EUR (1.326,80 EUR Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2024 etc. + Vollstreckungskosten in Höhe von 220,00 EUR) bis zum 19. Dezember 2024 an. Hierauf reagierte der Antragsteller nicht.

Nachdem die Antragsgegnerin die Vollstreckungskosten um 110,00 EUR reduziert hatte (Bl. 12/eBeiakte 001), erging unter dem 10. Januar 2025 (B. 13, 14/eBeiakte 001) eine zweite Zahlungsaufforderung, in der dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 1.436,80 EUR (1.326,80 EUR Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2024 etc. + Vollstreckungskosten in Höhe von 110,00 EUR) bis zum 25. Januar 2025 erneut die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung angekündigt wurde. Auch hierauf reagierte der Antragsteller nicht.

Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 7. März 2025 (Bl. 15 bis 17 eBeiakte 001) pfändete die Antragsgegnerin eine Geldforderung des Antragstellers (Vollstreckungsschuldners) gegen die G. (Drittschuldnerin) in Form der Kontopfändung (Pfändung des Guthabens eines Kontos des Antragstellers bei der Drittschuldnerin als Kreditinstitut). Aus der Verfügung geht hervor, dass gegen den Antragsteller eine öffentlich-rechtliche Forderung des Beigeladenen (Vollstreckungsgläubigers) in Höhe von insgesamt 1.440,25 EUR bestehe, die sich aus der Hauptforderung - Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Oktober 2018 bis einschließlich Januar 2024 in Höhe von 1.326,80 EUR - sowie aus Nebenforderungen in Form von Vollstreckungskosten in Höhe von 110,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR zusammensetze. Gegenüber der Drittschuldnerin erging das Verbot, in Höhe des gepfändeten Betrages an den Antragsteller zu zahlen; außerdem wurde die Einziehung und Überweisung der gepfändeten Forderung angeordnet. Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich jeder Verfügung über die gepfändete Geldforderung, insbesondere deren Einziehung, zu enthalten (Bl. 5 f./eGA VG).

Die G. erklärte mit Drittschuldnererklärung vom 12. März 2025 (Bl. 20, 21/eBeiakte 001), die Pfändung der Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsbeziehung zum Schuldner zu berücksichtigen. Derzeit bestehe in Bezug auf das Konto kein Guthaben, so dass aktuell keine Leistungsbereitschaft bestehe; hinsichtlich der Pfändung zukünftiger Ansprüche werde auf die Angelegenheit zurückgekommen, sobald ein Guthaben entstanden sei. Ein von der Pfändung betroffenes Konto sei ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO); wegen der gesetzlichen Regelungen zur Pfändungsfreiheit könne keine Angabe zur Höhe des möglicherweise jetzt oder künftig der Pfändung unterliegenden Guthabens gemacht werden.

Der Antragsteller hat am 11. März 2025 bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen 3 A 99/25 Klage mit dem Ziel erhoben, die Pfändungs- Einziehungs- und Überweisungsverfügung vom 7. März 2025 aufzuheben; zugleich hat er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Begehren nachgesucht, die aufschiebende Wirkung seiner gegen diese Verfügung gerichteten Klage zum Aktenzeichen 3 A 99/25 anzuordnen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er beziehe eine Unfallrente, die in die Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit nicht einzubeziehen sei, eine Altersrente in Höhe von monatlich 718,11 EUR und eine Betriebsrente seines früheren Arbeitgebers in Höhe von 132,99 EUR; außerdem sei er gegenüber seinem Sohn, der sich in der ersten Ausbildung befinde, unterhaltsverpflichtet. Somit verbleibe er mit seinem Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze, weshalb die Kontopfändung rechtswidrig sei. Durch die vollzogene Kontopfändung entstünden ihm Nachteile; es seien "jetzt die monatlichen Überweisungen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung unterblieben, weil das Konto gesperrt bzw. überzogen" sei. Das von der Antragsgegnerin gepfändete Konto sei ein Pfändungsschutzkonto, in das nicht gepfändet werden dürfe.

Ungeachtet dessen sei "der zugrunde liegende" Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 rechtswidrig, weil für die betreffende Wohnung unter der Beitragsnummer ... durch seine Ehefrau bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet worden sei. Auch im Übrigen habe seine Ehefrau die Rundfunkbeiträge beglichen und zahle auch weiterhin. Es sei unstatthaft, die Beiträge zweimal zu fordern.

