Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.12.2025, Az.: 9 U 16/25

Unzulässigkeit der Berufung mangels hinreichender Begründung; Keine Haftung des Pharmaunternehmens für eine nach einer Corona-Schutzimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff behaupteten eingetretenen Impfschaden

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
08.12.2025
Aktenzeichen
9 U 16/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2025:1208.9U16.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 29.10.2025 - AZ: 9 U 16/25

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Pharmaunternehmen haftet im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG nicht für eine nach einer Corona-Schutzimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff (hier: "Corminaty") behaupteten eingetreten Impfschaden des Geschädigten, wenn abstrakt-generell kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels festzustellen ist (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 25. September 2024 - 5 U 379/24 - und an OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Februar 2025 - 23 U 13/24 - und Beschluss vom 29. April 2025 - 23 W 25/24; OLG München, Hinweisbeschluss vom 5. November 2024 - 14 U 2313/24).

  2. 2.

    Enthält eine Berufungsbegründung zu einem abgewiesenen Antrag auf Auskunft keine Ausführungen, genügen für eine auch insoweit zulässige Berufung ein Antrag auf vollständige Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und der Hinweis auf Weiterverfolgung des erstinstanzlich gestellten Auskunftsanspruchs ebenso wenig wie ein pauschaler Verweis auf sämtliche erstinstanzliche Schriftsätze, wenn eine selbstständig tragende Erwägung außerhalb eines solchen Verweises nicht in der Berufungsbegründung angegriffen wird.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig - 4 O 1639/23 - wird hinsichtlich des angekündigten Berufungsantrages zu Ziff. 4 (Auskunft) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Januar 2025 ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 110.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des Vakzins Comirnaty auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen behaupteter Beeinträchtigungen durch seine zwei Coronaschutzimpfungen vom 22. November 2021 und 13. Dezember 2021 jeweils mit dem Vakzin und die Erteilung von Auskünften über die bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie sämtlicher weiterer Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können, soweit sie Panikattacken, Schlaflosigkeit, depressive Schübe, Luftnot, Erschöpfung, zentrale Lungenarterienembolie und Pneumonie links betreffen, in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands I. Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 2-7 = Bl. 2942-2947 LGA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden aus § 84 Abs. 1 AMG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB zu. Zwar sei der Anwendungsbereich des § 84 AMG in objektiver und subjektiver Hinsicht eröffnet, jedoch fehle es an dem für die Haftung des Arzneimittelherstellers notwendigen negativen Risiko-Nutzen-Verhältnis.

Die Nutzen-Risiko-Abwägung erfordere gemäß § 4 Abs. 28 AMG eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach § 4 Abs. 27 lit. a AMG und habe abstrakt-generellen Charakter. Je besser der therapeutische Nutzen und je schwerwiegender die Erkrankung ohne Impfung, desto eher seien auch gravierende schädliche Wirkungen hinzunehmen. Die Spezifika des Einzelfalles könne lediglich der jeweilige impfende Arzt beurteilen und berücksichtigen. Der Hersteller hafte daher nicht für Nebenwirkungen, die bei der Zulassung bekannt und im Hinblick auf den Nutzen des Arzneimittels im Zulassungsverfahren hingenommen worden seien, soweit die Fachinformation und Packungsbeilage auf sie hingewiesen haben. Nachträgliche Erkenntnisse begründeten lediglich dann eine Haftung, wenn sie zu einer Versagung der Zulassung gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG geführt hätten. Auch in diesem Rahmen sei eine abstrakt-generelle Betrachtung entscheidend. Die Risko-Nutzen-Abwägung nehme "Sozialopfer" Einzelner im Interesse der Heilfürsorge für die Gemeinschaft hin.

Für den Impfstoff Comirnaty sei das Risiko-Nutzen-Verhältnis positiv. Das stelle der Zulassungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 10. Oktober 2022 über die Erteilung der Standardzulassung für den Impfstoff, der bis heute fortgelte, im Sinne einer Tatbestandswirkung fest. Für Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane gelte die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Die Feststellung der rechtswirksamen Zulassung indiziere ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis.

Die Vermutung habe der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Er habe keine konkreten Umstände benannt, die bei der Zulassung unbeachtet geblieben wären oder einer solchen nachträglich entgegengestanden hätten. Dass Studien zur Langzeitwirkung, Genotoxizität und Kanzerogenität fehlten, sei bei der Zulassung bekannt gewesen. Die Erteilung der Standardzulassung vom 10. Oktober 2022 durch das CHMP und die Empfehlung der EMA vom 30. August 2023 bestätigten das positive Risiko-Nutzen-Verhältnis. Dass der CHMP nur den Zeitraum bis zum 30. April 2022 berücksichtigt habe, sei unerheblich, weil es lediglich den Zeitraum für die Verlängerung der Marktzulassung bewertet und zudem im August 2023 das positive Risko-Nutzen-Verhältnis erneut bestätigt habe. Bloße Zweifel an der Unabhängigkeit oder der Methodik entkräfteten nicht die Tatbestandswirkung der Zulassung. Unabhängig davon sei die EMA ein wissenschaftliches Fachgremium. Es sei fernliegend, dass die Europäische Kommission auf jenes politischen Einfluss genommen habe, um einen Impfstoff mit vermeintlich besonders gefährlichen Nebenwirkungen zuzulassen. Dagegen spreche die vereinbarte Haftungsübernahme der Kommission und Mitgliedstaaten gegenüber den Impfstoffherstellern. Gemeldete Verdachtsfälle stellten das positive Risko-Nutzen-Verhältnis ebenfalls nicht in Frage. Verdachtsfälle könne jedermann melden und belegten nicht einen Impfschaden. Nachträgliche Erkenntnisse zu einer Toxizität des Impfstoffs habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dasselbe gelte für eine Verunreinigung der Impfstoffchargen mit Fremd-DNA und eine generelle Überschreitung der Grenzwerte. Die verschiedenen Herstellungsprozesse habe die EMA gekannt und sie für vergleichbar erachtet.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht geboten. Einerseits erschließe sich nicht, welche Rechtsfrage der Kläger für klärungsbedürftig erachte; andererseits sei es - das Landgericht - nicht zur Vorlage verpflichtet.

