Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 14.10.2025, Az.: 1 OGs 1/25

Amtsenthebungsverfahren gegen eine Schöffin wegen ihrer Weigerung ihr Richteramt ohne Kopftuch auszuüben

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
14.10.2025
Aktenzeichen
1 OGs 1/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2025:1014.1OGS1.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - AZ: 9 Schö 8/25

Fundstelle

  • NJW-Spezial 2025, 729

Amtlicher Leitsatz

Die Haltung einer Schöffin, das Richteramt in Niedersachsen nur mit getragenem Kopftuch auszuüben, kollidiert mit der staatlichen Neutralitätspflicht (§ 31a NJG) und stellt deshalb eine Amtspflichtverletzung dar, die die Voraussetzungen des § 51 GVG erfüllt (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2025, 2 AR 16/25).

Tenor:

Die Schöffin A wird ihres Amtes enthoben.

Gründe

I.

Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 2024 für Entscheidungen nach den §§ 52, 53 GVG und als Annex daher auch nach § 51 i.V.m. § 77 Abs. 3 GVG (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2014, 2 ARs 13/14, juris, Rn. 3) zuständige Vorsitzende der 9. Strafkammer des Landgerichts Braunschweig - hier vertreten durch seinen planmäßigen Vertreter - hat mit Verfügung vom 25. September 2025 gemäß §§ 51 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG beantragt, die Schöffin A ihres Amtes zu entheben, weil die Schöffin ihre Amtspflichten gröblich verletzt habe. Zugleich hat er angeregt, gemäß § 51 Abs. 3 GVG einstweilen anzuordnen, dass die Schöffin bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen herangezogen werden darf. Die Schöffin habe unmissverständlich mitgeteilt, ihr Kopftuch während künftiger Hauptverhandlungstermine tragen und nicht ablegen zu wollen. Ihrer Teilnahme als Schöffin an einer Hauptverhandlung würde somit § 31a NJG entgegenstehen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig teilt diese Einschätzung und hat mit Zuschrift vom 30. September 2025 Anträge gemäß § 51 Abs. 1 und 3 GVG gestellt.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 hat der Senat einstweilig angeordnet, die Schöffin A bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen.

Der Schöffin ist durch den Senatsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beantragten Amtsenthebung gewährt worden. Mit ihrem am 13. Oktober 2025 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben vom 8. Oktober 2025 hat die Schöffin u.a. mitgeteilt, dass das Tragen des Kopftuches für sie eine persönliche, ernsthafte und verbindliche Glaubensüberzeugung darstelle, die für ihre religiöse Identität zentral sei. Ihrer Ansicht nach stünden das Tragen eines Kopftuches und das Schöffenamt nicht im Widerspruch. Eine Gefährdung der Neutralität liege nicht vor, denn die Neutralität des Staates werde nicht durch das religiöse Erscheinungsbild einer ehrenamtlichen Richterin verletzt, solange kein konkreter Anhaltspunkt für Parteilichkeit bestehe. Sie habe das Schöffenamt seit sieben Jahren zuverlässig und pflichtbewusst - stets mit Kopftuch und ohne Beanstandung - ausgeübt und fühle sich durch die vorläufige Entscheidung, sie von der Ausübung des Amtes auszuschließen, tief verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Schöffin vom 8. Oktober 2025 Bezug genommen.

II.

Dem Antrag des - plangemäß vertretenen - Vorsitzenden der 9. Strafkammer des Landgerichts Braunschweig auf Enthebung der Betroffenen von ihrem Schöffenamt war zu entsprechen.

1.

Der Senat ist nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über den zulässigen Amtsenthebungsantrag berufen.

Die betroffene Schöffin und die (General)Staatsanwaltschaft sind gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 GVG zu dem Antrag angehört worden.

2.

Der Amtsenthebungsantrag ist in der Sache begründet.

Die betroffene Schöffin war gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 GVG ihres Amtes zu entheben. Die Haltung, das Schöffenamt nur mit getragenem Kopftuch auszuüben, stellt eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar.

Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn die Schöffin ein Verhalten zeigt, das sie aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 4. September 2017, 2 (S) AR 32/17 (1), juris, Rn. 8).

Das Tragen eines Kopftuchs in der Hauptverhandlung verstößt gegen § 31a NJG. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der in einer Verhandlung ihm obliegende richterliche Aufgaben wahrnimmt, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Hiermit sollen die verfassungsrechtlich garantierte Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet werden. Der damit einhergehende Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, juris, Rn. 82 ff.).

