Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 25.03.2025, Az.: 6 S 8/25

Räumungsbegehren aufgrund einer Eigenbedarfskündigung

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
25.03.2025
Aktenzeichen
6 S 8/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - AZ: 42 C 86/22

In dem Rechtsstreit
M.
- Beklagte und Berufungsklägerin -
gegen
H.
- Kläger und Berufungsbeklagter -
hat das Landgericht Lüneburg - 6. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. K., die Richterin am Landgericht Dr. Sc. und die Richterin am Landgericht Dr. M. am 25.03.2025 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Anträge der Beklagten zu 2. vom 13.03.2025 werden zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beklagten zu 2. wird aufgeben, binnen einer Woche eine den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechende Anschrift mitzuteilen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2. zusammen mit dem durch Teil-Anerkenntnisurteil gesondert verurteilten Beklagten zu 1. auf Räumung und Herausgabe von Wohnraum nach einer Eigenbedarfskündigung in Anspruch.

Mit Mietvertrag vom 12.04.2016 mietete der Beklagte zu 1. von dem Kläger das streitgegenständliche Einfamilienhaus B-Straße 1 in R. Das Mietverhältnis begann am 05.04.2016.

Die Beklagte zu 2., Tochter des Beklagten zu 1., bewohnte das streitgegenständliche Mietobjekt ebenfalls. In diesem Zusammenhang enthält Seite 2 der Anlage zum Mietvertrag den Hinweis, dass der Vermieter zustimmt und der Mieter anerkennt, dass der Gebrauch des Mietobjektes Frau M. - der Beklagten zu 2. - überlassen wird.

Mit Schreiben vom 04.02.2022 kündigte der Kläger das Mietverhältnis ordentlich mit einer Räumungsfrist bis zum 31.08.2022. Das Kündigungsschreiben enthielt als Begründung den Eigenbedarf des Einfamilienhauses, die Tochter des Klägers benötige die Immobilie.

Mit Schreiben vom 27.06.2022 widersprach die Beklagte zu 2. mit behaupteter Vollmacht für den Beklagten zu 1. der Kündigung.

Der Kläger behauptet, seine Tochter habe den Wunsch, die durch die Beklagten genutzte Immobilie selbst zu nutzen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Einfamilienhaus zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte zu 1. hat sodann den Klageanspruch mit Schriftsatz vom 28.11.2022 anerkannt, sodass das Gericht mit - mittlerweile rechtskräftigem - Teil-Anerkenntnisurteil vom 11.04.2023 den Beklagten zu 1. zur Räumung des streitgegenständlichen Einfamilienhauses verurteilt hat.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu 2. - neben dem bereits mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 11.04.2023 verurteilten Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner - zu verurteilen, das Einfamilienhaus B-Straße 1 in R., bestehend aus 5 Zimmern, Küche, 2 Bädern, Hauswirtschaftsraum, Balkon, Nebengebäude sowie Garten zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte zu 2. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte zu 2. und Widerklägerin beantragt,

  1. 1.

    Der Widerbeklagte wird verurteilt zur Fortsetzung des seit 13.04.2016 mit der Widerklägerin bestehenden Wohnraum-Mietverhältnisses.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Widerklägerin vertraglichen Anspruch hat - und der Kläger und Widerbeklagte ihr vertraglich ihre sichere Unterbringung und auch die sichere Unterbringung ihrer Haustiere vertraglich schuldet, aus Vertrag vom 13.04.2016 und Bestandteil der Anlage zum Vertrag.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte sich mit Vertragsschluss vom 13.04.2016 gegenüber der Widerklägerin vertraglich verpflichtet hat, a) zur Anerkennung der vollständigen Gebrauchsüberlassung der mit Hofvermerk im Grundbuch von R., Blatt 210 eingetragenen Hofstelle B-Straße 1, R., zu ihrer alleinigen Nutzung und er sich b) vertraglich verpflichtet hat, zur sicheren Unterbringung der Widerklägerin und ausdrücklich auch zur sicheren Unterbringung ihrer neun Haustiere.

  4. 4.

    Es wird festgestellt, dass der Widerbeklagte der Widerklägerin keine Kündigung erteilt hat.

  5. 5.