Auch die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine für ihn maßgebliche Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation falsch gewesen sei. Die vorgelegte Gebrauchsinformation beziehe sich auf Säuglinge und Kleinkinder, nicht jedoch erwachsene Personen wie den Kläger. Zudem seien die von ihm als fehlend gerügten Beschwerden nicht identisch mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen, die er erlitten habe. Hinsichtlich der psychischen Störungen hätten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Impfcharge lediglich Verdachtsfälle bestanden. Eine vermeintlich fehlerhafte Gebrauchsinformation sei außerdem nicht der Grund für die Impfung des Klägers gewesen. Er habe nicht behauptet, jene zur Kenntnis genommen zu haben. Die Aufklärungsmerkblätter ergänzten lediglich das Aufklärungsgespräch und seien keine Fach- oder Gebrauchsinformation.

Die Haftungsfreistellung der Beklagten durch vertragliche Vereinbarungen mit der Kommission und den Mitgliedstaaten belege keine Kenntnis von einer "Gefährlichkeit" des Impfstoffs. Sie diene dem berechtigten Interesse, kein unkalkulierbares Haftungsrisiko für einen neuartigen Impfstoff einzugehen, an dem ein hohes gesellschaftliches Interesse bestanden habe.

Unabhängig davon habe der Kläger einen Entscheidungskonflikt im Falle zutreffender Kennzeichnung des Impfstoffs nicht dargelegt. Er habe sich vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen für eine Impfung entschieden.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 AMG scheitere daran, dass der Impfstoff kein bedenkliches Arzneimittel sei. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen und mangels Sittenwidrigkeit aus. Einem Anspruch aus § 32 GenTG stehe entgegen, dass der Impfstoff in den Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes falle.

Da kein Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG in Betracht komme, habe der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 AMG. Unabhängig davon folgten aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen Vorerkrankungen - Beinvenenthrombose, Lungenarterienembolie, Nikotinabusus -, die nahelegten, dass seine behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf andere Umstände als die Impfung zurückzuführen seien. Dies stehe einem Auskunftsanspruch ebenfalls entgegen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 24. Januar 2025 zugestellt worden ist, am 17. Februar 2025 Berufung eingelegt, die er am 21. Februar 2025 begründet hat.

Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG verneint, obwohl die Nutzen-Risiko-Bilanz für den Impfstoff negativ sei. Die Genehmigung entfalte keine Tatbestandswirkung. Art 15 der Verordnung EU-Nr. 726/2004 stelle klar, dass die zivilrechtliche Haftung des Herstellers nach nationalem Recht von der Genehmigung unberührt bleibe.

Das Landgericht habe sich nicht seinen Einwänden gegen die Entscheidung der EMA vom 16. September 2022 befasst; insbesondere seien die Daten in der Standardzulassung nicht aktuell. Auch die weitere Zulassung vom 30. August 2023 enthalte keine "neuen überprüfbaren Erkenntnisse". Die Datenlage sei "lückenhaft", worauf auch die weiteren Zulassungen beruhten.

Ein positives Risiko-Nutzen-Verhältnis sei mangels Nutzens abzulehnen. Die Impfung bewirke nicht den Schutz vor schweren Erkrankungen. Aus dem Bewertungsbericht zu Comirnaty folge, dass lediglich eine vorbeugende Wirkung nachgewiesen sei, wofür es jedoch keine relevanten und repräsentativen Studien gebe.

Aus der Herstellung des Impfstoffs mit aus Bakterien gewonnener Plasmid-DNA folge die Gefahr einer generellen Verunreinigung mit Fremd-DNA. Die im Zulassungsverfahren vorgelegte Plasmidkarte enthalte nicht alle in Impfchargen nachgewiesenen Bestandteile; dies betreffe ein Neomycin und den SV40-Komplex. Eine Untersuchung von Frau Prof. Dr. XXX habe Verunreinigungen in verschiedenen Impfstoffchargen nachgewiesen und begründe den Verdacht einer systematischen Verunreinigung. Das XXX habe die Chargen nicht ordnungsgemäß kontrolliert, was ein MDR-Bericht belege. Da der Impfstoff darauf ziele, in den Zellkern einzudringen, um die Zellen zur Bildung des Spike-Proteins anzuregen, sei eine Verunreinigung besonders gefährlich. Auch die EMA sehe die Umstellung des Herstellungsprozesses als bedenklich an. Spike-Proteine könnten Gefäßschäden verursachen; auch wenn die in Impfstoffen enthaltene Menge dafür grundsätzlich zu gering sei, hätten Tierversuche eine membranschädigende Wirkung gezeigt. Auch der Prüfbericht der EMA vom 19. Februar 2021 räume Verunreinigungen des Impfstoffs ein. Die Chargenprüfung beim XXX beschränke sich auf eine Sichtprüfung. Insgesamt bestehe in Anbetracht dieses Sachverhalts ein Auskunftsanspruch nach § 84a AMG.

