Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.09.2025, Az.: 1 KN 44/23

Erfordernis einer Ansiedlung des großflächigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandels zur Gewährleistung der wohnortnahen Nahversorgung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.09.2025
Aktenzeichen
1 KN 44/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 22628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0901.1KN44.23.00

Fundstelle

  • BauR 2025, 1784-1790

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Von der Vorschrift des Plansatzes Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 3 LROP 2017, nach der großflächiger nahversorgungsrelevanter Einzelhandel abweichend von den Vorgaben des raumordnungsrechtlichen Integrationsgebots ausnahmsweise auch in städtebaulich nicht integrierter Lage angesiedelt werden kann, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn eine Ansiedlung zur Gewährleistung der wohnortnahen Nahversorgung erforderlich ist.

  2. 2.

    Lässt ein Bebauungsplan die Entstehung oder Erweiterung großflächigen Einzelhandels zu und ist dies aus raumordnungsrechtlichen Gründen nur bei - in einem weiteren Bebauungssplan festzusetzender - Reduzierung der Verkaufsfläche konkreter anderer, außerhalb des Plangebiets gelegener Einzelhandelsstandorte zulässig, so ist das Interesse der dortigen Grundeigentümer am Erhalt ihrer planungsrechtlichen Position schon im Rahmen des ersten Bebauungsplans abwägungserheblich.

Tenor:

Die vom Rat der Antragsgegnerin am 4. April 2022 beschlossene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 "Brunslohe" ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 "Brunslohe" der Antragsgegnerin; sie befürchtet, dass die Zulassung von großflächigem Einzelhandel im Plangebiet bei einer weiteren Bauleitplanung zu einer Verringerung der entsprechenden Ansiedlungsmöglichkeiten auf ihrem eigenen, außerhalb des Plangebiets in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Grundstück führen wird.

Die Antragstellerin ist (Mit)Eigentümerin des Grundstücks J. -Straße XXX im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (Flurstück K., Flur ..., Gemarkung Barsinghausen). Das in einem Gewerbegebiet am nordöstlichen Rand der Kernstadt liegende Grundstück ist mit einer Einzelhandelsimmobilie mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 3.845,30 qm bebaut. Bei Planaufstellung waren dort ein L. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 2.310 qm (heute erweitert auf gut 3.000 qm), ein M. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 755 qm, ein Bäcker sowie - jeweils nicht großflächig - ein N. -Textildiscounter und ein O. -Schuhfachmarkt ansässig; alle Märkte gemeinsam bewirtschaften etwa 3.700 qm Verkaufsfläche. Für das Grundstück setzt der Bebauungsplan Nr. 38 in der Fassung der 1. Änderung aus dem Jahr 1973 ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 fest. Die 3. Änderung aus dem Jahr 2002 erklärt eine "Erweiterung der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (Lebensmittel, Schuhe, Bekleidung und Randsortimente) über insgesamt maximal 3.700 qm Verkaufsfläche" ebenso für unzulässig wie "Nutzungsänderungen in Einzelhandelsbetriebe mit anderen zentrumswirksamen Sortimenten". In einem gerichtlichen Vergleich vom 18. November 2004 kamen die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und die Antragsgegnerin überein, dass das Grundstück der Antragstellerin wie ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel mit den vorgenannten Einschränkungen zu behandeln sei.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des das Plangebiet bildenden nordwestlich angrenzenden Grundstücks P. -Straße XXX (Flurstück Q., Flur ..., Gemarkung Barsinghausen) mit einer Größe von etwa 7.400 qm. Für das Grundstück setzt der Bebauungsplan Nr. 38 in der Fassung der 1. Änderung aus dem Jahr 1973 ebenfalls ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 fest. Die 3. Änderung aus dem Jahr 2002 sieht vor, dass Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher nur als untergeordnete Nutzung von Handwerksbetrieben, produzierenden Gewerbebetrieben und Dienstleistungsbetrieben zulässig sind. Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Grundstück einen - zwischenzeitlich aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung realisierten - Neubau für den bislang auf dem Grundstück der Antragstellerin ansässigen M. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.275 qm zu errichten.

Das bei Planaufstellung geltende Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2016 weist dem gesamten Standort J. -Straße die Funktion eines Nahversorgungszentrums für die wohnortnahe Bevölkerung sowie als autoorientiertem Standort eine Versorgungsfunktion für die peripheren Ortsteile zu und hält die Ansiedlung von großflächigem nahversorgungsrelevanten Einzelhandel für möglich.