Jedenfalls aber habe er sich in der Zeit vom 28. Februar 2018 bis zum 26. Februar 2024 in der Privatinsolvenz befunden, die mit der Restschuldbefreiung geendet habe, so dass auch die Rundfunkbeiträge - sollten sie rechtmäßig sein - der Restschuldbefreiung unterfielen. Die Annahme des Beigeladenen, dass die hier vollstreckte Forderung zeitlich nach dem Insolvenzverfahren entstanden sei, treffe nicht zu. Angesichts des Umstandes, dass der Rundfunkbeitrag quartalsweise 63,08 EUR ausmache, könne die Forderung in Höhe von 1.436,80 EUR nicht zeitlich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens - hier: der im Februar 2024 erfolgten Restschuldbefreiung - entstanden sein.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie sei nur für die Art und Weise der Zwangsvollstreckung verantwortlich; die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Forderung selbst habe der Beigeladene. Eine Befreiung des Antragstellers von der Beitragspflicht aufgrund seiner finanziellen Situation könne nur durch den Beigeladenen erfolgen. Die Gewährleistung der Pfändungsfreigrenzen obliege der Drittschuldnerin. Soweit der Antragsteller vortrage, der Zugriff auf ein Pfändungsschutzkonto sei unstatthaft, könne dies nicht nachvollzogen werden. Das Pfändungsschutzkonto ermögliche es dem Schuldner gerade, während einer Kontopfändung auf das unpfändbare Kontoguthaben zuzugreifen. Der Schuldner könne bis zu dem gesetzlich bestimmten Sockelbetrag verfügen, wodurch gerade verhindert werden solle, dass das Konto gesperrt werde und er in eine Situation komme, in der er z. B. keine Nahrung mehr erwerben, keine Miete zahlen oder keine Überweisungen an Kranken- und Pflegeversicherung tätigen könne.

Der Beigeladene ist dem Eilantrag - ohne eigene Antragstellung - ebenfalls entgegengetreten und hat erklärt, er halte die Vollstreckungsvoraussetzungen für gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. April 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zum Aktenzeichen 3 A 99/25 angeordnet. Die Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtswidrig. Zwar lägen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) vor. Die Vollstreckungsmaßnahme sei jedoch rechtswidrig, weil sie die Pfändungsfreigrenzen nicht berücksichtige. Würden - wie hier - Renten gepfändet, bedürfe es gemäß § 55 Satz 1 NVwVG in Verbindung mit §§ 851c Abs. 1, 850c Abs. 5 Satz 3 ZPO einer Einschränkung in der Pfändungs-, Überweisungs- und Einziehungsverfügung wie bei Arbeitseinkommen, was nach der hier einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung (Nds. OVG, Urt. v. 17.3.1997 - 9 L 5445/95 -, juris Rn. 9) gewährleiste, dass dem Vollstreckungsschuldner keine Mittel für seinen Lebensunterhalt entzogen würden, auf die der Gläubiger von Gesetzes wegen keinen Zugriff haben solle. Der von der Pfändung ausgenommene, pfändungsfreie Betrag müsse zwar nicht bereits in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst exakt bezeichnet werden; vielmehr könne die Berechnung dem Drittschuldner überlassen werden, auf den damit Aufgaben des Vollstreckungsgerichts bzw. der Vollstreckungsbehörde delegiert würden (sog. Blankettbeschluss). Die Delegation auf den Vollstreckungsschuldner bedürfe aber - wie bereits § 850c Abs. 5 Satz 3 ZPO deutlich mache - zumindest einer hinreichenden Regelung, nach welchen rechtlichen Maßstäben der Drittschuldner den pfändbaren Teil der Forderung zu ermitteln habe. Dies sei verwaltungsgerichtlicherseits zu überprüfen und führe vorliegend zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung, weil diese die danach erforderlichen Angaben, nach welchen rechtlichen Maßstäben die G. als die Drittschuldnerin den pfändbaren Teil der Forderung zu ermitteln habe, nicht enthalte. Die Verfügung verhalte sich hierzu nicht. Dies gelte auch hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber seinem Sohn nach § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei dem Antragsteller als Schuldner so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten bedürfe. Die gebotene Einschränkung hinsichtlich des Umfangs der Pfändung durch einen Verweis auf die gesetzlichen Pfändungsgrenzen für Altersrente oder etwa auf die Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle enthalte die streitgegenständliche Verfügung gerade nicht.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, der der Beigeladene - ohne eigene Antragstellung - inhaltlich beitritt. Der Antragsteller verteidigt die vorinstanzliche Entscheidung.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht stattgegeben. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt im Streitfall dazu, dass das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung vom 7. März 2025 wird aller Voraussicht nach der rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten.

1. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerde substantiiert und in der Sache zutreffend geltend gemacht, dass der von der Vorinstanz festgestellte Rechtsfehler der streitgegenständlichen Verfügung vom 7. März 2025 nicht anhaftet. Der Umstand, dass diese Verfügung einen Verweis auf die gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen nicht enthält, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit.

Richtig ist zwar (so Beschlussabdruck - BA -, S. 5), dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein amtsgerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Arbeitseinkommen oder Renten gepfändet werden, grundsätzlich im Wege eines sog. Blankettbeschlusses ergehen darf (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 5.4.2005 - VII ZB 15/05 -, juris Rn. 15 [zur Pfändung einer Berufsunfähigkeitsrente]; Beschl. v. 20.12.2005 - VII ZB 62/05 -, juris Rn. 9 [zur Pfändung einer Unfallrente]; Beschl. v. 24.1.2006 - VII ZB 93/05 -, juris Rn. 13, 14 [zur Pfändung von Arbeitseinkommen]; Beschl. v. 21.2.2008 - IX ZR 202/06 -, juris Rn. 13 [zur Pfändung von Arbeitseinkommen]; Beschl. v. 28.9.2017 - VII ZB 14/16 -, juris Rn. 8 [zur Pfändung von Arbeitseinkommen]). Bei einem Blankettbeschluss handelt es sich um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die Bestimmung des pfändungsfreien Teils der jeweiligen Forderung nicht selbst regelt, sondern dies dem betreffenden Drittschuldner auferlegt; insofern ist nach der zivilgerichtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend, aber auch erforderlich, dass im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die vom Drittschuldner zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen zum Pfändungsschutz - insbesondere die Vorschrift des § 850c ZPO bzw. die zu dieser Vorschrift in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung bekanntgemachte Tabelle - hingewiesen wird, damit der Drittschuldner die unpfändbaren Beträge ermitteln kann (vgl. BHG, Beschl. v. 5.4.2005 - VII ZB 15/05 - , juris Rn. 8, 12, 15; Beschl. v. 24.1.2006 - VII ZB 93/05 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 21.2.2008 - IX ZR 202/06 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 28.9.2017 - VII ZB 14/16 -, juris Rn. 8).

Richtig ist ferner (in diese Sinne BA, S. 5), dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese Grundsätze auf eine Fallkonstellation übertragen hat, in der über eine - mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgte - Forderungspfändung (Pfändung einer Altersrente eines ärztlichen Versorgungswerks) zu befinden war. Es hat insoweit eine "Blankettpfändung" ebenfalls für zulässig gehalten, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Hinweise für den Drittschuldner enthalte, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen der pfändbare bzw. pfändungsfreie Betrag zu ermitteln sei (Nds. OVG, Urt. v. 25.9.2008 - 8 LC 90/07 -, juris Rn. 50); fehle es an einem solchen Hinweis, sei der Umfang der Pfändung nicht hinreichend klar bestimmt und damit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirksam (so Nds. OVG, Urt. v. 25.9.2008 - 8 LC 90/07 -, juris Rn. 49). Ebenfalls zutreffend ist schließlich (in diesem Sinne BA, S. 5), dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine "Blankettpfändung" auch in Bezug auf eine im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgende Forderungspfändung mittels Pfändungs- und Überweisungsverfügung ("Blankettverfügung") als zulässig erachtet, wenn in dieser Verfügung auf die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften verwiesen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.1.2017 - 1 S 2547/16 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 28.8.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 24.1.2023 - 2 B 1144/22 -, juris Rn. 11).

