Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 13.01.2026, Az.: 7 A 6/24

Datenschutz, Auskunft; Frist für Auskunftsansprüche nach DS-GVO

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
13.01.2026
Aktenzeichen
7 A 6/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 10174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2026:0113.7A6.24.00

Amtlicher Leitsatz

Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO muss grundsätzlich keinen Stichtag benennen. Der Anspruch bezieht sich dann auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Verantwortlichen.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Auskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auf den Antrag des Klägers vom 20.11.2023 nicht fristgemäß nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO erteilt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Kläger eine datenschutzrechtliche Auskunft fristgerecht erteilt wurde.

Der Kläger ist Inhaber eines Unternehmens, das auf der Grundlage sprengstoffrechtlicher Genehmigungen explosionsgefährliche Stoffe vertreibt. Diese lagert er in verschiedenen Lagerstätten im Bereich des Landes Niedersachsen. Weil der Kläger Einbrüche in seine Lagerstätten befürchtet und zudem besorgt ist, dass er wegen seiner Kenntnisse im Hinblick auf die getroffenen Sicherheitsvorrichtungen Opfer von Entführungen oder Erpressungen werden könnte, sind die Standorte der Lagerstätten nicht im Internet abrufbar. Außerdem erwirkte der Kläger zu seinem Schutz die Einrichtung von Auskunftssperren in verschiedenen Registern, etwa dem Fahrzeug- und dem Melderegister.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 20.11.2023, bei dieser eingegangen am 22.11.2023, beantragte der Kläger eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten, beschränkt auf das Rechtsamt der Stadtverwaltung. Die (vollständige) Auskunft solle in schriftlicher Form erfolgen. Zugleich beantragte er Ablichtungen in einfacher Ausfertigung nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO.

Mit Schreiben vom 12.12.2023 bat die Beklagte den Kläger, um seine Auskunft abschließend bearbeiten zu können, den Stichtag zu benennen, zu dem die Auskunft erfolgen solle. Mit Schreiben vom 18.12.2023, bei der Beklagten am Folgetag eingegangen, antwortete der Kläger hierauf, die Nachfrage nach dem Stichtag sei nicht verständlich. Da in dem Antrag kein spezielles Datum genannt worden sei, sei das Eingangsdatum zu berücksichtigen. Mit einem vom 03.01.2024 datierten Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, in ihrem Rechtsamt seien keine Daten in Bezug auf seine Person gespeichert und es seien auch keine verarbeitet worden.

Am 11.01.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, die Beklagte habe den Antrag binnen eines Monats beantworten müssen, also bis zum 22.12.2023, sodass die Antwort mit Schreiben vom 03.01.2024 zu spät erfolgt sei. Das habe zur Folge gehabt, dass er erst am 10.01.2024 beim Hauptamt der Beklagten einen Auskunftsantrag habe stellen können, um sich einen Überblick über die (dortige) Verarbeitung seiner Daten zu verschaffen. Die Nachfrage nach dem Stichtag sei unnötig gewesen, sodass sich hieraus keine Verlängerung der Bearbeitungsfrist rechtfertige; jedenfalls wäre aber eine Mittelung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO notwendig gewesen. Auch habe die Beklagte bislang keinen einzigen seiner Auskunftsanträge nach Art. 15 DS-GVO fristgerecht beauskunftet. Da er auch weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohne, bestehe eine Wiederholungsgefahr.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte die Auskunft hinsichtlich des Antrags vom 20.11.2023 nicht fristgemäß nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO erteilt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Auskunftsantrag verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn der Kläger mache von seinem Auskunftsbegehren exzessiv Gebrauch. Er habe gegenüber ihr, der Beklagten, zwischen August 2020 und den ersten Monaten 2024 monatlich entsprechende Auskunftsansprüche geltend gemacht. Ziel des Klägers sei nicht die Erlangung der Auskunft, sondern die Realisierung von Schadenersatzansprüchen. Insofern verweist die Beklagte auf ein zwischen den Beteiligten beim LG A-Stadt anhängiges Verfahren (Az. H.). Dort begehre der Kläger hinsichtlich der genannten Monate Schadenersatz in Höhe von 250 EUR je Monat. Das setze denklogisch auch die monatliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs voraus, denn sonst bestehe schon dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch. Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DS-GVO vor. Die Monatsfrist habe mit Eingang des Schreibens zu laufen begonnen, in dem der Kläger den Stichtag benannt habe.

