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Abschnitt 11 AVNot - Notariatsverwaltung

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

11.1 Sind dem Landgericht nach dem Erlöschen des Amtes einer Notarin oder eines Notars Anhaltspunkte für ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters bekannt, berichtet es hierüber dem Oberlandesgericht.

11.2 Das Oberlandesgericht entscheidet über die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern und deren Verlängerung (§ 56 Abs. 2 Satz 2 BNotO) sowie den Widerruf der Bestellung (§ 56 Abs. 7 BNotO). Abweichend von Nummer 10.5 Absatz 1 entscheidet stets das Oberlandesgericht über die Bestellung einer Notarvertretung für eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter. Die Notarkammer soll zuvor gehört werden. Sollen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die kein Notaramt innehaben, mit einer Notariatsverwaltung betraut werden, so bittet das Oberlandesgericht zum Zwecke der Prüfung ihrer persönlichen und fachlichen Eignung (§ 56 Abs. 6 Satz 1 BNotO) die Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme (§ 64d Abs. 1 Nr. 2 BNotO) und zieht in der Regel die bei der Rechtsanwaltskammer geführten Mitgliederakten bei.

11.3 Die Bestellungsurkunde wird in der Überschrift als solche bezeichnet. Sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter zu unterzeichnen. Nummer 10.7 gilt entsprechend. Sind Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen bereits vereidigt, kann das Landgericht die Aushändigung der Bestellungsurkunde dem seiner Dienstaufsicht unterstehenden und für den Amtssitz zuständigen Amtsgericht übertragen.

11.4 Die Frist für die Dauer der Bestellung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO) beginnt mit dem Tage der Aushändigung der Bestellungsurkunde oder, wenn auf der Bestellungsurkunde ein späterer Zeitpunkt für den Beginn der Bestellung angegeben ist, mit diesem Zeitpunkt.

11.5 Die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern, die Verlängerung der Bestellung und die Beendigung des Amtes sind der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Nummer 10.8 gilt entsprechend.

11.6 Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter liefern nach Beendigung ihres Amtes Siegel (§ 19 Abs. 2 Satz 1 DONot) und Stempel dem für den Amtssitz zuständigen Amtsgericht zur Verwahrung ab und benachrichtigen hiervon die Notarkammer. Siegel und Stempel können bei späteren Notariatsverwaltungen am gleichen Ort verwendet werden. Das Amtsgericht händigt sie bei späteren Notariatsverwaltungen den bestellten Verwalterinnen und Verwaltern aus.