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§ 7 NLfOG - Verarbeitung personenbezogener Daten in sonstigen Fällen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 verarbeitet die oder der Opferschutzbeauftragte personenbezogene Daten von Betroffenen nur mit deren Einwilligung; § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.