Dem tritt der Kläger entgegen und trägt vor, es sei unwahr, dass er in 40 Monaten hintereinander jeweils einen Auskunftsanspruch geltend gemacht habe. Vielmehr stelle er entsprechende Anträge im Abstand von zwölf Monaten.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Sie ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Das Verhältnis zwischen der Beklagten (als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO) und dem Kläger ist ein Rechtsverhältnis im Sinne der Norm. Unter einem Rechtsverhältnis ist die Rechtsbeziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen zu verstehen, die sich aus einem Sachverhalt aufgrund einer Norm ergeben. Zwar ist in der DSGVO nicht geregelt, dass eine Person die Feststellung einer Rechtsverletzung verlangen kann; die Ansprüche aus der DS-GVO sind auf Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16) und Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18, 21) und Datenübertragbarkeit (Art. 20) gerichtet. Doch ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt, diese Modalitäten sind bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Feststellung einer Verletzung subjektiver Rechte aus der DS-GVO durch einen Verantwortlichen ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO begründen. Die in der nationalen Verfahrensordnung vorgesehene allgemeine Feststellungsklage gilt für alle unter ihren sachlichen Anwendungsbereich fallenden Sachverhalte. Ihre Anwendung auch auf Fälle behaupteter Rechtsverletzungen nach der DS-GVO trägt dem Effektivitätsgrundsatz Rechnung. Denn sie ermöglicht, das von der DS-GVO verfolgte Ziel eines hohen Schutzniveaus der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 24.09.2024 - B 7 AS 15/23 R -, juris Rn. 39-41, m.w.N.).

II.

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung (Feststellungsinteresse). Liegt das betreffende Rechtsverhältnis - wie hier - bereits in der Vergangenheit, sind an das Feststellungsinteresse indes besondere Anforderungen zu stellen. Es bedarf dann einer Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses oder eines sich typischerweise kurzfristig erledigenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Ebenso kann ein Feststellungsinteresse in der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs liegen, wobei hier der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angelegten Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage besonders zu beachten ist (vgl. Marsch, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 43 Rn. 35, beck-online; Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 43 Rn. 34, beck-online).

Im hier zu beurteilenden Fall liegt eine Wiederholungsgefahr vor.

Dies setzt die konkrete bzw. hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass es künftig zu einem vergleichbaren Rechtsverhältnis bzw. einer vergleichbaren (behaupteten) Rechtsverletzung kommen wird. Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung reicht ebenso wenig aus wie der Wunsch nach einer Klärung abstrakter Rechtsfragen. Außerdem müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert fortbestehen, damit der Kläger von der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit profitieren kann (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 113 Rn. 126, beck-online).

Das ist hier der Fall: Der Kläger hat vorgetragen, in jährlichem Abstand ein entsprechendes Auskunftsersuchen an die Beklagte zu richten. Nachdem er in der Vergangenheit gegenüber der Beklagten bereits mehrfach Auskunftsansprüche nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO geltend gemacht hat und auch weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnt, deutet alles darauf hin, dass er auch zukünftig entsprechende Auskunftsersuchen stellen wird. Die Beklagte wiederum ist ausweislich ihres Vortrags im Prozess weiterhin der Auffassung, für das Auskunftsersuchen müsse der Antragsteller einen Stichtag mitteilen bzw. die Frist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO beginne frühestens mit Mitteilung des Stichtags.

B.

Die Klage ist auch begründet.

Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche (hier: die Beklagte) der betroffenen Person (hier: dem Kläger) Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

Fristauslösendes Moment ist der Antragseingang beim Verantwortlichen. Ggf. ist hiervon abweichend auf die Feststellung der Identität nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO abzustellen, was jedoch vorliegend keiner weiteren Entscheidung bedarf. Ist die betroffene Person anwaltlich vertreten und verlangt der Verantwortliche eine Vollmacht, beginnt die Frist mit Vorlage der Originalvollmacht (vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online).