Aus den dargestellten Gründen ergebe sich, dass sich Risiken gezeigt hätten, die nunmehr einer Zulassung entgegenstünden. Bis zum 29. Juli 2021 habe es "schon" 244.807 Fälle mit vermuteten Nebenwirkungen bei 4.198 Todesfällen und 330 Millionen Impfdosen gegeben.

Das Landgericht habe die toxische Wirkung des Spike-Proteins außer Acht gelassen, die der Grund für die schweren Verläufe und Todesfälle von Coronainfekten sei. Es verursache die Gefäßschäden, Thrombosen, Lungenembolien und überschießende Immunreaktion, welche die Krankheitsverläufe so gefährlich gemacht habe, als es noch keine ausreichende Bevölkerungsimmunität gegeben habe.

Die ursprüngliche Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses sei auch deshalb falsch, weil es die zwischenzeitlich aufgetretenen Langzeitfolgen nicht berücksichtige.

Ebenfalls habe das Landgericht aus den zuvor genannten Gründen rechtsfehlerhaft einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Gebrauchsinformation verneint. Da ein Verschulden der Beklagten vorliege, habe er - der Kläger - auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB. Wäre die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Produktbeobachtung, hilfsweise zur Kennzeichnung der Fach- und Gebrauchsinformationen nachgekommen, wäre er nie geimpft worden; es hätte "nicht einmal" ein Entscheidungskonflikt bestanden, da Ärzte ihm keine Impfung empfohlen hätten. Bei sorgfältiger Datenerhebung hätte die Beklagte im Zeitpunkt seiner Impfungen über die möglichen Nebenwirkungen informieren müssen, weil sie in der frühen Phase der Arzneimittelanwendung aufgetreten seien.

Eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof über die "Rechtsfrage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses" sei geboten. Da der "Bürger" die Standardzulassung nicht anfechten könne, könne sie nicht das entscheidende Kriterium für die Annahme eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses sein. Andernfalls bestünde entgegen Art. 19 Abs. 4 GG kein effektiver Rechtsschutz.

Es gebe keine Hinweise auf einen positiven Effekt der Impfung im Hinblick auf die Gesamtmortalität; vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere den als Beleg angeführten Studien bzw. Vortragsinhalten wird auf die Seiten 16-19 der Berufungsbegründung (Bl. 45-48 HA) verwiesen.

Der Kläger kündigt an zu beantragen,

das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Januar 2025 - 4 O 1639/23 - abzuändern und

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 100.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus den Corona-Schutzimpfungen vom 22. November 2021 und 13. Dezember 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty des Herstellers BioNTech/Pfizer entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag in Höhe von 2.584,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit mit der Maßgabe zu zahlen, dass dieser Betrag an die H.-Rechtsschutzversicherung u der Schadensnummer ### zu zahlen ist,

  4. 4.

    die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 20. Dezember 2020 bis zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Comirnaty der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit sie Panikattacken, Schlaflosigkeit, depressive Schübe, Luftnot, Erschöpfung, zentrale Lungenarterienembolie und Pneumonie links betreffen.

Die Beklagte kündigt an zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Inbezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Ergänzend führt sie aus, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sei die Berufung bereits unzulässig. Die Berufungsbegründung setze sich nicht mit sämtlichen, die Entscheidung des Landgerichts tragenden Erwägungen auseinander und greife die festgestellten naheliegenden Alternativursachen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht an.

Dem Durchführungsbeschluss komme eine Tatbestandswirkung zu. Das stelle den Kläger nicht rechtsschutzlos; er habe lediglich nichts vorgebracht, das die Zulassungsentscheidung in Frage stelle. Zudem belege die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses durch das XXX und die EMA sowie die Empfehlung der STIKO, dass der Durchführungsbeschluss korrekt sei. Im Falle eines nachträglich entdeckten negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses wäre die Zulassung widerrufen, jedenfalls aber nicht verlängert worden. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshofs sei mithin weder geboten noch zulässig.

Der Kläger habe einen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und seinen behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht substantiiert vorgetragen.

Ein Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen. Das entsprechende Beweisangebot des Klägers sei ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag. Zudem ersetzten die Auskünfte des XXX als amtliche Auskünfte ein solches. Sämtliche gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten bestätigten das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty und eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Gebrauchsinformation.

Die Berufung wiederhole lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag zu den angeblich fehlenden Langzeitstudien, den Herstellungsverfahren, dem mittlerweile zurückgezogenen MDR-Bericht, der angeblich fehlenden Schutzwirkung des Impfstoffs, der angeblichen Toxizität und Gefährlichkeit des Spike-Proteins, einer angeblich unzureichenden Chargenprüfung und der Ermittlung der Wirkungsrate von Comirnaty. Soweit sie neue Anlagen vorlege - C2-C10 - handele es sich um vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erschienene Publikationen, die als verspätet zurückzuweisen seien. Die pauschalen Verweise auf erstinstanzlichen Vortrag seien unzulässig.

