§ 53 NHG - Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege dient der Ausbildung für den öffentlichen Dienst, insbesondere für Laufbahnen des gehobenen nicht technischen Dienstes und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.
(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen für das wissenschaftliche Personal an Fachhochschulen sowie die Aufsicht durch Verordnung zu regeln, soweit dies wegen der besonderen Aufgabenstellung und Struktur der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege erforderlich ist. 2Am Fachbereich Allgemeine Verwaltung kann ein beratendes Gremium vorgesehen werden, in dem Vertreterinnen und Vertreter der Kommunalverwaltung zur Wahrung ihrer Ausbildungsinteressen angemessen zu berücksichtigen sind.
(3) 1§ 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d finden bei der Ernennung oder Bestellung der hauptamtlichen oder hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege keine Anwendung; § 38 Abs. 4 bis 8 gilt für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. 2Die Ernennung oder Bestellung erfolgt im Benehmen mit dem Senat. 3Dieser gibt dem Hochschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme und kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder den Ernennungs- oder Bestellungsvorschlag des Ministeriums einmal zurückweisen.
(4) § 49 ist für die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege nicht anzuwenden, solange diese nicht als Landesbetrieb nach § 26 LHO geführt wird.
(5) Das für die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege zuständige Ministerium ist das Ministerium für Inneres und Sport.