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  • ab 01.10.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 FGFISErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Fördergrundsätze über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MW
Redaktionelle Abkürzung
FGFISErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF Vordrucke vor.

7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.5 Im Rahmen der Bewertung der Förderwürdigkeit (Nummer 4.3 i. V. m. Abschnitt I der Qualitätskriterien) holt die Bewilligungsstelle eine fachliche Stellungnahme der Innovationszentrum Niedersachsen GmbH (IZ) ein. Die Bewilligungsstelle hat dieses Votum maßgeblich zu berücksichtigen.

Ob ein Vorhaben einem der Spezialisierungsfelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen ist und damit diese Voraussetzung für die Förderfähigkeit nach Nummer 4.2 erfüllt, entscheidet die Bewilligungsstelle ebenfalls unter maßgeblicher Berücksichtigung einer entsprechenden Stellungnahme der IZ.

7.6 Vor der Bewilligung wird das schriftliche Einverständnis der Zuwendungsempfänger dazu eingeholt, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2 i. V. m. Anhang XII Nr. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

7.7 Die Zweckbindungsfrist für geförderte Neu- und Erweiterungsbauten beträgt zehn Jahre, für Ausstattungsgegenstände fünf Jahre.

7.8 Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.1 anhand eines Testats einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, inwieweit die Investitionsgüter wirtschaftlich bzw. nichtwirtschaftlich genutzt werden.

7.9 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsstelle hält die Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf).

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle vom Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.

Maßgeblich für die Abrechnung ist das Programmgebiet (ÜR/SER), in welchem der Ort der Durchführung des Investitionsvorhabens liegt.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 8 des Erlasses vom 2. September 2015 (Nds. MBl. S. 1196)