    Es wird festgestellt, dass die vom Kläger und Widerbeklagten nur an Herrn E., als Zedent, erteilte Kündigung wegen angeblichen Eigenbedarfs unwirksam war, für das vermietete Betriebsvermögen der amtlichen Hofstelle B-Straße 1, R.

  6. 6.

    Es wird festgestellt, dass mangels Ermächtigung von der Widerklägerin als vertraglicher Zessionar, von Dritten mangels Aktivlegitimation, keine für die Widerklägerin wirksame Prozesshandlung vornehmen konnten, zur Behauptung der angeblichen Anerkennung der Klageforderung auf Eigenbedarf angeblich im Namen des Zedenten.

  7. 7.

    Es wird festgestellt, dass die Eigenbedarfsklage des Klägers und hier Widerbeklagten unzulässig und von Amts wegen abzuweisen ist, da der Kläger und Widerbeklagte gewerblicher Vermieter ist, seinen landwirtschaftlichen Großbetriebs-Konzern in Form mit ca. 39 GmbHs führt und für ihn als gewerblichen Landwirtschaftsbetrieb die Geltendmachung von Eigenbedarf für sein Betriebsvermögen unzulässig und gesetzlich für Landwirtschaftsbetriebe zur Kündigung gesetzlich nicht gegeben ist.

  8. 8.

    Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte den Eigenbedarf für die an die Widerklägerin vermietete, amtlich im Grundbuch eingetragenen Hofstelle B-Straße 1, R. - nur vorgeschoben hat und der von ihm ohne jeden Nachweis behauptete, angebliche Nutzungswille seiner Tochter a) nicht besteht und b) wegen überzogener Unverhältnismäßigkeit in keiner Weise zu rechtfertigen ist.

Der Kläger und Widerbeklagte hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, der Beklagte zu 1., der nicht prozessfähig sei, sei nicht ordnungsgemäß anwaltlich vertreten gewesen, sodass das Anerkenntnis unwirksam sei. Im Übrigen behauptet sie, selbst Mieterin des streitgegenständlichen Mietobjektes zu sein.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu 2. antragsgemäß mit einer Räumungsfrist bis zum 31.03.2025 verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der erkennende Richter zuständig sei, da mehrere Befangenheitsanträge der Beklagten zu 2. im Laufe des Verfahrens als unbegründet zurückgewiesen und entsprechend auch von der Beschwerdeinstanz des Landgerichts Lüneburg bestätigt worden seien. Die weiteren Befangenheitsanträge der Beklagten zu 2. vom 04.10 2024, 04.11.2024 und aus dem Termin vom 16.01.2025 seien als unzulässig zu verwerfen, weil sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen seien.

Das Gericht habe zudem - nach Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2. als unzulässig sowie Bestätigung durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.03.2024 mittlerweile rechtskräftig - durch Teil-Anerkenntnisurteil den Beklagten zu 1. verurteilt, das streitgegenständliche Einfamilienhaus zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Vertretung des Beklagten zu 1. hätten zudem nicht vorgelegen (vgl. Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 25.04.2023).

Der Beklagte zu 1. als Mieter des streitgegenständlichen Einfamilienhauses habe die Kündigung spätestens durch Anerkenntnis des Räumungsantrages im Rechtsstreit akzeptiert, sodass das Mietverhältnis beendet sei. Die Beklagte zu 2. sei ausweislich des Mietvertrages selbst keine Mietvertragspartei, vielmehr sei dieser nur in Absprache zwischen dem Beklagten zu 1. als Mieter und dem Kläger als Vermieter die Nutzung des Mietobjektes überlassen worden. Gemäß § 576 Abs. 2 BGB könne der Vermieter die Sache daher nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern, dem der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat. Ein eigener Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. werde nicht hinreichend substantiiert dargelegt oder gar nachgewiesen. Genauere Hintergründe zum Vertragsschluss habe die Beklagten zu 2. nicht hinreichend darlegen und auch nicht erklären können, aus welchem Grund ausschließlich ihr Vater als Mieter in dem streitgegenständlichen Mietvertrag aufgeführt worden sei. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung dagegen glaubhaft erklärt, es habe nie die Absicht bestanden, dass die Beklagte zu 2. Mieterin des streitgegenständlichen Mietobjektes habe werden sollen. Mieter sei ausschließlich der Beklagte zu 1. gewesen. Allerdings habe es diese Klausel im Mietvertrag im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit des Mietobjektes durch die Beklagte zu 2. gegeben. Im Übrigen sei die Eigenbedarfskündigung des Klägers auch wirksam.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das amtsgerichtliche Urteil.