Mit der angegriffenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 "Brunslohe" möchte die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Grundlagen für das Vorhaben der Beigeladenen schaffen. Die Planentwürfe erfassten zunächst die Grundstücke von Antragstellerin und Beigeladener und sahen die Festsetzung von Sondergebieten mit der Zweckbestimmung "Lebensmitteleinzelhandel" bzw. "Nahversorgung" vor. Die zulässigen Verkaufsflächen sollten nach dem zweiten, um den Jahreswechsel 2020/2021 öffentlich ausgelegten Entwurf aufgrund im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geäußerter raumordnungsrechtlicher Bedenken der Region F-Stadt sowie der Industrie- und Handelskammer F-Stadt auf 3.000 qm bzw. 1.275 qm begrenzt werden. Nach Einwendungen der Antragstellerin, mit denen sich diese insbesondere gegen die vorgesehene Verringerung der zulässigen Verkaufsfläche auf ihrem Grundstück wandte, beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan am 4. April 2022 unter Berufung auf die andauernde CoronaPandemie im Umlaufverfahren sodann nur für das als Teilgebiet 1 bezeichnete Grundstück der Beigeladenen. Ausweislich der Begründung ist eine Beschlussfassung für das Grundstück der Antragstellerin ("Teilgebiet 2") zu einem späteren Zeitpunkt weiterhin beabsichtigt, aber bis heute nicht erfolgt. Konkrete Absichten zur Fortsetzung des Planverfahrens bestehen nach Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung gegenwärtig nicht.

Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Beigeladenen ein sonstiges Sondergebiet (SO 1) mit der Zweckbestimmung "Lebensmitteleinzelhandel" fest. Dieses dient der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben, die im Kernsortiment nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Barsinghäuser Sortimentsliste, deren Wiedergabe folgt, führen. Die Verkaufsfläche darf höchstens 0,2493 Quadratmeter je Quadratmeter überbaubare Grundstücksfläche betragen; dies ermöglicht eine Verkaufsfläche von 1.275 qm. Der Anteil zentrenrelevanter Sortimente als Randsortiment gemäß Barsinghäuser Sortimentsliste darf insgesamt 10 % der Verkaufsfläche nicht überschreiten. Den Plan machte die Antragsgegnerin in der Calenberger Zeitung vom 19. April 2022 mit ordnungsgemäßem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB öffentlich bekannt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 rügte die Antragstellerin u.a. die fehlende Auslegung des beschlossenen Plans und das Fehlen einer "Gesamtabwägung" auch ihrer Interessen.

Die Antragstellerin hat am 11. April 2023 Normenkontrollantrag gestellt. Ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass die Zulassung von großflächigem Einzelhandel auf dem Grundstück der Beigeladenen zwangsläufig dazu führe, dass sich die auf ihrem Grundstück zulässige Verkaufsfläche aufgrund raumordnungsrechtlicher Beschränkungen reduzieren müsse. Die vorliegende Planung für ihr als Teilgebiet 2 bezeichnetes Grundstück bestätige diese Annahme. Bereits im Rahmen der Planung für das Teilgebiet 1 seien daher ihre Interessen am Erhalt des status quo zu berücksichtigen gewesen. Sie verfüge auch über ein Rechtsschutzbedürfnis. Hebe der Senat den Bebauungsplan für das Teilgebiet 1 auf, so führe dies zu der Möglichkeit, dass in dem Teilgebiet 2 nicht zwangsläufig eine Reduzierung der Verkaufsflächen folge. Daher liege kein klassischer Fall vor, in dem durch eine bereits erteilte Baugenehmigung Fakten geschaffen würden, die ein Vorgehen gegen einen Bebauungsplan wertlos machten. In der Sache leide der Bebauungsplan an formellen und materiellen Fehlern. Der beschlossene Bebauungsplan nur für das Teilgebiet 1 sei so zu keinem Zeitpunkt ausgelegt worden. Der Plan leide an Abwägungsfehlern, weil es an der gebotenen Gesamtabwägung auch ihrer Interessen fehle und die Antragsgegnerin die durch die Zulassung großflächigen Einzelhandels im Teilgebiet 1 eintretende Bindung zu ihren Lasten nicht hinreichend beachtet habe. Ferner verletze der Plan das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot und weise weitere formelle und materielle Fehler auf.

Die Antragstellerin beantragt,

die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 "Brunslohe" Ortsteil Barsinghausen, amtlich bekannt gemacht am 19. April 2022, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unzulässig, weil der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Beigeladenen sei eine die Festsetzungen des Plans erschöpfende Baugenehmigung erteilt worden. Ferner fehle ihr die Antragsbefugnis, weil eine Bindung der Antragsgegnerin für die Überplanung des Teilgebiets 2 nur behauptet werde und es der Antragstellerin in der Sache lediglich um Konkurrenzschutz gehe. Tatsächlich gebe es keinen Automatismus, nach dem die Zulassung von großflächigem Einzelhandel im Teilgebiet 1 zur Verringerung der Verkaufsfläche im Teilgebiet 2 führen müsse. Zudem sei der Antrag unbegründet. Die bloße Verkleinerung des Plangebiets habe keine erneute Auslegung erfordert. Einer Gesamtabwägung der Verkaufsflächenbegrenzung im Hinblick auf die Antragstellerin habe es nicht bedurft. Auch die weiteren Rügen seien unbegründet.

