Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.05.2025, Az.: 15 SLa 521/24

Auslegung einer Vereinbarung über die Zahlung einer leistungs- und erfolgsabhängigen Jahresvergütung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
26.05.2025
Aktenzeichen
15 SLa 521/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 18909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2025:0526.15SLa521.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 21.05.2024 - AZ: 13 Ca 351/20 Ã
ArbG Hannover - 21.05.2024 - AZ: 13 Ca 351/20 Ö

Amtlicher Leitsatz

Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, ist davon auszugehen, dass die Parteien einen in einem Vertrag verwandten Begriff in demselben Sinn verwandt haben, in dem sie ihn auch sonst im Sprachgebrauch des Betriebes Landes verwenden.

Tenor:

  1. 1.

    Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger leistungs- und erfolgsbezogene Jahresvergütung für das Jahr 2019 in Höhe von 19.503,18 EUR brutto und für das Jahr 2020 in Höhe von 5.005,51 EUR brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2021 zu zahlen.

  2. 2.

    Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger leistungs- und erfolgsbezogene Jahresvergütung für das Jahr 2019 in Höhe von 2.457,26 EUR brutto und für das Jahr 2020 in Höhe von 6.597,74 EUR brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2022 zu zahlen.

  3. 3.

    Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2021 sowie 2022 Auskunft über die Gesamtbruttoerlöse ihrer Klinik hinsichtlich der Erlösarten

    1. c)

      BG-Fälle ambulant und stationär

    zu erteilen.

  4. 4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. 5.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 56 % und das beklagte Land 44 %.

  6. 6.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungs- und Auskunftsansprüche des Klägers.

Der Kläger führte mit dem Präsidium der Medizinischen Hochschule H. (M.) im September 2012 Berufungsgespräche. Den Inhalt der Berufungsgespräche fassten die Parteien mit Protokoll vom 25. September 2012 zusammen. Dieses lautet auszugsweise:

"10. Vertrag

Der persönliche Vertrag wird im direkten Gespräch zwischen Herrn Professor A. und Herrn B. geklärt."

Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls wird auf Bl. 252-254 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen. Herr B. war Vorstand für Wirtschaftsführung und Administration der M.

Mit Schreiben vom 27.09.2012 erteilte die Ministerin für Wissenschaft und Kultur des L. N. dem Kläger einen Ruf auf die Universitätsprofessorenstelle für Augenheilkunde im außertariflichen Arbeitsverhältnis bei der M. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

"Für Verhandlungen über ihre Vergütung sowie für Absprachen über die personelle, sächliche und räumliche Ausstattung ihres künftigen Arbeitsgebietes ist die Hochschule zuständig. Ich bitte Sie, die näheren Einzelheiten mit der Hochschulleitung zu besprechen."

Wegen des weiteren Wortlauts des Schreibens vom 27.09.2012 wird auf Bl. 117 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.

Mit Wirkung zum 01.10.2012 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag über die Beschäftigung des Klägers als Chefarzt und Direktor der Klinik für Augenheilkunde der Medizinische Hochschule H.. Dieser lautet auszugsweise:

()

"§ 8

Vergütung

(...)

(2) Über die Jahresgrundvergütung hinaus erhält Herr Professor A. eine leistungs- und erfolgsabhängige Jahresvergütung zumindest eine Beteiligung an den Brutto erlösen (Summe der Erlöse in seiner Klinik die durch privatärztliche Behandlung und durch die Behandlung von Ermächtigungspatienten und BG-Fällen sowie IGEL-Leistungen) in Höhe von 25% vorsieht. Basis für die Ermittlung der leistungs- und erfolgsabhängigen Jahresvergütung ist die mit Herrn Professor A. für das jeweilige Kalenderjahr geschlossene Zielvereinbarung. Diese Zielvereinbarung beinhaltet insbesondere die jährliche Leistungsplanung und die sich daraus ergebende Erlösplanung (Erlöse aus Wahlleistungen, Erlöse aus privatärztlicher, stationärer wie ambulanter Behandlung sowie Erlöse aus der Behandlung ambulanter Patienten im Rahmen einer kassenärztlichen Ermächtigung)."

