Abschnitt 3 MSPR-RdErl - Unterricht und Arbeitsgemeinschaften in den Erstsprachen im Primarbereich
Bibliographie
- Titel
- Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- MSPR-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
3.1 Der Erstsprachenunterricht kann für eine Gruppe von mindestens acht Schülerinnen und Schülern gleicher Sprache eingerichtet werden und ist an der für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Schule oder - wenn dies aus unterrichtsorganisatorischen Gründen erforderlich ist - an einem möglichst wohnortnahen Schulstandort zu erteilen. Dabei kann das Sprachniveau in den Lerngruppen unterschiedlich sein. Aus unterrichtsorganisatorischen Gründen können jahrgangs-, schulform- oder schulübergreifende Lerngruppen eingerichtet werden. Dafür kann eine Lerngruppe ab 16, bei jahrgangsbezogenem Unterricht ab 18 Schülerinnen und Schülern geteilt werden. Im Rahmen der verfügbaren Wochenstunden kann eine Lerngruppe zur verstärkten Differenzierung teilweise getrennt unterrichtet werden.
3.2 Unterricht in den Erstsprachen wird additiv zur Stundentafel gemäß Bezugserlass zu a mit zwei bis drei Wochenstunden pro Lerngruppe angeboten. Bei einer Teilung der Lerngruppe sollen mindestens zwei Unterrichtsstunden pro Woche erteilt werden.
3.3 Um die Kooperation von Erstsprachenunterricht und Regelunterricht zu erleichtern, soll der Erstsprachenunterricht zumindest mit einem Teil der Stunden in den Vormittag einbezogen werden. Er kann parallel zu den unterrichtsergänzenden Angeboten an Grundschulen auch im Rahmen von Nachmittagsangeboten stattfinden.
3.4 Der Lese- und Schreiblehrgang in den Erstsprachen im Anfangsunterricht erfolgt in didaktisch-methodischer Abstimmung mit dem entsprechenden Anfangsunterricht in der deutschen Sprache. Sofern die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind, entscheidet die Schule in eigener pädagogischer Verantwortung, ob die Alphabetisierung koordiniert zweisprachig durchgeführt wird.
3.5 An Arbeitsgemeinschaften in den Erstsprachen können im Sinne der Mehrsprachigkeit alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Über die Einrichtung entscheidet die Schule in ihrer eigenen Verantwortung unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen. Die Arbeitsgemeinschaft sollte mindestens für die Dauer eines Schuljahres angeboten werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2024 (SVBl. S. 656)