Die Beigeladene schließt sich - ohne Antragstellung - den Ausführungen der Antragsgegnerin an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg; er ist zulässig und begründet.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist das im Normenkontrollverfahren nur der Fall, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Einen abwägungserheblichen eigenen Belang macht die Antragstellerin geltend, indem sie sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung der geltenden Verkaufsflächenbegrenzungen für ihr außerhalb des Plangebiets liegendes Grundstück beruft. Dieses Interesse war entgegen der Auffassung von Antragsgegnerin und Beigeladener schon im Rahmen des angegriffenen Bebauungsplans abwägungserheblich.

Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die planende Gemeinde zwar grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber geboten, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist oder die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist. In beiden Fällen sind spätere Betroffenheiten bereits im vorausgehenden Planverfahren abwägungserheblich. Unter diesen Voraussetzungen sind die später betroffenen Grundeigentümer bereits im Normenkontrollverfahren gegen den vorausgehenden Bebauungsplan antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 = BRS 78 Nr. 68 = juris Rn. 20 ff.; Senatsurt. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 -, juris Rn. 25 ff.).

Gemessen daran ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Unter der von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Prämisse, dass nahversorgungsrelevanter Einzelhandel am Standort J. - Straße überhaupt zulässig ist, führt der angegriffene Bebauungsplan dazu, dass auch das Grundstück der Antragstellerin mit dem Ziel einer Verringerung der dort zulässigen Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente zu überplanen ist. Dies folgt aus § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. dem raumordnungsrechtlichen Beeinträchtigungsverbot (Plansatz Nr. 2.3 08 LROP 2017) (dazu unter a) sowie aus der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin (dazu unter b).

a) Nach dem als Ziel der Raumordnung anzusehenden Beeinträchtigungsverbot dürfen ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung durch neue Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Zur Beurteilung, wann eine wesentliche Beeinträchtigung eines Zentralen Ortes und integrierten Versorgungstandortes vorliegt, kann auf die Rechtsprechung zur Funktionsfähigkeit Zentraler Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3 BauGB) zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 176; Senatsbeschl. v. 28.9.2015 - 1 MN 144/15 -, BauR 2015, 1944 = BRS 83 Nr. 29 = juris Rn. 40; v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 40). Ein Einzelhandelsgroßprojekt führt daher in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34 Abs. 3 BauGB zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, wenn die Funktionsfähigkeit eines Zentralen Versorgungsbereichs bzw. eines Zentralen Ortes in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich bzw. der Zentrale Ort seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substanzieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereiche bzw. Zentrale Orte sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Ein tauglicher Maßstab sind die zu erwartenden Kaufkraftabflüsse. Dabei stellt die 10 %-Schwelle einen sachlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung von schädlichen bzw. erheblichen Auswirkungen dar (vgl. Senatsurt. v. 2.3.2023 - 1 KN 55/20 -, juris Rn. 46; Senatsbeschl. v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 39 ff.).

Im vorliegenden Fall führt der angegriffene Bebauungsplan dazu, dass am Standort J. -Straße unter Einschluss der planerischen Festsetzungen für das Grundstück der Antragstellerin insgesamt knapp 5.000 qm Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente zulässig sind. Das im Zuge der Planaufstellung eingeholte Verträglichkeitsgutachten mit Stand September 2020 weist indes schon für den tatsächlich realisierten Fall der Erweiterung des L. -Marktes auf etwa 3.000 qm Verkaufsfläche und des Umzugs des M. -Marktes mit 1.275 qm Verkaufsfläche in das Plangebiet eine Umsatzumverteilung zulasten des Nahversorgungszentrums Hinterkampstraße von 14 % aus. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, ein Funktionsverlust sei zwar nicht gänzlich auszuschließen, aber als eher unwahrscheinlich einzustufen. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die im Rahmen des Planaufstellungsverfahren zwischen Antragsgegnerin, Region F-Stadt als Raumordnungsbehörde und Industrie- und Handelskammer F-Stadt unstreitige Auffassung, eine (deutliche) Erweiterung der nahversorgungsrelevanten Sortimente am Standort J. -Straße über 4.300 qm hinaus sei unzulässig. Das wiederum hat eine Planungspflicht der Antragsgegnerin für den Fall zur Folge, dass die Antragstellerin von den weitergehenden Möglichkeiten des bestehenden Bebauungsplans Gebrauch machen möchte (vgl. zur raumordnungsrechtlichen Planungspflicht BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 30 ff.). Die Planung wäre darauf zu richten, die zulässige nahversorgungsrelevante Verkaufsfläche auf ein raumverträgliches Maß zu reduzieren.