Wegen des weiteren Wortlauts des Dienstvertrages vom 01.10.2012 wird auf Bl. 17-30 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.

Als Anlage zum Dienstvertrag schlossen die Parteien unter dem 01.10.2012 eine Zielvereinbarung gem. § 8 Abs. 2, wegen deren Wortlaut auf Bl. 33-35 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen wird.

Mit E-Mails vom 24.10.2013 und 10.12.2013 (Bl. 91 der erstinstanzlichen Akte) an den Vorstand der M. B. fragte der Kläger nach der Zusammensetzung der Bruttoerlöse, die Grundlage für die Berechnung seiner Zusatzvergütung sein sollten.

Mit Schreiben vom 08.01.2014 teilte der Vorstand B. dem Kläger unter anderem mit:

"In der E-Mail vom 10.12.2013 hatten Sie um Klarstellung gebeten, welche speziellen Erlöse mit in die Zielvereinbarung einfließen und darüber hinaus um Übertragung der Poolbildungsgelder gebeten.

Nach eingehender Betrachtung und unter Bezugnahme auf unsere diesbezüglich bereits vorab geführten Gespräche gilt Folgendes:

Definition der Bruttoerlöse

Derzeit werden nach den Regelungen im DV und in der ZV folgende Erlöse über die Ziel vereinbarung abgerechnet:

  • Ambulante und stationäre Privatpatientenbehandlung - Selbstzahler - Private Auslandspatienten - BG-Fälle (BG und BA) - IGEl-Leistungen

Darüber hinaus werden bei der Bewertung der Erlösungssituation 2012 und 2013 auch folgende Behandlungsbereiche mit über die Zielvereinbarung abgerechnet:

  • Ambulantes Operieren, inkl. Katarakt-OP's) - Lid-OP's - Intravitreale Injektionen (zB. Lasereingriffe etc.)

Dieses hatte ich Ihnen ja bereits mündlich zugesagt."

Wegen des weiteren Wortlauts des Schreibens vom 08.01.2014 wird auf Bl. 31 und 32 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 31.08.2020, bei dem Arbeitsgericht Hannover eingegangen am 31.08.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Mit Teil-Urteil vom 29.05.2022 hat das Arbeitsgericht Hannover über Zahlungsansprüche des Klägers für die Jahre 2012/2013 bis 2018 und Auskunftsansprüche für die Jahre 2019 und 2020 entschieden. Auf die wechselseitig eingelegten Berufungen des Klägers und des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen durch Urteil vom 24. Juli 2023 - 15 Sa 426/22 - das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hannover teilweise abgeändert und das beklagte Land zur Zahlung weiterer Vergütung für die Jahre 2012/2013 bis 2018 und zur Erteilung von Auskunft über die Gesamtbruttoerlöse der Klinik des Klägers, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Erlösarten, Selbstzahler ambulant, ambulante OP's inklusive Katarakt-OP's und Lid-OP's und intravitreale Injektion verurteilt.

Für das Jahr 2019 zahlte das beklagte Land dem Kläger eine leistungs- und erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 546.410,32 EUR und für das Jahr 2020 in Höhe von 543.804,24 EUR. Aus dem System COINS des beklagten Landes ergaben sich Gesamterlöse der Klinik des Klägers ohne BG-Fälle für 2019 in Höhe von 2.263.654,00 EUR und für 2020 in Höhe von 2.195.239,00 EUR.