Diese Grundsätze sind jedoch im Streitfall nicht einschlägig. Denn hier liegt entgegen der verwaltungsgerichtlichen Feststellung (so BA, S. 4) keine im Wege der Verwaltungsvollstreckung mit Pfändungsverfügung erfolgte Forderungspfändung in Gestalt der Pfändung einer Rente vor, wie sie Gegenstand der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 8 LC 90/07 (juris) gewesen ist, sondern streitgegenständlich ist die Pfändung einer Geldforderung in Gestalt der Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut. Für diese Pfändung ist in § 45 Abs. 3 Satz 1 NVwVG geregelt, dass insoweit die §§ 833a, 850k, 850l und 899 bis 909 ZPO entsprechend gelten. Indem bereits durch Gesetz auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k, 899 sowie 902 ZPO verwiesen wird, erhält der Antragsteller, bei dessen gepfändetem Konto es sich unstreitig um ein Pfändungsschutzkonto handelt, ausreichenden Vollstreckungsschutz, so dass es zu seinem Schutz des Erlasses einer "Blankettverfügung" mit den in der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen Verweisen auf die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften nicht mehr bedarf (so schon VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 9 ff. zur Vorgängervorschrift des § 850k ZPO a. F.; OVG NRW, Beschl. v. 24.1.2023 - 2 B 1144/22 -, juris Rn. 13 f.).

Nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine natürliche Person jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Dies gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO), wobei ein Pfändungsschutzkonto ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden darf (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO auf den nächsten vollen 10-EUR-Betrag ergibt; insoweit - also in Höhe des so ermittelten pfändungsfreien Betrages - wird das Guthaben nicht von der Pfändung umfasst (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Höhe dieses Grundschutzes nach § 850c Abs. 1 ZPO macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekannt (sog. "Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung"); der Pfändungsfreibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2025 1.555,00 EUR (vgl. BGBl. I Nr. 110, S. 1). Dies bewirkt, dass der Schuldner nach den oben bezeichneten Bestimmungen jeweils bis zum Ende des Kalendermonats frei über ein Guthaben in Höhe von 1.560,00 EUR (sog. Sockelbetrag) verfügen und seinen existenzsichernden Verpflichtungen - z. B. der Zahlung von Miete, Gas, Wasser und Strom - nachkommen kann.

Der Sockelbetrag wird dem Schuldner kraft Gesetzes automatisch zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt (so schon BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 10 zur Vorgängervorschrift des § 850k ZPO a. F., die sich indes insoweit von der aktuell geltenden Rechtslage nicht maßgeblich unterscheidet, weil das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22.11.2020 [BGBl. I, S. 2466], durch welches § 850k sowie 899 ZPO ihre aktuell geltende Fassung erhalten haben, das Pfändungsschutzkonto lediglich weiterentwickelt und dessen Wirkungen in § 899 ff. ZPO gesondert gefasst hat). Grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchen Gutschriften das geschützte Guthaben beruht. Sämtliche Einkünfte des Schuldners können Pfändungsschutz genießen, d. h. der Basispfändungsschutz nach §§ 850k, 899 ZPO knüpft nicht an die Art der Einkünfte an (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes der Bundesregierung vom 19.12.2007, BT-Drs. 16/7615, S. 12 f., 18; Entwurf eines Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes der Bundesregierung vom 3.4.2020, BR-Drs. 166/20, S. 15; schon BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 10). Dementsprechend ist ohne Belang, ob es sich bei den Einkünften etwa um Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattungen, Rückerstattungen aus Internetkäufen etc. handelt (vgl. www.bmjv.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/zwangsvollstreckung/pfaendungsschutzkonto). Trotz erfolgter Kontopfändung bleibt die Funktionsfähigkeit eines Girokontos und damit die Möglichkeit des Schuldners zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr weitgehend erhalten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 10).