Der Impfstoff Comirnaty weise ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf, stärke nachweislich die Immunantwort und lindere so die Folgen einer Corona-Infektion, schütze vor schweren Verläufen, erhöhe bei einer Auffrischungsimpfung den Schutz vor der Omikron-Variante des Virus, schütze vor Long-COVID-Verläufen und reduziere die Mortalitätsrate. Seine Sicherheit und Wirksamkeit werde kontinuierlich überprüft; am 27. Juni 2024 und 19. September 2024 habe es erneute Zulassungsempfehlungen gegeben, die die Europäische Kommission mit den Beschlüssen vom 3. Juli 2024 und 26. September 2024 umgesetzt habe.

Mit den SV40-Sequenzelementen seien keine gesundheitlichen Risiken verbunden. Das bestätige auch das CHMP.

Die in der Berufungsinstanz erstmals vorgelegte Anlage C4 zeige Verunreinigungen von abgelaufenem Impfstoff, der anonym und ungekühlt zur Verfügung gestellt worden sei, weswegen die Ergebnisse nicht aussagekräftig seien. Ebenfalls seien die Veröffentlichungen von Dr. XXX sowie die Ausführungen des Prof. Dr. XXX und Dr. XXX nicht aussagekräftig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag in der Berufungserwiderung auf Seite 22-27 verwiesen (Bl. 624-629 HA). Auch aus den Anlagen C5 bis C7 lasse sich kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis ableiten.

Der Kläger habe weder dargelegt, dass die Fach- und Gebrauchsinformationen unzutreffend gewesen seien, noch einen Ursachenzusammenhang mit seinen Impfungen. Er habe nicht aufgezeigt, warum die Ausführungen des Landgerichts fehlerhaft seien, sondern verweise lediglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Unabhängig davon, dass der Kläger bereits dem Grunde nach keinen Schadensersatzanspruch habe, habe er jedenfalls nicht nachgewiesen, zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ermächtigt zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 21. Februar 2025 (Bl. 30-49 HA) nebst Anlagen (Bl. 50-583 HA) sowie die Berufungserwiderung der Beklagten vom 4. Juni 2025 (Bl. 603-636 HA) nebst Anlagen (Bl. 637-663 und Bl. 665-685 HA) verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 (Bl. 689-739 HA) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 18. November 2025 Stellung genommen. Insbesondere vertritt er die Ansicht, ein Auskunftsanspruch scheide nicht bereits aus, wenn ein Anspruch aus § 84 AMG nicht bestehe. Der Anspruch aus § 84a AMG diene auch dem Zweck, mit den so erlangten Auskünften die Ansprüche aus § 84 Abs. 1 AMG weiter zu plausibilisieren. Er meint, er habe auch hinreichende Tatsachen dargelegt, aus denen folge, dass der streitgegenständliche Impfstoff seine Beschwerden verursacht habe. Mit seiner Berufung habe er die Abweisung des Auskunftsanspruchs ausreichend angegriffen, indem er eine vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, den Auskunftsantrag erneut gestellt und auf sämtliche erstinstanzliche Schriftsätze verwiesen habe.

Hinsichtlich der Kausalität zwischen Impfung und seinen Beschwerden sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zuletzt habe das Oberlandesgericht Dresden einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen. Zudem greife die Vermutung des § 84 Abs. 2 AMG zu seinen Gunsten. Weder komme der Standardzulassung eine Tatbestandswirkung zu - zumal dann die Gefährdungshaftung niemals greifen würde - noch stellten die weiteren Zulassungen ein gewichtiges Indiz gegen die Kausalität dar.

Zur Frage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses sei ebenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. Lediglich so und nicht durch frühere Zulassungsentscheidungen könne der Stand medizinischer Kenntnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Die Verdachtsmeldungen belegten die Schadensneigung. Die Beklagte hätte auf die Möglichkeit ungeprüfter Langzeitwirkungen "entsprechend deutlich" hinweisen müssen. Die Arzneimittelhaftung greife bereits bei einem Einzelschaden. Für die Abwägung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses komme es nicht auf eine abstrakt-generelle Betrachtung an. Das negative Nutzen-Risiko-Verhältnis ergebe sich auch insbesondere aus den Inhalten des Vortrags- und Diskussionsabends an der RPTU Kaiserslautern-Landau vom 12. November 2024 und der Kommentierung eines Urteils des Landgerichts Rottweil durch Herrn XXX einschließlich der von ihm vorgestellten vier Arbeiten zur Impf-Sterblichkeit und der Zulassungsstudien der Hersteller.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18. November 2025 (Bl. 753-794 HA) nebst Anlagen (Bl. 795-1093 HA) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers war hinsichtlich des angekündigten Berufungsantrages zu Ziff. 4 (Auskunft) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO mangels hinreichender Begründung entsprechend den Anforderungen des § 520 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 29. Oktober 2025 (Bl. 689-739 HA) in vollem Umfang Bezug genommen.

Auch die Stellungnahme des Klägers vom 18. November 2025 (Bl. 753-794 HA) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Darin hat er trotz Vorlage weiterer Veröffentlichungen keine Aspekte aufgezeigt, die nicht bereits im Hinweisbeschluss berücksichtigt worden sind.