Im Jahr 2019 erzielte das beklagte Land Erlöse aus stationären BG-Fällen in der Klinik des Klägers in Höhe von 112.366,24 EUR und für 2020 in Höhe von 102.243,74 EUR. Leistungs- und erfolgsabhängige Vergütung für die Erlöse aus BG-Fällen zahlte das beklagte Land für 2019 nur für Erlöse in Höhe von 102.536,69 EUR und für 2020 in Höhe von 75.852,78 EUR und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 23.6.2022 (Bl. 795, 795R d. erstinstanzlichen Akte) mit.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2023, bei dem Arbeitsgericht Hannover eingegangen am 20.12.2023, hat der Kläger die Kläger die Klage erneut erweitert.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet, ihm für 2019 und 2020 jeweils 25% der erzielten Erlöse mithin für 2019 565.913,50 EUR und für 2020 548.809,75 EUR zu zahlen. Darüber hinaus habe er jeweils Anspruch auf die Zielerreichungsprämie für die Lehre in Höhe von 22.500,00 EUR und Drittmittel in Höhe von 30.000,00 EUR. Schließlich sei das beklagte Land verpflichtet, ihm für die Erlöse aus stationären BG-Fällen weitere 25% für die Differenz zwischen den mitgeteilten Erlösen und den berücksichtigten Erlösen zu zahlen. Für 2021 und 2022 sei das beklagte Land verpflichtet, ihm Auskunft über die erzielten Erlöse zu erteilen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    Das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2019 72.003,18 EUR brutto und für das Jahr 2020 57.505,51 EUR brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung am 23.12.2021 zu zahlen;

  2. 2.

    Das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2019 2.457,26 EUR brutto und für das Jahr 2020 6.597,74 EUR brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2022 zu zahlen;

  3. 3.

    Das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger für die Jahre 2021 sowie 2022 Auskunft über die Gesamtbruttoerlöse ihrer Klinik hinsichtlich der Erlösarten

    1. a)

      ambulante und stationäre Privatpatientenbehandlung (Uni-Med),

    2. b)

      Ermächtigungen,

    3. c)

      BG-Fälle ambulant und stationär,

    4. d)

      IGeL-Leistungen,

    5. e)

      Selbstzahler ambulant,

    6. f)

      ambulante OPs inklusive Katarakt OPs und Lid-OPs,

    7. g)

      intravitreale Injektionen nach § 140 SGB V und BDOC sowie

    8. h)

      Apothekenerlöse

    zu erteilen.

  4. 4.

    Das beklagte Land zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskünfte an Richtigkeit zu versichern;

  5. 5.

    Das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 25% sich aus der Auskunft ergebenden Betrages abzüglich der bereits an den Kläger ausgeschütteten Summe in Höhe von 520.867,40 EUR für das Jahr 2021 (Abrechnung vom 08.09.2023, Ziffern 1 und 2.3) und 543.748,32 EUR für das Jahr 2022 (Abrechnung vom 08.09.2023, Ziffern 1 und 2.3 zuzüglich "Diff.-Ausschüttung") nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit 2. Teil-Urteil vom 21.05.2024 hat das Arbeitsgericht Hannover den Anträgen zu 1. bis 3. stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages ergäben sich die vom Kläger geltend gemachten weiteren Zahlungsansprüche. Für 2021 und 2022 könne der Kläger die begehrten Auskünfte verlangen. Insoweit habe das beklagte Land nichts Erhebliches eingewandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teil-Urteils (Bl. 834-837 der erstinstanzlichen Akte), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe (Bl. 838 und 839 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 10.06.2024 zugestellte 2. Teil-Urteil hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 10.07.2024, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 10.07.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.09.2024, mit Schriftsatz vom 10.09.2024, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 10.09.2024, begründet.

Das beklagte Land ist der Ansicht, der Vereinbarung über die leistungs- und erfolgsabhängige Jahresvergütung liege ein dreistufiges Gesamtkonzept zugrunde. Zunächst sei eine Mindestbeteiligung anhand des Dienstvertrages zu ermitteln. Dann sei eine konkrete Beteiligung anhand der Zielvereinbarung zu ermitteln und schließlich ein Günstigkeitsvergleich zwischen den Ergebnissen der beiden ersten Schritte vorzunehmen. Bei der Ermittlung der Mindestbeteiligung seien nicht alle Erlösarten zugrundezulegen. Die Prämien für Lehre und Drittmittel seien nicht zusätzlich zur Mindestbeteiligung, sondern nur im Rahmen der Beteiligung nach der Zielvereinbarung zu zahlen. Die vom Landesarbeitsgericht in dem Berufungsurteil vom 24. Juli 2023 vorgenommene Auslegung sei nicht bindend. Die Erlösarten aus den Positionen ambulantes Operieren inklusive Katarakt OPs, Lid-OPs und intravitreale Injektionen (z.B. Lasereingriffe) seien nur für die Jahre 2012 und 2013 zugesagt. Der Auskunftsanspruch des Klägers bestehe insoweit nicht, im Hinblick auf die Apothekenerlöse sei er für die Jahre 2021 und 2022 erfüllt.