Vorliegend hat die Schöffin trotz des Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Regelung des § 31a NJG in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2025 nochmals ihre Haltung bekräftigt, dass sie nicht bereit ist, ihr Kopftuch während künftiger Hauptverhandlungstermine abzulegen. Der damit zum Ausdruck gebrachten Weigerung, die Amtspflichten aus § 31a NJG zu befolgen, kann nur mit ihrer Enthebung vom Amt als Schöffin begegnet werden (so auch: OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2025, 2 AR 16/25, juris, Rn. 8). Soweit teilweise vertreten wird, dass die Weigerung einer Schöffin, ihr Kopftuch während der Hauptverhandlung abzulegen, keine gröbliche Amtspflichtverletzung, sondern stattdessen eine Unfähigkeit der betreffenden Schöffin im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG darstellt, was die Streichung der betreffenden Schöffin von der Schöffenliste zur Folge hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2024, III-5 Ws 64/24, juris, Rn. 7ff.), hält der Senat dies nicht für überzeugend (ebenso: OLG Celle, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2025, 16 F 10/25, juris, Rn. 19). § 52 GVG ist im Zusammenhang mit den §§ 31 bis 34 GVG zu sehen, die sich auf die Unfähigkeit zum Schöffenamt beziehen und in denen das Tragen eines Kopftuchs nicht genannt wird.

Der Grundsatz der Religionsfreiheit erfährt eine verfassungsimmanente Schranke wegen eines Gemeinschaftswertes von Verfassungsrang, nämlich dem für Gerichtsverfahren zentralen Grundsatz der staatlichen Neutralität (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 87ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Hinzu kommt die negative Religionsfreiheit der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten (BVerfG; a.a.O., Rn. 93ff.). Außerdem ist nicht nur eine Abwägung zwischen der grundrechtlich geschützten Religionsausübung und den staatlichen Neutralitätsvorgaben betroffen, vielmehr würde ein für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlicher Verstoß einer ehrenamtlichen Richterin gegen § 31a NJG auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Bindung der Justiz an Recht und Gesetz gefährden (OLG Celle, a.a.O.), weil dem Bürger eine Richterin gegenüberträte, die geltendes Recht missachtet.

Mildere Mittel als die Amtsenthebung stehen nicht zur Verfügung, weil die Haltung der betroffenen Schöffin gefestigt ist. Bereits am 18. September 2025 hatte sie gegenüber dem RiLG Dr. B sowie am 23. September 2025 gegenüber dem RiLG K jeweils erklärt, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während künftiger Hauptverhandlungstermine abzulegen.

Der Hinweis der betroffenen Schöffin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296-376) verfängt nicht, weil die genannte Entscheidung sich auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bezieht und auf die vorliegende Konstellation - die Ausübung des Schöffenamts - wegen der Regelung des § 31a NJG nicht ohne Weiteres übertragbar ist. Im Gerichtssaal tritt der Staat dem Bürger demgegenüber "klassisch-hoheitlich" gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, juris, Rn. 95).

Soweit die Schöffin darauf hinweist, dass sie ihr Kopftuch nicht als politisches Zeichen, sondern als Akt der Frömmigkeit sehe, das in keiner Weise im Widerspruch zur Unparteilichkeit ihres Schöffenamtes stehe, ist entgegenzuhalten, dass es auf die Sicht eines objektiven Betrachters ankommt (OLG Dresden, a.a.O.). Aus Sicht eines objektiven Betrachters kann es eine religiöse Überzeugung zum Ausdruck bringen, wenn eine Schöffin während der Hauptverhandlung ein Kopftuch trägt. Es gilt zudem, bereits dem "bösen Schein" mangelnder Objektivität entgegenzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, juris, Rn. 98).

Dass die Schöffin das Schöffenamt sieben Jahre zuverlässig und pflichtbewusst ausgeübt hat, mag zutreffend sein. Die nunmehr erforderlich gewordene Amtsenthebung resultiert jedoch aus der Haltung der Schöffin, ihr Kopftuch trotz mehrfacher Hinweise des Landgerichts und schließlich des Senatsvorsitzenden auf § 31a NJG während künftiger Hauptverhandlungen nicht ablegen zu wollen.

III.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 51 Abs. 2 Satz 2 GVG).