Aus alledem folgt mithin, dass die angegriffene Planung - wie die Antragstellerin zu Recht geltend gemacht hat - mit einer raumordnungsrechtlich bedingten Vorfestlegung für das Grundstück der Antragstellerin verbunden ist. Diese Vorfestlegung führt dazu, dass das Interesse der Antragstellerin an einer Beibehaltung der ihr günstigen Festsetzungen des für ihr Grundstück bestehenden Bebauungsplans schon im Rahmen des angegriffenen Plans abwägungserheblich war.

b) Selbstständig tragend kommt dazu, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte spätere Betroffenheit nicht allein rechtlich begründet, sondern zugleich Folge des zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses verfolgten planerischen Konzepts der Antragsgegnerin ist. Dafür spricht, dass die Antragsgegnerin bis unmittelbar vor dem Satzungsbeschluss stets davon ausgegangen ist, dass die Planungen für die Grundstücke von Antragstellerin und Beigeladener einer ganzheitlichen Neustrukturierung des Nahversorgungszentrums J. -Straße dienen und daher in einem engen konzeptionellen Zusammenhang stehen. Auch die Ratsdrucksache (XIX/0072/B01/S01 vom 3.3.2022) zum Satzungsbeschluss erwähnt ausdrücklich, dass die Planung für das Grundstück der Antragstellerin möglichst bald fortgesetzt werden solle. Die Möglichkeit einer isolierten Überplanung des Grundstücks der Beigeladenen ohne Verringerung der zulässigen Verkaufsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin war nach Lage der Akten zumindest bis zum Satzungsbeschluss keine von der Antragsgegnerin erwogene Option.

Mit Blick darauf führt auch ihr in der mündlichen Verhandlung vertiefter Einwand, tatsächlich bestehe der vorgenannte konzeptionelle Zusammenhang schon deshalb nicht, weil für das Grundstück der Antragstellerin gegenwärtig kein planerischer Handlungsbedarf bestehe, nicht weiter. Der Einwand mag zwar sachlich zutreffen. Für die Frage, welche Belange abwägungserheblich sind, kommt es indes auf dem Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Zu diesem Zeitpunkt ging die Antragsgegnerin nach Lage der Akten noch von unmittelbarem planerischen Handlungsbedarf auch in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin aus. Sollte sich diese Einschätzung im Nachhinein geändert haben, ist dies für die hier aufgeworfene Fragestellung ohne Belang.

2.

Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist der Antragstellerin nicht abzusprechen. Grundsätzlich zutreffend ist zwar der Einwand der Antragsgegnerin, dass es bei der vollständigen Verwirklichung einer Planung auf der Grundlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung am Rechtschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag fehlen kann, wenn ein Antragsteller seine Rechtsstellung deshalb nicht mehr verbessern kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29 = BRS 88 Nr. 34 = juris Rn. 19). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Stellt der Senat die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans fest, wäre das Vorhaben der Beigeladenen auf den passiven Bestandsschutz gesetzt. In einem solchen Fall ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die raumordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Überplanung des Grundstücks der Antragstellerin günstiger darstellen, als wenn auf dem Grundstück der Beigeladenen planungsrechtlich nahversorgungsrelevanter Einzelhandel weiterhin zulässig wäre. Aus Sicht des Raumordnungsrechts könnte ein nur auf der Grundlage passiven Bestandsschutzes arbeitender Einzelhandelsbetrieb nicht mit dem gleichen Gewicht zu berücksichtigen sein wie ein Betrieb, der auf gesicherter planungsrechtlicher Grundlage operiert und sich deshalb an zukünftige Anforderungen anpassen kann. Soweit die Antragsgegnerin dagegen in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, raumordnungsrechtlich komme es maßgeblich auf die vorhandenen Betriebe und nicht auf deren planungsrechtliche Absicherung an, trifft das zwar grundsätzlich zu. Das Raumordnungsrecht richtet sich allerdings an die planenden Kommunen und ist insofern in die Zukunft gerichtet. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht mit der für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass der Antragstellerin ein Erfolg in diesem Verfahren nützlich sein kann.

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

1.

Der Bebauungsplan ist entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst, denn er verstößt gegen das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot des Plansatzes Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 1 LROP 2017. Danach sind neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente innenstadtrelevant sind, nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zulässig. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen sind nicht erfüllt.

Ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz Nr. 2.3 Abs. 02 Satz 1 und 2 LROP 2017 mit innenstadtrelevantem Kernsortiment liegt mit der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteldiscounters vor. Um einen Betrieb zur wohnortbezogenen Nahversorgung mit einem überwiegend fußläufigen Einzugsbereich, den das LROP 2017 als nicht raumbedeutsam und daher nicht als Einzelhandelsgroßprojekt einstuft (vgl. Erläuterungen zu Plansatz Nr. 2.3 Abs. 02 Satz 2 und 3 LROP 2017; dazu Senatsurt. v. 13.3.2025 - 1 LB 97/23 -, juris Rn. 52 f.), handelt es sich auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin nicht. Betriebe zur wohnortbezogenen Nahversorgung sind nur solche, die nachweislich einen überwiegend fußläufigen Einzugsbereich aufweisen, deren Vorhabenumsatz also zu mehr als 50 % mit Kaufkraft aus dem innerhalb von 10 Minuten zu Fuß erreichbaren Umfeld erzielt wird (LROP 2017, Begründung zu Abschnitt 2.3, S. 107). Das ist nicht der Fall.

Die Antragsgegnerin hat darauf verzichtet, den aus dem fußläufigen Umfeld zu erzielenden Umsatz konkret zu ermitteln. Dies war auch nicht erforderlich, weil die Lage des Vorhabenstandorts inmitten eines Gewerbegebiets einen ausreichenden fußläufigen Vorhabenumsatz ausschließt. Eine fußläufige Anbindung ist nur für die westlich und südwestlich angrenzenden Wohngebiete gegeben; hier überwiegt eine aufgelockerte Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern in offener Bauweise und dementsprechend vergleichsweise geringen Einwohnerzahlen. Die dort verfügbare Kaufkraft wird zudem in erheblichem Umfang von dem fußläufig besser erreichbaren Kaufland-Verbrauchermarkt am Bahnhof sowie von dem dem Vorhaben benachbarten großflächigen REWE-Vollsortimenter gebunden. Die fußläufige Anbindung des Vorhabenstandorts an die Wohngebiete ist unattraktiv. Erstens trennt die stark befahrene und nur einseitig über einen Bürgersteig verfügende Hannoversche Straße die Wohngebiete von dem Gewerbegebiet. Zweitens wird die Anbindung der Wohngebiete an die Hannoversche Straße nur über zwei Erschließungsstraßen gewährleistet, was für Fußgänger erhebliche Umwege zur Folge hat und die zurückzulegende Strecke gegenüber der Luftlinie teils mehr als verdoppelt. Drittens liegt der Vorhabenstandort nicht direkt an der Hannoversche n Straße, sondern ist von Gewerbe umgeben und seinerseits - aus Perspektive der Wohngebiete - nur über verschiedene Erschließungsstraßen und nicht in direkter Linie erreichbar. Auch wenn die Antragsgegnerin die Hannoversche Straße mittlerweile mit einer Querungshilfe ausgestattet hat, trifft ihre Schlussfolgerung im Einzelhandelskonzept 2016, der Standort sei nur bedingt integriert; die Hannoversche Straße sowie die Lage im Gewerbegebiet verhinderten eine gute fußläufige Erreichbarkeit, weiterhin zu.

Das mithin raumbedeutsame Vorhaben soll nicht in einer städtebaulich integrierten Lage verwirklicht werden. Städtebaulich integrierte Lagen stehen nach ständiger Senatsrechtsprechung in Übereinstimmung mit den Erläuterungen zu Plansatz Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 1 und 2 LROP 2017 im engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Zentralen Versorgungsbereichen im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 9 Abs. 2a BauGB. Sie verfügen über ein vielfältiges und dichtes Angebot an Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen, haben einen wesentlichen fußläufigen Einzugsbereich und sind in das ÖPNV-Netz eingebunden. Von Bedeutung ist auch ein attraktives Parkmanagement für den individuellen Verkehr. Entsprechend ihrer unterschiedlichen Versorgungsfunktion können sowohl Innenstädte bzw. deren Ortsmitten/-kerne als Hauptzentren als auch Stadtteilzentren als Nebenzentren das Kriterium der "städtebaulich integrierten Lage" erfüllen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 18.2.2025 - 1 MN 147/24 -, BauR 2025, 733 = juris Rn. 28 m.w.N.). Um ein Haupt- oder Nebenzentrum bzw. um einen sich an ein solches Zentrum anschmiegenden Bereich (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 29.9.2014 - 1 MN 102/14 -, BauR 2015, 232 = BRS 82 Nr. 11 = juris Rn. 26 ff. m.w.N.) handelt es sich hier nicht; der Senat nimmt auf seine vorstehenden Ausführungen Bezug. Auch die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Gewerbegebietslage des Vorhabens als nicht integriert anzusehen ist.