Ergänzend ist auszuführen:

1.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat er mit seiner Berufung nicht auch die Abweisung des Auskunftsanspruchs ausreichend angegriffen, indem er eine vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, den Auskunftsantrag erneut gestellt und auf sämtliche erstinstanzliche Schriftsätze verwiesen habe (vgl. S. 2 d. S.s. v. 18. November 2025, letzter Absatz = Bl. 754 HA).

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Sie muss, ihre Stichhaltigkeit unterstellt, geeignet sein, der angefochtenen Entscheidung ihre Grundlage zu entziehen. Dazu muss sie alle Gesichtspunkte behandeln, die geeignet sind, die das Ergebnis tragenden Erwägungen des Ausgangsgerichts zu entkräften, mithin sämtliche selbstständig tragende Erwägungen angreifen und darlegen, warum sie dessen Entscheidung nicht tragen. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 46 des Beschlusses vom 29. Oktober 2025 (Bl. 734 HA) verwiesen.

Diesen Anforderungen wird ein Antrag auf vollständige Aufhebung des Urteils und Weiterverfolgung des erstinstanzlich gestellten Auskunftsanspruchs ebenso wenig gerecht wie ein pauschaler Verweis auf sämtliche erstinstanzliche Schriftsätze, wenn eine selbstständig tragende Erwägung außerhalb eines solchen Verweises nicht in der Berufungsbegründung angegriffen wird. Es reicht nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschl. v. 26.1.2023 - I ZB 64/22, Rn. 8; NJW-RR 2015, 511, 512 [BGH 27.01.2015 - VI ZB 40/14]; OLG Braunschweig, Urteil vom 7.10.2004 - 8 U 104/03; vgl. BGH NJW 2002, 682, 683; vgl. BGH NJW 2002, 682, 683 [BGH 13.11.2001 - VI ZR 414/00]; z. B., das angefochtene Urteil werde "zur vollumfänglichen Überprüfung gestellt", vgl. BGH, Beschl. v. 26.1.2023 - I ZB 64/22, Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 1. August 2012 - I-5 U 40/12, Rn. 4, juris) oder lediglich auf Anlagen, ohne darzulegen, inwieweit die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils für unrichtig gehalten werden (BGH NJW-RR 2016, 396, 397 [BGH 02.12.2015 - VII ZB 48/13]). In solchen Fällen ist - wie hier - nicht aus der Berufungsbegründung heraus erkennbar, warum die Abweisung der Klage in Bezug auf sämtliche Erwägungen des Ausgangsgericht - hier betreffend den Auskunftsanspruch, soweit das Landgericht ihn wegen des Einwandes anderer schadensgeneigter Umstände abgewiesen hat - fehlerhaft sein soll.

Unabhängig davon, dass die Berufung insoweit bereits mangels hinreichender Begründung unzulässig ist, hat der Kläger, soweit er meint, er habe "hinreichende Tatsachen" dargelegt, aus denen folge, dass der streitgegenständliche Impfstoff seine Beschwerden verursacht habe, und die Existenz anderer Ursachen "schon erstinstanzlich bestritten" (vgl. a.a.O., S. 2, zweiter Absatz = Bl. 754 HA), im Ergebnis lediglich die Ausführungen auf den Seiten 47-49 des Hinweisbeschlusses (Bl. 735-737 HA) negiert, ohne darin ein fehlerhaftes Verständnis vom erstinstanzlichen Tatsachenvortrag aufzuzeigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seiner vermeintlich "eindeutigen Aussage" zu der Beinvenenthrombose in Anbetracht von eingenommenen Blutverdünnern (vgl. a.a.O., S. 2 f. = Bl. 754f. HA). Diese Behauptung steht - wie aufgezeigt (vgl. S. 48 d. Hinweisbeschl., zweiter Absatz = Bl. 736 HA) - in Widerspruch zu seinem weiteren erstinstanzlichen Vortrag und stellt nicht sämtliche Vorerkrankungen in Abrede. Aus diesem Grund verhilft auch die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten bezogen auf die anderen schadensgeneigten Umstände der Berufung nicht zum Erfolg.

In Anbetracht der als unstreitig anzusehenden möglichen weiteren schadensgeneigten Umstände und der insoweit vom Kläger folgerichtig behaupteten allenfalls gegebenen Mitursächlichkeit (vgl. u.a. S. 6 d. S.s. v. 26. September 2024, drittletzter Absatz = Bl. 2503 LGA; S. 24 d. S.s. v. 9. Dezember 2024, zweiter Absatz = Bl. 2842 LGA) umfasst das Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens für die Kausalität der Impfung für die behaupteten Gesundheitsschäden bei objektivem Verständnis logisch nicht "natürlich auch" ein Beweisangebot für die fehlende Kausalität der Vorerkrankungen (vgl. S.s. v. 18. November 2025, S. 3, dritter Absatz = Bl. 755 HA). Seine weiteren Ausführungen zur Kausalität berücksichtigen nicht die für den Auskunftsanspruch maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen. Sie differenzieren nicht zwischen dem Auskunftsanspruch nach § 84a AMG und dem Schadensersatzanspruch aus § 84 AMG. Vielmehr vermengt der Kläger (vgl. a.a.O., S. 3f. = Bl. 755f. HA) die Anforderungen an seine Substantiierungslast bezogen auf § 84 AMG("An die Substantiierungslast des Klägers aus § 84 AMG können nur maßvolle Anforderungen gestellt werden") im Ergebnis mit dem für den Auskunftsanspruch maßgeblichen Einwand der schadensgeneigten Umstände sowie der Frage nach dem Nutzen-Risiko-Verhältnis ("Der Standardzulassung ist im vorliegenden Fall keine Tatbestandswirkung zuzuschreiben, sie stellt auch ebenso wenig wie die nachfolgenden Zulassungen ein gewichtiges Indiz dar, welches die Notwendigkeit einer entsprechend substantiierten Darlegung der Klägerseite nach sich zieht"), welches nicht für die Kausalität entscheidend ist, sondern für die Frage, ob eine Haftung des Herstellers für eine vermeintlich negative Wirkung seines Impfstoffes im konkreten Einzelfall überhaupt in Betracht kommt.