Weil der Pfändungsschutz nach §§ 850k, 899 ZPO nicht an die Art der Einkünfte des Schuldners anknüpft, müssen die Kreditinstitute nicht prüfen, ob das gepfändete Guthaben aus der Gutschrift bestimmter geschützter Einkünfte herrührt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers macht dies die praktische Handhabung eines Pfändungsschutzkontos im Grundfall - d. h. in Bezug auf den geschützten Sockelbetrag - einfach. Aufgrund dessen haben nach dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und dem Willen des Gesetzgebers allein die Kreditinstitute als Drittschuldner die Aufgabe, bei einem gepfändeten Pfändungsschutzkonto die - gesetzlich bestimmten - pfändungsfreien Sockelbeträge zu beachten und die sich in diesem Rahmen haltenden Aufträge des Schuldners (Überweisungen, Lastschriften, Barauszahlungen etc.) auszuführen, die von der Pfändung nicht erfassten Beträge hingegen an den Gläubiger abzuführen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 10).

Nichts anderes gilt für vom Schuldner nachgewiesene Aufstockungs- bzw. Erhöhungsbeträge, etwa wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, was bis zum 30. November 2021 in § 850k Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO) geregelt war und nunmehr in § 902 Satz 1 Nr. 1 a (in Verbindung mit § 850c Abs. 2) ZPO geregelt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 10). Es ist somit grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüberhinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren; hierzu hat der Drittschuldner den Sockelbetrag und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigungen den Aufstockungs- bzw. Erhöhungsbetrag zu bestimmen (so schon BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris Rn. 8). Demgegenüber haben die Vollstreckungsgerichte - bzw. im Falle der Verwaltungsvollstreckung die Vollstreckungsbehörden - nur zu entscheiden über die Höhe des pfändungsfreien Betrags in Fällen, die eine individuelle Berechnung erfordern, sowie dann, wenn der Schuldner keine Bescheinigung zum Nachweis der Erhöhungsbeträge vorlegen kann oder diese vom Kreditinstitut nicht akzeptiert werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 - 2 S 1254/18 - , juris Rn. 10). Durch diese gesetzliche Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Verfahren zur Existenzsicherung des Schuldners im Rahmen der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos für alle Beteiligten - Schuldner, Gerichte und Kreditinstitute - möglichst unkompliziert und effektiv ausgestaltet werden. Indem die Kreditinstitute den Sockelbetrag und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigungen den Aufstockungs- bzw. Erhöhungsbetrag bestimmen, werden die Vollstreckungsgerichte und -behörden in großem Umfang von den Standardfällen entlastet (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes der Bundesregierung vom 19.12.2007, BT-Drs. 16/7615, S. 1, 13 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 10).

Hiervon ausgehend besteht der das notwendige Existenzminimum des Antragstellers sichernde Vollstreckungsschutz vorliegend bereits kraft Gesetzes, denn die Beachtung der in seinem Fall relevanten gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften ist durch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos sichergestellt (in diesem Sinne auch Sächs. OVG, Beschl. v. 26.11.2015 - 5 B 229/15 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 11). Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Antragstellers infolge besonderer Verhältnisse eine individuelle Berechnung erforderlich wäre, sind von ihm nicht substantiiert geltend gemacht worden. Angesichts dessen, dass sich die Höhe des pfändungsfreien Betrags im Grundfall des § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich im Fall einer Aufstockung nach § 902 Satz 1 Nr. 1a ZPO einfach bestimmen lässt, besteht demnach keine Notwendigkeit für den Erlass einer "Blankettverfügung" mit Vorgaben in Bezug auf den gesetzlichen Pfändungsschutz - hier: gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 NVwG in Verbindung mit §§ 850k, 899 bis 909 ZPO. Davon, dass ein Pfändungsbeschluss, durch den die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos bewirkt wird, nicht gesondert auf den Pfändungsschutz nach § 850k ZPO hinweisen muss, geht im Übrigen auch der Bundesgerichtshof aus (BGH, Beschl. v. 21.2.2013 - VII ZB 59/10 -, juris Rn. 7). Wie sich aus dem Schreiben der Deutschen Bank AG Hamburg vom 12. März 2025 ergibt, ist dieser als Drittschuldnerin auch bewusst, dass es sich bei dem gepfändeten Konto des Antragstellers um ein Pfändungsschutzkonto handelt.

2. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich auch nicht feststellen, dass die Vollstreckung wegen Fehlens der gesetzlich normierten allgemeinen Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15./21. Dezember 2010 (RBStV ND), dem der niedersächsische Landesgesetzgeber mit Gesetz vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 186) zugestimmt hat, erfolgt die Vollstreckung von Festsetzungsbescheiden über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. In Niedersachsen richtet sich die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG).