Das beklagte Land beantragt,

das 2. Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.05.2024, Az.: 13 Ca 351/20 Ö, wird abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit ihr durch dieses 2. Teil-Urteil stattgegeben worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das 2. Teil-Urteil als richtig und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.05.2025 hat der Kläger den Auskunftsantrag zu 3.a und b sowie d bis h mit Zustimmung des beklagten Landes zurückgenommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 10.07.2024, 10.09.2024, 04.11.2024, 30.12.2024, 20.03.2025, 24.03.2025, 28.03.2025 und 04.04.2025 jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 13.01.2025 und 26.05.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und §§ 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet, soweit sich das beklagte Land gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zielerreichungsprämien für Lehre und Drittmittel in Höhe von jeweils 52.500,00 EUR für die Jahre 2019 und 2020 und zur Auskunftserteilung für die Jahre 2021 und 2022 soweit der Auskunftsantrag zurückgenommen wurde wendet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, zulässig aber nur teilweise begründet.

1.

Der Kläger kann von der Beklagten für 2019 die Zahlung weiterer 19.503,18 EUR brutto sowie 2.457,26 EUR brutto und für 2020 weiterer 5.005,51 EUR brutto sowie 6.597,74 EUR brutto aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 8 Abs. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages als leistungs- und erfolgsabhängige Jahresvergütung verlangen.

a.

Nach § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages erhält der Kläger eine leistungs- und erfolgsabhängige Jahresvergütung als Mindestvergütung in Höhe einer Beteiligung von 25% an den Bruttoerlösen seiner Klinik. Basis für die Ermittlung der leistungs- und erfolgsabhängigen Jahresvergütung ist die mit ihm geschlossene Zielvereinbarung. Das ergibt die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages; vgl. insoweit die vorangegangene Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 24.7.2023, 15 Sa 426/22 unter II.1. und 2. der Entscheidungsgründe, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird.

b.

Für die Berechnung der leistungs- und erfolgsabhängigen Jahresvergütung nach § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages sind dieselben Erlösarten, wie für die Berechnung der leistungs- und erfolgsabhängigen Jahresvergütung nach der Zielvereinbarung heranzuziehen.

Auch im Hinblick auf die Frage, welche Erlösarten bei der Berechnung des Mindestbetrages der leistungs- und erfolgsabhängigen Jahresvergütung heranzuziehen sind, bleibt die Kammer bei der im Urteil vom 24.7.2023 unter II. 4. der Entscheidungsgründe vorgenommenen Auslegung der Vereinbarungen der Parteien. Für die Berechnung der leistungs- und erfolgsabhängigen Jahresvergütung nach § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages und nach der Zielvereinbarung ist von einer einheitlichen Grundlage auszugehen. Die Parteien haben nicht zwei nebeneinanderstehende, sondern eine Jahresvergütung vereinbart. Basis für die Berechnung ist die für das jeweilige Kalenderjahr geschlossene Zielvereinbarung. Eine Trennung nach zugrunde zu legenden Erlösarten, wie sie die Beklagte ohne nähere Begründung annehmen will, findet in den vertraglichen Vereinbarungen keine Stütze. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 8.1.2024. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es heiße dort; "folgende Erlöse über die Zielvereinbarung abgerechnet", deutet das nicht darauf hin, dass im Rahmen der Berechnung der Mindestvergütung diese Erlöse keine Berücksichtigung finden sollten. Der Dienstvertrag gibt für die Berechnung der Mindestvergütung keine gesonderte Grundlage vor, sondern verweist auf die Zielvereinbarung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Parteien die Mindestvergütung nur für einzelne Erlösarten vereinbaren wollten.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Erlösarten in dem Dienstvertrag umfassender ist, als in der Zielvereinbarung. Die Formulierung in der Zielvereinbarung entspricht nahezu wortgleich einem Teil des Klammerzusatzes im Dienstvertrag nach dem Begriff "Bruttoerlöse". Die IGEL-Leistungen sind demgegenüber in der Zielvereinbarung nicht erwähnt, während sie im Dienstvertrag ausdrücklich genannt werden. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Dienstvertrag eine weniger umfassende Berechnungsgrundlage vereinbart werden sollte.

c.