Auf die Ausnahmevorschrift des Plansatzes Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 3 LROP 2017 kann sich die Antragsgegnerin entgegen ihrer Auffassung nicht berufen. Zulässig sind danach neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Sortimente zu mindestens 90 vom Hundert periodische Sortimente sind, auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes im räumlichen Zusammenhang mit Wohnbebauung, wenn eine Ansiedlung in den städtebaulich integrierten Lagen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere zum Erhalt gewachsener baulicher Strukturen, der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild oder aus verkehrlichen Gründen nicht möglich ist. Plansatz Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 3 LROP 2017 ermöglicht damit in den Fällen, in denen Einzelhandelsgroßprojekte trotz ihres zentrenrelevanten Kernsortiments nicht in städtebaulich integrierter Lage angesiedelt werden können, eine Ansiedlung außerhalb. Insofern stellt die Vorschrift strenge Anforderungen; von der Ausnahmevorschrift darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn eine Ansiedlung zur Gewährleistung der wohnortnahen Nahversorgung erforderlich und in bzw. in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einem Zentrum aus im Einzelnen genannten Gründen nicht möglich ist. Es genügt daher nicht, dass eine Ansiedlung in städtebaulich integrierter Lage aus Sicht der planenden Gemeinde oder gar nur des ansiedlungswilligen Unternehmens Nachteile aufweist oder sich ein nicht integrierter Standort in bestimmter Hinsicht als günstiger, vor allem wirtschaftlich attraktiver darstellt. Erst die Unmöglichkeit der Ansiedlung im Zentrum bzw. in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einem solchen, und zwar aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, eröffnet der planenden Gemeinde die Option, auch städtebaulich nicht integrierte Standorte in ihre Betrachtung einzubeziehen.

Will eine Gemeinde von der Ausnahmevorschrift Gebrauch machen, obliegt ihr die Darlegungs- und Begründungslast. Sie muss die tatsächlichen Rahmenbedingungen einer Ansiedlung in städtebaulich integrierter Lage sorgfältig ermitteln und nachweisen, dass diese Rahmenbedingungen eine Ansiedlung bei objektiver Betrachtung nicht gestatten. Um dem Charakter einer Ausnahmevorschrift gerecht zu werden, sind an Ermittlung und Nachweis der Unmöglichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im September 2017 herausgegebene Arbeitshilfe zum Abschnitt 2.3 "Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels" des LROP 2017 beschreibt die geltenden Anforderungen unter Nr. 5.24 (S. 55) wie folgt:

"Zunächst hat die Gemeinde zu klären, inwiefern im Zentralen Ort die Gefahr von Defiziten in der Versorgung mit periodischen Sortimenten besteht, die nicht in der Innenstadt/Ortsmitte bzw. im Rahmen der wohnortnahen Nahversorgung gedeckt werden kann (...). Diese Auseinandersetzung hilft bei der Feststellung, welche Betriebsgrößen zur Erfüllung des zentralörtlichen Versorgungsauftrages mit periodischen Sortimenten überhaupt erforderlich erscheinen. Mit einem für die ermittelte Versorgungsnotwendigkeit offensichtlich weit überdimensionierten Einzelhandelsgroßprojekt kann nicht der Nachweis geführt werden, dass in der städtebaulich integrierten Lage keine Ansiedlung möglich ist.

Es ist nachvollziehbar zu belegen, dass innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen weder geeignete Bestandsflächen (Grundstücke/Baulücken) noch potentiell entwickelbare Flächen (Aufkauf/Abriss von Bestandsimmobilien) weder aktuell noch auf absehbare Zeit verfügbar sind. Hilfreich ist hierfür die Führung eines Baulückenkatasters. Es gehören ggf. auch Aussagen dazu, ob und wann Gespräche mit Grundstückeigentümern geführt wurden und mit welchem Ergebnis. Auch die Option eines partiellen Abrisses und Neubaus ist im Einzelfall mitzudenken, wenn auf dieser Basis ein Standort in städtebaulich integrierter Lage entwickelbar wäre."

Das gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Von den Gemeinden sind Tatkraft, Kreativität und Phantasie gefordert, um - im Fall eines Bedarfs nach einem weiteren Nahversorgungsstandort - eine Ansiedlung innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zu ermöglichen; ihre Aufgabe ist es, ihre zentralen Versorgungsbereiche lebensfähig zu erhalten und zu stärken. Nur wenn alle Versuche gescheitert sind oder aufgrund objektiver belegbarer Umstände von vornherein keinen Erfolg versprechen, darf ausnahmsweise in eine nicht integrierte Lage ausgewichen werden. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 25 ff.; v. 18.2.2025 - 1 MN 147/24 -, BauR 2025, 733 = juris Rn. 21 ff.).