Keine Voraussetzung für den Beginn der Frist ist demgegenüber die Nennung eines Stichtags durch den Antragsteller, zu dem die Auskunft erfolgen soll. Ein solches Erfordernis sehen Art. 12 und 15 DS-GVO nicht vor. Zwar umfasst das Auskunftsrecht auch Datenverarbeitungen in der Vergangenheit (vgl. Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 10 und 28, beck-online, und Bienemann, in: Sydow/Marsch DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 15 Rn. 29, beck-online, jeweils mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.05.2009 - C-553/07 -, juris Rn. 54). Ein insoweit nicht spezifizierter Auskunftsantrag ist jedoch analog §§ 133, 157 BGB grundsätzlich ohne Weiteres so auszulegen, dass er sich auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezieht, also alle bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Datenverarbeitungen erfasst. Dafür sprechen bereits die Zwecke des Auskunftsanspruchs, die es dem Betroffenen ermöglichen sollen, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten (Transparenz) und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (Erleichterung der Kontrolle; vgl. Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 1, beck-online; Schmidt-Wudy, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 15 Rn. 2, beck-online, auch mit Verweis auf Erwägungsgrund 63 der DS-GVO). Zur effektiven Erfüllung dieser Zwecke wird dem Betroffenen - was offenkundig ist - in aller Regel daran gelegen sein, ein möglichst vollständiges Bild der Verarbeitung seiner Daten durch den Verantwortlichen zu erhalten. Nur ausnahmsweise mag der Betroffene seine Anfrage auf einen bestimmten Zeitraum eingrenzen wollen, wenn sich sein Interesse allein auf diesen Zeitraum bezieht, und dies wohl regelmäßig allein zur Arbeitserleichterung des Verantwortlichen. Denn wird dem Betroffenen eine vollständige Auskunft erteilt, so kann er immer noch entscheiden, welche Teile der Auskunft für ihn von Relevanz sind. Dafür, dass der Kläger sein Auskunftsersuchen im vorliegenden Fall zeitlich näher eingrenzen wollte, boten weder der Antrag des Klägers vom 20.11.2023 noch sonstige Umstände irgendeinen Anhaltspunkt. Die Nachfrage hinsichtlich eines Stichtags war demnach nicht angezeigt.

Fristauslösendes Ereignis war damit der Eingang des Antrags bei der Beklagten am 22.11.2023. Die Fristberechnung erfolgt nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ("Fristen-VO", vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. c dieser Verordnung endete die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO mithin am 22.12.2023. Diese Frist hat die Beklagte im vorliegenden Fall versäumt. Sie hat insbesondere auch keine Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DS-GVO ausgesprochen, unabhängig von der Frage, ob deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Kläger stelle seine Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich. Soweit die Beklagte zur Begründung dieses Vorwurfs auf die Klageschrift im Verfahren H. vor dem LG A-Stadt verweist, hat diese offensichtlich nicht den von der Beklagten behaupteten Inhalt. Der Kläger macht dort einen Schadenersatzanspruch geltend, und zwar für jeden Monat, in dem die Beklagte ihm auf seine Anträge vom 01.07.2020 und vom 01.09.2021 keine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt hat. Die Annahme, darin liege zugleich die monatliche Stellung eines neuen Auskunftsersuchens, ist abwegig, und zwar allein schon deshalb, weil dies bedeuten würde, der Kläger hätte mit seiner dortigen Klageschrift vom 20.12.2023 über mehrere Jahre rückwirkend monatliche Auskunftsansprüche gestellt. Welchen Sinn ein solches Vorgehen für den Kläger haben sollte, bleibt im Vortrag der Beklagten gänzlich offen, abgesehen davon, dass auch der Wortlaut der Klageschrift eine solche Auslegung nicht hergibt. Sonstige (substantiierte) Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seitens des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist das Verhalten des Klägers nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er sich bereits in der Vergangenheit (auch gerichtlich) mit der Beklagten hinsichtlich behaupteter oder tatsächlicher Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat.

Unabhängig davon hat die Beklagte sich während des Verwaltungsverfahrens an keiner Stelle darauf berufen, der Antrag des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte einerseits davon ausgehen will, es liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers vor - was für sie bedeuten würde, schon nicht zu einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet zu sein -, andererseits aber zunächst eigens nach einem Stichtag fragt und sodann die beantragte Auskunft doch erteilt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.