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG regelt das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus Vollstreckungsurkunden im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 4 NVwVG über Geldforderungen. Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften des Ersten Teils des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, also nach den §§ 2 bis 69 NVwVG, vollstreckt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG). Gemäß § 3 Abs. 1 NVwVG darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn gegen den Leistungsbescheid kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann (Nr. 1), die Geldforderung fällig ist (Nr. 2), dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 NVwVG nicht erforderlich ist (Nr. 3), und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist (oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 NVwVG drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit) verstrichen sind. Im Übrigen bestimmt § 1 Abs. 1 NVwVfG, dass für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes mit Ausnahme der im einzelnen angeführten Vorschriften entsprechend gelten.

In Anwendung dieser Normen begegnet die Durchführung der Zwangsvollstreckung nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen rechtlichen Bedenken. Mit seinen hiergegen gerichteten Einwänden dringt der Antragsteller nicht durch.

a) Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auf das Verwaltungsverfahren des Beigeladenen und die in seinem Interesse betriebene Verwaltungsvollstreckung anwendbar (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 27.5.2025 - 5 ME 132/24 -, juris Rn. 48 bis 51).

b) Der Beigeladene durfte die Antragsgegnerin um Vollstreckungshilfe ersuchen. Der Antragsteller hat in deren Zuständigkeitsbereich seine Wohnung (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 2 RBStV). Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 NVwVG) bzw. die Samtgemeinden zuständig (vgl. § 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -, § 6 Abs. 1 NVwVG; Nds OVG, Beschl. v. 27.5.2025 - 5 ME 132/24 -, juris Rn. 52).

c) Bei den im Tatbestand dieses Beschlusses aufgeführten 20 Festsetzungsbescheiden handelt es sich um "Leistungsbescheide" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG (Nds OVG, Beschl. v. 27.5.2025 - 5 ME 132/24 -, juris Rn. 53 bis 61).

d) Diese Festsetzungsbescheide sind nach derzeitigem Kenntnisstand bestandskräftig und damit vollstreckbar.

Soweit der Antragsteller erstinstanzlich geltend gemacht hat (Schriftsatz vom 11.3.2025, S. 2 [Bl. 2/eGA VG]),

der der Vollstreckung zugrunde liegende Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 sei rechtswidrig, weil er sich auf eine Wohnung beziehe, die schon mit einer Beitragspflicht belegt sei, auf die seine Ehefrau gezahlt habe,

ist dieses Vorbringen schon deshalb rechtlich unerheblich, weil der vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren zur Gerichtsakte gereichte Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 der streitgegenständlichen Vollstreckung nicht zugrunde liegt. Denn der Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 betrifft rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Februar bis einschließlich April 2024, während Gegenstand der streitgegenständlichen Vollstreckung rückständige Rundfunkbeiträge von Oktober 2018 bis einschließlich Januar 2024 sind. Soweit der Antragsteller in seinem weiteren Schriftsatz vom 8. April 2025 sinngemäß geltend gemacht hat (S. 1 f. [Bl. 69 f./eGA VG]),

seine - bei dem Beigeladenen unter einer abweichenden Beitragsnummer geführte - Ehefrau habe auch in Bezug auf den der vorliegenden Verwaltungsvollstreckung zugrunde liegenden Zeitraum die in Rede stehenden Rundfunkbeiträge entrichtet,

trifft dies nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Stellungnahme des Beigeladenen vom 8. September 2025 (Bl. 156/eGA OVG) nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend sein sollte, sind nicht erkennbar. Ungeachtet dessen ist bereits aufgrund der Bestandskraft der bezeichneten 20 Festsetzungsbescheide deren Rechtmäßigkeit für das streitgegenständliche Vollstreckungsverfahren nicht entscheidungsrelevant. Dies gilt auch, soweit sich der Antragsteller darauf berufen hat, die Festsetzungsbescheide seien aufgrund des Umstandes rechtswidrig, dass die jeweiligen Beiträge während des laufenden Insolvenzverfahrens entstanden seien. Eine Befreiung für den in Rede stehenden Zeitraum hat der Antragsteller unstreitig nicht erwirkt.