Gemessen daran kann sich die Antragsgegnerin nicht auf Plansatz Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 3 LROP 2017 berufen. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass ohne den M. -Markt der Beigeladenen die wohnortnahe Nahversorgung nicht ausreichend gewährleistet sein könnte. Dies liegt auch fern. Die Nahversorgung der Wohngebiete nördlich bzw. nordöstlich der Bahn wird schon durch den unmittelbar neben dem Bahnhof ansässigen, im Einzelhandelskonzept 2016 noch als Zentraler Versorgungsbereich "Nahversorgungszentrum Am Bahnhof" bezeichneten großflächigen Kaufland-Vollsortimenter gewährleistet. Die vom Standort J. -Straße versorgten Wohngebiete der Kernstadt liegen vom Kaufland-Markt, der zudem über eine wesentlich direktere und fußgängerfreundlichere Verkehrsanbindung verfügt, maximal 1,2 km entfernt; mit dem Pkw beträgt die Fahrzeit zu dem mit einem großzügigen Parkplatzangebot ausgestatteten Markt gerade einmal 3-4 Minuten. Den jährlichen Umsatz des Kaufland-Marktes veranschlagt das Verträglichkeitsgutachten mit 13,2 Mio. EUR. Angesichts der daraus ersichtlichen Größe und Leistungsfähigkeit des Kaufland-Marktes und dessen hervorragender Anbindung an die Wohngebiete ist ein städtebaulicher Bedarf an weiteren nicht integrierten Nahversorgungsstandorten nordöstlich der Bahntrasse nicht erkennbar.

Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Antragsgegnerin eine Ansiedlung des M. -Marktes in einer städtebaulich integrierten Lage nicht möglich ist. Innerhalb ihres Zentralen Versorgungsbereichs, der nur etwa 1,5 km vom Vorhabenstandort entfernt beginnt, liegt eine teilweise als Parkplatz genutzte, etwa 130 x 50 m messende Brachfläche ("Volkers Hof"), die in unmittelbarer Nachbarschaft zur Fußgängerzone liegt und sowohl an das innerörtliche Straßenverkehrsnetz als auch an den öffentlichen Personennahverkehr sehr gut angebunden ist. Weite Teile der Wohngebiete westlich der Hannoversche n Straße liegen im Radius von 1 km um die Fläche. Die Größe der Fläche ermöglicht auch eine auskömmliche Ausstattung mit Parkmöglichkeiten, um die vom Plangebiet übernommene Versorgungsfunktion für die Ortsteile der Antragsgegnerin zu erfüllen. Etwa 70 % der Fläche steht bereits im Eigentum der Antragsgegnerin; diese geht überdies davon aus, dass die weiteren privaten Eigentümer bereit sind, ihre Flächen für eine Einzelhandelsnutzung zur Verfügung zu stellen.

Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber städtebauliche Gründe anführt, die aus ihrer Sicht gegen eine Nutzung der Fläche zur Ansiedlung des Vorhabens der Beigeladenen sprechen, begründen diese keine Unmöglichkeit im Sinne des Plansatzes Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 3 LROP 2017. Die Antragsgegnerin führt dazu aus, sie wolle die Fläche nutzen, um dort mittelzentralen Einzelhandel anzusiedeln; eine entsprechende Planung sei bereits konkretisiert und verfestigt. Diese seit vielen Jahren bestehende, aber bis heute nicht realisierte planerische Absicht reicht indes nicht aus, um eine Ausnahme vom Integrationsgebot zu rechtfertigen. Planerischen Äußerungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Planaufstellung ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin auf der Fläche ein Einkaufszentrum wünscht, das auch einen - nicht zum mittelzentralen Angebot zählenden - Lebensmittelmarkt mit einer Größe von etwa 1.500 bis 2.000 qm aufnimmt (vgl. den bei den Planaufstellungsvorgängen befindlichen Vermerk des Bau- und Planungsamtes v. 17.1.2022). Aus diesen Äußerungen folgt, dass die Antragsgegnerin selbst davon ausgeht, dass ihr Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt einen Nahversorger aufnehmen kann.

Unzutreffend ist der Einwand der Antragsgegnerin, die Fläche sei ungeeignet, die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs nördlich der Bahntrasse zu sichern, weil es an dem erforderlichen räumlich-funktionellen Zusammenhang fehle. Richtig ist zwar, dass die Bahntrasse den Standort Volkers Hof von den nördlich und nordöstlich gelegenen Wohngebieten trennt und die fußläufige Erreichbarkeit behindert. Insbesondere aufgrund des Bahnübergangs Am Buchhorn nordwestlich des Bahnhofs, aber auch der Bahnhofsunterführung und der Bahnunterführung der Hannoversche n Straße ist für einen erheblichen Teil der Wohngebiete aber eine noch akzeptable, gegenüber dem Vorhabenstandort zudem deutlich direktere, fußläufige Anbindung gewährleistet. Städtebauliche Gründe erfordern vor diesem Hintergrund keinen Discounter in einer städtebaulich nicht integrierten Gewerbegebietslage. Für die vom Vorhabenstandort vorwiegend angesprochene automobile Kundschaft ist die Fläche Volkers Hof gleichermaßen geeignet.

2.

Der Bebauungsplan verstößt zudem gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Dieses ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen nur Abwägungsfehler, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB).