Die Beklagte zu 2. wendet sich gegen diese Entscheidung mit ihrer Berufung und stellt einen Antrag auf Räumungsschutz, Gewährung einer Räumungsfrist und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Sie ist der Auffassung, durch die Räumung drohe eine unzumutbare Härte. Aus dem vorgetäuschten Eigenbedarf resultiere für sie unmittelbar ein Schadensersatzanspruch sowie ein Herausgabeanspruch am Gewinn gemäß §§ 280, 285 BGB. Zudem werde die "dolo agit" Einrede gemäß § 242 BGB sowie Verwirkung gegen ein Räumungsinteresse eingewandt.

Weiter rügt die Beklagte zu 2., dass die Räumungsentscheidung unter Verstoß gegen das in § 47 Abs. 1 ZPO normierte Handlungsverbot ergangen sei, weil die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. nicht entschieden gewesen sei, sodass die Spruchtätigkeit des entscheidenden Richters unzulässig gewesen sei. Zudem liege ein schwerwiegender Verstoß gegen § 172 Abs. 1 ZPO vor, da die Zustellung an die Partei selbst erfolgt sei, obwohl eine wirksame Zustellung zwingend an die Bevollmächtigte hätte erfolgen müssen. Darüber hinaus sei durch die Entscheidung des Richters Ho. über die gleichzeitig anhängigen Ablehnungsanträge Nr. 2, 3 und 4, ohne Berücksichtigung der noch offenen Ablehnungsanträgen Nr. 5 und 6, das Prinzip des gesetzlichen Richters verletzt worden. Weiterhin werde ein schwerwiegender Verstoß gegen das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 17.08.2021 - 2 BvR 27/21 gerügt, wonach der Selbstentscheid eines Richters über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch unzulässig sei. Vorliegend habe Richter "Dr. G." eigenmächtig über die gegen ihn gerichteten Ablehnungsanträge Nr. 5 und 6 am 06.01.2025 sowie Nr. 7 am 16.01.2025 im Termin entschieden. Zuletzt sei es trotz intensiver Bemühungen bislang nicht gelungen, eine Ersatzwohnung zu finden. Eine Räumung würde die von ihr gehaltenen zahlreichen Tiere gefährden.

Sie beantragt,

die Vollstreckung des Räumungstitels gemäß § 721 Abs. 1 ZPO bzw. § 765a ZPO für eine angemessene Frist einstweilen einzustellen bzw. zu beschränken; hilfsweise eine Räumungsfrist zu gewähren.

Die Kläger beantragen,

die Vollstreckungsschutzanträge bzw. den Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beklagten zu 2. vom 13.03.2025 und vom 24.03.2025.

II.

Die Anträge der Beklagten zu 2. waren zurückzuweisen.

1.

Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO wäre bereits unzulässig, da eine Räumungsfrist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZR 283/09 -; Beschluss vom 24. April 2014 - V ZR 74/14 -, jeweils zitiert nach juris; ebenso OLG München, Beschluss vom 19. Februar.2010, 32 W 827/10, NZM 2010, 720; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 5 U 1168/19 -, zitiert nach juris) nicht isoliert - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer auf zukünftige Räumung erkennenden Entscheidung (§ 721 Abs. 2 ZPO) abgesehen - möglich ist.