Für die Berechnung der leistungs- und erfolgsabhängigen Jahresvergütung ist auch von den sich aus dem System COINS ergebenden Bruttoerlösen auszugehen. Einen Abzug der Apothekenerlöse oder von Materialkosten von den BG-Erlösen haben die Parteien nicht vereinbart. Auch das ergibt die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien.

Die Parteien haben in dem Dienstvertrag nicht näher definiert, was sie unter dem Begriff "Bruttoerlöse" verstehen. Sie haben ihn mit keinem erklärenden oder einschränkenden Zusatz versehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass die Parteien den Begriff in demselben Sinn verwandt haben, in dem sie ihn auch sonst im Sprachgebrauch des Betriebes des beklagten Landes verwenden (vgl. für die Auslegung von Tarifverträgen BAG, 10.6.2020, 4 AZR 167/19, Juris Rn. 20).

Dann handelt es sich aber um die Erlöse, die der Kläger dem System COINS entnommen hat, denn diese stellen auch nach dem Vortrag der Beklagten die Bruttoerlöse dar. Sie hat selbst vorgetragen, dass der Geschäftsbereich V "Patienten- und Erlösmanagement - Patientenabrechnung" dem Geschäftsbereich I "Personal/Organisation", genauer der Unterabteilung - Beamte und AT, die aus seiner Sicht maßgeblichen Bruttoerlöse für die Berechnung der Erfolgsbeteiligung mitteilt. Dass der Begriff "Bruttoerlöse" bei der Beklagten noch für anders berechnete, um Materialkosten bereinigte Erlöse verwendet wird, ergibt sich nicht. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es für sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten günstiger, wenn nicht vernünftiger wäre, den Kläger nicht an Erlösen zu beteiligen, denen Kosten in gleicher Höhe gegenüberstehen. Das schließt aber nicht aus, dass die Parteien dies gleichwohl vereinbart haben.

Dem steht der Vortrag des beklagten Landes, die den Bruttoerlösen zugrunde gelegten Zahlen seien nicht von der mit den Regelungen des Dienstvertrages vertrauten Personalabteilung zusammengestellt worden, nicht entgegen. Selbst wenn die bei Abschluss des Dienstvertrages handelnden Personen sich über die Zusammensetzung der Bruttoerlöse und die wirtschaftliche Bedeutung der Vereinbarung einer Beteiligung auch an Erlösen, denen Materialaufwendungen in gleicher Höhe gegenüberstehen gemacht haben, hindert dies die Annahme einer solchen Vereinbarung nicht. Weder aus der vertraglichen Vereinbarung noch aus der anfänglichen Handhabung der leistungs- und erfolgsabhängigen Jahresvergütung durch das beklagte Land ergibt sich ein Hinweis, dass für die Berechnung andere Zahlen als die sich aus dem System COINS ergebenden Bruttoerlöse herangezogen werden sollten.

Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Erlöse aus ambulanten Operationen, Lid-OP's und intravitrealen Injektionen für die Jahre dem Abrechnungszeitraum 2012/13 gibt der Vortrag der Beklagten keinen Anlass, von der Auslegung der Vereinbarungen und des Schreibens vom 8.1.2014 durch die Kammer in der Entscheidung vom 24.7.2023 abzugehen.

d.

Gegen die Richtigkeit der Berechnung der Ansprüche des Klägers ausgehend von den sich aus dem System COINS des beklagten Landes ergebenden Bruttoerlöse und der Angaben in dem Schreiben vom 23.6.2022 hat das beklagte Land nichts eingewandt.

e.

Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich für die auf den Antrag zu 1. ausgeurteilten Beträge aus § 291 BGB und für die auf den Antrag zu 2. ausgeurteilten Beträge aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

2.

In Höhe weiterer 52.500,00 EUR jeweils für die Jahre 2019 und 2020 ist der Antrag zu 1. unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von Prämien für die Erreichung der Ziele in Bezug auf Lehre und Drittmittel verlangen. Ein darauf gerichteter Anspruch ergibt sich nicht aus der Zielvereinbarung vom 1.10.2012.