Da in Anbetracht der anderen schadensgeneigten Umstände sowohl ein Anscheinsbeweis mangels Typizität ausscheidet als auch keine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG (begründete Annahme) gegeben ist (vgl. dazu die Ausführungen im Hinweisbeschluss zum unzureichenden Mitursächlichkeitseinwand auf S. 48f. = Bl. 736f. HA), scheidet ein Auskunftsanspruch aus. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder ungenügende Tatsachenfeststellung durch das Landgericht hat der Kläger mithin im Rahmen der Berufung nicht aufgezeigt. Der wiederholte Verweis darauf, dass es Zweck eines Auskunftsanspruches sei, Informationen zur Geltendmachung eines anderen Anspruchs zu erlangen (vgl. S.s. v. 18. November 2025, S. 1 = Bl. 753 HA), ersetzt nicht einen hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen eines solchen Auskunftsanspruchs.

2.

Auch der weitere Vortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses.

Da die Einschätzungen der europäischen und nationalen Expertengremien die erforderliche Sachkenntnis vermitteln, das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty festzustellen, sind sie nicht bloß "Teil des Prozessstoffs im Rahmen der Beweiswürdigung" (vgl. a.a.O., S. 5, zweiter Absatz = Bl. 757 HA). Vielmehr ersetzen sie die Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss auf den Seiten 15-22 unter "II. 1. a) bb) (1) bis (4)" (Bl. 703-710 HA) verwiesen.

Soweit der Kläger die Ansicht vertreten hat, es könne lediglich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens während des laufenden Rechtsstreits und nicht durch frühere Zulassungsentscheidungen der Stand medizinischer Kenntnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden (vgl. S.s. v. 18. November 2025, S. 6, erster Absatz = Bl. 758 HA), lässt er unberücksichtigt, dass die im Hinweisbeschluss benannten Expertengremien sich auch nach ihren Entscheidungen konstant mit dem Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty aufgrund ihrer Beobachtungspflicht auseinandersetzen und dabei neue Erkenntnisse berücksichtigen. Auch im Schriftsatz vom 18. November 2025 hat er keine Gesichtspunkte vorgetragen, die Zweifel daran erwecken, dass die europäischen und nationalen Behörden gesicherte Erkenntnisse in ihren Entscheidungen unberücksichtigt gelassen haben. Dass und warum Verdachtsmeldungen nicht geeignet sind, die Schadensneigung zu belegen ist im Hinweisbeschluss ebenso ausgeführt wie die Berücksichtigung "ungeprüfter Langzeitwirkungen" bei der Abwägungsentscheidung (vgl. dazu die Ausführungen unter "II. 1. a) cc) (1) (f)" und "II. 1. a) cc) (1) (a)" im Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2025 = Bl. 717f., 711f. HA).

3.

Die Annahme einer Tatbestandswirkung bzw. die Heranziehung von Bewertungen europäischer sowie nationaler Behörden ist entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. S.s. v. 18. November 2025, S. 4f., 6 = Bl. 756f., 758 HA) weder mit einer Gefährdungshaftung unvereinbar noch nimmt sie ihm seine Rechtsschutzmöglichkeiten.

Die Zulassungsentscheidung ist im Haftungsprozess gegen den Hersteller wegen geltend gemachter Ansprüche aus § 84 AMG zu überprüfen, wenn ein Kläger hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Bewertung der Behörden vorträgt. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 14 des Hinweisbeschlusses unter "(2)" (Bl. 702 HA) verwiesen. Dass es dem Kläger vorliegend nicht gelungen ist, derartige berechtigte Zweifel aufzuzeigen, belegt nicht denknotwendig eine rechtsfehlerhaft zu hoch angesetzte Substantiierungslast. Der Kläger unterliegt insoweit im Ergebnis einem Zirkelschluss. Auch wenn § 84 AMG eine Gefährdungshaftung vorsieht, hat die Regelung eine solche durch die Voraussetzung eines negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses eingeschränkt. Diese Einschränkung ist auch gerechtfertigt, um die Versorgung mit notwendigen Medikamenten sicherzustellen. Im Falle der Gefahr einer uferlosen Gefährdungshaftung trotz ständiger - auch behördlicher - Kontrolle, die die Anpassung von Medikamenten und Gefährdungshinweisen im Falle neuer Erkenntnisse sicherstellt, würde die Bereitschaft von Pharmakonzernen, neue und benötigte Medikamente auf den Markt zu bringen, der allgemeinen Lebenserfahrung nach erheblich sinken.