Ein Fehler im Abwägungsvorgang in Gestalt eines Abwägungsausfalls liegt darin, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin, weiterhin nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mit der bislang zulässigen Verkaufsfläche von 3.700 qm ansiedeln zu dürfen, ausdrücklich nicht in ihre planerische Abwägung eingestellt hat. Der angegriffene Bebauungsplan hindert diese Möglichkeit zwar nicht unmittelbar. Wie im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, untersagt aber das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot der Antragsgegnerin, eine derart große Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente zusätzlich zu der Verkaufsfläche des M. -Marktes im Plangebiet weiterhin zur Verfügung zu stellen. Die mithin rechtlich gebotene und in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von der Antragsgegnerin verfolgte planerische Konzeption führt daher dazu, dass auch das Teilgebiet 2 zum Zweck der Reduzierung der Verkaufsfläche zu überplanen ist.

Vor diesem Hintergrund erforderte die Zulassung großflächigen Einzelhandels auf weiteren Grundstücken eine Bestimmung der zulässigen Gesamtverkaufsfläche sowie deren abwägende Verteilung auf alle in Frage kommenden Grundstücke. Dabei war das Bestandsinteresse der Antragstellerin an der Beibehaltung der bislang planerisch zulässigen und tatsächlich ausgeübten Nutzung mit dem ihm gebührenden - durchaus erheblichen - Gewicht in die Abwägung einzustellen. Das fehlt. Verträglichkeitsgutachten und Planbegründung gehen zwar implizit davon aus, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin nur noch nahversorgungsrelevanter Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 3.000 qm zulässig sein soll, und zwar infolge des Umzugs des M. -Marktes in das Plangebiet. Vorgesehen ist demzufolge eine partielle Verlagerung von Verkaufsfläche, bei der das Plangebiet gewinnt und das Grundstück der Antragstellerin verliert. Eine Auseinandersetzung mit dem insofern von der Planung im Sinne einer rechtlichen Vorwirkung bereits betroffenen Interesse der Antragstellerin am Erhalt der bestehenden Festsetzungen fehlt indes. Im Gegenteil heißt es in der Abwägung der Einwände der Antragstellerin, diese habe keine Besitzstandsrechte. Diese Feststellung ersetzt nicht die gebotene Abwägung des Bestandsinteresses der Antragstellerin mit den öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin und ggf. den Interessen der Beigeladenen. Das entspricht der Forderung der Antragstellerin nach einer "Gesamtabwägung" unter Einbeziehung ihres Interesses am unveränderten Erhalt der planungsrechtlichen Möglichkeiten.

Der vorgenannte Fehler ist erheblich. Er ist binnen Jahresfrist gerügt (§ 215 Abs. 1 BauGB), offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Er ergibt sich aus dem Planaufstellungsvorgang; es ist auch nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung zu einer die Interessen der Antragstellerin weitergehend berücksichtigenden Lösung gefunden hätte.

3.

Ebenfalls begründet ist der innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB erhobene und gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Einwand der Antragstellerin, die unmittelbar vor Satzungsbeschluss erfolgte Teilung des Plans habe eine materielle Änderung des Planentwurfs und damit das Erfordernis einer erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der bei Satzungsbeschluss geltenden Fassung bewirkt. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben kann. Das setzt voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen lassen. An einer Trennbarkeit in diesem Sinne fehlt es etwa, wenn infolge der Trennung in dem verbleibenden Teilbereich zuvor bewältigte Konflikte wieder aufleben oder neue Konflikte geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 41; Senatsurt. v. 12.5.2022 - 1 KN 120/19 -, ZfBR 2022, 587 = juris Rn. 19).

Gemessen daran erforderte die isolierte Beschlussfassung über den Bebauungsplan für das Teilgebiet 1 unter Ausklammerung des als Teilgebiet 2 bezeichneten Grundstücks der Antragstellerin eine erneute Auslegung. Beide Teilgebiete waren im Hinblick auf die festzusetzende Verkaufsflächenobergrenze - wie ausgeführt - miteinander verknüpft. Ermöglicht die Antragsgegnerin nunmehr im Teilgebiet 1 großflächigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandel, ohne im Teilgebiet 2 zugleich Reduzierungen vorzunehmen, vergrößert sich die zulässige Gesamtverkaufsfläche erheblich, und zwar noch über das bislang gutachterlich betrachtete und - äußerstenfalls - raumverträgliche Maß hinaus. Damit wird ein Konflikt geschaffen, der weder betrachtet noch einer Lösung zugeführt wird; im Ergebnis werden Baurechte begründet, die niemals Gegenstand der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung waren. Dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weiterhin eine Überplanung des Teilgebiets 2 beabsichtigte, ist schon aufgrund des zeitlichen Versatzes unbeachtlich.

4.

Auf die weiteren Einwände, die voraussichtlich nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags geführt hätten, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.