Die entsprechenden Forderungen sind zudem fällig. Der Rundfunkbeitrag war gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

e) Der Antragsteller ist auch gemahnt worden (Mahnungen des Beigeladenen vom 19.9.2019 [Bl. 92/eBeiakte 002] und vom 18.3.2024 [Bl. 36/eBeiakte 002]). Die in den Mahnungen bestimmte Frist - der 10. Oktober 2019 sowie der 8. April 2020 - war zum Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens des Beigeladenen (3. Juni 2024) bereits verstrichen, ohne dass der Antragsteller gezahlt hatte. Der Beigeladene war für die Mahnung zuständig (so Nds. OVG, Beschl. v. 5.3.2021 - 4 LB 84/20 -, juris 36 ff.); in den Mahnungen wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auch jeweils die Vollstreckungsbehörde - die Antragsgegnerin - bezeichnet.

f) Die Nebenforderungen können gemäß § 3 Abs. 2 NVwVG vollstreckt werden. Danach können Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderungen eingeleitet und im Leistungsbescheid auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Dementsprechend kann die Antragsgegnerin mit der Hauptforderung auch Säumniszuschläge vollstrecken (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 27.5.2025 - 5 ME 132/24 -, juris Rn. 78).

Unter Kosten im Sinne des § 3 Abs. 2 NVwVG fällt auch die von der Antragsgegnerin mit Vollstreckungskosten bezeichnete Vollstreckungsgebühr in Höhe von 110,00 EUR. Der Antragsgegnerin steht bei Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen eine Vollstreckungsgebühr zu (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, juris Rn. 7). Die hier veranschlagte Gebühr in Höhe von 110,00 EUR ergibt sich aus § 67 Abs. 5 Satz 1 NVwVG i. V. m. § 3 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2, Satz 5, 4. Var. der Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (NVwVKostVO). Die geltend gemachten Auslagen haben ihre Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 6 NVwVG i. V. m. § 13 NVwKostG.

Der Beigeladene als der Vollstreckungsgläubiger war ferner zur Erhebung von Mahngebühren befugt, was aus § 67 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 5 NVwVG resultiert (Nds. OVG, Beschl. v. 5.3.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 33 f.; Beschl. v. 27.5.2025 - 5 ME 132/24 -, juris Rn. 80). Die Mahngebühren können ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden (§ 67 Abs. 4 Satz 2 NVwVG; Nds. OVG, Beschl. v. 5.3.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 33 f.; Nds OVG, Beschl. v. 27.5.2025 - 5 ME 132/24 -, juris Rn. 80).

g) Der Vollstreckung steht schließlich auch keine Vollstreckungsverjährung entgegen. Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG beträgt die Verjährungsfrist bei einem unanfechtbaren Verwaltungsakt 30 Jahre. Diese Regelung ist auf die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen anwendbar, jedenfalls als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (OVG NRW, Beschl. v. 3.3.2017 - 2 B 86/17 -, juris Rn. 18 ff.; Nds OVG, Beschl. v. 27.5.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 81). Danach ist die Vollstreckung der in Rede stehenden Festsetzungsbescheide nicht verjährt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt die Entscheidung aus § 163 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich insofern keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, 1. Fall VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Festzusetzen ist ein Viertel der zu vollstreckenden Forderung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.3.2007 - 4 ME 265/07 -; Beschl. v. 27.5.2025 - 5 ME 132/24 -, juris Rn. 83; Beschl. v. 6.6.2025 - 8 ME 116/24 -, juris Rn. 14). Der Hauptsache-Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die weder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, beträgt nach Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) grundsätzlich 1/4 des Werts der Hauptsache (hier: 1.440,25 EUR: 4 = 360,06 EUR). Eine Reduzierung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes scheidet unter dem Gesichtspunkt der (jedenfalls vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache aus (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; vgl. Nds OVG, Beschl. v. 27.5.2025 - 5 ME 132/24 -, juris Rn. 83; Beschl. v. 6.6.2025 - 8 ME 116/24 -, juris Rn. 15).

Die Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug hat ihre Grundlage in §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG und beträgt aus den oben angeführten Gründen ebenfalls 360,06 EUR; er war von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) entsprechend zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).