4.

Die Haftung des Herstellers nach § 84 AMG setzt ein bei abstrakt-genereller Betrachtung negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis voraus. Insoweit wird auf die Ausführungen unter "II. 1. a)" im Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2025 verwiesen (S. 11f. = Bl. 699f. HA).

Eine Bewertung bezogen auf den Einzelfall - wie sie der Kläger voraussetzt (vgl. S.s. v. 18. November 2025, S. 6, letzter Absatz = Bl. 758 HA) - ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2008 - VI ZR 287/07. Dazu hat der Bundesgerichtshof eine Einzelfallbetrachtung lediglich für die Frage der Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG gefordert (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 3, juris). Hingegen ergibt sich aus der Entscheidung nicht, dass auch bei der Abwägung, ob die Anwendung des Arzneimittels vertretbar im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG ist, eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auf einen Artikel im Deutschen Ärzteblatt abgestellt, der allgemeine Forschungsergebnisse präsentiert hat ("Ein weiteres potenzielles Risiko von COX-2-Inhibitoren sind Herzrhythmusstörungen. Sie traten unter Rofecoxib fast dreimal häufiger auf") und ist mithin nicht von einer Einzelfallbetrachtung bezogen auf die dortige Klägerin ausgegangen (vgl. a.a.O., Rn. 4).

5.

Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für die Frage, ob das Nutzen-Risiko-Verhältnis positiv oder negativ zu bewerten ist, ist im Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2025 sowohl für den Zeitpunkt der Anwendung als auch des Inverkehrbringens der Erkenntnisstand der letzten mündlichen Verhandlung im Rahmen der erforderlichen Rückprojektion für maßgeblich erachtet worden (vgl. a.a.O., S. 15 = Bl. 703 HA: "zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung"). Insoweit verhelfen die Ausführung zum Rückprojektionszeitpunkt im Schriftsatz vom 18. November 2025 (vgl. a.a.O., S. 7 = Bl. 759 HA) der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg.

6.

Auch der erneute Verweis auf die Inhalte des Vortrags- und Diskussionsabends an der RPTU Kaiserslautern-Landau vom 12. November 2024 (vgl. a.a.O., S. 8-10 = Bl. 760-762 HA; Anlagen C11 und C12) sowie die als Anlage C13 vorgelegte und im Schriftsatz vom 18. November 2025 wiedergegebene (vgl. S. 10-41 = Bl. 762-793 HA) Kommentierung eines Urteils des Landgerichts Rottweil durch Herrn XXX einschließlich der von ihm vorgestellten vier Arbeiten zur Impf-Sterblichkeit und der Zulassungsstudien der Hersteller (Anlage C14-C17) enthalten keine neuen Aspekte, die die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnis als positiv in Zweifel ziehen.

Hinsichtlich der wiederholt angeführten Inhalte des Vortragsabends wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss verwiesen, dass und warum diese Erkenntnisse lediglich Ausschnitte des Forschungsstandes abbilden und ihre Belastbarkeit zweifelhaft ist (vgl. a.a.O., S. 37 = Bl. 725 HA).

Da auch die vorgelegte Kommentierung von Herrn XXX stammt und er diese als "weitere Unterlagen und Informationen" zum Vortrags- und Diskussionsabend zur Verfügung gestellt hat (vgl. S.s. v. 18. November 2025, S. 10, dritter Absatz = Bl. 762 HA), gelten die genannten Einschränkungen bezogen auf die Belastbarkeit entsprechend auch für die Kommentierung.

Die eingeschränkte Datengrundlage wird auch an verschiedenen Stellen in der Kommentierung selbst deutlich. So heißt es beispielsweise, es sei noch eine Literaturrecherche notwendig (vgl. a.a.O., S. 21, erster Absatz = Bl. 773 HA). Zudem wird auf ein "im Entstehen begriffenes" Publikationsmanuskript verwiesen (vgl. a.a.O., S. 24, letzter Absatz a. A. = Bl. 776 HA), sodass die Belastbarkeit der benannten Analyse nicht überprüfbar ist. Ebenfalls hat sich der Autor auf Studien - wie der des noch nicht veröffentlichten Manuskripts - bezogen, die lediglich einzelne Länder umfasst haben. Bei einer solchen Betrachtung bleibt außer Acht, dass es auf eine abstrakt-generelle - mithin weltweite - Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses ankommt. Dieser begrenzte und fehlerhafte Maßstab zeigt sich auch in der aufgeworfenen Frage "Wo also ist ein ,grundsätzlich positives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs', [...], wenn man die empirischen Fakten der weltweiten SARS-CoV-2-Impfkampagne sauber nachvollziehbar und quantitativ, basierend einzig auf den erhobenen Daten der (englischen und deutschen) Behörden (und der Impfstoffhersteller und der deutschen Krankenkassen), analysiert" (vgl. a.a.O., S. 28 = Bl. 780 HA; Hervorhebung hier durch den Senat). Weitere Zweifel hinsichtlich der Belastbarkeit der Methodik und damit einhergehend der angestellten Berechnungen ergeben sich daraus, dass die Daten für England schlicht auf Deutschland übertragen werden (vgl. a.a.O., S. 29, erster Absatz a. E. = Bl. 781 HA). Der Autor hat die Aussagekraft seiner Ausführungen auch selbst eingeschränkt, indem er als Anmerkung ausgeführt hat: "Unglücklicherweise ist die PCR-positiv-Inzidenz in der gerade referenzierten Studie nicht auf die Anzahl der Tests normiert. Schon aus diesem Grund ist die Aussagekraft dieses Signals über SARS-CoV-2-Infektionen zu einem bestimmten Zeitpunkt schwach, da es mit der absoluten Anzahl der in einer Woche durchgeführten Tests steigt und sinkt, welche eben stark über die Zeit (Teststrategie) schwankte" (vgl. a.a.O., S. 30 = Bl. 782 HA; Hervorhebung hier durch den Senat).