Da vorliegend das Amtsgericht bereits eine Räumungsfrist bis 31.03.2025 gewährt hat, ist der Antrag der Beklagten zu 2. dahingehend umzudeuten, dass der Antrag auf eine Verlängerung der Räumungsfrist abzielt, § 721 Abs. 3 ZPO. Für die Frage, ob eine Räumungsfrist zu verlängern ist, kommt es neben anderen Momenten im Wesentlichen darauf an, ob der Räumungsschuldner sich hinreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat (BGH v. 27.6.1990 - XII ZR 73/90, NJW 1990, 2823; vgl. auch Buche, MDR 1972, 189 [194]). Der Schuldner muss seine Bemühungen darlegen und beweisen und ggf. Aufzeichnungen über Art und Umfang der Ersatzraumsuche machen, aus denen ersichtlich ist, welche konkreten Wohnungsangebote er zur Kenntnis genommen, auf welche Weise er darauf reagiert hat und warum die Anmietung gescheitert ist. Dieser Nachweis fehlt vorliegend. Die Beklagte zu 2. hat etwaig fehlgeschlagene Bemühungen, Ersatzwohnraum zu erhalten, weder dargelegt noch ist diese Gefahr angesichts des Zeitablaufs seit dem Räumungsurteil gegen den Beklagten zu 1. als Mieter der streitgegenständlichen Räumlichkeiten vom 11.04.2023 glaubhaft.

Auch ist nicht dargelegt, dass die Durchsetzung des Räumungsanspruchs für die Beklagte zu 2. mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Danach soll die Räumung dann hinausgeschoben und die Räumungsfrist verlängert werden können, wenn den Wohnungsnutzer die Räumung unverhältnismäßig trifft. Eine solche unverhältnismäßige Härte ist nicht erkennbar. Da die Beklagte zu 2. nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts nicht Vertragspartei des Metvertrages geworden ist, drohen bei ihrer Räumung weder Schadensersatzansprüche noch ein Anspruch auf Wiederinbesitzsetzung. Auch ist eine Obdachlosigkeit nicht zu befürchten, da in diesem Falle die Ordnungsbehörden einschreiten und für eine Ersatzunterkunft sorgen. Eine Tiergefährdung ist zum einen nicht hinreichend dargelegt und kann zum anderen auch angesichts der hier vorliegenden Umstände nicht dazu führen, dass die Räumung noch weiter hinausgeschoben wird (dazu siehe im Einzelnen unter 3.).

2.

Soweit die Beklagte zu 2. einen Antrag nach § 765a ZPO stellt, ist das Berufungsgericht zum einen nicht zuständig, zum anderen verspricht dieser Antrag ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen. Die Anwendung des § 765a ZPO setzt aber voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerpartei wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. In Zweifelsfällen gebührt den Interessen des Gläubigers stets der Vorrang. Denn der Gläubiger hat gem. Artikel 19 Abs. 4 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (BGH NZM 2010, 836, 837). Ihm dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Staates, das Eigentumsrecht des Gläubigers zu wahren, titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen (BGH NZM 2010, 836, 837 [BGH 15.07.2010 - V ZB 1/10]).

Eine sittenwidrige Härte ist nur dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet. Die Wohnungssuche und ein Umzug sind einer Zwangsräumung hingegen immanent und damit eine hinzunehmende Härte. Das Fehlen einer Ersatzwohnung stellt aufgrund dessen regelmäßig keine Härte dar, die eine Maßnahme nach § 765a ZPO begründen könnte. Denn nach Ablauf der gemäß dem materiellen Mietrecht einzuräumenden Zeit für die Ersatzbeschaffung ist es Sache der Ordnungsbehörden, die Obdachlosigkeit der Schuldner zu beseitigen, und die Lasten der Obdachlosenfürsorge können nicht dem Gläubiger auferlegt werden. Die mit einer Räumung verbundene Folge der Unterbringung in einem Obdachlosenheim stellt sich für die Betroffenen regelmäßig nicht als besondere Härte dar.

3.

Soweit in den Antrag der Beklagten zu 2. auch ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hineingelesen werden kann, ist dieser nicht begründet; die Voraussetzungen der §§ 707, 719 ZPO liegen nicht vor.

Der Antrag ist zulässig. Dem steht nach der Kammerrechtsprechung nicht entgegen, dass in erster Instanz kein Antrag nach § 712 ZPO gestellt worden ist.

Der Antrag ist hingegen nicht begründet.

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt, so kann das Berufungsgericht unter den weiteren Voraussetzungen des § 707 ZPO auf Antrag des Schuldners anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Im Rahmen der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits abzuwägen. Dabei ist die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt.

