Art. 8 KVRAnpG - Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- KVRAnpG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung "§ 113 a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung "§ 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "§ 113 a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung "§ 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
§ 41 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)."