Soweit Berechnungen zur Hospitalisierungsrate angeführt werden (vgl. a.a.O., S. 22f. = Bl. 774f. HA), handelt es sich um Kritik an der Bewertung durch das Landgericht Rottweil ohne Zusammenhang zu dem vorliegend erlassenen Hinweisbeschluss. Die Hospitalisierungsrate ist nicht Gegenstand des Beschlusses vom 29. Oktober 2025 gewesen und steht als Einzelaspekt - unabhängig davon, ob die aufgezeigten Daten zutreffen - einer abstrakt-generellen Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses als positiv nicht entgegen.

Die vom Kläger übernommene Kommentierung enthält auch keine neuen Aspekte, mit denen sich die Zulassungsbehörden nicht auseinandergesetzt hätten. Mithin ergeben sich aus ihnen keine Zweifel für eine fehlerhafte Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses durch die europäischen und nationalen Behörden als sachverständige Gremien. Zu der Methodik der Zulassungsstudien (vgl. a.a.O., S. 12, 15f., 38 = Bl. 764, 767f., 790 HA), der vermeintlichen Toxizität des Spike-Proteins (vgl. a.a.O., S. 12, 36 = Bl. 764, 788 HA), der begrenzten Schutzwirkung der Impfung (vgl. a.a.O., S. 12, 24 = Bl. 764, 776 HA), der Mortalitätsrate (vgl. a.a.O., S. 12f. = Bl. 764f. HA), der Berechnungen zum "vertretbaren Maß" schädlicher Wirkungen anhand der Zulassungsstudien und von Verdachtstodesfällen (vgl. a.a.O., S. 13f. = Bl. 765f. HA; S. 28-35 = Bl. 780-787), der fehlenden Veröffentlichung der Berechnungen der Behörden (vgl. a.a.O., S. 16 = Bl. 768 HA; vgl. auch a.a.O., S. 21f. = Bl. 773f. HA), Manipulationsvorwürfen in Bezug auf die Zulassungsstudie (vgl. a.a.O., S. 17-21 = Bl. 769-773 HA) sowie Verunreinigungen des Impfstoffs (vgl. a.a.O., S. 39 = Bl. 791 HA) verhält sich der Hinweisbeschluss. Es handelt sich um Gesichtspunkte, die den europäischen und nationalen Behörden bei ihren fortlaufenden Entscheidungen bekannt gewesen sind, sie mithin in die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses von Comirnaty eingestellt haben. Konkrete, belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Vorwürfe der Manipulation sowohl gegenüber der Zulassungsstudie als auch den Behörden bei der Bewertung der ihnen bekannten Daten zutreffen, sind auch weiterhin weder hinreichend substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Auch die vier weiteren Publikationen, auf die der Kläger hinsichtlich der Mortalitätsrate in den Zulassungsstudien und Berechnungen betreffend das Nutzen-Risiko-Verhältnis bezogen auf schwere Nebenwirkungen verwiesen hat, betreffen bereits im Hinweisbeschluss berücksichtigte Aspekte und rechtfertigen keine andere Entscheidung. Unabhängig davon hat Herr XXX die Publikationen als Co-Autor geschrieben. Das verdeutlicht die begrenzte Datenlage, die seinen Bewertungen zu Grunde liegt. Eine solche Datenlage ist nicht mit einer abstrakt-generellen Bewertung bezogen auf den gesamten internationalen Patientenkreis gleichzusetzen und belegt den bereits im Hinweisbeschluss dargestellten Unterschied in der Aussagekraft von Datenmengen einzelner Wissenschaftler und Ärzte im Vergleich zu den gebündelten Daten bei den europäischen und nationalen Behörden.

III.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 ZPO sind gegeben.

Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beruht auf den konkreten Umständen des Einzelfalles entsprechend des Tatsachenvortrags der Parteien.

Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Sie steht mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang. Soweit Oberlandesgerichte teilweise Beweisbeschlüsse erlassen oder Auskunftsklagen stattgegeben haben, hat sich der dortige Sachverhalt erheblich von dem hiesigen unterschieden (vgl. die Ausführungen unter "III." im Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2025 = Bl. 738 HA). Auch aus dem Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 2025 (Anlage C18 = Bl. 1090-1093 HA) folgt nichts anderes. Aus ihm ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der dortige Sachverhalt insbesondere bezogen auf den Vortrag der Parteien vergleichbar ist und auch der Kläger hat dazu nicht substantiiert vorgetragen. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof über eine Klage gegen einen anderen Impfstoffhersteller betreffend einen anderen Impfstoff verhandelt, begründet ebenfalls keine Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung.

Schließlich ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 Abs. 1 ZPO und entspricht dem geltend gemachten Interesse an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Brand
Dr. Schäfer-Altmann
Fricke