In der Interessenabwägung ist insbesondere die Erfolgsaussicht der Berufung zu berücksichtigen. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 707, 719 ZPO vorliegend nicht vor.

Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des Amtsgerichts an, wonach das Mietverhältnis mit dem Beklagten zu 1. spätestens mit dem Anerkenntnis des Räumungsantrages beendet ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Eigenbedarf des Klägers vorgetäuscht oder tatsächlich gegeben war. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Teil-Anerkenntnisurteils vom 11.04.2023 wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 16.10.2023, mit dem die Berufung der Beklagten zu 2. als unzulässig verworfen wurde, Bezug genommen (Bl. 450-452 d.A.), die die Kammer in jetziger Besetzung weiter aufrechterhält. In Bezug auf die Rüge, der Beklagte zu 1. sei nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, welches seinerseits auf den Beschluss der Vorsitzenden Richterin am Landgericht S. in ihrem Beschluss vom 25.04.2023 unter Ziffer 2., (Bl. 293 -299 d.A.) beruft, an. Aufgrund dessen besteht auch ein Räumungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2., deren Anspruch auf Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten sich (allein) von dem Beklagten zu 1. ableitete. Mit Beendigung des Hautmietvertrages war auch die Beklagte zu 2. zur Räumung verpflichtet. Die Kammer teilt zudem die Auffassung des Amtsgerichts, dass es der Beklagten zu 2. nicht gelungen ist, zu beweisen, dass sie einen eigenen Mietvertrag mit dem Kläger geschlossen hat. Die amtsgerichtliche Würdigung wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

Da die Beklagte zu 2. weder Mieterin des Klägers war noch ein Anspruch auf Fortsetzung der Nutzung besteht, hat das Amtsgericht zu Recht auch die Widerklage abgewiesen.

Ebenfalls unerheblich ist, ob über die zahlreichen Befangenheitsanträge der Beklagten zu 2. gegen den Richter am Amtsgericht Dr. G. im Zeitpunkt der Urteilsverkündung schon entscheiden war, denn jedenfalls lag in keinem Fall ein begründeter Befangenheitsantrag vor und die Anträge der Beklagten zu 2. sind mittlerweile rechtskräftig abgelehnt, so dass ein etwaiger Verstoß gegen § 47 ZPO geheilt wäre (OLG Köln, Urteil vom 22. September 2004 - 11 U 33/04 -, Rn. 12, juris).

Soweit die Beklagte zu 2. die "Zustellung an sich selbst und nicht an ihren Prozessbevollmächtigten" rügt, wird davon ausgegangen, dass sie sich auf die Entscheidungen bzgl. ihrer Befangenheitsanträge bezieht. Insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss vom 07.09.2023 zum Az. 6 T 30/23 (Bl. 441-442 d.A.). Diesen Rechtsausführungen, die die Kammer teilt, ist nichts hinzuzufügen.

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist es dem Kläger nicht weiter zuzumuten, mit der Räumung weiter abzuwarten. Die Räumungsklage datiert bereits auf September 2022; das Räumungsurteil gegen den Beklagten zu 1. als Mieter auf April 2023. Seitdem hat die Beklagte zu 2. mit teils unzulässigen Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren sowie verfahrensverschleppenden Befangenheitsanträgen das Verfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise hinausgezögert, so dass das gegen sie gerichtete Räumungsurteil erst nahezu 2 Jahre später im Januar 2025 ergangen ist. Ein weiteres Abwarten ist angesichts dessen, dass für die Beklagte zu 2. auch keine Härtegründe vorgetragen wurden, unzumutbar.

Über den Antrag nach § 712 ZPO ist gesondert zu entscheiden. Auf den Beschluss nach § 718 ZPO vom heutigen Tage wird hingewiesen.

4.

Soweit die Berufung für die Beklagte als Berufungsführerin die Anschrift "c/o RAe A. & Sch., M-Straße 8, H." genügt dies nicht den prozessualen Anforderungen. Eine ladungsfähige Anschrift ist zu benennen. Die Kammer hat mangels weiterer Informationen zunächst auf die (noch) aktuelle Anschrift der Beklagten zurückgegriffen.