§ 7 NLfOG - Verarbeitung personenbezogener Daten in sonstigen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
- Amtliche Abkürzung
- NLfOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 verarbeitet die oder der Opferschutzbeauftragte personenbezogene Daten von Betroffenen nur mit deren Einwilligung; § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.