Der Kläger kann die leistungs- und erfolgsbezogene Jahresvergütung nicht in Höhe des Mindestbetrages erhöht um die in der Zielvereinbarung geregelten Prämien verlangen. Dies ergibt die bereits im Urteil vom 24.7.2023 unter II.2.a) der Entscheidungsgründe vorgenommene Auslegung der Vereinbarung. Danach kann der Kläger nach der Zielvereinbarung eine leistungs- und erfolgsabhängige Jahresvergütung in der dort geregelten Zusammensetzung erhalten, die 25 % der Erlöse seiner Klinik übersteigt. Erreicht die Vergütung nach der Zielvereinbarung diesen Betrag nicht, bleibt es bei dem Mindestbetrag. Dies schließt es aus, dass neben dem Mindestbetrag noch weitere Zielerreichungsprämien nach der Zielvereinbarung gefordert werden können. Dass die Beklagte die Jahresvergütung nach der Zielvereinbarung zutreffend berechnet hat, hat der Kläger nicht bestritten.

Insofern war die Klage abzuweisen. Soweit die Kammer die Klagabweisung im Übrigen im Tenor nicht ausdrücklich eingeschränkt hat, wird klarstellend darauf hingewiesen, dass sie sich nur auf die Klage bezieht, soweit das Arbeitsgericht über sie im 2. Teil-Urteil entschieden hat, da sie nur insoweit Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

3.

Der zuletzt noch gestellte Auskunftsantrag ist zulässig und begründet.

Das beklagte Land ist dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunft über die Gesamtbruttoerlöse seiner Klinik aus den ambulanten und stationären BG-Fällen verpflichtet.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass nach Treu und Glauben Auskunftsansprüche bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf.

Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt im Einzelnen voraus: (1) das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung, (2) die dem Grunde nach feststehende oder (im vertraglichen Bereich) zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner, (3) die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie (4) die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner. Schließlich dürfen (5) durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden.

Die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderrechtsbeziehung kann ua. auf einer vertraglichen Beziehung der Beteiligten beruhen oder auf der Abwicklung einer vertraglichen Beziehung.

Die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben begründete Auskunftspflicht setzt des Weiteren im Regelfall einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Gemeint ist damit, dass derjenige, der Auskunft fordert, durch das Verhalten desjenigen, von dem er Auskunft verlangt, bereits in seinem bestehenden Recht so betroffen sein muss, dass nachteilige Folgen für ihn ohne die Auskunftserteilung eintreten können. Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Anspruch belegen, muss dieser allerdings nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Vielmehr genügt der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung. Ist ein Vertragspartner zur Begründung von Einwendungen auf die Information durch den anderen angewiesen, genügt eine Wahrscheinlichkeit, dass die Einwendung begründet ist.

Der Auskunftsanspruch erfordert zudem, dass der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Das bedeutet, dass er zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Für den Berechtigten darf kein anderer, näher liegender und leichterer Weg zur Beseitigung seines Informationsdefizits bestehen. Hiernach liegt ein Verschulden etwa vor, wenn eine zuvor bestehende Informationsmöglichkeit nicht genutzt wurde, obwohl sie sich aufgedrängt hat.

Die Auskunftserteilung muss dem Anspruchsgegner zumutbar sein, er muss die Auskunft unschwer erteilen können. Hiervon ist auszugehen, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind und er hierdurch nicht unbillig belastet wird. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls; vgl. BAG; 27.5.2020, 5 AZR 387/19, Juris Rn. 31 - 36 m. w. N..

Nach diesen Grundsätzen ist das beklagte Land dem Kläger zur Erteilung der Auskunft verpflichtet. Der Kläger benötigt die Angaben zur Berechnung seines Anspruchs auf die leistungs- und erfolgsabhängige Jahresvergütung und er ist nicht in der Lage, sie sich auf anderem Weg zu beschaffen. Insbesondere ergeben sich diese Erlöszahlen nicht aus dem System des beklagten Landes COINS.

III.

Auch das weitere Vorbringen der Parteien, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.